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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern Vom 9. Dezember 2022

Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern Vom 9. Dezember 2022
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 9 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 597, 600).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die einmalige Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 202220.12.2022
§ 1 - Geltungsbereich20.12.2022
§ 2 - Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlungszeitpunkt, Ausschlusstatbestände20.12.2022
§ 3 - Versorgungsrechtliche Auswirkungen, Unpfändbarkeit20.12.2022
§ 4 - Rückzahlung20.12.2022

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Personen, die
1.
Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern oder
2.
Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz
erhalten.

§ 2 Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlungszeitpunkt, Ausschlusstatbestände

(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 wird den Berechtigten nach § 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Die Energiepreispauschale soll bis zum 31. Dezember 2022 ausgezahlt werden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ist, dass am 1. Dezember 2022 ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern besteht oder Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Landesaltersgeldgesetz bezogen wird.
(3) Ein Anspruch auf die Gewährung der Energiepreispauschale nach diesem Gesetz besteht nicht für Berechtigte nach § 1, die im Dezember 2022
1.
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder
2.
nach § 54 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Bezüge nach Absatz 2 anzurechnende Versorgungsbezüge beziehen.

§ 3 Versorgungsrechtliche Auswirkungen, Unpfändbarkeit

(1) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Eine von einem Versorgungsdienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gezahlte Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt nicht als Versorgungsbezug nach § 54 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 55 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

§ 4 Rückzahlung

Ist die Energiepreispauschale gezahlt worden, obwohl sie nach diesem Gesetz nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Verrechnung kann mit der Zahlung von Versorgungsbezügen oder Altersgeldbezügen erfolgen. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt.
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