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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen

Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen
*
Vom 1. Juli 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht geändert sowie § 10 aufgehoben durch Verordnung vom 2. Januar 2023 (Mittl.bl. BM M-V S. 20 / GVOBl. M-V S. 598)
Fußnoten
*)
Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 24. Juli 2012 S. 507

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen vom 1. Juli 201225.07.2012
Eingangsformel25.07.2012
Inhaltsverzeichnis28.01.2023
§ 1 - Begriffsbestimmung01.08.2021
§ 2 - Allgemeine Grundsätze01.08.2021
§ 2a - Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/202205.02.2022
§ 3 - Versetzung auf Probe03.08.2020
§ 4 - Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung25.07.2012
§ 5 - Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen25.07.2012
§ 6 - Notengebung im Wahlpflichtunterricht01.08.2021
§ 7 - Versetzung an der Grundschule01.08.2021
§ 8 - Versetzung an der Regionalen Schule03.08.2020
§ 9 - Notenausgleich an der Regionalen Schule25.07.2012
§ 10 - (aufgehoben)28.01.2023
§ 11 - Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule03.08.2020
§ 12 - Wechsel des Bildungsganges03.08.2020
§ 13 - Versetzung am Gymnasium03.08.2020
§ 14 - Notenausgleich am Gymnasium01.08.2021
§ 15 - Versetzung an der Kooperativen Gesamtschule03.08.2020
§ 16 - Versetzung und Einstufung an der Integrierten Gesamtschule03.08.2020
§ 17 - Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Gesamtschule18.12.2020
§ 18 - Wechsel und Versetzung an der Förderschule01.08.2021
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten03.08.2020
Aufgrund des § 69 Nummer 4, 5, 8 und 9 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
§ 1Begriffsbestimmung
§ 2Allgemeine Grundsätze
§ 3Versetzung auf Probe und nachträgliche Versetzung
§ 4Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung
§ 5Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen
§ 6Notengebung im Wahlpflichtunterricht
§ 7Versetzung an der Grundschule
§ 8Versetzung an der Regionalen Schule
§ 9Notenausgleich an der Regionalen Schule
§ 10(weggefallen)
§ 11Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule
§ 12Wechsel des Bildungsganges
§ 13Versetzung am Gymnasium
§ 14Notenausgleich am Gymnasium
§ 15Versetzung an der Kooperativen Gesamtschule
§ 16Versetzung und Einstufung an der Integrierten Gesamtschule
§ 17Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Gesamtschule
§ 18Wechsel und Versetzung an der Förderschule
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Die Versetzung ist die durch Beschluss der Klassenkonferenz ausgesprochene Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers in die nächsthöhere Jahrgangsstufe. Zuständig für Versetzungsentscheidungen ist die Klassenkonferenz nach § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes. Das Verfahren richtet sich nach § 75 des Schulgesetzes.
(2) Versetzungen und Nichtversetzungen sind pädagogische Entscheidungen, die den Bildungsweg der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers mit seinem geistigen Wachstum in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der jeweiligen Schulart gemäße Leistungsfähigkeit in den folgenden Jahrgangsstufen sichern sollen.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist gemäß § 64 des Schulgesetzes zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet worden sind oder wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Näheres regeln die Bestimmungen zur Versetzung und zum Notenausgleich dieser Verordnung.
(2) In die Entscheidung über die Frage, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann, sind neben den gezeigten Leistungen auch solche Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen, insbesondere Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrkraftwechsel, sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Lernentwicklung sind Umstände einzubeziehen, die im laufenden Schuljahr noch nicht berücksichtigt worden sind, auch ein Notenausgleich sowie die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 5 des Schulgesetzes werden in die Entscheidung über die Versetzung einbezogen. Die Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund nur einer mangelhaften Zeugnisnote ist in jedem Falle im Protokoll der Klassenkonferenz ausführlich zu begründen.
(3) Bei der Festsetzung der Bewertung sind die Leistungen während des gesamten Schuljahres zu berücksichtigen.
(4) Die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wurde, sind in die Versetzungsentscheidung einzubeziehen. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse und ihre Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres hinzuweisen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 64 Absatz 3 des Schulgesetzes freiwillig mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe überspringen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit den Klassendurchschnitt weit überragt und dadurch zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen ist und dort besser gefördert werden kann. Das Überspringen kann zum Schulhalbjahr oder zum Schuljahresende erfolgen. Der schriftliche Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Dezember oder bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres bei der Schule zu stellen.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann gemäß § 64 Absatz 3 des Schulgesetzes mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine Jahrgangsstufe freiwillig zurücktreten. Der schriftliche Antrag der Erziehungsberechtigten ist bis zum 15. Dezember oder bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres bei der Schule zu stellen. Bei freiwilligem Rücktritt erfolgt am Ende des wiederholten Schuljahres keine neue Versetzungsentscheidung. Die Schülerin oder der Schüler erhält in diesem Fall ein Zeugnis über das freiwillige Wiederholungsjahr mit dem Vermerk, dass das Aufsteigen aufgrund der früheren Versetzungsentscheidung erfolgt.

§ 2a Regelungen aufgrund behördlicher Verfügung für den Regelunterricht mit Einschränkungen für das 2. Schulhalbjahr 2021/2022

(1) Für den Zeitraum, in welchem aufgrund behördlicher Verfügung Regelunterricht mit Einschränkungen in den Schulen des Landes stattfindet, werden die Regelungen der Verordnung unter Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Änderungen angewendet. Diese Regelungen gelten bis zum 31. Juli 2022.
(2) Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Versetzungsordnung. Den Schülerinnen und Schülern sollen jedoch aufgrund der Corona-Krise in Hinblick auf die Versetzung keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Eine Schülerin oder ein Schüler ist gemäß § 64 des Schulgesetzes zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet worden sind oder wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann. In die Entscheidung über die Frage, ob von der Schülerin oder dem Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwartet werden kann, sind neben den gezeigten Leistungen auch solche Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers auswirken. In die Versetzungsentscheidung sind neben den gezeigten Leistungen auch insbesondere die pandemiebedingten außergewöhnlichen Unterrichtsbedingungen und sonstige in der Schule bekannte soziale Folgen für die Schülerin oder den Schüler einzubeziehen.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 6 können Schülerinnen und Schüler gemäß § 64 Absatz 3 des Schulgesetzes mit Zustimmung der Klassenkonferenz freiwillig zurücktreten. Die Zustimmung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Wiederholung für die erfolgreiche Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers förderlich und erforderlich ist. Gemäß Satz 1 wiederholte Schuljahre werden nicht auf die Verweildauer angerechnet. Dabei ist eine zweimalige Wiederholung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges möglich, wenn dieser gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes außergewöhnliche Umstände zugrunde liegen. Die außergewöhnlichen Umstände gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes werden im Regelungszeitraum gemäß Absatz 1 als erfüllt angesehen. In jedem Fall finden Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten statt. Abweichend von § 2 Absatz 6 ist der Antrag der Erziehungsberechtigten bis spätestens 15. Mai 2022 bei der Schule zu stellen.
(4) Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, wird die Schülerin oder der Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte gemäß § 4 schriftlich bis zum 30.04.2022 informiert und dazu ergänzend ausführlich beraten. Die Beratung soll vor dem 15. Mai 2022 erfolgen. Das Ergebnis des Beratungsgespräches ist schriftlich festzuhalten.
(5) Sofern gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes eine weitere Wiederholung der Jahrgangsstufe ausgeschlossen ist, werden Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 oder 7 gemäß § 2 Absatz 1 sowie § 2a Absatz 2 versetzt. Diese Versetzung soll den Übergang in die Flexible Schulausgangsphase ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes umzusetzen. Dabei müssen sich Schülerinnen und Schüler des zur Berufsreife und zur Mittleren Reife führenden Bildungsgangs nach eingehender Beratung und Zustimmung der Erziehungsberechtigten für ein förderliches Angebot der Flexiblen Schulausgangsphase entscheiden. Hinsichtlich einer weiteren Beschulung von volljährigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 64 Absatz 2 Satz 4 ist mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Entsprechende Entscheidungen durch die zuständige Schulbehörde sind, unter Berücksichtigung von § 56 Absatz 3 Satz 2, ausdrücklich in Betracht zu ziehen. Auf die Möglichkeiten einer Beschulung gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 der Berufsschulverordnung für volljährige Schülerinnen und Schüler ist rechtzeitig im Rahmen verfügbarer Beratungs- und Informationsangebote hinzuweisen.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 1 erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionale Schule für Schülerinnen und Schüler, die durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben, die Bedingungen für den Erwerb der Berufsreife erfüllt haben und von denen eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule erwartet werden kann. Diese Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

§ 3 Versetzung auf Probe

Eine Versetzung auf Probe ist lediglich gemäß § 66 Absatz 2 des Schulgesetzes zulässig. Das Erprobungsschuljahr ist bestanden, wenn die Bedingungen nach § 64 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Schulgesetzes erfüllt sind. Im Rahmen einer Langzeitdiagnostik zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann die zuständige Schulbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 4 Unterrichtung bei Gefährdung der Versetzung

Erscheint die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, so sind die Erziehungsberechtigten so rechtzeitig wie möglich davon zu unterrichten, bei epochalem Unterricht im ersten Schulhalbjahr bis zum 30. November, ansonsten bis zum 30. April des laufenden Schuljahres. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Unterbleibt die Mitteilung aus Gründen, die von der Schule zu vertreten sind, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen. § 64 Absatz 2 und 3 und § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Anrechnung fremdsprachlicher Leistungen

Schülerinnen oder Schüler, denen Englisch nicht als Pflichtfremdsprache erteilt wurde oder die eine andere Muttersprache als Deutsch haben, können anstelle von Leistungen in einer Pflichtfremdsprache entsprechende Leistungen in einer anderen Fremdsprache angerechnet werden.

§ 6 Notengebung im Wahlpflichtunterricht

(1) Wird im Wahlpflichtunterricht mehr als ein Kurs von der Schülerin oder vom Schüler belegt, ist aus den Jahresnoten dieser Kurse eine Gesamtnote zu bilden, die den Wert einer Jahresnote des Pflichtunterrichts hat. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der in den einzelnen Kursen erteilten Noten. Die Festlegung der Gesamtnote ist eine pädagogische Entscheidung der Klassenkonferenz. Sie ist in der Niederschrift über die Klassenkonferenz festzuhalten.
(2) Ist im Wahlpflichtunterricht eine Fremdsprache gewählt, so wird die Note der Fremdsprache auf dem Zeugnis als Einzelnote ausgewiesen.

§ 7 Versetzung an der Grundschule

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden in die Jahrgangsstufe 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen in den einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet sind. Bei mangelhafter Jahresleistung in einem Fach wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt. § 2 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Fremdsprache, Religion, Philosophieren mit Kindern, Sport, Kunst und Gestaltung, Werken, Musik oder Darstellendes Spiel bleibt bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
(2) Am Ende des vierten Schuljahres wird die Schülerin oder der Schüler durch Versetzungsbeschluss in die Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe versetzt.
(3) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht ausreichende Leistungen im Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird sie oder er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt.
(4) Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt wurden, wiederholen die bisherige Jahrgangsstufe.

§ 8 Versetzung an der Regionalen Schule

(1) Die Schülerin oder der Schüler werden in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt.
(2) Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 erfolgt, wenn sie oder er in höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt hat und hierfür der Notenausgleich gemäß § 9 zur Anwendung kommt. § 2 Absatz 1 und 2 bleibt davon unberührt.
(3) Wird die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt, wiederholt sie oder er die bisherige Jahrgangsstufe, sofern sie oder er nicht gemäß § 16 Absatz 3 des Schulgesetzes ohne Versetzung aufsteigt.

§ 9 Notenausgleich an der Regionalen Schule

(1) Die Note „ungenügend“ kann nur durch die Note „sehr gut“ in einem anderen Fach oder durch die Note „gut“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.
(2) Die Note „mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note ausgeglichen werden.
(3) In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache können mangelhafte Leistungen nur untereinander und ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen werden.
(4) In demselben Fach soll in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich in der Regel nicht gewährt werden. Ein Abweichen vom Regelfall bedarf einer ausführlichen Begründung.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule

(1) Die Versetzung erfolgt für Schülerinnen und Schüler, die durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben, wenn sie
1.
in den Fächern, in denen sie auf der Anspruchsebene der Berufsreife unterrichtet wurden, mindestens befriedigende Leistungen aufweisen sowie in allen anderen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielen;
2.
in allen Fächern auf der Anspruchsebene der Mittleren Reife unterrichtet wurden und dann höchstens in einem Fach eine mangelhafte Leistung aufweisen, die gemäß § 9 ausgeglichen werden muss.
Die Versetzung erfolgt auch, wenn entweder eine ausreichende Leistung in einem Fach auf der Anspruchsebene der Berufsreife oder eine mangelhafte Leistung in einem sonstigen Fach vorliegt, die beide gemäß § 9 ausgeglichen werden müssen.
(2) Mit der Versetzung erhält die Schülerin oder der Schüler einen Zeugnisvermerk über den Abschluss der Berufsreife.

§ 12 Wechsel des Bildungsganges

(1) Weist das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und beiden Fremdsprachen einen besseren Notendurchschnitt als 2,5 auf, so können Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Schule in die nächsthöhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges übergehen.
(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Regionalen Schule erwerben durch die Mittlere Reife die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Näheres regelt die Mittlere-Reife-Verordnung.

§ 13 Versetzung am Gymnasium

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden bis in die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluss am Ende des Schuljahres versetzt.
(2) Die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt, wenn sie oder er in höchstens einem Fach eine mangelhafte Leistung erreicht hat und hierfür der Notenausgleich gemäß § 14 zur Anwendung kommt. § 2 Absatz 1 und 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) In Fällen des § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 64 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie des § 66 Absatz 2 des Schulgesetzes wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der ihre oder seine Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, in die nächsthöhere Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden weiterführenden Schule außerhalb des gymnasialen Bildungsganges versetzt.

§ 14 Notenausgleich am Gymnasium

(1) Die Note „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Note „mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie erste und zweite Fremdsprache kann eine mangelhafte Leistung nur untereinander ausgeglichen werden.
(4) In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich nicht gewährt werden.

§ 15 Versetzung an der Kooperativen Gesamtschule

Für die Bildungsgänge innerhalb der Kooperativen Gesamtschulen gelten die Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart entsprechend.

§ 16 Versetzung und Einstufung an der Integrierten Gesamtschule

(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis 9 ohne Versetzung am Schuljahresende in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 10 gelten die Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart.
(2) Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in Anspruchsebenen sowie im Falle äußerer Fachleistungsdifferenzierung in entsprechende Kurse:
1.
obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs),
2.
mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs),
3.
untere Anspruchsebene (Basiskurs).
(3) Für die Einstufung gilt:
1.
Bei nicht ausreichenden Leistungen in der oberen Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.
2.
Bei mindestens guten Leistungen in einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn aufgrund des Leistungsstandes und der Lernhaltung eine bessere Förderung der Schülerin oder des Schülers in dieser Anspruchsebene erwartet werden kann.
3.
Bei Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen erfolgt die Einstufung in eine obere und eine untere Anspruchsebene. Dazu werden die mittlere und untere Anspruchsebene im Sinne von Absatz 2 zusammengefasst.
4.
Ein- und Umstufungen erfolgen in der Regel am Ende eines Schuljahres.
(4) Stellt sich im Laufe des Schuljahres heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Anspruchsebene erfolgreicher mitarbeiten und besser gefördert werden kann, sind Umstufungen auch innerhalb des Schuljahres möglich.

§ 17 Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Gesamtschule

Die Versetzung erfolgt, wenn Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Bei Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme am Unterricht in vier Fächern, zu denen mindestens drei der Fächer Deutsch, Mathematik, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik und eine fortgeführte Fremdsprache gehören, auf der oberen Anspruchsebene oder bei Unterricht in klasseninternen Lerngruppen eine entsprechende Einstufung erforderlich. In diesen Fächern und in den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern müssen im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. In den Fächern der unteren Anspruchsebene müssen im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht werden.
2.
Bei Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme am Unterricht in vier Fächern, zu denen mindestens drei der Fächer Deutsch, Mathematik, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik und eine fortgeführte Fremdsprache gehören, auf der oberen Anspruchsebene oder bei Unterricht in klasseninternen Lerngruppen eine entsprechende Einstufung erforderlich. In diesen Fächern müssen mindestens ausreichende, in den Fächern der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende und in den Fächern der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erbracht werden. In den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern sind im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erforderlich.

§ 18 Wechsel und Versetzung an der Förderschule

(1) Schülerinnen und Schüler an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen steigen bis zur Jahrgangsstufe 9 ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Es gelten die Einzelbestimmungen gemäß § 6 Absatz 4 Förderverordnung Sonderpädagogik (FöSoVO).
(2) Schülerinnen und Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung steigen ohne Versetzungsbeschluss in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder Stufe gemäß § 9 Absatz 3 Förderverordnung Sonderpädagogik auf. In Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz beschließen, dass eine Schülerin oder ein Schüler
1.
innerhalb einer Stufe die Klasse wechselt,
2.
nicht mit der bisherigen Klasse aufsteigt, oder
3.
vorzeitig in die nächste Stufe aufsteigt.
(3) An den Schulen mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler gelten die Regelungen der jeweiligen Schulart.
(4) Zeigt sich während der sonderpädagogischen Förderung, dass eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb eines anderen Förderortes gemäß § 34 Absatz 4 des Schulgesetzes oder eines anderen Bildungsganges erfolgreicher gefördert werden kann, können die Erziehungsberechtigten oder die Klassenkonferenz den Wechsel beantragen. Die beteiligten Schulen haben den Wechsel gut vorzubereiten und durch Fördermaßnahmen zu unterstützen.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
-
die Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung vom 10. April 2007 (GVOBl. M-V S. 143), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. März 2010 (GVOBl. M-V S. 214) geändert worden ist,
-
die Verordnung zum Erwerb der Berufsreife mit Leistungsfeststellung vom 10. April 2007 (GVOBl. M-V S. 138), die durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 57) geändert worden ist.
Schwerin, den 1. Juli 2012
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb
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