LaufbBALVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Laufbahnbefähigungsanerkennungslandesverordnung - LaufbBALVO M-V) Vom 25. Januar 2023

Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Laufbahnbefähigungsanerkennungslandesverordnung - LaufbBALVO M-V) Vom 25. Januar 2023
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung und Neuregelung laufbahnrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 447).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Laufbahnbefähigungsanerkennungslandesverordnung - LaufbBALVO M-V) vom 25. Januar 202309.02.2023
Inhaltsverzeichnis09.02.2023
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Anerkennungsvoraussetzungen09.02.2023
§ 1 - Anwendungsbereich09.02.2023
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen09.02.2023
§ 3 - Partieller Zugang09.02.2023
§ 4 - Ausgleichsmaßnahmen09.02.2023
Abschnitt 2 - Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang09.02.2023
§ 5 - Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung09.02.2023
§ 6 - Prüfungskommission09.02.2023
§ 7 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen, Wiederholung09.02.2023
§ 8 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße09.02.2023
§ 9 - Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Akteneinsicht09.02.2023
§ 10 - Anpassungslehrgang09.02.2023
Abschnitt 3 - Antrag und Verfahren09.02.2023
§ 11 - Antrag, vorzulegende Unterlagen09.02.2023
§ 12 - Verfahren und Entscheidung09.02.2023
§ 13 - Berufsbezeichnung09.02.2023
Abschnitt 4 - Verwaltungszusammenarbeit09.02.2023
§ 14 - Verwaltungszusammenarbeit09.02.2023
§ 15 - Vorwarnmechanismus09.02.2023
§ 16 - Durchführung des Informationsaustauschs09.02.2023
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Anerkennungsvoraussetzungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Anerkennungsvoraussetzungen
§ 3Partieller Zugang
§ 4Ausgleichsmaßnahmen
Abschnitt 2 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 5Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
§ 6Prüfungskommission
§ 7Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen, Wiederholung
§ 8Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 9Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Akteneinsicht
§ 10Anpassungslehrgang
Abschnitt 3 Antrag und Verfahren
§ 11Antrag, vorzulegende Unterlagen
§ 12Verfahren und Entscheidung
§ 13Berufsbezeichnung
Abschnitt 4 Verwaltungszusammenarbeit
§ 14Verwaltungszusammenarbeit
§ 15Vorwarnmechanismus
§ 16Durchführung des Informationsaustauschs

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Anerkennungsvoraussetzungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen
1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist. Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49b der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG. Darüber hinaus regeln die §§ 14 bis 16 dieser Verordnung den Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der in Satz 1 genannten Staaten auch soweit es sich um im Inland erworbene Ausbildungsnachweise handelt.
(2) Die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die in einem von Absatz 1 nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, kann im Fall einer Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot erfolgen, wenn die Berufsqualifikation auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitet und die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Die Berufsqualifikation muss geeignet sein, die fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung der der Laufbahn mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordneten Tätigkeiten zu erfüllen. Die Regelungen der §§ 2 bis 13 sind im Rahmen der Ermessensausübung sinngemäß anzuwenden. Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation an die für die Anerkennung zuständige Behörde (§ 11 Absatz 1 Satz 4) weiter.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der zuständigen Behörde eines in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn in Mecklenburg-Vorpommern, der sie nach der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation zuzuordnen sind, anzuerkennen, wenn
1.
die Nachweise im Vergleich zu den in Mecklenburg-Vorpommern für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen
a)
keinen wesentlichen Unterschied aufweisen,
b)
trotz eines feststellbaren wesentlichen Unterschieds keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), oder
c)
einen wesentlichen Unterschied aufweisen, der durch Ausgleichsmaßnahmen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) ausgeglichen wird, und
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.
(2) Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn
1.
die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Mecklenburg-Vorpommern vorgeschrieben sind, oder
2.
die in Mecklenburg-Vorpommern für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen als der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser Unterschied in einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Nachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in Mecklenburg-Vorpommern, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staat, in dem die Berufsausübung nicht reglementiert ist, den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.
(4) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 bis 3 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(5) Den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Nachweisen sind gleichgestellt
1.
in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
in einem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
3.
Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 3 Partieller Zugang

Abweichend von § 2 wird eine Qualifikation auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn auch dann anerkannt, wenn
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung berechtigt ist, eine der Qualifikation entsprechende Berufstätigkeit auszuüben,
2.
deren Unterschiede gegenüber der Tätigkeit in der für die Anerkennung in Betracht kommenden Laufbahn jedoch so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) zum Ausgleich daraus resultierender wesentlicher Unterschiede dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
3.
sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt; eine im Herkunftsmitgliedstaat mögliche eigenständige Ausübung der Berufstätigkeit ist dabei zu berücksichtigen.
In der Anerkennung sind Art und Umfang der in diesen Fällen innerhalb der Laufbahnbefähigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung M-V, einzuschränkenden Zugangsberechtigung zu Ämtern der Laufbahn festzustellen. Die Anerkennung kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

§ 4 Ausgleichsmaßnahmen

(1) Weist die Ausbildung einen wesentlichen Unterschied auf, so ist zu prüfen, inwieweit dieser ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen wird, die während einer im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation ausgeübten Berufstätigkeit oder durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. Verbleibt danach ein wesentlicher Unterschied, so ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung (§§ 5 bis 9) oder dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs (§ 10) abhängig zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein wesentlicher Unterschied nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn beantragt, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landesrechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bundes- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist,
2.
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
3.
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann ein wesentlicher Unterschied nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrganges ausgeglichen werden.

Abschnitt 2 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

§ 5 Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende, staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, Aufgaben der der Berufsqualifikation entsprechenden Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsland verfügt.
(2) Die Eignungsprüfung wird von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt; sie kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land bestimmt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 oder ihrer Festsetzung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abzulegen. Soweit nach § 4 Absatz 2 Satz 2 sowohl eine Eignungsprüfung als auch ein Anpassungslehrgang durchzuführen sind, wird die Eignungsprüfung erst durchgeführt, nachdem der Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen wurde.
(3) Inhalt und Umfang der Prüfung sind von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Fächer mit den vorliegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus ergebenden wesentlichen Unterschieden festzulegen. Hierzu wird ein Verzeichnis der Sachgebiete erstellt, die aufgrund eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung nach den einschlägigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Qualifikation und den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil mit den nach Absatz 3 festgelegten Prüfungsinhalten. Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann weitere Prüfungsteile (zum Beispiel Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder praktische Prüfung) vorschreiben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält spätestens acht Wochen vor Beginn der Eignungsprüfung eine schriftliche Mitteilung über Zeit, Ort und Ablauf der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der weiteren Prüfungsteile sowie über die nach Absatz 3 festgelegten Prüfungsinhalte. In der Mitteilung ist auch auf die möglichen Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens (§ 8 Absatz 5) hinzuweisen.

§ 6 Prüfungskommission

(1) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, deren Mitglieder von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der zu prüfenden Fachgebiete bestellt werden. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommission ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
(2) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgenden Angaben anzufertigen:
1.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.
der Name der Antragstellerin oder des Antragstellers,
3.
die Prüfungsthemen,
4.
Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile,
5.
der Verlauf der Prüfung und besondere Vorkommnisse,
6.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile sowie
7.
das abschließende Ergebnis der Eignungsprüfung.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen, Wiederholung

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 9 Absatz 5 und 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung M-V anzuwenden.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und mündliche Prüfungsteil sowie gegebenenfalls die gemäß § 5 Absatz 4 festgelegten weiteren Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Sofern der schriftliche Prüfungsteil aus mehreren Aufsichtsarbeiten besteht, ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
(4) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsteile wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(5) Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden; den Termin bestimmt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(6) Im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gilt für die Bewertung der Prüfungsleistungen im Rahmen der juristischen Ausbildung § 17 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung M-V.

§ 8 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine Erkrankung oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Eignungsprüfung oder einen Prüfungsteil anzutreten, hat sie oder er die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall auf Verlangen ein amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Genehmigung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht begonnen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung der Prüfungsteil nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Eignungsprüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen nicht wiederholt werden. Eine unterbrochene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.
(4) Wird ein Prüfungsteil aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt dieser Prüfungsteil als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) angeordnet wird oder ob die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden gilt. Wird erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Eignungsprüfung bekannt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem für die Eignungsprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Eignungsprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und den Anerkennungsbescheid einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung zu treffen.

§ 9 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Akteneinsicht

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält ein Zeugnis über das Ergebnis der Eignungsprüfung und im Falle des endgültigen Nichtbestehens zeitnah einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Eignungsprüfung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller Einsicht in die bei der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführten Prüfungsakten gewährt. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt.

§ 10 Anpassungslehrgang

(1) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der Laufbahnverordnung der jeweiligen Fachrichtung nach § 5 Absatz 3 festgestellten wesentlichen Unterschiede festgelegt. Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Laufbahnaufgaben in einer oder mehreren Ausbildungsstellen jeweils unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die berufspraktische Tätigkeit kann durch theoretische Ausbildungsanteile ergänzt werden.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, nicht länger als dieser dauern. Der Anpassungslehrgang kann verlängert werden, soweit die aufgrund von Erkrankungszeiten oder aus anderen zwingenden Gründen verursachten Ausfallzeiten in der für die Fortsetzung des Anpassungslehrgangs verbleibenden Zeit nicht mehr kompensiert werden können.
(3) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt können gewährt werden.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Vertrag durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Damit gilt der Anpassungslehrgang als nicht erfolgreich abgeschlossen.
(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden bewertet. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 9 Absatz 5 und 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung M-V herangezogen. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs ein Gesamtergebnis gebildet. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Gewichtungen der einzelnen Lehrgangsabschnitte zur Bildung des Gesamtergebnisses in Abhängigkeit von deren Bedeutung für die nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Fächer fest.
(6) Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen, wenn die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind und die Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. § 9 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Antrag und Verfahren

§ 11 Antrag, vorzulegende Unterlagen

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation in deutscher Sprache ist schriftlich oder elektronisch, unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst, an die oberste Dienstbehörde zu richten, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird; er kann auch an den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 16 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern gerichtet werden. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das für Inneres zuständige Ministerium, bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde. Ist für die Gestaltung der Laufbahn, für die die Befähigung anerkannt werden soll, eine andere oberste Landesbehörde zuständig, ist diese am Verfahren zu beteiligen. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die nach Satz 2 zuständige Stelle im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine tabellarische Darstellung der absolvierten Ausbildungen und der beruflichen Tätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder ihnen gleichgestellte Nachweise,
4.
Nachweise, aus denen hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst der Qualifikationsnachweis im Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt,
5.
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung,
6.
gegebenenfalls Nachweise über während oder nach Abschluss der Ausbildung absolvierte Berufspraktika,
7.
gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen, mit denen durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formell als gültig anerkannt wurden,
8.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, und
9.
eine Erklärung, ob und bei welcher anderen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen gestellt wurde und wie darüber entschieden worden ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Informationen vorzulegen, ersucht die oberste Dienstbehörde die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Staates, in dem die Qualifikation erworben wurde, um Übermittlung der Informationen.
(4) Sofern die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 8 nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen; die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde von den Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Unterlagen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen sind in Kopie vorzulegen. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden; die Frist nach § 12 Absatz 2 wird dadurch nicht gehemmt.
(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staates eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist.
(6) Anfragen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.

§ 12 Verfahren und Entscheidung

(1) Die oberste Dienstbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach den Artikeln 21 bis 49b der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die schriftliche Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung enthält
1.
die Zuordnung der Berufsqualifikation zu einer bestimmten Laufbahn,
2.
die Feststellung über bestehende wesentliche Unterschiede gegenüber den für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen,
3.
sofern die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird, Ausführungen zu
a)
dem Niveau der verlangten und dem Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
b)
dem wesentlichen Unterschied nach § 2 Absatz 2 und den Gründen, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können (§ 4 Absatz 1 Satz 1),
4.
konkrete Angaben zu den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung,
5.
gegebenenfalls den Hinweis auf ein nach § 4 Absatz 1 Satz 2 bestehendes Wahlrecht sowie
6.
den Hinweis, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(3) Wenn kein wesentlicher Unterschied besteht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), wird mit der Entscheidung über den Antrag zugleich die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein wesentlicher Unterschied erst noch auszugleichen ist, wird die Laufbahnbefähigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen erworben und dies im Zeugnis über das Ergebnis der Eignungsprüfung oder den erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs bescheinigt.
(4) Mit dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Eignungsprüfung (§ 9 Absatz 1 Satz 2) oder den nicht erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs (§ 10 Absatz 6 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2) ist zugleich der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung abgelehnt.

§ 13 Berufsbezeichnung

Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt. Wird ein partieller Zugang nach § 3 gewährt, wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats, soweit möglich mit deutscher Übersetzung, ausgeübt. Die Ausübung der Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats lässt die für die jeweilige Laufbahn zu führende Amtsbezeichnung unberührt.

Abschnitt 4 Verwaltungszusammenarbeit

§ 14 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle arbeitet eng mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren zusammen und leistet diesen Amtshilfe; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. Insbesondere sind die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Berufsausübung in den genannten Staaten erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.
(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.

§ 15 Vorwarnmechanismus

(1) Hat die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten hiervon zu unterrichten.
(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung ist auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat oder liegt eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vor, die inzident die Nutzung einer gefälschten Berufsqualifikation feststellt, so hat die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle alle übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten über die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.

§ 16 Durchführung des Informationsaustauschs

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach den §§ 14 und 15 erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 074 vom 4.3.2021, S. 35), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Der Informationsaustausch nach den §§ 14 und 15 erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
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