BesVAnpG 2022 M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen im Jahr 2022 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2022 M-V) Vom 9. Dezember 2022

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen im Jahr 2022 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2022 M-V) Vom 9. Dezember 2022
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen im Jahr 2022 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2022 M-V) vom 9. Dezember 202201.12.2022
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich01.12.2022
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 202201.12.2022
§ 3 - Anpassung der Anwärterbezüge im Jahr 202201.12.2022
§ 4 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht im Jahr 202201.12.2022
§ 5 - Erhöhung der Versorgungsbezüge im Jahr 202201.12.2022
§ 6 - Rundung der Erhöhungsbeträge01.12.2022

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
2.
die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
3.
die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter und
2.
Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge im Jahr 2022

(1) Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich um 2,8 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 sowie des Erhöhungsbetrages nach § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 Mecklenburg-Vorpommern,
3.
die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die Stellenzulagen nach den §§ 47 bis 56 des Landesbesoldungsgesetzes,
4.
die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sowie
5.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.
(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) am 30. November 2022 geltenden Ausgangsbeträge.

§ 3 Anpassung der Anwärterbezüge im Jahr 2022

Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro angehoben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht im Jahr 2022

Die lineare Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Absatz 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,
6.
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Erhöhung der Versorgungsbezüge im Jahr 2022

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Anpassung nach § 2 für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die linearen Erhöhungen nach dem § 2 Absatz 1 oder dem § 4 gelten weiterhin entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. Dezember 2022 um 2,7 Prozent erhöht.

§ 6 Rundung der Erhöhungsbeträge

Bei den Berechnungen nach den §§ 2, 4 und 5 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
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