Landesverordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamteim Vollstreckungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern (Vollstreckungsvergütungslandesverordnung - VollstrVergLVO M-V) Vom 20. Dezember 2022
Landesverordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamteim Vollstreckungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern (Vollstreckungsvergütungslandesverordnung - VollstrVergLVO M-V) Vom 20. Dezember 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamteim Vollstreckungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern (Vollstreckungsvergütungslandesverordnung - VollstrVergLVO M-V) vom 20. Dezember 2022 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
§ 1 - Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 01.01.2023 |
§ 2 - Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung | 01.01.2023 |
§ 3 - Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände | 01.01.2023 |
§ 4 - Jahreshöchstbeträge | 01.01.2023 |
§ 5 - Sonstige Vorschriften | 01.01.2023 |
§ 6 - Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 01.01.2023 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2023 |
Aufgrund des § 65 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.
(2) Die Vergütung beträgt 15 Prozent der durch die Beamtin oder den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
(3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 59,82 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 2 Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. Wird die Beamtin oder der Beamte nur teilweise im Außendienst verwendet, so verringert sich die Vergütung auf den Anteil der Zeit im Außendienst an der Arbeitszeit.
(2) Die Vergütung beträgt monatlich 140 Euro. Ist die Beamtin oder der Beamte teilzeitbeschäftigt oder begrenzt dienstfähig, so verringert sich die Vergütung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Für die über sechs Wochen hinausgehende Unterbrechung der Tätigkeit im Außendienst des Vollstreckungsdienstes wird die Vergütung nach Satz 1 nicht weiter gewährt. Besteht der Anspruch aus diesem Grund nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Vergütung bezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 3 Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände
(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt
1.
1 Euro für jede aufgrund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und
2.
1 Prozent der von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die von der Vollziehungsbeamtin oder vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
(3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 30 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 4 Jahreshöchstbeträge
(1) Für die den Berechtigten nach den §§ 1 und 3 zustehende Vergütung im Kalenderjahr gelten folgende Höchstbeträge:
1.
4 000 Euro für die Vergütung nach § 1 und
2.
2 153,57 Euro für die Vergütung nach § 3.
Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben den Berechtigten 40 Prozent des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Der Berechnung nach Satz 3 sind als anteilige Höchstbeträge
1.
bei der Vergütung nach § 1 monatlich 333,33 Euro oder vierteljährlich 1 000 Euro und
2.
bei der Vergütung nach § 3 monatlich 179,46 Euro oder vierteljährlich 538,39 Euro
zugrundezulegen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, aufgrund derer ihr oder ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach § 1 von 11,11 Euro und bei der Vergütung nach § 3 von 5,98 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
(3) Die Höchstbeträge nach Absatz 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach Absatz 2 für jeden Kalendertag, für den eine Beamtin oder ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Beamtin oder eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für eine oder einen im Vollstreckungsdienst tätige Beamtin oder tätigen Beamten übernimmt.
§ 5 Sonstige Vorschriften
(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der oder des Berechtigten zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die oder der Berechtigte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einer oder einem Berechtigten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie oder ihn geltenden Regelaltersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die oder der Berechtigte mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die oder der Berechtigte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrundezulegen.
(3) In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsphase vor Eintritt des Versorgungsfalles gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die durch das Besoldungsüberleitungsgesetz M-V vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376) in Landesrecht übergeleitete Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 449, ber. GVOBl. M-V 2019 S. 32) geändert worden ist, außer Kraft.
Feedback