Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem Jahr 2023 und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie (KVAbwG M-V) Vom 19. Dezember 2022
Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem Jahr 2023 und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie (KVAbwG M-V) Vom 19. Dezember 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2024
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ab dem Jahr 2023 und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie (KVAbwG M-V) vom 19. Dezember 2022 | 01.01.2023 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 01.01.2023 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Ziel | 01.01.2023 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung; Verordnungsermächtigung | 01.01.2023 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Abweichungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung; Verordnungsermächtigung | 01.01.2023 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Verordnungsermächtigung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie | 01.01.2023 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2023 bis 31.12.2024 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel
Die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe und Verwaltungen und die Sicherung der Haushaltswirtschaft während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Gewährleitung der Versorgungssicherheit mit Energie können vorübergehend Abweichungen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen erfordern.
§ 2 Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Gemeindevertretung kann vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 beschließen, dass in ihren Sitzungen sowie den Sitzungen ihrer Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen eine unmittelbare Anwesenheit der Öffentlichkeit im Sitzungsraum unterbleibt und die Sitzungen stattdessen zeitgleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum in der Gemeinde oder des Amtes oder über allgemein zugängliche Netze übertragen werden. Eine Sitzung nach Satz 1 gilt als öffentlich im Sinne des § 29 Absatz 5 Satz 1 der Kommunalverfassung. In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 29 Absatz 6 der Kommunalverfassung ist auf den Ort oder die Erreichbarkeit der Übertragung hinzuweisen.
(2) Die Gemeindevertretung kann vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 beschließen, dass ihre Sitzungen sowie die Sitzungen ihrer Ausschüsse und Ortsteilvertretungen ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertragung kann bei bis zu einem Viertel der Mitglieder unterbleiben, soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und keine Zweifel an der Identität bestehen. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme-, Stimm- und Rederechte uneingeschränkt ausgeübt werden können. Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung geheim erfolgen können, dürfen in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit einer Sitzung nach Satz 1 ist durch das Verfahren nach Absatz 1 zu gewährleisten. Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Kommunalverfassung bleiben unberührt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 und 2 gelten die Vorgaben zur Fragestunde gemäß § 17 Absatz 1 der Kommunalverfassung mit der Maßgabe, dass Fragen, Vorschläge und Anregungen in Textform an die Gemeindevertretung zu richten sind. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann die Möglichkeit eröffnet werden, dass dies auch mittels elektronischer Kommunikation in Echtzeit erfolgt.
(4) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte epidemische Lage Abweichungen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung erfordert. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zu befristen; sie kann nach dem Außerkrafttreten erneut erlassen werden oder auch mehrmals um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängert werden. Nur solange eine Rechtsverordnung nach Satz 1 in Kraft ist, dürfen Sitzungen entsprechend Absatz 1 und 2 durchgeführt werden. Auf die Anwendung der Absätze 1 und 2 gerichtete Grundsatzbeschlüsse können die Gemeinden auch unabhängig von der Rechtsverordnung nach Satz 1 treffen.
(5) Die Regelungen nach Absatz 1 bis 4 gelten entsprechend für Landkreise, Ämter, Zweckverbände und sonstige Verbände, für welche die in Bezug genommenen organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung anwendbar sind.
(6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Regelungen nach Absatz 1 bis 4 sind die Bestimmungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Betroffenenrechte und der Gewährleistung technisch-organisatorischer Maßnahmen, einzuhalten.
§ 3 Abweichungen von haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung; Verordnungsermächtigung
(1) Im Haushaltsjahr 2023 gelten zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft während der SARS-CoV-2-Pandemie folgende Abweichungen von den Vorschriften der Kommunalverfassung zur Haushaltswirtschaft:
1.
Abweichend von § 43 Absatz 7 der Kommunalverfassung ist kein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, wenn der Haushaltsausgleich nur aufgrund der im Haushaltsjahr geplanten oder über- oder außerplanmäßig entstandenen finanziellen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie nicht erreicht wird. Wird der Haushaltsausgleich aus sonstigen Gründen nicht erreicht, können die im Haushaltsjahr geplanten oder über- oder außerplanmäßig entstandenen finanziellen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie bei der Bestimmung der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben. Satz 1 und 2 gilt für die Fortschreibung eines bestehenden Haushaltssicherungskonzepts gemäß § 43 Absatz 8 der Kommunalverfassung entsprechend.
2.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite kann zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde bei unvorhergesehenen finanziellen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie abweichend von § 45 Absatz 3 Nummer 2 der Kommunalverfassung unabhängig von der Festsetzung in einer Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung durch Beschluss der Gemeindevertretung angepasst werden. Die Regelungen zum Erlass der Haushaltssatzung gemäß § 47 und zur Genehmigungspflicht für Kassenkredite gemäß § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung gelten entsprechend.
3.
§ 48 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Kommunalverfassung findet keine Anwendung, wenn ohne die Einbeziehung der finanziellen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie keine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen wäre. § 48 Absatz 2 Nummer 4 der Kommunalverfassung findet keine Anwendung, wenn die Einstellung von Bediensteten und die Einrichtung der entsprechenden zusätzlichen Stellen im Stellenplan zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie notwendig sind.
4.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Auszahlungen oder Aufwendungen, die aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zu leisten sind, sind abweichend von § 50 Absatz 1 der Kommunalverfassung auch zulässig, wenn deren Deckung nicht gewährleistet ist.
(2) Finanzielle Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn
1.
Mindererträge oder Mindereinzahlungen unmittelbar oder mittelbar durch die SARS-CoV-2-Pandemie entstanden sind oder entstehen oder
2.
Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zu leisten waren oder sind.
(3) Die Regelungen nach Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Landkreise und Ämter sowie für Zweckverbände, die den Haushalt gemäß § 161 Absatz 1 der Kommunalverfassung führen.
(4) Soweit die Bestimmungen der Haushaltswirtschaft nach §§ 64 Absatz 1, 70b Absatz 3 und 167b Absatz 2 der Kommunalverfassung auf Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen und gemeinsame Kommunalunternehmen anzuwenden sind, gelten für sie die Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend.
(5) Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Regelungen nach Absatz 1 bis 4 für das Haushaltsjahr 2024 ganz oder teilweise fortgelten, soweit diese aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich sind, um die Handlungsfähigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten und die Haushaltswirtschaft zu sichern.
§ 4 Verordnungsermächtigung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie
Sofern die Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Energie dies erfordert, kann das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung durch Rechtsverordnung
1.
bestimmen, dass die Regelungen nach § 3 im Haushaltsjahr 2023 und im Haushaltsjahr 2024 ganz oder teilweise Anwendung finden sowie
2.
für das Jahr 2023 und das Jahr 2024 Abweichungen von den Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften und die Gewährung von Darlehen nach § 57 der Kommunalverfassung regeln.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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