LBesG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V) Vom 11. Mai 2021

Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V) Vom 11. Mai 2021
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 637, 639)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V. S. 600)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V) vom 11. Mai 202101.06.2021
Inhaltsverzeichnis01.06.2021
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.06.2021
§ 1 - Geltungsbereich01.06.2021
§ 2 - Besoldung01.06.2021
§ 3 - Regelung durch Gesetz, Verzichtsverbot, Dienstradleasing01.06.2021
§ 4 - Anspruch auf Besoldung01.06.2021
§ 5 - Besoldung bei mehreren Hauptämtern01.06.2021
§ 6 - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung01.06.2021
§ 7 - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit01.06.2021
§ 8 - Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung01.06.2021
§ 9 - Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit01.06.2021
§ 10 - Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung01.06.2021
§ 11 - Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung01.06.2021
§ 12 - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung01.06.2021
§ 13 - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst01.06.2021
§ 14 - Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht01.06.2021
§ 15 - Rückforderung von Bezügen01.06.2021
§ 16 - Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung01.06.2021
§ 17 - Anpassung der Besoldung01.06.2021
§ 18 - Versorgungsrücklage01.12.2022
§ 19 - Dienstlicher Wohnsitz01.06.2021
§ 20 - Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen, Verordnungsermächtigung01.06.2021
§ 21 - Zahlungsweise01.06.2021
Abschnitt II - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen01.06.2021
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze01.06.2021
§ 22 - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung01.06.2021
§ 23 - Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt01.06.2021
§ 24 - Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes01.06.2021
Unterabschnitt 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B01.06.2021
§ 25 - Besoldungsordnungen A und B01.06.2021
§ 26 - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen01.06.2021
§ 27 - Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte01.06.2021
§ 28 - Besondere Einstiegsämter01.06.2021
§ 29 - Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A01.06.2021
§ 30 - Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten01.06.2021
§ 31 - Öffentlich-rechtliche Dienstherren01.06.2021
Unterabschnitt 3 - Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Besoldungsordnung W01.06.2021
§ 32 - Besoldungsordnung W01.06.2021
§ 33 - Leistungsbezüge01.06.2021
§ 34 - Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen01.06.2021
§ 35 - Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung01.06.2021
§ 36 - Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung01.06.2021
§ 37 - Forschungs- und Lehrzulagen01.06.2021
§ 38 - Verordnungsermächtigung01.06.2021
Unterabschnitt 4 - Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R01.06.2021
§ 39 - Besoldungsordnung R01.06.2021
§ 40 - Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung R01.06.2021
Abschnitt III - Familienzuschlag01.06.2021
§ 41 - Grundlage des Familienzuschlages01.06.2021
§ 42 - Stufen des Familienzuschlages01.06.2021
§ 43 - Änderung des Familienzuschlages01.06.2021
Abschnitt IV - Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge01.06.2021
Unterabschnitt 1 - Zulagen01.06.2021
§ 44 - Amtszulagen01.06.2021
§ 45 - Strukturzulage01.06.2021
§ 46 - Stellenzulagen01.06.2021
§ 47 - Sicherheitszulage01.06.2021
§ 48 - Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See01.06.2021
§ 49 - Feuerwehrzulage01.06.2021
§ 50 - Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen01.06.2021
§ 51 - Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker01.06.2021
§ 52 - Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung01.06.2021
§ 53 - Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal01.06.2021
§ 54 - Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät01.06.2021
§ 55 - Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern01.06.2021
§ 56 - Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren01.06.2021
§ 57 - Zulage für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bei obersten Behörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes01.06.2021
§ 58 - Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen01.06.2021
§ 59 - Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall01.06.2021
§ 60 - Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes01.06.2021
§ 61 - Ausgleichszulage bei Wegfall von Stellenzulagen01.06.2021
§ 62 - Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel01.06.2021
§ 63 - Zulagen für besondere Erschwernisse, Verordnungsermächtigung01.06.2021
Unterabschnitt 2 - Vergütungen01.06.2021
§ 64 - Mehrarbeitsvergütung, Verordnungsermächtigung01.06.2021
§ 65 - Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst, Verordnungsermächtigung01.06.2021
§ 66 - Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung01.06.2021
Unterabschnitt 3 - Sonstige Zuschläge01.06.2021
§ 67 - Zuschlag zur Gewinnung von Personal01.06.2021
§ 68 - Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten01.06.2021
§ 69 - Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren01.06.2021
§ 70 - Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften01.06.2021
§ 71 - Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern01.06.2021
§ 72 - Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers01.06.2021
§ 73 - Zuschlag zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende01.06.2021
Unterabschnitt 4 - Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge01.06.2021
§ 74 - Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge01.06.2021
Abschnitt V - Besoldung bei Verwendung im Ausland01.06.2021
§ 75 - Auslandsbesoldung01.06.2021
Abschnitt VI - Anwärterbezüge01.06.2021
§ 76 - Anwärterbezüge01.06.2021
§ 77 - Anwärterbezüge nach Ablegen der Laufbahnprüfung01.06.2021
§ 78 - Anwärtersonderzuschläge01.06.2021
§ 79 - Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung01.06.2021
§ 80 - Anrechnung anderer Einkünfte01.06.2021
§ 81 - Kürzung der Anwärterbezüge01.06.2021
Abschnitt VII - Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Zuwendungen01.06.2021
§ 82 - Jährliche Sonderzahlung01.06.2021
§ 83 - Vermögenswirksame Leistungen01.06.2021
§ 84 - Anlage der vermögenswirksamen Leistungen01.06.2021
§ 85 - Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte oder Ausbildungsstätte01.06.2021
Abschnitt VIII - Übergangs- und Schlussvorschriften01.06.2021
§ 86 - Verordnungsermächtigung, Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen01.06.2021
§ 87 - Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung01.06.2021
§ 88 - Übergangsvorschrift für Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Hochschulpersonal01.06.2021
§ 89 - Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 - Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren01.06.2021
§ 90 - Einordnung in die neuen Grundgehaltstabellen01.06.2021
§ 91 - Übergangsvorschrift wegen Änderung der Verjährungsvorschriften01.06.2021
§ 92 - Übergangsvorschrift wegen Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit01.06.2021
§ 93 - Übergangsvorschrift zur Berücksichtigung von Berufserfahrung vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn01.06.2021
§ 94 - Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen01.06.2021
§ 95 - Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte01.06.2021
§ 96 - Künftig wegfallende Ämter01.06.2021
§ 97 - Fortgeltung von Vorschriften01.06.2021
§ 98 - Verweisungen01.06.2021
Anlage 1 - Besoldungsordnungen A und B01.06.2021
Besoldungsordnung A - Aufsteigende Gehälter01.06.2021
Besoldungsgruppe A 401.06.2021
Besoldungsgruppe A 501.06.2021
Besoldungsgruppe A 601.06.2021
Besoldungsgruppe A 701.06.2021
Besoldungsgruppe A 801.06.2021
Besoldungsgruppe A 901.06.2021
Besoldungsgruppe A 1001.06.2021
Besoldungsgruppe A 1120.12.2022
Besoldungsgruppe A 1201.06.2021
Besoldungsgruppe A 1301.06.2021
Besoldungsgruppe A 1420.12.2022
Besoldungsgruppe A 1520.12.2022
Besoldungsgruppe A 1601.06.2021
Besoldungsordnung B - Feste Gehälter01.06.2021
Besoldungsgruppe B 101.06.2021
Besoldungsgruppe B 201.06.2021
Besoldungsgruppe B 301.01.2023
Besoldungsgruppe B 401.06.2021
Besoldungsgruppe B 501.06.2021
Besoldungsgruppe B 601.06.2021
Besoldungsgruppe B 701.06.2021
Besoldungsgruppe B 801.06.2021
Besoldungsgruppe B 901.06.2021
Besoldungsgruppe B 1001.06.2021
Besoldungsgruppe B 1101.06.2021
Anlage 201.06.2021
Besoldungsordnung R01.06.2021
Besoldungsgruppe R 101.06.2021
Besoldungsgruppe R 201.06.2021
Besoldungsgruppe R 301.06.2021
Besoldungsgruppe R 401.06.2021
Besoldungsgruppe R 501.06.2021
Besoldungsgruppe R 601.06.2021
Besoldungsgruppe R 701.06.2021
Besoldungsgruppe R 801.06.2021
Besoldungsgruppe R 901.06.2021
Besoldungsgruppe R 1001.06.2021
Anlage 301.06.2021
Besoldungsordnung W01.06.2021
Besoldungsgruppe W 101.06.2021
Besoldungsgruppe W 201.06.2021
Besoldungsgruppe W 301.06.2021
Anlage 4 - Künftig wegfallende Ämter01.06.2021
Besoldungsordnungen A und B01.06.2021
Besoldungsgruppe A 1501.06.2021
Besoldungsgruppe A 1601.06.2021
Besoldungsgruppe B 201.06.2021
Besoldungsgruppe B 301.06.2021
Besoldungsgruppe B 401.06.2021
Besoldungsgruppe B 501.06.2021
Besoldungsgruppe B 601.06.2021
Besoldungsordnung W01.06.2021
Besoldungsgruppe W 101.06.2021
Anlage 5 - Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A (Monatsbeträge in Euro)01.12.2022
Anlage 6 - Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung B (Monatsbeträge in Euro)01.12.2022
Anlage 7 - Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W (Monatsbeträge in Euro)01.12.2022
Anlage 8 - Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R (Monatsbeträge in Euro)01.12.2022
Anlage 9 - Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C (gemäß § 88 ) (Monatsbeträge in Euro)01.12.2022
Anlage 10 - Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)01.12.2022
Anlage 11 - Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)01.12.2022
Anlage 12 - Strukturzulage, Stellenzulagen und Amtszulagen (Monatsbeträge) - in der gesetzlichen Reihenfolge -01.12.2022
Anlage 13 - Sätze der Mehrarbeitsvergütung (Beträge in Euro)01.12.2022
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Besoldung
§ 3Regelung durch Gesetz, Verzichtsverbot, Dienstradleasing
§ 4Anspruch auf Besoldung
§ 5Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 7Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 8Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
§ 9Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
§ 10Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 11Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 12Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 13Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 14Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 15Rückforderung von Bezügen
§ 16Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung
§ 17Anpassung der Besoldung
§ 18Versorgungsrücklage
§ 19Dienstlicher Wohnsitz‘
§ 20Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen, Verordnungsermächtigung
§ 21Zahlungsweise
Abschnitt II Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 22Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 23Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
§ 24Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes
Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
§ 25Besoldungsordnungen A und B
§ 26Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen
§ 27Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte
§ 28Besondere Einstiegsämter
§ 29Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A
§ 30Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
§ 31Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Besoldungsordnung W
§ 32Besoldungsordnung W
§ 33Leistungsbezüge
§ 34Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen
§ 35Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung
§ 36Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
§ 37Forschungs- und Lehrzulagen
§ 38Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R
§ 39Besoldungsordnung R
§ 40Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung R
Abschnitt III Familienzuschlag
§ 41Grundlage des Familienzuschlages
§ 42Stufen des Familienzuschlages
§ 43Änderung des Familienzuschlages
Abschnitt IV Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1 Zulagen
§ 44Amtszulagen
§ 45Strukturzulage
§ 46Stellenzulagen
§ 47Sicherheitszulage
§ 48Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See
§ 49Feuerwehrzulage
§ 50Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen
§ 51Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
§ 52Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
§ 53Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
§ 54Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät
§ 55Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern
§ 56Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 57Zulage für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bei obersten Behörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes
§ 58Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§ 59Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall
§ 60Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 61Ausgleichszulage bei Wegfall von Stellenzulagen
§ 62Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
§ 63Zulagen für besondere Erschwernisse, Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2 Vergütungen
§ 64Mehrarbeitsvergütung, Verordnungsermächtigung
§ 65Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst, Verordnungsermächtigung
§ 66Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3 Sonstige Zuschläge
§ 67Zuschlag zur Gewinnung von Personal
§ 68Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten
§ 69Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren
§ 70Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften
§ 71Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern
§ 72Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers
§ 73Zuschlag zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
Unterabschnitt 4 Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge
§ 74Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge
Abschnitt V Besoldung bei Verwendung im Ausland
§ 75Auslandsbesoldung
Abschnitt VI Anwärterbezüge
§ 76Anwärterbezüge
§ 77Anwärterbezüge nach Ablegen der Laufbahnprüfung
§ 78Anwärtersonderzuschläge
§ 79Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung
§ 80Anrechnung anderer Einkünfte
§ 81Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt VII Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Zuwendungen
§ 82Jährliche Sonderzahlung
§ 83Vermögenswirksame Leistungen
§ 84Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
§ 85Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte oder Ausbildungsstätte
Abschnitt VIII Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86Verordnungsermächtigung, Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 87Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 88Übergangsvorschrift für Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Hochschulpersonal
§ 89Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 - Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren
§ 90Einordnung in die neuen Grundgehaltstabellen
§ 91Übergangsvorschrift wegen Änderung der Verjährungsvorschriften
§ 92Übergangsvorschrift wegen Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit
§ 93Übergangsvorschrift zur Berücksichtigung von Berufserfahrung vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
§ 94Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen
§ 95Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte
§ 96Künftig wegfallende Ämter
§ 97Fortgeltung von Vorschriften
§ 98Verweisungen

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung
1.
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes,
2.
der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter sowie der Zweckverbände und
3.
der Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2.
Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegattinnen, Ehegatten oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner.

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.
(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Sonstige Zuschläge,
2.
Anwärterbezüge,
3.
jährliche Sonderzahlungen,
4.
vermögenswirksame Leistungen.

§ 3 Regelung durch Gesetz, Verzichtsverbot, Dienstradleasing

(1) Die Besoldung der nach § 1 Berechtigten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Berechtigte nach § 1 können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Hiervon ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den nach § 1 Berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den nach § 1 Berechtigten angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

(1) Berechtigte nach § 1 haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird ein Berechtigter nach § 1 rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 26 Absatz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die oder der Berechtigte nach § 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die übrigen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Haben Berechtigte nach § 1 mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung nach diesem Gesetz aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge nach diesem Gesetz aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden Zulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.

§ 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Berechtigte nach § 1 Besoldung entsprechend § 6 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.

§ 8 Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

(1) Bei einer Pflegezeit nach § 64a Absatz 2 oder einer Familienpflegezeit nach § 64b Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum
1.
des Urlaubs ohne Bezüge oder
2.
der Teilzeitbeschäftigung neben den Bezügen nach § 6 Absatz 1
auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurück zu zahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu regeln.

§ 9 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Berechtigte nach § 1 erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berechtigte nach § 1 Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 Absatz 1 oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder abberufen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder Abberufung oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhalten Berechtigte nach § 1 aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge. Erhalten sie als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher Berechtigte nach § 1 ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versorgung, die Berechtigte nach § 1 nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments erhalten.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(5) Berechtigte nach § 1 sind in den Fällen der Absätze 1 bis 3 zur schriftlichen Anzeige gegenüber der bezügezahlenden Stelle verpflichtet.

§ 11 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Berechtigte nach § 1 Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhalten Berechtigte nach § 1 aus einer Verwendung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 12 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhalten Berechtigte nach § 1 Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen erlässt
1.
die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde, soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird,
2.
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren,
3.
im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 13 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1) Bleiben Berechtigte nach § 1 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten festzustellen.
(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Berechtigte nach § 1 können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Berechtigte oder den Berechtigten nach § 1 ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 15 Rückforderung von Bezügen

(1) Werden Berechtigte nach § 1 durch eine gesetzliche Änderung ihrer Bezüge einschließlich der Einreihung ihres Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Der Dienstherr ist berechtigt, die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der nach § 1 berechtigten Person auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der nach § 1 berechtigten Person zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu übermitteln. Ein Anspruch gegen Erbinnen und Erben bleibt unberührt.

§ 16 Verjährung von Ansprüchen und Geltendmachung

(1) Ansprüche auf Besoldung, Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen sowie deren Rückforderung bei Überzahlung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Berechtigte nach § 1 verlieren einen Anspruch auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht, soweit er Zeiträume betrifft, die vor dem Haushaltsjahr liegen, in dem der Anspruch schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der für die Bezügezahlung zuständigen Stelle geltend gemacht wurde.

§ 17 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Nach abschließender Beschlussfassung eines Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, der die Anpassung der Besoldung nach Absatz 1 zum Gegenstand hat, können vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Landtag Abschläge gezahlt werden, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Auf den Bezügemitteilungen ist ein entsprechender Vorbehaltsvermerk auszubringen.

§ 18 Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird als Sondervermögen eine Versorgungsrücklage aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.
(2) In der Zeit bis zum 30. November 2022 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 17 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Finanzierung von künftigen Versorgungsausgaben verwendet werden.
(3) Der Versorgungsrücklage werden zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.
(4) Das Nähere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.
(5) Die Pflicht, eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen gemäß Absatz 1 Satz 1 zu bilden und den Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 dem Sondervermögen zuzuführen, gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen in Höhe ihrer Pensionsverpflichtungen bilden.

§ 19 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz von Berechtigten nach § 1 ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der nach § 1 berechtigten Person ist,
2.
den Ort, in dem die nach § 1 berechtigte Person mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn die nach § 1 berechtigte Person im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 20 Aufwandsentschädigungen und sonstige Zuwendungen, Verordnungsermächtigung

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme Berechtigten nach § 1 nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden sie im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt.
(2) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Berechtigte der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.
(3) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren sonstige Zuwendungen an ihre Berechtigten nur nach den für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Berechtigten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 21 Zahlungsweise

Für die Zahlungen nach diesem Gesetz haben Berechtigte nach § 1 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto in der Europäischen Union anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos in der Europäischen Union aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr. Bei Überweisungen auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die hierdurch bedingten Mehrkosten, die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die Gefahr der Übermittlung der Zahlung.

Abschnitt II Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze

§ 22 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind grundsätzlich nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann im Bereich der Besoldungsordnung A bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe im Bereich desselben Einstiegsamtes mit Ausnahme der Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 13 und A 16 zugeordnet werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 23 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Ist Richterinnen oder Richtern noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
(3) § 49 Absätze 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten für die in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

§ 24 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) Verringert sich das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die die oder der Berechtigte nach § 1 nicht zu vertreten hat, ist das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel von einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Amtszulagen und die Strukturzulage, auch bei Übertragung einer anderen Funktion.
(2) Absatz 1 gilt bei einem Dienstverhältnis auf Zeit nur bis zum Ende der Amtszeit sowie unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wurde.
(3) Der Ausgleich für eine Verringerung oder den Wegfall von Stellenzulagen bestimmt sich nach § 61.

Unterabschnitt 2 Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

§ 25 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung besonderer Zulagen werden in den Besoldungsordnungen A und B geregelt. Die § 26 (Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen), § 32 (Besoldungsordnung W) und § 39 (Besoldungsordnung R) bleiben unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in Anlage 1 ausgewiesen.
(3) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
den Verwendungsbereich oder den Laufbahnzweig.
Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin, Rat“, „Oberrätin, Oberrat“, „Direktorin, Direktor“ und „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden, nicht abschließend.
(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder andere Rechtsvorschrift geregelt sind oder die Ausübung der Befugnis einer anderen Stelle übertragen wurde. Für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt.

§ 26 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können bei den genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Zweckverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen sowie der Direktorin oder des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern den Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Dabei ist der begrenzte Aufgabeninhalt im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigen.
(3) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann für die dort genannten Beamtinnen und Beamten der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen abweichend von § 29 geregelt werden.

§ 27 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1.
in der Laufbahngruppe 1
a)
als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4,
b)
als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 7,
2.
in der Laufbahngruppe 2
a)
als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 10 bei Vorliegen eines mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums,
b)
als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.

§ 28 Besondere Einstiegsämter

(1) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, Laufbahnzweigen oder Verwendungen, bei denen
1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem Allgemeinen Dienst, Technischen Dienst oder Feuerwehrdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder das Ablegen einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 27 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.

§ 29 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung A

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 eingestellt wird; bei Beamtinnen und Beamten, die nicht im jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Einstiegsamtes auszugehen.
(2) Vor der Ernennung liegende
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen,
2.
Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit,
3.
sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
4.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, sofern sie Zeiten in einem Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterbrochen haben,
sind zu berücksichtigen. Mit Ausnahme von Ausbildungszeiten können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Abweichend davon kann von der Beschränkung auf fünf Jahre mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde abgesehen werden, wenn ein bestimmter Dienstposten anderenfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann; an die Stelle der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde tritt bei Dienstherren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 wird auf volle Monate aufgerundet. Eine Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen der Person den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang zum Zeitpunkt der Ernennung abgeleistet wurde. Die nach einem früheren Dienstverhältnis mit Dienstbezügen liegenden Zeiten, die nicht von Satz 1 bis 3 umfasst sind, werden in ihrer Summe auf volle Monate abgerundet.
(3) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
(4) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten eines Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit,
5.
sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit des Grundwehrdienstes sowie
6.
Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag in hälftigem Umfang.
Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.
(5) Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.
(6) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunktes des Beginns des Aufsteigens sind durch Bescheid schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

Bei der Bemessung des Grundgehaltes nach § 29 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn nach § 1 Berechtigte
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatten,
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig waren,
3.
hauptamtlich Lehrkraft an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation waren oder
4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung waren.

§ 31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen oder Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

Unterabschnitt 3 Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen der Besoldungsordnung W

§ 32 Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die Ämter der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 der Besoldungsordnung W in der Anlage 3 zugeordnet. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 7 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit ihre Ämter nicht den Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 25 Prozent der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen.
(2) Die Ämter der hauptamtlichen Hochschulleiterinnen und Hochschulleiter werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

§ 33 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
1.
Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen,
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung;
Nummer 3 gilt auch für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1, die nebenamtlich besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnehmen.
(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 grundsätzlich nicht übersteigen. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn eine Professorin oder ein Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
(3) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Hochschulleitung entscheidet die für das Hochschulwesen zuständige oberste Landesbehörde. Über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professorinnen und Professoren entscheidet die Hochschulleitung.
(4) Abweichend von Absatz 3 entscheidet über die Gewährung von Leistungsbezügen an die Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich diese gehört.

§ 34 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen sowie der Ausübung von Wechseloptionen

(1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Soweit diese Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden, kann zugleich bestimmt werden, dass diese an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(2) Die Gewährung eines neuen oder höheren Leistungsbezuges nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 soll bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass erfolgen. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 setzt im Rahmen von Bleibeverhandlungen voraus, dass der Ruf an eine andere Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn nachgewiesen wird.
(3) Leistungsbezüge können entsprechend Absatz 1 auch aus Anlass von Anträgen auf Überleitung nach § 88 Absatz 2 von der Bundesbesoldungsordnung C in die Besoldungsordnung W vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Bundesbesoldungsordnung C nicht übersteigen.

§ 35 Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung

(1) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. Sie dürfen nicht für die Tatbestände gewährt werden, für die eine Zulage nach § 37 gewährt wird. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Für einen sich unmittelbar anschließenden Fortsetzungszeitraum können sie unbefristet gewährt werden. Unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 sind für den Fall, dass die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maß erbracht werden, mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Abweichend von Satz 1 kann in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

§ 36 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung

(1) Hauptberuflichen Leiterinnen, Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen sollen für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 gewährt werden. Sie können auch für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 ist insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.
(3) Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach Absatz 1 Satz 1 können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

§ 37 Forschungs- und Lehrzulagen

(1) An Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit die Drittmittelgeberin oder der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.
(2) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich 100 Prozent des Jahresgrundgehaltes der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 entsprechend.

§ 38 Verordnungsermächtigung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Kriterien sowie die Zuständigkeit und das Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 37 Absatz 1 werden durch die für das Hochschulwesen zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen. Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 über
a)
die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen bei unbefristeter Gewährung,
b)
die Anforderungen an den Nachweis gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2,
2.
bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 über
a)
die Voraussetzungen einer unbefristeten Gewährung und
b)
für den Fall einer unbefristeten Gewährung
aa)
über deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und
bb)
deren Widerruf,
3.
bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 über
a)
die Gewährung erfolgsabhängiger Leistungsbezüge,
b)
die Teilnahme der Leistungsbezüge der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen sowie
4.
bei Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Nummern 1 und 2 über
a)
deren Ruhegehaltfähigkeit bei befristeter Gewährung und
b)
die Überschreitung der in § 67a Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern genannten Regelsätze. Hierbei sind Höchstgrenzen vorzusehen, die den Anteil der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen, für den eine Überschreitung der Prozentsätze nach § 67a Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen werden kann, beschränken.
(2) Die Hochschulen sind bei der Vorbereitung und Gestaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuhören.
(3) Für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege werden die nach Absatz 1 erforderlichen Bestimmungen durch das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich diese gehört, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung getroffen.

Unterabschnitt 4 Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R

§ 39 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R in der Anlage 2 geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 8 ausgewiesen.

§ 40 Bemessung des Grundgehaltes für Ämter der Besoldungsordnung R

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes im Abstand von zwei Jahren. § 29 Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend. Förderliche hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 2 sind
1.
die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar oder als Assessorin oder Assessor bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem Notar sowie
2.
eine sonstige für die Ausübung des Richteramtes förderliche hauptberufliche Tätigkeit.

Abschnitt III Familienzuschlag

§ 41 Grundlage des Familienzuschlages

(1) Der Familienzuschlag wird nach Anlage 10 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der nach § 1 Berechtigten entspricht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten.
(2) Bei ledigen Berechtigten nach § 1, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in der Anlage 10 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, die der Anzahl der Kinder entspricht. § 42 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 42 Stufen des Familienzuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören nach § 1 Berechtigte, wenn sie:
1.
verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben,
2.
verwitwet oder Hinterbliebene einer Lebenspartnerschaft sind,
3.
geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber der früheren Ehegattin, dem früheren Ehegatten, der früheren Lebenspartnerin oder dem früheren Lebenspartner aus der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrages der Stufe 1 erreicht,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, oder eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil die nach § 1 Berechtigten aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn Berechtigte nach § 1 es auf ihre Kosten anderweitig untergebracht haben, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrenntlebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die nach § 1 Berechtigten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die nach § 1 Berechtigten der Stufe 1, die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere nach § 1 Berechtigte der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Berechtigte nach § 1 sowie Berechtigte nach § 1, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist und denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten, soweit sie keine der Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für nach § 1 Berechtigte, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Berechtigte nach § 1, die geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht die Ehegattin oder der Ehegatte einer oder eines nach § 1 Berechtigten als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin, Soldat oder als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält die oder der nach § 1 Berechtigte den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht. Bei Teilzeitbeschäftigung findet § 6 auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 1 Berechtigte, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben.
(5) Stünde neben der oder dem nach § 1 Berechtigten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der oder dem nach § 1 Berechtigten gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Bei Teilzeitbeschäftigung findet § 6 auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 31 Absatz 1 Satz 1.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Absatz 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 43 Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

Abschnitt IV Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge

Unterabschnitt 1 Zulagen

§ 44 Amtszulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des nach § 1 Berechtigten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 12.

§ 45 Strukturzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 12 erhalten Beamtinnen und Beamte in der
1.
Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt,
2.
Laufbahngruppe 2
a)
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit dem ersten Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 sowie mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 12 als Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
b)
in der Besoldungsgruppe A 13 im zweiten Einstiegsamt, abweichend davon in der Fachrichtung des Bildungsdienstes nur Beamtinnen und Beamte als Studienrätin oder Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.

§ 46 Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der nach § 1 Berechtigten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird Berechtigten nach § 1 vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt. Die Stellenzulage wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Berechtigten nach § 1 eingesetzt sind, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für andere Funktionen nach Satz 2 oder Satz 3 nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(4) Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus den §§ 47 bis 60 sowie den Besoldungsordnungen. Die Höhe der Stellenzulagen nach den §§ 47 bis 56 ergibt sich aus Anlage 12.

§ 47 Sicherheitszulage

Berechtigte nach § 1 erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Stellenzulage.

§ 48 Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Sicherheitszulage nach § 47 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(4) Berechtigte nach § 1 mit einer Verwendung an Bord seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. Die Grenze der Seefahrt bestimmt sich nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung. Die Stellenzulage wird neben einer Sicherheitszulage nach § 47 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

§ 49 Feuerwehrzulage

Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, deren Ämter der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

§ 50 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankeneinrichtungen, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben der Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See nach § 48 gewährt.

§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, in denen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker gefordert wird, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage.

§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte sowie für die Beamtinnen und Beamten, welche Aufgaben der Finanzkontrolle von EU-Fonds wahrnehmen, sofern sie überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See nach § 48 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal

(1) Berechtigte nach § 1 in Ämtern der Besoldungsordnung A erhalten
1.
als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen oder
2.
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn Berechtigte nach § 1
1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden sind oder
2.
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten haben, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Wer einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 hat und in eine weitere Verwendung überwechselt, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, erhält zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1
1.
Nummer 1 in Höhe von 184,07 Euro,
2.
Nummer 2 in Höhe von 147,25 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalles oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben der Sicherheitszulage nach § 47 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben der Sicherheitszulage nach § 47 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

§ 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät

Berechtigte nach § 1 erhalten eine Stellenzulage, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

§ 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine Stellenzulage.

§ 56 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Stellenzulage.

§ 57 Zulage für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bei obersten Behörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Hat der Bund oder ein anderes Land für seine Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen, erhalten Berechtigte nach § 1 während der Verwendung bei den obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem Berechtigte nach § 1 verwendet werden, diese Stellenzulage erstattet.
(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
(3) Eine Ausgleichszulage nach § 61 wird nach Beendigung der Verwendung nicht gewährt.

§ 58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Werden Berechtigten nach § 1 herausgehobene Funktionen außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen befristet übertragen, können sie eine Stellenzulage zu ihren Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung herausgehobener Funktionen, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werden (Stabsfunktionen). Die Stellenzulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Stellenzulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Stellenzulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Eine Ausgleichszulage nach § 61 wird nicht gewährt.
(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Stellenzulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde, in der Landesverwaltung im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 59 Zulage für die zeitlich befristete Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes im krankheitsbedingten Vertretungsfall

(1) Werden Berechtigten nach § 1 zeitlich befristet die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Vertretungsfall übertragen, weil die Inhaberin oder der Inhaber des Dienstpostens, dem diese Aufgaben zugeordnet sind, dauerhaft erkrankt ist, und haben sie diese Aufgaben mindestens sechs Monate ununterbrochen ausgeübt, erhalten sie ab dem siebten Monat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben, längstens für zwei Jahre, eine Stellenzulage. Der zeitlich befristeten Übertragung der Aufgaben nach Satz 1 steht die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die geschäftsplanmäßige Vertreterin oder den geschäftsplanmäßigen Vertreter gleich.
(2) Die Stellenzulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen. Auf die Stellenzulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünden. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Berechtigten nach § 1 die im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertigen Tätigkeiten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers im Vertretungsfall übertragen werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist. Eine im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn diese Tätigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 22 einem höherwertigen Amt zuzuordnen wäre. Bei der Anwendung von Absatz 2 ist von diesem fiktiven höherwertigen Amt einschließlich einer damit verbundenen Strukturzulage, Amtszulage und Stellenzulage auszugehen.

§ 60 Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden Berechtigten nach § 1 für einen begrenzten Zeitraum die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhalten sie nach zwölf Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Stellenzulage, soweit für den Zeitraum der Vertretung diesem höherwertigen Amt eine vollständig freie und besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet ist und die sonstigen haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes vorliegen; § 59 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die übertragenen Aufgaben mehreren Ämtern zugeordnet sind und die Besoldungsgruppe der Berechtigten einem dieser Ämter entspricht. Die Zahlung der Zulage ist für den Zeitraum der Zahlung einer Zulage nach § 59 ausgeschlossen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Liegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht vor, weil dazwischenliegende Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, wird die Zulage nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das Amt zugeordnet ist, für deren Übertragung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.

§ 61 Ausgleichszulage bei Wegfall von Stellenzulagen

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage nach den §§ 47 bis 56 aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Berechtigten oder dem Berechtigten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie auf den in § 29 Absatz 4 Satz 2 genannten Zeiten beruht; der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 1 anzurechnen. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall der auszugleichenden Stellenzulage zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent des nach Satz 3 maßgebenden Betrages. Soweit sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine andere Stellenzulage erhöhen, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet.
(2) Steht der Beamtin oder dem Beamten eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 29 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes nicht mehr zu, wird eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt die Stellenzulage mindestens zwei Jahre zugestanden hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird und in der neuen Verwendung die Stellenzulage nicht mehr zusteht.

§ 62 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Werden Berechtigte nach § 1 auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich bei entsprechender besoldungsrechtlicher Einstufung die nach den Besoldungsordnungen A, B oder R oder nach der Besoldungsgruppe W 1 zustehenden Dienstbezüge, kann insoweit eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweils zustehenden Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich mit jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge im vollen Umfang des Erhöhungsbetrages und abweichend davon um die Hälfte des Erhöhungsbetrages, soweit dieser auf einer allgemeinen Bezügeerhöhung beruht.
(2) Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage entfällt, sobald der regelmäßige monatliche Auszahlungsbetrag fünf Euro unterschreitet.
(3) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag sowie regelmäßig zu zahlende, auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen. Die Höhe der in der bisherigen Verwendung regelmäßig zu zahlenden Sonderzahlungen ist von den Berechtigten nach § 1 in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 63 Zulagen für besondere Erschwernisse, Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der nach § 1 Berechtigten mit abgegolten ist.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Berechtigten nach § 1 tritt an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a) der Erschwerniszulagenverordnung die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden. Die Anwendung des § 6 auf die Zulagenbeträge bleibt davon unberührt.

Unterabschnitt 2 Vergütungen

§ 64 Mehrarbeitsvergütung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung gemäß § 62 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
(2) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte nach § 1 erhalten eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Berechtigten nach § 1 nicht überschreiten.
(3) Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag, soweit auf diesen § 6 Anwendung findet, sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen, sonstigen Zuschläge und Aufwandsentschädigungen.

§ 65 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst, Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Abweichend davon ist auch eine Pauschalierung der Vergütung zulässig. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.
(2) Die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

§ 66 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verordnungsermächtigung

Die für das Hochschulwesen zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 sowie verbeamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Besoldungsordnung A an einer Hochschule eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschulprüfungen und Staatsprüfungen entstehen.

Unterabschnitt 3 Sonstige Zuschläge

§ 67 Zuschlag zur Gewinnung von Personal

(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewinnungszuschlag kann nach § 1 Berechtigten gewährt werden, um einen bestimmten Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. Die Zahlung einer Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 62 bleibt unberührt.
(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in bis zu vier Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. Unter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten Gewährung kann der Zuschlag abweichend von Satz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden; eine Einmalzahlung kann in bis zu sechs Teilbeträge aufgeteilt werden. Die Höhe des Zuschlages sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraumes sind festzusetzen.
(3) Bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 gelten für den Zuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende Höchstsätze:
1.
in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 10 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe sowie
2.
in der Besoldungsgruppe W 1, den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B und in den Besoldungsgruppen R 3 und höher 10 Prozent des Grundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe.
Maßgeblich ist jeweils das zum Zeitpunkt der Zuschlagsgewährung geltende Grundgehalt.
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 kann auch bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 zur Unterstützung der Besetzung eines anderen Dienstpostens gewährt werden. In den Fällen der Zuschlagsgewährung nach Satz 1 verringern sich die Höchstsätze nach Absatz 3 Satz 1 um die Hälfte.
(5) Bei der Entscheidung über die Gewährung und die Höhe des Zuschlages sowie den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Bedeutung des Dienstpostens,
2.
die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens,
3.
die Bewerberlage,
4.
die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen sowie
5.
die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.
(6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
1.
während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,
2.
während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,
3.
während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; diese Befristung gilt nicht, wenn bei Berechtigten die Voraussetzungen des § 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sind,
4.
bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen,
5.
bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten Zeitraums.
Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1 Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Berechtigten nicht zu vertreten sind, kann der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise weitergewährt werden.
(7) In den Fällen nach Absatz 6 ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigung ist für den Zuschlag § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Die Ausgaben für die Zuschläge nach den §§ 67 bis 71 eines Dienstherrn dürfen 0,2 Prozent der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten. Für Dienstherren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 können nach näherer Bestimmung durch die für Kommunalangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
(10) Die Entscheidungen über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 68 Zuschlag zur Gewinnung von Fachärztinnen und Fachärzten

In den Fällen der Gewinnung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten mit erfolgreich abgeschlossener Facharztausbildung kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

§ 69 Zuschlag zur Gewinnung von Ingenieurinnen und Ingenieuren

In den Fällen der Gewinnung von nach § 1 Berechtigten mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang kann zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen des Technischen Dienstes oder des Feuerwehrtechnischen Dienstes der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

§ 70 Zuschlag zur Gewinnung von IT-Fachkräften

Zur anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens in der Informationstechnologie kann der maßgebliche Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die Informationstechnologie nach Satz 1 umfasst elektronische Systeme, insbesondere zur Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen, sowie die IT-Sicherheit, Netzwerk- und Datenbankanwendungen und das Software Engineering. Die reine Anwendung der Informationstechnologie stellt keine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne von Satz 1 dar.

§ 71 Zuschlag für eine Tätigkeit in der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern

Bei einer Verwendung von nach § 1 Berechtigten in der Dienststelle Berlin der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern können die maßgeblichen Höchstsätze nach § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 2 um bis zu weitere 10 Prozentpunkte erhöht werden. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn der Höchstsatz nach § 67 Absatz 3 Satz 1 bereits aufgrund der §§ 68 bis 70 erhöht wurde.

§ 72 Zuschlag bei Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers

(1) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers nach § 65 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 8d des Landesrichtergesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach § 6 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach § 6 gekürzten und den bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehenden Dienstbezügen.
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen Wegfalls solcher Dienstbezüge gewährt werden. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Für den Fall, dass die Teilzeitbeschäftigung nach § 65 des Landesbeamtengesetzes vorzeitig beendet wird, ist ein Ausgleich zu regeln. Der Zuschlag ist von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten, sofern die Teilzeitbeschäftigung aufgrund eines Antragsruhestandes nach § 36 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder entsprechender Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, die von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, vor Erreichen der Altersgrenze oder nach § 36 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 73 Zuschlag zur Wahrung des Abstands zur Grundsicherung für Arbeitssuchende

(1) Soweit die Nettoalimentation den Mindestabstand von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, die einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger für sich und eine vergleichbare Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts zusteht, unterschreitet, wird ein Zuschlag zur Besoldung nach § 2 Absatz 1 gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Differenzbetrages gewährt, der erforderlich ist, um den Mindestabstand der Nettoalimentation von 15 Prozent zur Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß Satz 1 zu wahren.
(2) Die jeweils maßgebliche Höhe des Zuschlags wird durch die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde festgestellt.

Unterabschnitt 4 Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge

§ 74 Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen, Vergütungen und sonstigen Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

Abschnitt V Besoldung bei Verwendung im Ausland

§ 75 Auslandsbesoldung

(1) Berechtigte nach § 1, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte zum jeweiligen Zeitpunkt des Anspruchs geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes im Ausland gewährt werden.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Auslandsbesoldung oder aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der nach Absatz 1 maßgeblichen Fassung.

Abschnitt VI Anwärterbezüge

§ 76 Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach der Anlage 11 und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; eine jährliche Sonderzahlung kann aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. Soweit Anspruch auf einen Familienzuschlag nach Satz 2 für dritte oder weitere Kinder besteht, findet § 73 Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung des Anwärtergrundbetrages von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht werden. Die Rückforderung von Anwärtergrundbeträgen richtet sich nach § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des maßgeblichen Einstiegsamtes verbleiben.

§ 77 Anwärterbezüge nach Ablegen der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegen der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 Absatz 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 78 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen. Der Anwärtersonderzuschlag kann auch regionalbezogen gewährt werden.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung für eine bestimmte Dauer als Beamtin oder Beamter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Dauer eintritt; die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt.
Die Dauer nach Satz 1 Nummer 2 soll fünf Jahre nicht unterschreiten; sie muss mindestens drei Jahre betragen.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich entsprechend dem Verhältnis zwischen vollständig abgeleisteten Dienstjahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung und der festgelegten Dauer nach Absatz 2 Satz 2. § 15 bleibt unberührt.

§ 79 Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung

(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.
(2) Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
(3) Die für das Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung durch Rechtsverordnung.

§ 80 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärterinnen oder Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des maßgeblichen Einstiegsamtes gewährt.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 81 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des maßgeblichen Einstiegsamtes herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Abschnitt VII Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Zuwendungen

§ 82 Jährliche Sonderzahlung

Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ist gesetzlich zu regeln.

§ 83 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Berechtigte nach § 1 erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen der oder dem Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und sie oder er diese Bezüge auch erhält.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 84 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksame Leistung wird im Kalendermonat nur einmal gewährt.
(4) Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und Anwärter, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 einen Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro monatlich. Bei Teilzeit ist § 6, bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Satz 1 anzuwenden.
(5) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(6) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 84 Absatz 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 84 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die oder der Berechtigte teilt der Dienststelle oder der nach Landesrecht bestimmten Stelle schriftlich oder elektronisch die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die berechtigte Person diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.

§ 85 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte oder Ausbildungsstätte

(1) An den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte oder Ausbildungsstätte mit regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmitteln kann sich der Dienstherr im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen beteiligen.
(2) Die Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 wird nicht nach § 12 als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet. § 20 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Abschnitt VIII Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 86 Verordnungsermächtigung, Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.
(2) Für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung der Besoldung sowie der sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen nach diesem Gesetz zuständig ist. Für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Dienstherren setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen.

§ 87 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2011 ist der Prozentsatz des § 10 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absätze 3 und 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern genannten Faktor anzuwenden.

§ 88 Übergangsvorschrift für Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftliches Hochschulpersonal

(1) Die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als künftig wegfallende Ämter fortgeführt.
(2) Für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13, §§ 33, 34, 43, 50, die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung - HStZulV) vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird. Auf Antrag wird mit Zustimmung der Hochschule ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Eine Ausgleichszulage nach § 61 wird nicht gewährt. Professorinnen und Professoren, die die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 3 erhalten.
(3) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen oder Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen oder Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. § 66 findet ebenfalls Anwendung.
(4) Die maßgeblichen Beträge der Bundesbesoldungsordnung C ergeben sich aus der Anlage 9.
(5) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung C wird nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes im Abstand von zwei Jahren. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Stufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Erfahrungsdienstalter. § 29 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 89 Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 - Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren

(1) Werden ein oder mehrere Leistungsbezüge nach den §§ 34 bis 36 gewährt, vermindern sich diese nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 um die sich aus Artikel 1 des Vierten Landesbesoldungsänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) ergebende Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden ruhegehaltfähige Leistungsbezüge bis zum Erreichen des maßgeblichen Höchstbetrages der Anhebung des Grundgehaltes in folgender Reihenfolge und Höchstumfang vermindert:
1.
75 Prozent der Leistungsbezüge aus Anlass der Ausübung von Wechseloptionen nach § 34 Absatz 3,
2.
75 Prozent der unbefristeten Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen nach § 34 Absatz 1 und 2,
3.
75 Prozent der unbefristeten Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung nach § 35,
4.
75 Prozent der befristeten Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen nach § 34 Absatz 1 und 2,
5.
75 Prozent der befristeten Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung nach § 35,
6.
100 Prozent der Leistungsbezüge für die hauptberufliche Wahrnehmung von Aufgaben durch Leiterinnen und Leiter sowie durch Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 36.
Soweit eine sich so ergebende Minderung den maßgeblichen Höchstbetrag nicht erreicht, findet Satz 2 nachrangig auf nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge entsprechend Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich des Höchstbetrages und des Höchstumfangs bei nur einem zu vermindernden Leistungsbezug entsprechend. Die Minderung findet auf weitere Leistungsbezüge, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 18. Juli 2014 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, Anwendung, soweit der maßgebliche Höchstbetrag nicht erreicht wird. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung ein.
(2) Für am 1. Januar 2013 vorhandene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 1 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.
(3) Für nach dem 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 in den Landesdienst eingetretene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mit erstmaligem Anspruch aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem Landesbesoldungsgesetz erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 1 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.
(4) Für ab dem 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in den Landesdienst eingetretene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mit erstmaligem Anspruch aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem Landesbesoldungsgesetz erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 2 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.
(5) Für ab dem 1. Januar 2014 bis zum 18. Juli 2014 in den Landesdienst eingetretene Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger mit erstmaligem Anspruch aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach dem Landesbesoldungsgesetz erfolgt die Anrechnung nach Absatz 1 einheitlich bis zum Erreichen des sich aus § 3 des Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316) für die jeweilige Besoldungsgruppe ergebenden Anhebungsbetrages.

§ 90 Einordnung in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) Berechtigte nach § 1 in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und R 1, die am 31. Mai 2021 das Grundgehalt aus der mit dem Anfangsgrundgehalt belegten Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe erhalten haben, werden der mit dem Anfangsgrundgehalt belegten Erfahrungsstufe ihrer Besoldungsgruppe in der ab dem 1. Juni 2021 geltenden Anlage 5 oder Anlage 8 zugeordnet. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge sowie einer Elternzeit ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Mai 2021 maßgebend gewesen wäre.
(2) Mit der Zuordnung zu einer sich aus Absatz 1 ergebenden Erfahrungsstufe beginnen die nach § 29 Absatz 3 oder § 40 Satz 2 maßgebenden Zeitabstände.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Stufe gilt als festgesetzt. Die Festsetzung nach Satz 1 ist ab dem Tag der Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle für die Bemessung des Grundgehalts zugrunde zu legen. Stufenfestsetzungen für am 31. Mai 2021 vorhandene Berechtigte nach § 1 bleiben hinsichtlich der Entscheidung nach § 21 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 und Absatz 3 sowie § 23 Sätze 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung unberührt. Soweit für die in Satz 3 genannten Berechtigten noch keine Stufenfestsetzung erfolgt ist, richtet sich die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach den am 31. Mai 2021 geltenden Grundgehaltstabellen; entsprechendes gilt bei einer Abänderung der Stufenfestsetzung.

§ 91 Übergangsvorschrift wegen Änderung der Verjährungsvorschriften

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 16 mit dem Schluss des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend.

§ 92 Übergangsvorschrift wegen Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes mit leitender Funktion in der Erprobungszeit

(1) Auf Beamtinnen und Beamte nach § 127 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ist für die Dauer der Fortsetzung der Erprobungszeit für Ämter mit leitender Funktion § 8a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Zulage ab dem ersten Tag der Erprobungszeit gewährt wird. Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage vor dem 1. Juni 2021 wird hierdurch nicht begründet.
(2) Beamtinnen und Beamte nach § 127 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, die am 31. Mai 2021 einen Anspruch auf Zahlung der Zulage nach § 8a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 490) geändert worden ist, haben, erhalten die Zulage bis zum Ende des Zeitraums der bisherigen Erprobungszeit, soweit sie nicht vorher befördert werden. Soweit eine Dauer der bisherigen Erprobungszeit nicht festgesetzt worden ist, gilt eine Gesamtdauer von zwei Jahren.

§ 93 Übergangsvorschrift zur Berücksichtigung von Berufserfahrung vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn

Berechtigte, deren Erfahrungsdienstalter vor dem 1. Juni 2021 auf Grundlage des Landesbesoldungsgesetzes in seiner ab dem 1. August 2011 geltenden Fassung, die es durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 377) erlangt hat, festgesetzt worden ist, können innerhalb von einem Jahr seit dem 1. Juni 2021 eine Überprüfung ihres Erfahrungsdienstalters bei der zuständigen Stelle nach § 21 Absatz 1 Satz 6 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung beantragen. Die Überprüfung ist auf die Berücksichtigung von Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 23 Satz 4 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am 31. Mai 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe beschränkt, dass die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für die dienstliche Verwendung förderlich sein müssen. Soweit nach Feststellung der zuständigen Stelle nach Satz 1 weitere Zeiten als Erfahrungszeit zu berücksichtigen sind, ist insoweit die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu ändern.

§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung von Ausgleichszulagen

Soweit am 31. Mai 2021 Ausgleichszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese in Höhe der am 31. Mai 2021 zustehenden Höhe fortzuzahlen, jedoch ab dem 1. Juni 2021 nach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Sätze 4 und 5 zu verringern. Abweichend davon findet für Ausgleichszulagen, die am 31. Mai 2021 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der allgemeinen Stellenzulage zustehen, ab dem 1. Juni 2021 § 24 Anwendung.

§ 95 Überleitung vorhandener Schulrätinnen und Schulräte

Die am 31. Mai 2021 vorhandenen Schulrätinnen und Schulräte in der Besoldungsgruppe A 14 werden zum 1. Juni 2021 in das Amt einer Schulamtsdirektorin oder eines Schulamtsdirektors als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter eines Staatlichen Schulamtes in der Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet.

§ 96 Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter sind in der Anlage 4 aufgeführt. Diese Ämter können von den Beamtinnen und Beamten weiter bekleidet werden, die diese Ämter am Tag vor deren Aufnahme in die Anlage 4 innehatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.

§ 97 Fortgeltung von Vorschriften

(1) § 1 des Gesetzes zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 381) gilt fort.
(2) Ermächtigt dieses Gesetz zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, so gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen bisher geltenden Vorschriften mit den sich unmittelbar aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen weiter.

§ 98 Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Anlage 1

(zu § 25 Absatz 2)
Besoldungsordnungen A und B
Allgemeine Vorbemerkungen
1.
Zulagen
Die in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
2.
Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Amt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in der Besoldungsgruppe A 12 oder in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 stehen die weiteren Beförderungs- und Leitungsämter in dieser Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung.
3.
Einreihung der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter
Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertretungen in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, ist hierfür die Amtliche Schulstatistik des jeweiligen Schuljahres maßgebend.
4.
Übergangsregelung
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege: Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der Besoldungsgruppe B 6.
5.
Messzahl
Die Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten werden nach Maßgabe der sich für die jeweilige Hochschule ergebenden Messzahl eingestuft. Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester vollimmatrikulierten Studierenden; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. Die Einstufung wird während der Amtszeit nicht verändert.

Besoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeisterin, Amtsmeister
1)
Hauptwachtmeisterin, Hauptwachtmeister
2)
3)
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.
3)
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justizdienst bei Verwendung in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 12. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote ²) nicht zu.

Besoldungsgruppe A 5

Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister
1)
2)
4)
Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
3)
4)
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.
2)
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justizdienst bei Verwendung in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 12. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote ¹) nicht zu.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6

Besoldungsgruppe A 6

Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister
2)
3)
Justizvollstreckungssekretärin, Justizvollstreckungssekretär
Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister
2)
Sekretärin, Sekretär
1)
Werkmeisterin, Werkmeister
1)
Fußnoten
1)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 6 ausschließlich der Planstellen für das zweite Einstiegsamt
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 6 ausschließlich der Planstellen für das zweite Einstiegsamt
3)
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justizdienst bei Verwendung in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 12.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister
1)
Justizvollstreckungsobersekretärin, Justizvollstreckungsobersekretär
Kriminalmeisterin, Kriminalmeister
2)
Obersekretärin, Obersekretär
3)
4)
Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister
5)
Polizeimeisterin, Polizeimeister
2)
Fußnoten
1)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Feuerwehrdienstes.
2)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Polizeidienstes.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Polizeidienstes.
3)
Auch als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Technischen Dienstes.
4)
Auch als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Justizdienstes bei Verwendung in Funktionen des Strafvollzugsdienstes im Aufsichtsdienst (§ 115 des Landesbeamtengesetzes)
5)
Auch als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Justizdienstes bei Verwendung in Funktionen des Strafvollzugsdienstes im Werkdienst (§ 115 des Landesbeamtengesetzes)

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher
1)
Hauptsekretärin, Hauptsekretär
Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretärin, Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister
Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister
Fußnoten
1)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung des Justizdienstes im Falle der Bestellung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin, Amtsinspektor
5)
Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor
5)
Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister
5)
Inspektorin, Inspektor
1)
Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister
5)
Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar
2)
Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis
3)
4)
Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher
5)
Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister
5)
Polizeikommissarin, Polizeikommissar
2)
Fußnoten
1)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
2)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeidienstes
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeidienstes
3)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10
5)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis
2)
3)
Oberinspektorin, Oberinspektor
1)
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Fußnoten
1)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technischer Dienst und Feuerwehrdienst, wenn das für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde; gilt auch beim Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9
3)
In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der entsprechenden Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann
Fachlehrerin, Fachlehrer
-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird
1)
2)
-
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen
1)
2)
3)
4)
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar
2)
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar
2)
Fußnoten
1)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
3)
Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist
4)
Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zur Ingenieurpädagogin, zum Ingenieurpädagogen, zur Medizinpädagogin, zum Medizinpädagogen, zur Agrarpädagogin, zum Agrarpädagogen, zur Ökonompädagogin, zum Ökonompädagogen oder einer gleichwertigen Ausbildung, wie zum Beispiel die einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs mit Zusatzausbildung in Berufspädagogik. Soweit diese Lehrkräfte nicht eine mit dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen, zugleich als Endamt.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt
1)
Amtsrätin, Amtsrat
Fachlehrerin, Fachlehrer
-
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird
3)
6)
-
mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch -theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen
3)
4)
5)
6)
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar
3)
Lehrerin, Lehrer
-
an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, soweit nicht anderweitig in Besoldungsgruppe A 13 eingereiht
2)
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar
3)
Rechnungsrätin, Rechnungsrat
-
als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof
Fußnoten
1)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justizdienst bei Verwendung als Amtsanwältin oder Amtsanwalt
2)
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, zugleich als Endamt
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
4)
Fußnote ³) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend
5)
Satz 1 der Fußnote ⁴) zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend, soweit diese Lehrkräfte eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung nachweisen.
6)
Als Beförderungsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer im Einstiegsamt. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.
Als Beförderungsamt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer im Einstiegsamt. In diese Besoldungsgruppe können Lehrkräfte nur eingestuft werden, wenn sie nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit nachweisen.

Besoldungsgruppe A 13

16)
Akademische Rätin, Akademischer Rat
1)
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ärztin, Arzt
1)
14)
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Förderschulrätin, Förderschulrat
2)
4)
6)
Konrektorin, Konrektor
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
13)
Konservatorin, Konservator
1)
Kustodin, Kustos
1)
Lehrerin, Lehrer
-
mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen
2)
-
mit einer Lehrbefähigung für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen
2)
7)
8)
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
2)
6)
8)
9)
-
mit der Befähigung für das Lehramt im theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen
2)
8)
10)
-
mit der Befähigung für das Lehramt im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen
2)
6)
8)
10)
11)
Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt
15)
Oberamtsrätin, Oberamtsrat
17)
Oberlehrerin, Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
1)
5)
Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
-
als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof
Rätin, Rat
1)
Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat
3)
-
für sonstige schulfachliche Aufgaben
Regionalschulrätin, Regionalschulrat
2)
6)
12)
Rektorin, Rektor
-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
13)
-
als Leiterin oder Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern
13)
Studienrätin, Studienrat
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
2)
18)
19)
20)
-
als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Gesamtschule
13)
-
als Leiterin oder Leiter eines Regionalschulzweiges an einer Gesamtschule
13)
-
als Stufenleiterin oder Stufenleiter an einer Gesamtschule
13)
Fußnoten
1)
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne die Fachrichtung des Bildungsdienstes
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne die Fachrichtung des Bildungsdienstes
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne die Fachrichtung des Bildungsdienstes
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne die Fachrichtung des Bildungsdienstes
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne die Fachrichtung des Bildungsdienstes
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne die Fachrichtung des Bildungsdienstes
2)
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Schuldienst
3)
als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Bildungsdienstes im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht
4)
für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
5)
zugleich Endamt
6)
Für Lehrerinnen oder Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
Für Lehrerinnen oder Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
Für Lehrerinnen oder Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
Für Lehrerinnen oder Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
7)
für Lehrerinnen und Lehrer für untere Klassen der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule oder die Unterstufe der allgemein bildenden Schule (Klassen 1 bis 4) oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der unteren Klassen
8)
Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
9)
Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom mit einer Lehrbefähigung der Klassen 5 bis 10 sowie Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.
10)
Für Diplomingenieurpädagoginnen, Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrerinnen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrerinnen, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoginnen, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagoginnen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagoginnen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagoginnen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieurinnen, Diplomingenieure, Diplomökonominnen und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und Lehrkräfte, wie zum Beispiel Diplomabsolventinnen und Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach
Für Diplomingenieurpädagoginnen, Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrerinnen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrerinnen, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoginnen, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagoginnen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagoginnen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagoginnen, Diplomgartenbaupädagogen, Diplomingenieurinnen, Diplomingenieure, Diplomökonominnen und Diplomökonomen mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss und Lehrkräfte, wie zum Beispiel Diplomabsolventinnen und Diplomabsolventen mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und zusätzlicher Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach
11)
Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
12)
für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Regionalen Schulen; gilt auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.
13)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
14)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14
15)
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
16)
Für Beamtinnen und Beamte in den Fachrichtungen Technischer Dienst und Feuerwehrdienst können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
17)
Für Beamtinnen und Beamte als Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger können für diese Funktionen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden.
18)
Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrerinnen und Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben. Gilt auch für Lehrkräfte nach Fußnote 12) zu Besoldungsgruppe A 12. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule bewährt haben.
19)
Für Diplomlehrerinnen oder Diplomlehrer und Fachlehrerinnen oder Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 12) mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer
20)
für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen nach neuem Recht; auch für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist und in den Fußnoten ¹8) und ¹9) aufgeführt ist

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ärztin, Arzt
1)
Chefärztin, Chefarzt
3)
Kanzlerin, Kanzler der Hochschule für Musik und Theater Rostock
4)
Konrektorin, Konrektor
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
5)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters der allgemein bildenden Digitalen Landesschule Mecklenburg-Vorpommern
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters der beruflichen Digitalen Landesschule Mecklenburg-Vorpommern
Oberärztin, Oberarzt
2)
Oberkonservatorin, Oberkonservator
Oberkustodin, Oberkustos
Oberrätin, Oberrat
Oberregierungsschulrätin, Oberregierungsschulrat
-
als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter über berufliche Schulen im Ministerium, der oder dem nach Übertragung der Zuständigkeit für die Schulaufsicht über berufliche Schulen von den Staatlichen Schulämtern auf das Ministerium dieselben Dienstaufgaben obliegen wie einer entsprechenden Schulaufsichtsbeamtin oder einem entsprechenden Schulaufsichtsbeamten in einem Staatlichen Schulamt
5)
6)
-
für sonstige schulfachliche Aufgaben
7)
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
8)
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
-
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasialzweiges an einer Gesamtschule
Rektorin, Rektor
-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
5)
-
als Leiterin oder Leiter einer Regionalen Schule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin oder Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
5)
-
als Leiterin oder Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
6)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildungsdienst im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung
7)
Für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht
8)
Als Beförderungsamt für Studienrätinnen oder Studienräte im Zweiten Einstiegsamt (Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen) bei der Wahrnehmung schulformbezogener herausgehobener Tätigkeiten

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Chefärztin, Chefarzt
1)
Direktorin, Direktor
Hauptkonservatorin, Hauptkonservator
Hauptkustodin, Hauptkustos
Kanzlerin, Kanzler der Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences
3)
Kanzlerin, Kanzler der Hochschule Stralsund
3)
Kanzlerin, Kanzler der Hochschule Wismar
3)
Oberärztin, Oberarzt
2)
Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor
-
als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter über berufliche Schulen im Ministerium, der oder dem nach Übertragung der Zuständigkeit für die Schulaufsicht über berufliche Schulen von den Staatlichen Schulämtern auf das Ministerium dieselben Dienstaufgaben obliegen wie einer entsprechenden Schulaufsichtsbeamtin oder einem entsprechenden Schulaufsichtsbeamten in einem Staatlichen Schulamt
-
für sonstige schulfachliche Aufgaben
4)
Schulamtsdirektorin, Schulamtsdirektor
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Staatlichen Schulamtes
5)
-
als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter eines Staatlichen Schulamtes
8)
Studiendirektorin, Studiendirektor
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
6)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
5)
6)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
5)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt
5)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen
5)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen
5)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
5)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
5)
-
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
6)
-
als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
5)
6)
-
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
5)
-
als Leiterin oder Leiter einer Regionalen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin oder Leiter einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
5)
-
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
5)
-
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
5)
-
als Leiterin oder Leiter der allgemein bildenden Digitalen Landesschule Mecklenburg-Vorpommern
-
als Leiterin oder Leiter der beruflichen Digitalen Landesschule Mecklenburg-Vorpommern
-
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
7)
-
als Leiterin oder Leiter eines Studienkollegs
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
4)
Für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
6)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
7)
Für höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in den Ämtern einer Studienrätin oder eines Studienrates und einer Oberstudienrätin oder eines Oberstudienrates.
8)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildungsdienst im Laufbahnzweig Bildungsverwaltung

Besoldungsgruppe A 16

Chefärztin, Chefarzt
1)
Direktorin, Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
8)
Kanzlerin, Kanzler einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 1000 bis 2000
Landeskonservatorin, Landeskonservator
Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
7)
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
9)
Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor
2)
-
als Leiterin oder Leiter der Schulaufsicht über berufliche Schulen im Ministerium
-
für sonstige schulfachliche Aufgaben
3)
Leitende Schulamtsdirektorin, Leitender Schulamtsdirektor
-
als Leiterin oder Leiter eines Staatlichen Schulamtes
4)
-
als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter, der oder dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
Ministerialrätin, Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde
5)
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
-
als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
6)
-
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt
-
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen
-
als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen
-
als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
-
als Leiterin oder Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
4)
Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Greifswald
Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15
2)
Für höchstens 30 Prozent der Gesamtanzahl der für Regierungsschuldirektorinnen und Regierungsschuldirektoren und Leitende Regierungsschuldirektorinnen und Leitende Regierungsschuldirektoren ausgebrachten Planstellen
3)
Für Tätigkeiten in der sonstigen Bildungsverwaltung außerhalb der Schulaufsicht
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3
6)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.
7)
Auf herausgehobenen Dienstposten
8)
Das Amt einer Fachbereichsleiterin oder eines Fachbereichsleiters an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Auf Grundlage dieses Amtes kann eine Zulage gewährt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Amt bildet die Grundlage für die Bemessung der Zulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt des Amtes, das die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter innehat, und dem jeweiligen Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 16 gewährt.
9)
Für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Landesbehörden ohne einen örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 12 ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für die Leitung unterer Landesbehörden nicht überschreiten.

Besoldungsordnung B Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 1

Direktorin und Professorin, Direktor und Professor
-
als Leiterin oder Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
1)
2)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3
2)
Die Ämter „Direktorin und Professorin“ und „Direktor und Professor“ dürfen nur an Beamtinnen und Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Landes mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne des Satzes 1 sind:
a) die Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei,
b) das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor, Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident
-
als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer oberen Landesbehörde
Direktorin, Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Direktorin, Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktorin, Direktor des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
Direktorin, Direktor des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz
Direktorin, Direktor der Staatlichen Schlösser, Gärten und Kunstsammlungen
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor
-
als Leiterin oder Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
1)
2)
Kanzlerin, Kanzler einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 2 000 bis 5 000
Landesschulrätin, Landesschulrat
Ministerialrätin, Ministerialrat
3)
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter eines großen oder bedeutenden Referates oder einer Referatsgruppe
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3
2)
Fußnote ²) zur Besoldungsgruppe B 1 gilt entsprechend.
3)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin, Direktor des Landeskriminalamtes
Direktorin und Professorin, Direktor und Professor
-
als Leiterin oder Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
1)
2)
Direktorin, Direktor der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes für Finanzen
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Soziales
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes für innere Verwaltung
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Erste Direktorin, Erster Direktor des Landesamtes Zentrum für Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
3)
Kanzlerin, Kanzler einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 5 000 bis 10 000
Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur
Ministerialrätin, Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter eines großen oder bedeutenden Referates oder Referatsgruppe
4)
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident
-
als Leiterin oder Leiter des Polizeipräsidiums Neubrandenburg
-
als Leiterin oder Leiter des Polizeipräsidiums Rostock
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2
2)
Fußnote ²) zur Besoldungsgruppe B 1 gilt entsprechend.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4
4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2

Besoldungsgruppe B 4

Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern
1)
Inspekteurin, Inspekteur der Polizei
Kanzlerin, Kanzler einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 10 000
Präsidentin und Professorin, Präsident und Professor des Forschungsinstitutes für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere
2)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3
2)
Nur für den ersten Dienstposteninhaber

Besoldungsgruppe B 5

Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
1)
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung
1)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 6

Bürgerbeauftragte, Bürgerbeauftragter
Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
1)
Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofes
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5

Besoldungsgruppe B 7

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin, Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofes
Staatssekretärin, Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretärin, Staatssekretär
-
als Chefin oder Chef der Staatskanzlei

Besoldungsgruppe B 11

Keine Ämter

Anlage 2

(zu § 39 Satz 1)

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richterin, Richter am Amtsgericht
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
Richterin, Richter am Landgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
Staatsanwältin, Staatsanwalt
1)
Fußnoten
1)
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 12; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin, Richter am Amtsgericht
-
als weitere Aufsicht führende Richterin oder weiterer Aufsicht führender Richter
1)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter eine Direktorin oder eines Direktors
2)
Richterin, Richter am Arbeitsgericht
-
als weitere Aufsicht führende Richterin oder als weiterer Aufsicht führender Richter
1)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter eine Direktorin oder eines Direktors
2)
Richterin, Richter am Finanzgericht
Richterin, Richter am Landessozialgericht
Richterin, Richter am Oberlandesgericht
Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht
Richterin, Richter am Sozialgericht
-
als weitere Aufsicht führende Richterin, als weiterer Aufsicht führender Richter
1)
-
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter eine Direktorin oder eines Direktors
2)
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin, Direktor des Amtsgerichts
3)
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts
3)
Direktorin, Direktor des Sozialgerichts
3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts
4)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
4)
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
5)
-
als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
6)
-
als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
-
als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft
7)
-
als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft
8)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere Aufsicht führende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere Aufsicht führende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere Aufsicht führende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2)
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
3)
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 12.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 12.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 12.
4)
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 12.
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 12.
5)
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 12.
6)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.
7)
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 12.
8)
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts
1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts
3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts
3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts
2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
3)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
4)
-
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
-
als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts
5)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
Als ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3)
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 12.
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 12.
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 12.
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 12.
4)
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin, Präsident des Landgerichts
1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts
2)
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
3)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
3)
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts
Präsidentin, Präsident des Landgerichts
2)
Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts
1)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts
1)
Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts
1)
Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts
1)
Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
-
als Leiterin oder Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
2)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Keine Ämter

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts
1)
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 101 und mehr Planstellen für Richterinnen und im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9

Keine Ämter

Besoldungsgruppe R 10

Keine Ämter

Anlage 3

(zu § 32)

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin, Juniorprofessor
1)
Fußnoten
1)
Nach § 62 Landeshochschulgesetz an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin, Professor
1)
-
an einer Fachhochschule
Professorin, Professor an einer Kunsthochschule
1)
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor
1)
Rektorin, Rektor
1)
2)
Prorektorin, Prorektor
1)
2)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin, Professor
1)
-
an einer Fachhochschule
Professorin, Professor an einer Kunsthochschule
1)
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor
1)
Rektorin, Rektor
1)
2)
Prorektorin, Prorektor
1)
2)
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Anlage 4

(zu § 96 Satz 1)
Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsordnungen A und B

Besoldungsgruppe A 15

Direktorin, Direktor der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle
Direktorin, Direktor des Landesamtes für Fischerei
Direktorin, Direktor des Landesamtes für Katastrophenschutz
Direktorin, Direktor des Landesprüfungsamtes für Heilberufe

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten
Direktorin, Direktor des Landespflanzenschutzamtes
Direktorin, Direktor des Landesjugendamtes
Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin, Direktor des Landesbesoldungsamtes
Direktorin, Direktor des Landesgesundheitsamtes
Direktorin, Direktor des Landesinstitutes für Schule und Ausbildung
Direktorin, Direktor des Landesvermessungsamtes
Direktorin, Direktor des Landesversorgungsamtes
Direktorin, Direktor des Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes
Direktorin, Direktor des Statistischen Landesamtes
Direktorin, Direktor des Staatlichen Museums Schwerin
Rektorin, Rektor der Hochschule Neubrandenburg-University of Applied Sciences
Rektorin, Rektor der Hochschule Stralsund
Rektorin, Rektor der Hochschule Wismar

Besoldungsgruppe B 3

Rektorin, Rektor einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 1 000 bis 2 000

Besoldungsgruppe B 4

Rektorin, Rektor einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 2 000 bis 5 000

Besoldungsgruppe B 5

Rektorin, Rektor einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 5 000 bis 10 000

Besoldungsgruppe B 6

Rektorin, Rektor einer Universität
-
mit einer Messzahl von mehr als 10 000

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Juniorprofessor
1)
Fußnoten
1)
Nach § 62 Landeshochschulgesetz an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Anlage 5

Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 4 2 307,15 2 366,39 2 425,58 2 484,82 2 544,01 2 603,24 2 662,43
A 5 2 324,00 2 399,81 2 458,73 2 517,63 2 576,54 2 635,47 2 694,37 2 753,31
A 6 2 373,79 2 438,46 2 503,12 2 567,82 2 632,52 2 697,20 2 761,89 2 826,58 2 891,25
A 7 2 468,33 2 526,46 2 607,86 2 689,24 2 770,67 2 852,04 2 933,47 2 991,56 3 049,71 3 107,86
A 8 2 609,08 2 678,61 2 782,89 2 887,21 2 991,51 3 095,85 3 165,37 3 234,91 3 304,46 3 373,99
A 9 2 765,21 2 833,63 2 944,95 3 056,27 3 167,61 3 278,94 3 355,44 3 432,03 3 508,53 3 585,07
A 10 2 962,32 3 057,40 3 199,99 3 342,70 3 485,32 3 627,96 3 723,03 3 818,26 3 915,23 4 012,23
A 11 3 380,87 3 527,01 3 673,16 3 819,49 3 968,58 4 067,94 4 167,33 4 266,83 4 367,95 4 469,09
A 12 3 619,23 3 793,46 3 970,85 4 148,58 4 327,47 4 448,01 4 568,58 4 689,14 4 809,70 4 930,25
A 13 4 242,48 4 437,43 4 632,72 4 827,99 4 958,19 5 088,37 5 218,56 5 348,77 5 478,95
A 14 4 461,93 4715,14 4 968,39 5 221,60 5 390,43 5 559,25 5 728,08 5 896,91 6 065,73
A 15 5 455,81 5 734,21 5 956,96 6 179,69 6 402,46 6 625,17 6 847,93
A 16 6 017,58 6 339,57 6 597,19 6 854,81 7 112,40 7 370,02 7 627,62

Anlage 6

Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung B
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe
B 1 6 847,93
B 2 7 953,52
B 3 8 421,58
B 4 8 911,82
B 5 9 474,22
B 6 10 005,36
B 7 10 522,02
B 8 11 060,48
B 9 11 729,08
B 10 13 805,34
B 11 14 976,30

Anlage 7

Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe W 1 W 2 W 3
4 769,20 6 181,91 7 206,00

Anlage 8

Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
R 1 4 535,53 4 638,36 4 903,53 5 168,76 5 433,93 5 699,11 5 964,36 6 229,54 6 494,72 6 759,89 7 025,14
R 2 5 273,16 5 538,38 5 803,54 6 068,78 6 333,98 6 599,17 6 864,35 7 129,52 7 394,77 7 659,89
R 3 8 421,58
R 4 8 911,82
R 5 9 474,22
R 6 10 005,36
R 7 10 522,02
R 8 11 060,48
R 9 11 729,08
R 10 14 397,24

Anlage 9

Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung C (gemäß § 88)
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 1 3 794,64 3 922,62 4 050,55 4 178,50 4 307,27 4 437,43 4 567,62 4 697,82 4 827,99 4 958,19 5 088,37 5 218,56 5 348,77 5 478,95
C 2 3 802,63 4 006,55 4 210,45 4 417,06 4 624,55 4 832,01 5 039,50 5 246,96 5 454,44 5 661,95 5 869,41 6 076,88 6 284,36 6 491,83 6 699,31
C 3 4 172,13 4 405,51 4 640,44 4 875,38 5 110,31 5 345,22 5 580,17 5 815,06 6 049,98 6 284,90 6 519,82 6 754,76 6 989,66 7 224,62 7 459,51
C 4 5 276,58 5 512,74 5 748,88 5 985,05 6 221,21 6 457,36 6 693,57 6 929,67 7 165,84 7 402,00 7 638,18 7 874,31 8 110,47 8 346,63 8 582,77
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen Vorbemerkungen Vorbemerkungen
Nummer 2b 98,12 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 205,54
der Besoldungsgruppe R 2 230,08
Besoldungsgruppe Fußnote
C 2 1 104,32
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
C 1 A 13
C 2 A 15
C 3 und C 4 B 3
Fußnoten
*)
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anlage 10

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe Stufe 1 (§ 42 Absatz 1 LBesG) Stufe 2 (§ 42 Absatz 2 LBesG)
Betrag 145,02 269,08
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 124,06 Euro und
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,63 Euro.
Der Familienzuschlag erhöht sich für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind darüber hinaus nach Maßgabe des § 6 BesVAnpG 2008 M-V um je 50,00 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 bis A 8
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um 5,11 Euro,
Der Familienzuschlag der Stufe 3 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind in den folgenden Besoldungsgruppen und Stufen um
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9
A 4 328,69 284,26 239,87 195,44 151,05 139,55 138,74 - -
A 5 316,05 259,20 215,01 170,83 126,65 122,11 121,31 120,51 -
A 6 278,71 230,21 181,71 133,19 84,66 78,27 77,39 76,51 75,63
A 7 190,89 147,29 86,24 25,20 - - - - -
A 8 - 85,32 33,18 - - - - - -
Der Familienzuschlag ab der Stufe 4 erhöht sich für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 175,00 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 158,00 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 6 um je 115,00 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 41 Absatz 2 Satz 1 LBesG
- in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8: 128,37 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 136,25 Euro

Anlage 11

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
A 4 1 168,09
A 5 bis A 8 1 289,84
A 9 bis A 11 1 344,29
A 12 1 485,23
A 13 1 517,28
A 13 + Strukturzulage (§ 45 Nr. 2 Buchstabe b) LBesG) oder R 1 1 552,50

Anlage 12

Strukturzulage, Stellenzulagen und Amtszulagen
(Monatsbeträge) - in der gesetzlichen Reihenfolge -
Stellenzulagen
Zulage Rechtsgrundlage Betrag in Euro
Strukturzulage § 45 Nr. 1 A 5 bis A 8 22,56
A 9 88,28
§ 45 Nr. 2 98,12
Sicherheitszulage § 47 A 4 und A 5 123,59
A 6 bis A 9 165,14
A 10 und höher 205,92
Zulage für Polizei, Steuerfahndung und Verwendung auf See § 48 Absatz 1 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 70,56
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 140,27
§ 48 Absatz 4 66,82
Feuerwehrzulage § 49 nach einer Dienstzeit von einem Jahr 70,56
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 140,27
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtungen § 50 131,24
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker § 51 44,66
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung § 52 Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt 28,26
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt 46,20
Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal § 53 Abs. 1 Nr. 1 Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen 393,07
§ 53 Abs. 1 Nr. 2 Sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige 305,15
Zulage für Beamtinnen und Beamte als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät § 54 105,12
Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern § 55 Bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1 221,72
Bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 248,12
Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 56 299,43
Amtszulagen
Besoldungsordnung Besoldungsgruppe Fußnote Betrag
Besoldungsordnung A A 4 1, 3 77,74
2 42,14
A 5 1 42,14
2, 3 77,74
A 6 3 77,74
A 9 5 313,74
A 13 13 218,58
15, 16, 17 318,84
A 14 4 391,09
5 218,58
A 15 3 389,83
5 218,58
A 16 4 218,58
9 244,51
Besoldungsordnung R R 1 1 241,69
R 2 3, 4, 5, 6, 7 241,69
R 3 3, 5 241,69

Anlage 13

Sätze der Mehrarbeitsvergütung
(Beträge in Euro)
§ 4 Abs. 1 MVergV
A 4 13,72
A 5 bis A 8 16,21
A 9 bis A 12 22,25
A 13 bis A 16 30,65
§ 4 Abs. 3 MVergV
Nummer 1 20,69
Nummer 2 25,66
Nummer 3 30,45
Nummer 4 und 5 35,59
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