VetKostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V) Vom 17. Dezember 2008

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V) Vom 17. Dezember 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 490)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V) vom 17. Dezember 200822.01.2009
Eingangsformel22.01.2009
§ 104.03.2023
§ 228.01.2022
§ 319.11.2020
§ 422.01.2009
§ 522.01.2009
Anlage04.03.2023
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und aufgrund des § 1 Abs. 1 des Veterinärwesenkostengesetzes vom 10. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 632) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen im Bereich der Veterinärverwaltung und des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. Die Regelungen in § 2 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. Notwendige Reisezeiten sind als Zeitaufwand für die Amtshandlung zusätzlich zu berücksichtigen. § 3 Absatz 1 findet auf Reisezeiten entsprechende Anwendung. Für die Ermittlung der Reisezeiten ist die durchschnittliche Entfernung vom Sitz der zuständigen Behörde zu den zu kontrollierenden Betriebsstätten maßgebend.
(3) Für Massenuntersuchungen im Rahmen staatlich geförderter Bekämpfungsmaßnahmen gegen bestimmte Tierseuchen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden.
(4) Gebühren werden aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht erhoben:
1.
für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des
-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1339) geändert worden ist,
-
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1629, 1646) geändert worden ist,
-
Tierarzneimittelgesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), sofern es sich nicht um Kontrollen bei Inhabern einer Herstellungs- oder Großhandelsvertriebserlaubnis für Tierarzneimittel oder Importeuren, Herstellern oder Händlern von Wirkstoffen für Tierarzneimittel handelt
-
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. IS. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist,
-
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist,
-
Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1685) geändert worden ist,
-
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist,
der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieser Gesetze,
2.
für Untersuchungen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes,
3.
für Untersuchungen von Wild aus freier Wildbahn zur Ermittlung der Krankheits- beziehungsweise Todesursache sowie zum Nachweis von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen oder Wildtierkrankheiten,
4.
für Untersuchungen von Tieren aus Zoologischen Einrichtungen (Zoologischen Gärten, Tierparks, Wildgehegen, Aquarien, Vogelparks, Tierrassenreservaten), wenn deren Gemeinnützigkeit nachgewiesen wurde,
5.
für Anordnungen der behördlichen Beobachtung bei Verdacht und Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche,
6.
für Genehmigungen von Verbringungen von Tieren, mit Tierseuchenerregern kontaminierten Gegenständen und Futtermitteln, Dung und flüssigen Stallabgängen und Einstreu in oder aus dem Betrieb oder an den oder von dem sonstigen Standort innerhalb eines Sperrbezirkes, Beobachtungsgebietes, einer Schutzzone,
7.
für die vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz angeordneten Untersuchungen im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen gegen einzelne Tierseuchen,
8.
für Untersuchungen von Planproben (mit Ausnahme von Planproben nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan [nachfolgend NRKP genannt]), Vergleichsproben und Beschwerdeproben an Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie im Nichtbeanstandungsfall für Verdachtsproben,
9.
für die regelmäßigen Überprüfungen und Probenahmen nach § 42 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie nach § 31 des Weingesetzes in Verbindung mit den §§ 26 und 27 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist.
(5) In den Gebühren für labordiagnostische Leistungen sind ausschließlich die Laborleistungen einschließlich der Befunderhebung und -übermittlung enthalten. Darüber hinausgehende Leistungen wie Probenahme und Probentransport werden gesondert berechnet.

§ 2

4)
(1) Bei Amtshandlungen nach
a)
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 20) geändertworden ist,
b)
der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85),
c)
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Weingesetz, dem Tierarzneimittelgesetz, dem Tierschutzgesetz, dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und dem Tiergesundheitsgesetz und den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
erheben die zuständigen Behörden, vorbehaltlich des § 1 Absatz 4, kostendeckende Gebühren und Auslagen unterBerücksichtigung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung derUntersuchungen und Hygienekontrollen.
(2) Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig abweichend von den in den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsakten über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen enthaltenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren auf den Stand der tatsächlichen Kosten nach Maßgabe des Absatzes 3 festzusetzen, soweit die Rechtsakte dies zulassen.
(3) In die Berechnung der nach den Artikeln 27 bis 29 in Verbindung mit den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorzusehenden Gebühren sind die nach den Nummern 1 bis 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu berücksichtigenden Kosteneinzustellen. Dies gilt auch, wenn die zu berücksichtigenden Kosten bei anderen für die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 96/23/EG zuständigen Behörden entstehen.
(4) In die Berechnung der nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 vorzusehenden Gebühren sind die nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigenden Kosten einzustellen. Dies gilt auch, wenn die zu berücksichtigenden Kosten bei anderen für die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung der Vorschriften der Ziffer 2 Spalte 2 des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/625 zuständigen Behörden entstehen und von diesen in Rechnung gestellt werden.
Fußnoten
4)
§ 2 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1087) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

§ 3

5)
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2, die auf besondere Anforderungen von 18 bis 6 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder außerhalb normaler Öffnungszeiten von Betrieben vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um zehn Euro je angefangene Viertelstunde, höchstens jedoch auf das Doppelte der einfachen Gebühr. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Verzögert sich die Vornahme einer Amtshandlung ohne Verschulden des Amtstierarztes oder der mit amtlichen Aufgaben beauftragten Personen, kann neben der Gebühr für die Amtshandlung für jede angefangene Viertelstunde eine Wartegebühr von zehn Euro angesetzt werden. Kann eine Amtshandlung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder nicht abgeschlossen werden, beträgt die Wartegebühr für jede angefangene Viertelstunde zehn Euro.
(3) Ist im Gebührenverzeichnis für den Ansatz der Gebühr ein Rahmen bestimmt, so kann der Rahmen infolge der Gebührenerhöhung nach Absatz 1 überschritten werden.
(4) Für den Ansatz einer Rahmengebühr ist, soweit keine gesonderten Kalkulationsgrundlagen gelten, grundsätzlich nur das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen. Für das Maß des Verwaltungsaufwandes ist insbesondere der erforderliche Zeitaufwandfür die einzelne Amtshandlung oder Leistung einschließlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die Vor- und Nachbereitung maßgebend. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Nummern 1.1.1.1.1 bis 1.1.1.2.2 des Gebührenverzeichnisses finden entsprechende Anwendung. Der Einzelgebührenbescheid hat die konkrete Berechnung der Gebühr auszuweisen.
(5) Wird ein Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt oder wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die sachliche Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel der für die Erbringung dieser öffentlichen Leistung vorgesehenen Gebühr. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder wird ein Antrag zurückgenommen, wenn die sachliche Bearbeitung noch nicht begonnen ist, wird keine Gebühr erhoben.
Fußnoten
5)
§ 3 Absätze 3 bis 5 treten gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1087) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

§ 4

3)
Auf Gebührenfestsetzungen nach den Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7 und 3.5, die bis zum 18. November 2020 nicht unanfechtbar geworden sind, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich keine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr ergibt.
Fußnoten
3)
§ 4, geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. M-V S. 1087), tritt gemäß Artikel 2 Satz 1 der Verordnung vom 30. November 2015 (GVOBl. M-V S. 623) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

§ 5

(1) Die Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7 der Anlage zu dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. März 2003 (GVOBl. M-V S. 173) außer Kraft.

Anlage

Gebührenverzeichnis
Gegenstand Gebühr in Euro (ohne gesetzliche Umsatzsteuer)
1 Allgemeine Amtshandlungen
1.1 Allgemeine Regelungen
1.1.1 Zeitaufwand: Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene Viertelstunde:
1.1.1.1 Einsatz von Landesbediensteten
1.1.1.1.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 25,18
1.1.1.1.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 19,68
1.1.1.1.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 15,93
1.1.1.1.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 14,43
1.1.1.2 Einsatz von Kommunalbediensteten
1.1.1.2.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem 2. Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte (z.B. Amtstierärzte) 22,00
1.1.1.2.2 für eine Lebensmittelkontrolleurin oder einen Lebensmittelkontrolleur oder vergleichbare Beschäftigte 13,50
1.1.1.2.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Tarif-Beschäftigte 16,60
1.1.1.2.4 für eine Beamtin oder einen Beamten Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 12,10
1.1.2 Gutachterliche Äußerungen, Stellungnahmen, Zeugnisse, Attestierungen, schriftliche Auskünfte, Erlaubnisse, Bescheinigungen oder Ähnliches. Für kurze Befundberichte, die sich auf die Feststellung des Ergebnisses der Untersuchung beschränken, wird keine Gebühr erhoben. Ausnahmsweise darf der Höchstsatz bis zu 100 Prozent überschritten werden, wenn das Gutachten einen außerordentlichen Aufwand erfordert hat oder als Obergutachten angefordert wurde. 2,50 bis 4 000
1.1.3 Amtshandlungen, für die der Rechtsunterworfene einen besonderen Anlass gegeben hat nach Zeitaufwand
1.1.4 Auslagen, die nicht unter § 1Absatz 2 fallen tatsächlicher Aufwand
Anmerkungen:
Eine Gebühr nach der Gebührennummer 1.1.2 ist zu erheben, wenn die Amtshandlung auf Antrag vorgenommen wird. Vor Festsetzung der Gebühr ist das Gebührenrahmen-Ermessen auszuüben. Die Gebührenhöhe ist entsprechend zu begründen. Bei einer voraussichtlichen Gebührenhöhe von 200 Euro oder mehr ist die antragstellende Person vor Erbringung der Amtshandlung über die Höhe der zu erwartenden Gebühr zu informieren.
Gebühren nach der Gebührennummer 1.1.3 werden von der zuständigen Behörde erhoben für Amtshandlungen, die auf besondere Veranlassung vorgenommen werden, wie insbesondere
-
Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen,
-
Kontrollen oder Probenahmen aufgrund berechtigter Verbraucherbeschwerden,
-
Kontrollen oder Probenahmen aufgrund von Laborbefunden,
-
besondere Amtshandlungen auf Veranlassung des Rechtsunterworfenen, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen.
Zu den allgemeinen Überwachungsmaßnahmen gehören insbesondere die regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen oder Kontrollen sowie die Entnahme von Planproben (mit Ausnahme der Entnahme von Planproben nach dem NRKP).
1.2 Berufsrecht
Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329) geändert worden ist
1.2.1 Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 und 2 164 bis 205
1.2.2 Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 3 und § 15a 164 bis 205
1.2.3 Ausstellen einer Ersatzapprobationsurkunde 41 bis 82
1.2.4 Feststellung der Gleichwertigkeit einer tierärztlichen Ausbildung nach § 4 Absatz 3b 41
1.2.5 Rücknahme der Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1, Widerruf der Approbation nach § 6 Absatz 2 oder § 7 Absatz 2 oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 1 41 bis 82
1.2.6 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 2 oder Wiedererteilung der Approbation 123 bis 164
1.2.7 Erteilung der Erlaubnis zur befristeten Berufsausübung nach § 9a 82 bis 123
1.2.8 Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Absatz 1 und Absatz 1a 82 bis 123
1.2.9 Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Absatz 3 82
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 230)
1.2.10 Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 25 bis 85
1.2.11 Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4 40 bis 130
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 12. Januar 2020 (GVOBl. M-V S. 35)
1.2.12 Zeugnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 25
1.2.13 Bescheid nach § 19 Absatz 1 Satz 2 über den endgültig nichtbestandenen Dritten Prüfungsabschnitt 85 bis 130
1.2.14 Erteilung eines Befähigungsnachweises nach § 19 Absatz 2 25
Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren vom 12. Juli 2012 (GVOBl. M-V S. 390)
1.2.15 Prüfungszeugnis für Lebensmittelkontrolleure nach § 39 Absatz 1 17,50
1.2.16 Befähigungsnachweis für Lebensmittelkontrolleure nach § 39 Absatz 2 17,50
1.3 Lebensmittelrecht
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 20) geändert worden ist;
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist;
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 S. 3, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist;
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2009, S. 55, L 226 S. 22, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22, L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 285 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist;
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004, S. 206, L 226, S. 83, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1979 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist;
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7);
Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99, 114) geändert worden ist;
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480, 1481) geändert worden ist;
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480, 1482) geändert worden ist.
1.3.1 Registrierung und Zulassung von Lebensmittelbetrieben; Entscheidung über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; amtstierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375
1.3.1.1 Registrierung von Betrieben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 50 bis 500
1.3.1.2 Zulassung von Lebensmittelbetrieben (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 300 bis 3 000
1.3.1.3 Registrierung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 50 bis 500
1.3.1.4 Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 300 bis 3 000
1.3.1.5 Zulassung von Lebensmittelbetrieben (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 500 bis 3 000
1.3.1.6 Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Gebührennummern 1.3.1.2 und 1.3.1.5 fallen 100 bis 1 000
1.3.1.7 Amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Zulassung von Betrieben, die unter die Amtshandlungen nach den Gebührennummern 1.3.1.2 und 1.3.1.5 fallen nach Zeitaufwand
1.3.1.8 Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch gemäß Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 100 bis 1 000
1.3.1.9 Genehmigung der Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 100 bis 1 000
1.3.1.10 Genehmigung der Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren am Herkunftsort gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 100 bis 1 000
1.3.1.11 Amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Zeitaufwand
1.3.1.12 Amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Farmwild je Tier 5 bis 25
1.3.1.13 Amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild mit bedenklichen Merkmalen je Tier 5 bis 25
1.3.1.14 Amtliche und tierärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen je Tier 5 bis 50
1.3.1.15 Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen je Tier 1 bis 15
1.3.1.16 Anerkennung eines Haltungsbetriebes oder eines Kompartiments mit kontrollierten Haltungsbedingungen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 100 bis 1 500
1.3.1.17 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 50 bis 500
1.3.1.18 Änderung der Anerkennung 50 bis 500
1.3.1.19 Durchführung von Audits in Haltungsbetrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 100 bis 1 000
1.3.1.20 Durchführung einer Schulung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Hygieneverordnung 50 bis 200
1.3.1.21 Durchführung eines Fachgesprächs zur Überprüfung von Fachkenntnissen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der Lebensmittel-Hygieneverordnung 50 bis 200
1.3.26) Tätigkeiten nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit deren Anhängen IV und VI sowie nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit deren Artikel 79 bis 81 und dem Anhang IV Kapitel II
1.3.2.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1.3.2.1.1 Rindfleisch: je Tier
a) ausgewachsene Rinder
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 5 5 bis 40
6 bis 35 5 bis 25
36 bis 64 5 bis 21,50
65 bis 119 5 bis 20,90
mehr als 119 5 bis 14,20
b) Jungrinder
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 5 2 bis 30
6 bis 35 2 bis 18,75
36 bis 64 2 bis 16
65 bis 119 2 bis 13,50
mehr als 119 2 bis 11
c) Notschlachtung von Rindern 5 bis 100
1.3.2.1.2 Einhufer-, Equidenfleisch. je Tier
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 5 3 bis 48,50
6 bis 35 3 bis 43,20
36 bis 64 3 bis 34
65 bis 119 3 bis 27,30
mehr als 119 3 bis 17,10
1.3.2.1.3 Schweinefleisch: je Tier
Tiere mit einem Schlachtgewicht von
a) weniger als 25 kg
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 5 0,50 bis 30
6 bis 35 0,50 bis 17
36 bis 64 0,50 bis 12,60
65 bis 119 0,50 bis 10
mehr als 119 0,50 bis 4,20
b) mindestens 25 kg
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 5 1 bis 30
6 bis 35 1 bis 17
36 bis 64 1 bis 12,60
65 bis 119 1 bis 10
120 bis 1 000 1 bis 4,20
1 001 bis 4 000 1 bis 2,80
4 001 bis 8 000 1 bis 2,30
mehr als 8 000 1 bis 2,10
1.3.2.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch: je Tier
Tiere mit einem Schlachtgewicht von
a) weniger als 12 kg
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 5 0,15 bis 19,20
6 bis 35 0,15 bis 15,10
36 bis 64 0,15 bis 11,20
65 bis 119 0,15 bis 10
mehr als 119 0,15 bis 5
b) mindestens 12 kg
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 5 0,25 bis 19,20
6 bis 35 0,25 bis 15,10
36 bis 64 0,25 bis 11,20
65 bis 119 0,25 bis 10
mehr als 119 0,25 bis 5
1.3.2.1.5 Geflügelfleisch: je Tier
a) Haushuhn und Perlhuhn 0,005 bis 1,20
b) Enten und Gänse 0,01 bis 1,20
c) Truthühner 0,025 bis 1,20
d) Wachteln und Rebhühner 0,002 bis 1,20
1.3.2.1.6 Zuchtkaninchen: je Tier
je Betriebsstätte an einem Tag geschlachtete Tiere
1 bis 35 0,005 bis 1,20
36 bis 64 0,005 bis 1,10
65 bis119 0,005 bis 1
mehr als 119 0,005 bis 0,90
Neben der Gebühr nach den Gebührennummern 1.3.2.1.1 bis 1.3.2.1.6 werden Auslagen nicht erhoben.
1.3.2.2 Amtliche Kontrolle in Zerlegungsbetrieben: je Tonne
a) Rind-, Kalb-, Schweine-, Einhufer-/Equiden-, Schaf- und Ziegenfleisch 2 bis 4,09
b) Geflügel- und Zuchtkaninchenfleisch 1,50 bis 4,09
c) Zuchtwild- und Wildfleisch
aa) kleines Federwild und Haarwild 1,50 bis 4,09
bb) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3 bis 4,09
cc) Eber und Wiederkäuer 2 bis 4,09
1.3.2.3 Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben: je Tier
a) kleines Federwild 0,005 bis 1,20
b) kleines Haarwild 0,01 bis 1,20
c) Laufvögel 0,50 bis 30
d) Landsäugetiere
aa) Eber 1,50 bis 20
bb) Wiederkäuer 0,50 bis 15
1.3.2.4 Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung 1 für die ersten 30 Tonnen, danach 0,50 je Tonne
Neben der Gebühr nach den Gebührennummern 1.3.2.2 und 1.3.2.4 werden Auslagen nicht erhoben.
1.3.2.5 Amtliche Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
1.3.2.5.1 erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
a) für die ersten 50 Tonnen im Monat, je angefangene Tonne 1 bis 45
b) für jede weitere angefangene Tonne im Monat 0,50 bis 45
1.3.2.5.2 erster Verkauf auf dem Fischmarkt
a) für die ersten 50 Tonnen im Monat, je angefangene Tonne 0,50 bis 45
b) für jede weitere angefangene Tonne im Monat 0,25 bis 45
1.3.2.5.3 erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe
a) für die ersten 50 Tonnen im Monat, je angefangene Tonne 1 bis 45
b) für jede weitere angefangene Tonne im Monat 0,50 bis 0,75
1.3.2.5.4 Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur je Tonne 0,50 bis 45
1.3.2.6 Bei der Berechnung der Gebühren nach den Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.5 ist der Aufwand für Probenahmen und für Laboruntersuchungen (insbesondere nach Maßgabe des NRKP), die von amtlichen Laboratorien in Rechnung gestellt werden, zu berücksichtigen (Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Artikel 81 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625
1.3.2.7 Untersuchungen von Planproben nach Maßgabe des NRKP
a) Rinder 0,04 bis 2 je Tier
b) Schweine 0,006 bis 0,20 je Tier
c) Schafe 0,015 bis 0,20 je Tier
d) Jungmasthühner 0,001 bis 0,01 je Tier
e) Puten 0,007 bis 0,07 je Tier
f) anderes Geflügel 0,001 bis 0,05 je Tier
g) Haarwild 0,01 bis 0,05 je Tier
h) Milch 0,01 bis 0,05 je Tonne
i) Hühnereier 0,01 bis 0,05 je 1000 Stück
j) Aquakultur 2,50 bis 5 je Tonne
Anmerkungen
:
Für die Ermittlung der Gebühren nach den Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7
6)
gelten die folgenden gesonderten Kalkulationsgrundlagen:
Die Gebühren müssen nicht für jeden Einzelfall gesondert kalkuliert werden. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÄ) können unter Beachtung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie Artikel 79 und 80 der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Rahmens kostendeckende, gegebenenfalls gestaffelte Pauschalgebühren errechnen oder auch betriebsbezogen kalkulieren, wobei sie die während eines bestimmten Zeitraumes getragenen Kosten zu berücksichtigen haben.
1.
Bei der Kalkulation sind entsprechend den Vorgaben des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder des Artikels 81 der Verordnung (EU) 2017/625 die folgenden Kostenbestandteile zu berücksichtigen:
Personalkosten
Gehälter und Bezüge des Kontroll- und Probenahmepersonals einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals nach Maßgabe der tarifvertraglichen/gesetzlichen Regelungen sowie sonstige Personal- und Personalnebenkosten einschließlich Soziallasten (zum Beispiel Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Urlaubs-, Krankheits-, Feiertagsvergütung) und Fortbildungskosten.
Sachkosten
Arbeitsplatzkosten, Kosten des allgemeinen Bürobedarfs, Kosten der Informationstechnik, sonstige Verwaltungsgemeinkosten, Betriebskosten (zum Beispiel Wartung und Instandhaltung von Maschinen und Gebäuden, Steuern und sonstige Abgaben).
Reisekostenvergütung und Wegstreckenentschädigung
Maßgebend ist der jeweilige Tarifvertrag oder das einschlägige Reisekostenrecht. Zu unterscheiden ist hier zwischen der Reisekostenvergütung, die die kontrollierende Person vom Dienstherrn reisekostenrechtlich beanspruchen kann und der für die An- und Abfahrt notwendigen Dienstzeit. Die Reisekostenvergütung wird Bestandteil der „normalen“ Kalkulation, während die für die An- und Abfahrt notwendige Dienstzeit bei der konkreten Gebührenermittlung unter Beachtung des § 1 Absatz 2 Satz 3 bis 5 zusätzlich zu berücksichtigen ist.
Sonstige Auslagen
Zum Beispiel Untersuchungskosten (Kostenbescheid des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist bei der Gebührenermittlung zu berücksichtigen).
2.
Kostenerhebung für die Untersuchung von Proben durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF)
Die Untersuchung amtlicher Proben durch das LALLF ist eine amtliche Kontrolle. Über die Kosten der Untersuchung erlässt das LALLF in der Regel einen rechtsbehelfsfähigen Kostenbescheid. Darin schlüsselt es die durchgeführten Untersuchungen und die dafür jeweils angefallenen Kosten nach einheitlichen Maßstäben auf. Das LALLF kann den Kostenbescheid an das VLA oder direkt an den Betrieb richten, bei dem die jeweilige amtliche Probe genommen wurde. Ist das VLA Adressat des Kostenbescheides, rechnet es die Kosten gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder gemäß Artikel 81 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 in die eigene gegenüber dem Betrieb zu erhebende Gebühr ein.
3.
Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Gebührennummer 1.3.2.2)
Bei der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben ist nach den Vorgaben des Anhangs IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder des Anhangs IV Kapitel II Nummer II der Verordnung (EU) 2017/625 die Gebühr pro Tonne kontrollaufwandbezogen für jeden Betrieb einzeln (betriebsbezogene Gebühr) wie folgt zu berechnen:
Euro/Tonne = Aufwand für Kontrolle pro Tag geteilt durch Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Tag.
Die Tonnenangaben für die Zerlegung beziehen sich auf das Gewicht des angelieferten Fleisches, das durchschnittlich an einem Arbeitstag zerlegt wird. Für die Ermittlung des Gewichtes des durchschnittlich an einem Arbeitstag zerlegten Fleisches ist im Einzelfall ein sachgerechter Zeitraum heranzuziehen, der die Gegebenheiten im konkreten Betrieb berücksichtigt (zum Beispiel saisonale Betriebe). Durch Null darf nicht geteilt werden.
4.
Kontrolle von Wildbearbeitungsbetrieben (Gebührennummer 1.3.2.3)
Bei der Kontrolle von Wildbearbeitungsbetrieben ist nach den Vorgaben des Anhangs IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder des Anhangs IV Kapitel II Nummer III der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ermittlung der Gebühr wie im Falle von Zerlegungsbetrieben (Gebührennummer 1.3.2.2) zu verfahren, mit der Maßgabe, dass anstelle von Tonnage an zerlegtem Fleisch pro Tag die Zahl der jeweiligen bearbeiteten Tiere pro Tag tritt.
5.
Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung (Gebührennummer 1.3.2.4)
Die Kontrollen erfolgen auf der Stufe der Urproduktion (Erzeugerbetriebe) sowie der ersten Verarbeitungsstufe (Molkereien). Die Gebühr ist anhand der in einem Kalendermonat im konkreten Betrieb erzeugten Menge zu ermitteln. Für die ersten 30 Tonnen wird ein Pauschalbetrag von lediglich 1 Euro erhoben. Ab der 31. Tonne beträgt die Gebühr 0,50 Euro je Tonne.
6.
Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur (Gebührennummer 1.3.2.5)
Die Gebühr pro Tonne ist wie folgt zu berechnen:
Euro/Tonne = Aufwand für Kontrolle pro Tag geteilt durch die Tonnage an verarbeiteten Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur pro Tag.
Die Ausführungen der Nummern 3 und 4 zu den Gebührennummern 1.3.2.2 und 1.3.2.3 (Kontrolle von Zerlegungsbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben) gelten im Übrigen entsprechend.
7.
Untersuchungen von Planproben nach Maßgabe des NRKP (Gebührennummer 1.3.2.7)
Die Aufwendungen des LALLF für die stichprobenweise durchgeführte Rückstandsuntersuchung werden aufgrund der variablen Vorgaben des NRKP jährlich neu berechnet. Dabei werden die Jahresgesamtkosten des LALLF für das abgelaufene Kalenderjahr je Tierart oder Produkt für die tatsächlich stichprobenartig durchgeführten Rückstandsuntersuchungen nach dem NRKP aufgrund der für die einzelnen Untersuchungsverfahren geltenden Preise ermittelt und auf die Schlacht- oder Produktionsstatistik umgelegt. Die Kosten sind in den beprobten Betrieben entsprechend der Zahl der dort geschlachteten Tiere oder produzierten Menge in Ansatz zu bringen.
Die VLÄ melden dem LALLF die für die betriebsbezogene Errechnung der Kosten erforderlichen Schlachtzahlen/Produktionsmengen.
Bei dem Produkt Milch werden Proben grundsätzlich auf dem Hof des Erzeugers entnommen, nur ausnahmsweise in der Molkerei. Proben von Hühnereiern werden bei den Packstellen oder beim Legehennenhalter, sofern dort die Eier für die Packstelle schon bereitgelegt sind, genommen. Jeder Probe lässt sich ein Erzeuger zuordnen. Die Rückverfolgbarkeit ist gegeben. Gebührenschuldner ist der Erzeuger des jeweiligen Produkts. Die Mehrzahl der Länder hat bisher bei den Produkten Milch und Hühnereiern von einer Gebührenerhebung abgesehen. Bis zu einer unter den Ländern abgestimmten Verfahrensweise soll auch in Mecklenburg-Vorpommern bei den beiden genannten Produkten eine Gebühr nicht erhoben werden.
Die Verwaltungsträger der VLÄ (Landkreise und kreisfreie Städte) erstatten dem LALLF die in den betreffenden Betrieben einzuziehenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung nach Maßgabe der an sie ergangenen Kostenbescheide des LALLF.
Die VLÄ rechnen die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung unter Berücksichtigung der ergangenen Kostenbescheide des LALLF bei der Ermittlung der Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ein (vergleiche Nummer 2).
Das LALLF ist befugt, die Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung auch direkt gegenüber dem Betrieb geltend zu machen, bei dem die untersuchte Probe genommen worden ist.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1339) geändert worden ist
1.3.3 Überwachung von Betriebsstätten des Lebensmittelverkehrs einschließlich Probenahmen nach § 41 Absatz 1, die aufgrund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder infolge einer Beanstandung durchgeführt werden, sofern der Betroffene hierzu den Anlass gegeben hat. nach Zeitaufwand
1.3.4 Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Absatz 2 50 bis 500
1.3.5 Durchführung der amtlichen Beobachtung nach § 68 Absatz 2 75 bis 100
1.3.6 Zulassung als Sachverständiger für die Untersuchung von Gegenproben nach § 43 LFGB gemäß § 2 der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 637) geändert worden ist
1.3.6.1 Erstzulassung in Mecklenburg-Vorpommern 150
1.3.6.2 Zulassung für Mecklenburg-Vorpommern neben einer bereits vorhandenen Zulassung für ein anderes Bundesland 50
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom. 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2287) geändert worden ist
1.3.7 Genehmigung nach § 11 Absatz 1 zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz, diätetischen Lebensmitteln mit dem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind. 75 bis 150
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2277) geändert worden ist
1.3.8 Durchführung eines Temperaturmessverfahrens nach § 2b Absatz 1 30 bis 50
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom. 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2288) geändert worden ist
1.3.9 Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers
1.3.9.1 nach § 3 Absatz 1 500
1.3.9.2 nach § 3 Absatz 3 150
1.3.9.3 Änderung der Anerkennung 20 bis 150
1.3.9.4 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung 100
1.3.9.5 Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen mit natürlichem Mineralwasser nach § 5 Absatz 2 250
1.3.9.6 Änderung der Nutzungsgenehmigung nach § 5 Absatz 1 50 bis 150
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist
1.3.10 Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 100
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2283) geändert worden ist
1.3.11 Prüfbescheid für Deutschen Weinbrand nach § 5 Absatz 3 100
Vorläufiges Biergesetz in der Fassung von Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)
1.3.12 Genehmigung nach § 9 Absatz 7 50
1.3.13 Erlaubnis zum Inverkehrbringen von den in § 9 Absatz 5 aufgeführten Hopfenerzeugnissen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 50
1.3.14 Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 50
Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290 vom 06.11.2009, S. 4) geändert worden ist
1.3.15 Probenahme gemäß Artikel 1 Absatz 5 (je Einzelprobe) 15 bis 50
Anmerkung: Die amtliche Untersuchung (radiologische Messung) erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie.
Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2286) geändert worden ist
1.3.16 Genehmigung eines Verfahrens zur Gewinnung und zur Wärmebehandlung von Zentrifugat nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zweiter und dritter Anstrich 100 bis 1 500
1.3.17 Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 100 bis 500
1.3.18 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zur Herstellung von Labaustauschstoffen nach § 20 Absatz 4 50 bis 500
1.3.19 Änderung der Genehmigung 50 bis 500
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 S. 51)
1.3.20 Einstufung von Muschelerzeugungsgebieten und Muschelumsetzungsgebieten nach Artikel 52 Nummer 1 je Gebiet 50 bis 500
1.4 Weinrecht
Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1646) geändert worden ist
1.4.1 Erteilung einer Prüfungsnummer nach § 19 100
Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist
1.4.2 Genehmigung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 1 50 bis 100
1.4.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 85
Weinrecht-Durchführungslandesverordnung vom 15. August 2006 (GVOBl. M-V S. 688, 741)
1.4.4 Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 9 50
1.4.5 Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung von Buchführungsverfahren 50
1.5 Tierarzneimittel
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530); Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 112, ABl. L 326 vom 8.10.2020, S. 15, ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 17, Abl. L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 (ABl. L 026 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist
1.5.1 Erteilung oder Änderung einer Herstellungserlaubnis für Tierarzneimittel nach § 14 Absatz 1 TAMG in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 28 Absatz 1 Satz 2 TAMG, gegebenenfalls mit Ausstellung eines Zertifikates für die gute Herstellungspraxis 100 bis 15 000
1.5.2 Durchführung einer Inspektion bei einem Importeur, Hersteller oder Händler von Wirkstoffen nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 100 bis 15 000
1.5.3 Anordnung des Ruhens oder Widerruf einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 133 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 28 Absatz 2 TAMG in Verbindung mit Artikel 133 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/6 50 bis 500
1.5.4 Speichern von Informationen in der Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank nach Artikel 91 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 über die- gemäß Artikel 90, 94 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 ausgestellten Erlaubnisse für die Herstellung und den Großhandelsvertrieb sowie- gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 registrierten Importeure, Hersteller und Händler von Wirkstoffenoder vorübergehende oder endgültige Entfernung von Importeuren, Herstellern oder Händlern von Wirkstoffen aus der Herstellungs- und Großhandelsvertriebsdatenbank- gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU) 2019/6 50 bis 500
1.5.5 Ausstellung eines Zertifikates für Tierarzneimittel auf Anfrage nach Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 50 bis 500
1.5.6 Erteilung oder Änderung einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach § 18 Absatz 1 oder § 29 Absatz 2 TAMG, jeweils in Verbindung mit Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 50 bis 500
1.5.7 Rücknahme, Anordnung des Ruhens oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 5 TAMG oder Anwendung des § 29 Absatz 3 TAMG (Ruhen oder Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis) in Verbindung mit Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 50 bis 500
1.5.8 Kontrolle der Einhaltung der guten Herstellungspraxis einschließlich der Prüfung von bei der Behörde eingereichten Unterlagen gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 Absatz 3 TAMG; bei Tierarzneimitteln und veterinärmedizinischen Produkten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, gemäß § 35 TAMG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 Absatz 3 TAMG 100 bis 15 000
1.5.9 Kontrolle der Einhaltung der guten Vertriebspraxis im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 einschließlich der Prüfung von bei der Behörde eingereichten Unterlagen gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 Absatz 3 TAMG; bei Tierarzneimitteln und veterinärmedizinischen Produkten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 fallen, gemäß § 35 TAMG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung von Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 Absatz 3 TAMG 100 bis 15 000
1.5.10 Durchführung amtlicher Kontrollen zur Prüfung der Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung gemäß § 72 Absatz 3 TAMG in Verbindung mit den §§ 54 oder 55 aufgrund vorangegangener Beanstandungen 50 bis 2 000
1.5.11 Durchführung amtlicher Kontrollen und sonstiger Maßnahmen zur Verringerung der Behandlung mit antibakteriell wirksamen Stoffen in Betrieben, deren Therapiehäufigkeit oberhalb der Kennzahl 2 der bundesweiten halbjährlichen Therapiehäufigkeit liegt, gemäß § 72 Absatz 2 TAMG in Verbindung mit § 57 TAMG einschließlich Vor- und Nachbereitung 100 bis 5 000
1.5.12 Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen auf Anfrage als Nachweis im Sinne des Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248 10 bis 75
1.5.13 Untersuchung einer nach § 73 TAMG entnommenen oder nach § 75 TAMG bestellten Probe 75 bis 5 000
1.5.14 Laborgebühren der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle Mecklenburg-Vorpommern für die Gebührentatbestände der Gebührennummern 1.5.1 bis 1.5.8 der Gesundheitswesenkostenverordnung vom 26. April 2016 (GVOBl. M-V S. 230), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GVOBl. M-V S. 1310) geändert worden ist Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührennummern 1.5.1 bis 1.5.8 der Gesundheitswesenkostenverordnung
1.6 Tierschutz
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist
1.6.1 Genehmigung einer Ausnahme für ein Schlachten warmblütiger Tiere ohne Betäubung (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 nach Zeitaufwand
1.6.2 Genehmigung einer Ausnahme für die Betäubung warmblütiger Tiere mit Betäubungspatronen durch einen Nichttierarzt nach § 5 Absatz 1 Satz 5 15 bis 120
1.6.3 Erteilung einer Erlaubnis für das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 50 bis 100
1.6.4 Erteilung einer Erlaubnis für das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 50 bis 100
1.6.5 Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 100 bis 1 000
1.6.6 Erteilung, Rücknahme, Verlängerung oder Änderung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 25 bis 500
1.6.7 Untersagung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 25 bis 500
1.6.8 Genehmigung für die Einfuhr von Wirbeltieren nach § 11a Absatz 4 Satz 1 50 bis 300
1.6.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 11b Absatz 2 nach Zeitaufwand
1.6.10 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung und Verhütung von Verstößen nach § 16a nach Zeitaufwand
1.6.11 Durchführung eines Fachgesprächs zur Überprüfung der Sachkunde nach § 21 Absatz 5 50 bis 500
Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist
1.6.12 Genehmigung einer Ausnahme für die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 3 Satz 4 50 bis 399
1.6.13 Genehmigung einer Ausnahme für Tierversuche durchführende Personen nach § 16 Absatz 1 Satz 5 50 bis 500
1.6.14 Genehmigung der Verwendung eines Wirbeltieres oder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvorhaben nach § 18 Absatz 2 50 bis 500
1.6.15 Genehmigung einer Ausnahme zur Verwendung anderer als zu Versuchszwecken gezüchteter Tiere für Tierversuche nach § 19 Absatz 1 Satz 2 50 bis 300
1.6.16 Genehmigung einer Ausnahme zur Verwendung wildlebender Tiere nach § 20 Absatz 1 Satz 2 50 bis 300
1.6.17 Genehmigung einer Ausnahme zur Verwendung herrenloser oder verwildeter Haustiere nach § 21 Satz 2 50 bis 500
1.6.18 Genehmigung der Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3 oder von Menschenaffen nach § 23 Absatz 5 in Tierversuchen 50 bis 500
1.6.19 Genehmigung der Verwendung von Primaten nach § 24 Absatz 2 50 bis 500
1.6.20 Genehmigung von Tierversuchen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 50 bis 500
1.6.21 Verlängerung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 33 Absatz 2 oder sonstige genehmigungspflichtige Änderungen nach § 34 Absatz 1 und 3 50 bis 500
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40) geändert worden ist
1.6.22 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2 nach Zeitaufwand
1.6.23 Zulassung von Transportunternehmern gemäß Artikel 10 Absatz 1 50 bis 200
1.6.24 Zulassung von Transportunternehmern für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 50 bis 500
1.6.25 Ausstellen der Befähigungsnachweise für Fahrer- und Betreuer von Straßenfahrzeugen gemäß Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III 25
1.6.26 Abnahme einer praktischen Prüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 50 bis 200
1.6.27 Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises 25 bis 500
1.6.28 Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 50 bis 1 500
1.6.29 Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels gemäß Artikel 18 Absatz 1 und 3 50 bis 200
1.6.30 Entscheidung über einen Antrag und Registrierung von Tiertransportschiffen gemäß Artikel 19 Absatz 1 und 3 50 bis 500
1.6.31 Kontrolle von Tiertransportschiffen gemäß Artikel 20 50 bis 500
1.6.32 Kontrolle der Vorschriften der Verordnung, wenn die Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, gemäß Artikel 21 50 bis 500
1.6.33 Genehmigung für die Notwendigkeit, Tiere nach der Feststellung von Verstößen gegen die Verordnung entgegen der Bestimmungen der Verordnung weiter zu befördern, gemäß Artikel 23 Absatz 3 nach Zeitaufwand
Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) geändert worden ist
1.6.34 Entscheidung über die Zulassung oder die Aussetzung oder die Änderung der Zulassung eines Betriebes gemäß Artikel 3 Absatz 1, 2 und 4 200 bis 600
Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 16), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist
1.6.35 Ausfuhruntersuchungen nach Artikel 2 nach Zeitaufwand
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 11) geändert worden ist
1.6.36 Prüfung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 Absatz 3 50 bis 500
1.6.37 Bewertung der vom Unternehmer übermittelten Angaben im Rahmen der Genehmigung des Schlachthofes gemäß Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 100 bis 1 000
1.6.38 Erstellung eines Aktionsplanes vor Bestandsräumung gemäß Artikel 18 Absatz 1 50 bis 500
1.6.39 Überprüfung der durch Aktionsplan festgelegten Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 nach Zeitaufwand
1.6.40 Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 18 Absatz 3 50 bis 200
1.6.41 Durchführung einer Schulung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a 250 bis 500
1.6.42 Ausstellung eines Sachkundenachweises gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 5 25
1.6.43 Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 22 50 bis 500
Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982)
1.6.44 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 2 nach Zeitaufwand, mindestens 25
1.6.45 Praktische Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 4 Absatz 3 50 bis 200
1.6.46 Wiederholungsprüfung zum Erwerb der Sachkunde 50
1.6.47 Entziehung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 nach Zeitaufwand, mindestens 25
1.6.48 Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 50 bis 500
1.6.49 Überprüfung von Betäubungsgeräten und -anlagen sowie von Ersatzausrüstungen zur Betäubung auf ihre Funktionsfähigkeit im Rahmen von Verfolgskontrollen 25 bis 300
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145, 4153) geändert worden ist
1.6.50 Nachprüfungen im Rahmen von Verfolgskontrollen nach Zeitaufwand
Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 502) geändert worden ist
1.6.51 Erteilung oder Aufhebung der Anerkennung eines Gutachters für die Wesensprüfung von Hunden gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 nach Zeitaufwand
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147, 2150) geändert worden ist
1.6.52 Genehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 nach Zeitaufwand
1.6.53 Erteilung einer Sachkundebescheinigung gemäß § 17 Absatz 2 25
1.6.54 Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 17 Absatz 3 nach Zeitaufwand
1.6.55 Erteilung einer Anordnung gemäß § 20 Absatz 5 nach Zeitaufwand
1.6.56 Erteilung einer Sachkundebescheinigung gemäß § 35a Absatz 2 25
1.6.57 Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 35a Absatz 3 nach Zeitaufwand
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist
1.6.58 Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 nach Zeitaufwand
1.6.59 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 25 bis 500
1.6.60 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 25 bis 500
Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96)
1.6.61 Bescheinigung der Sachkunde nach § 6 Absatz 2 nach Zeitaufwand, mindestens 25
1.6.62 Anerkennung des Sachkundelehrgangs sowie der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 nach Zeitaufwand
1.7 Tierseuchenrecht
Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1685) geändert worden ist
1.7.1 Beaufsichtigung, behördliche Beobachtung oder Überwachung von gemaßregelten Tierbeständen einschließlich Fischhaltungsbetrieben im Rahmen tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, soweit nicht § 2 Nummer 6 berührt ist 15 bis 250
1.7.2 Ausstellung einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung für ein Tier, mehrere Tiere (Sammelbescheinigung), einen Bestand oder ein Gebiet aufgrund des Tierseuchenrechts im Rahmen des nationalen Verbringens (Inlandsverkehr) einschließlich des Verbringens aus Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten, Schutz- oder Kontrollzonen sowie zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen 15 bis 100
1.7.3 Ausstellung einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die Seuchenfreiheit einschließlich Anerkennungsbescheinigungen zum Seuchenstatus eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes, auch für Fische 5 bis 100
1.7.4 Anordnung von ordnungsrechtlichen Verfügungen und Durchführung von amtstierärztlichen Sicherungsmaßnahmen, zum Beispiel Verplombungen, Versiegelungen nach Zeitaufwand
1.7.5 Genehmigung einer Ausnahme für das Verbringen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Nebenprodukten aus gemaßregelten Tierbeständen, aus oder nach Sperrbezirken, Beobachtungsgebieten, Schutz- oder Kontrollzonen und aus Viehmärkten, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art 15 bis 125
1.7.6 Genehmigung einer Ausnahme für das Verbringen von geimpften Tieren innerhalb von, aus oder von außerhalb von Impfgebieten sowie in oder aus Tierbeständen und Einrichtungen nach Nummer 1.7.1 15 bis 125
1.7.7 Genehmigung einer Ausnahme für das Inverkehrbringen oder die Anwendung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 50 bis 125
1.7.8 Verlängerung oder Änderung von Genehmigungen nach § 11 Absatz 6 25
1.7.9 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel aufgrund einer Genehmigung nach § 11 Absatz 5 oder 6 angewendet werden 25 bis 100
1.7.10 Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 100 bis 1 000
1.7.11 Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 2 Satz 1 75 bis 1 000
1.7.12 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 12 Absatz 5 25 bis 500
1.7.13 Genehmigung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 1 Satz 3 15 bis 125
1.7.14 Beaufsichtigung von Einrichtungen, Veranstaltungen oder Tieren nach § 25 Absatz 1 und 3 15 bis 500
Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S.1170)
1.7.15 Zulassung von Ausnahmen von den für Viehladestellen geltenden Anforderungen nach § 2 Absatz 4 5 bis 75
1.7.16 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Anforderungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte nach § 3 Absatz 2 5 bis 75
1.7.17 Genehmigung von Ausnahmen von amtstierärztlichen Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 5 bis 25
1.7.18 Anordnung von amtstierärztlichen Untersuchungen der Tiere beim Auftrieb nach § 6 Absatz 2 5 bis 25
1.7.19 Genehmigung für den Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte nach § 7 10 bis 20
1.7.20 Genehmigung für Wanderschafherden nach § 10 Absatz 1 und 2 15 bis 50
1.7.21 Zulassung von Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14 (einschließlich Überprüfung dieser Betriebe zum Zwecke der Zulassung) 25 bis 100
1.7.22 Anordnung des Ruhens der Zulassung nach § 16 25 bis 100
1.7.23 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Reinigungs- und Desinfektionspflichten für Viehtransportfahrzeuge nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und für Viehladestellen nach § 18 Absatz 2 10 bis 50
Einzelgebühr Mindestgebühr Höchstgebühr
1.7.24 Ausstellung von Ursprungszeugnissen oder Gesundheitszeugnissen nach § 20
1.7.24.1 Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Rinder 2,50 15 125
je Sendung
1.7.24.2 Kälber bis zu drei Monaten 1 10 100
je Sendung
1.7.24.3 Schweine über 25 kg 1 15 125
je Sendung
1.7.24.4 Schweine unter 25 kg 0,75 7,50 100
je Sendung
1.7.24.5 Schafe, Ziegen 1 15 125
je Sendung
1.7.24.6 Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner (einschließlich Perl- und Truthühner) und Tauben 1 10 125
je Sendung
1.7.24.7 Eintagsküken 15 125
je Sendung
1.7.24.8 Brieftauben 20 je Fahr- zeug
1.7.25 Registrierung von Tierhaltungen und von Betrieben unter Erteilung einer Registriernummer nach § 26 Absatz 2 15
Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2010 (ABl. L 303 vom 19.11.2010, S. 1) geändert worden ist
1.7.26 Verhängung der Beschränkung für die Verbringung von Tieren nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und 2, Artikel 3 Satz 2, Artikel 4 Absatz 1 und 2 25 je Tier, höchstens 500
1.7.27 Anordnung der Beseitigung eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 75 je Tier
Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752, 760) geändert worden ist
1.7.28 Erteilung einer Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern, zum Erwerb oder zur Abgabe von Tierseuchenerregern nach § 2 Absatz 1 50 bis 100
1.7.29 Untersagungen nach § 7 Absatz 1 oder Beschränkungen oder Verbote nach § 7 Absatz 2 100
1.7.30 Überwachung des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 sowie von denjenigen Personen und Einrichtungen, die nach § 3 Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedürfen 50 bis 500
Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 3 er Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752, 759) geändert worden ist
1.7.31 Anordnung des Ruhens einer gemäß § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes erteilten Erlaubnis nach § 7 Satz 1 25 bis 500
1.7.32 Erteilung einer Bescheinigung der Guten Herstellungspraxis einschließlich der erforderlichen Prüfungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 250 bis 10 000
1.7.33 Prüfung der Betriebe nach § 19 100 bis 5 000
1.7.34 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 60 bis 420
1.7.35 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer Einfuhrerlaubnis nach § 38 Absatz 6 30 bis 210
1.7.36 Untersuchungen im Rahmen von Verfolgskontrollen bei der Überwachung des Abgabeverbotes von Mitteln nach § 42 nach Zeitaufwand
1.7.37 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, in denen Mittel von Nichttierärzten nach § 44 angewendet werden 25 bis 125
1.7.38 Untersagung der Abgabe von Mitteln nach § 44 Absatz 8 25 bis 125
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752, 760) geändert worden ist
1.7.39 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen Milzbrand nach § 2 Absatz 2 oder gegen Rauschbrand nach § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 15 bis 125
1.7.40 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der gegen Milzbrand geimpften Tiere nach § 2 Absatz 4 oder der gegen Rauschbrand geimpften Tiere nach § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 15 bis 125
Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481, 2482) geändert worden ist
1.7.41 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen Tollwut nach § 3 15 bis 125
1.7.42 Zulassung von Ausnahmen von der Anordnung der sofortigen Tötung von Hunden und Katzen nach § 9 Absatz 4 15 bis 125
1.7.43 Genehmigung zur Entfernung vom Standort oder zur Nutzung von unter amtlicher Beobachtung stehenden Tieren nach § 10 Absatz 2 15 bis 125
MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526)
1.7.44 Genehmigung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Absatz 2 15 bis 125
1.7.45 Genehmigung einer Ausnahme von Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen nach § 8 15 bis 125
Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700) geändert worden ist
1.7.46 Genehmigung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen Schweinepest für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen nach § 2 Absatz 2 15 bis 125
1.7.47 Genehmigung einer Ausnahme von Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen nach § 8 Absatz 1 und 2 15 bis 125
Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
1.7.48 Ausstellung einer Bestätigung über das gemeinsame Halten von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach § 7 Absatz 3 10 bis 50
1.7.49 Genehmigung einer Ausnahme von dem Verbot von Schutzimpfungen gegen Geflügelpest und der niedrigpathogenen aviären Influenza für wissenschaftliche Zwecke nach § 8 Absatz 2 und für besondere Einrichtungen nach § 8 Absatz 3 15 bis 125
1.7.50 Genehmigung einer Ausnahme von dem Aufstallungsgebot für Geflügel nach § 13 Absatz 3 15 bis 125
1.7.51 Genehmigung einer Ausnahme von Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 und § 47 Absatz 1 15 bis 125
Geflügelpest-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) in Verbindung mit § 67 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung
1.7.52 Genehmigung einer Ausnahme für die Anwendung von Impfstoffen, die nicht den Anforderungen der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ABl. L 59 S. 35) entsprechen, nach § 5 Absatz 3 15 bis 125
1.7.53 Genehmigung einer Ausnahme von der Impfpflicht nach § 7 Absatz 2 15 bis 125
Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445, 2014 I S. 47), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1253, 1254) geändert worden ist
1.7.54 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen die Tuberkulose und Heilversuchen nach § 2 Satz 2 15 bis 125
Brucellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1267, 3060)
1.7.55 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen die Brucellose und Heilversuchen für wissenschaftliche Versuche nach § 2 Satz 2 15 bis 125
1.7.56 Anordnungen in Bezug auf die amtliche Anerkennung von Beständen als brucellosefrei nach § 20 und § 22a 15 bis 125
TSE-Vorsorgeverordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3618)
1.7.57 Genehmigung einer Ausnahme von der Tötung bei Rindern nach amtlicher Feststellung von boviner spongiformer Enzephalopathie nach § 1 Absatz 1 15 bis 125
1.7.58 Genehmigung einer Ausnahme von der Tötung bei Schafen und Ziegen nach amtlicher Feststellung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie nach § 2 Absatz 1 15 bis 125
1.7.59 Genehmigung des Verbringens von Schafen nach § 2 Absatz 3 15 bis 125
Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752, 760) geändert worden ist
1.7.60 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer und Heilversuchen für wissenschaftliche Versuche nach § 2 Satz 2 15 bis 125
Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3512), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 390) geändert worden ist
1.7.61 Genehmigung des Verbringens von ansteckungsverdächtigen Rindern, die sich in nicht gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, einschließlich der behördlichen Beobachtung nach § 8 15 bis 125
BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
1.7.62 Zulassung einer Ausnahme für die Impfung und die Impfung mit anderen als in § 2 Absatz 1 vorgeschriebenen Impfstoffen nach § 2 Absatz 2 15 bis 125
1.7.63 Genehmigung des Verbringens von nicht geimpften Rindern aus einem Bestand oder Gebiet nach § 2 Absatz 4 15 bis 125
1.7.64 Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 2a Absatz 1 Satz 4 15 bis 125
1.7.65 Zulassung einer Ausnahme zum Verzicht der amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Absatz 5 15 bis 125
Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 391) geändert worden ist
1.7.66 Erteilung einer Registriernummer nach § 1a Satz 2 15
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. S. 604), die zuletzt durch Artikel 133 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 646) geändert worden ist
1.7.67 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und Heilversuchen nach § 2 Absatz 2 15 bis 125
1.7.68 Genehmigung einer Ausnahme von der Tötung von Schweinen nach § 8 15 bis 125
Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262)
1.7.69 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen die Leukose für wissenschaftliche Versuche und von Heilversuchen nach § 3 Satz 2 15 bis 125
1.7.70 Genehmigung des Verbringens von Rindern, die nicht aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand stammen, nach § 5 Absatz 1 Satz 2 15 bis 125
1.7.71 Anordnungen in Bezug auf die amtliche Anerkennung von Beständen als leukosefrei nach § 11b 15 bis 125
Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862, 1864) geändert worden ist
1.7.72 Genehmigung einer Ausnahme von der Impfpflicht nach § 13 Satz 5 15 bis 125
1.7.73 Genehmigung einer Ausnahme vom Impfverbot gegen Salmonella Gallinarum Pullorum nach § 35 Absatz 2 Satz 2 15 bis 125
Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 646) geändert worden ist
1.7.74 Genehmigung zum Betrieb einer Freilandhaltung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 50 bis 500
1.7.75 Widerruf der Genehmigung zum Betrieb einer Freilandhaltung nach § 4 Absatz 3 Satz 5 oder Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1 25 bis 500
1.7.76 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Nummer 5 15 bis 125
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch Artikel 385 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531) geändert worden ist
1.7.77 Genehmigung einer Ausnahme von dem Verbot von Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit und Heilversuchen nach § 3 Absatz 2 15 bis 125
1.7.78 Genehmigung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht bei Mastbeständen nach § 3a Satz 2 15 bis 125
Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862, 1863) geändert worden ist
1.7.79 Genehmigung unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer nach § 4 50 bis 5 000
1.7.80 Widerruf oder Ruhen einer nach § 4 erteilten Genehmigung 25 bis 500
1.7.81 Registrierung nach § 6 Absatz 1 15
1.7.82 Genehmigung einer Ausnahme vom Impfverbot für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen nach § 11 Absatz 3 15 bis 125
1.7.83 Genehmigung einer Ausnahme für das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2 15 bis 125
1.8 Handelsangelegenheiten
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 647) geändert worden ist
1.8.1 Erteilung einer Registriernummer nach § 4 Satz 3 7,50 bis 20
1.8.2 Erteilung von tierseuchenrechtlichen Genehmigungen nach § 7 in Verbindung mit:- § 1 für das Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen- den §§ 9, 10a, 24 und 24a für das Verbringen oder die Einfuhr von Tieren und Waren- § 8 Absatz 2 und 3, § 13a Absatz 2, § 22 Absatz 3 und 4 sowie § 34a Absatz 2 für abweichende Voraussetzungen beim Verbringen und bei der Einfuhr von Tieren und Waren- § 21 Absatz 3 für die Rücksendung beanstandeter Tier- und Warensendungen aus anderen Mitgliedstaaten- § 37 Absatz 1 für die Durchfuhr von Tieren und Waren
1.8.2.1 für Klauentiere, Einhufer und andere Großtiere 55 bis 420
1.8.2.2 für Hasen, Kaninchen, Hunde, Katzen 55 bis 420
1.8.2.3 für Geflügel 60 bis 420
1.8.2.4 für Vögel, Bienen, andere wirbellose Tiere
je Tier oder Haltungseinheit bei Bienen und anderen wirbellosen Tieren 60 bis 420
1.8.2.5 für Fische je Tonne 55 bis 420
1.8.2.6 für sonstige Tierarten 55 bis 420
1.8.2.7 für Waren nach Anlage 3 Abschnitt II
je Tonne, Einheit oder Portion 60 bis 420
1.8.2.8 für Waren nach Anlage 4 Abschnitt II
je Tonne, Einheit oder Portion 60 bis 420
1.8.2.9 für Waren nach Anlage 9 Abschnitt II
je Tonne, Einheit oder Portion 60 bis 420
1.8.2.10 für verendete oder nicht zur Fleischgewinnung getötete Tiere, die zur Zeit des Todes nicht seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind 60 bis 420
1.8.2.11 für nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nummer 6 aufgeführte Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen 60 bis 420
1.8.2.12 für nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nummer 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführte Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen 60 bis 420
1.8.2.13 für sonstige Waren oder Gegenstände
je Tonne, Einheit oder Portion 60 bis 420
1.8.3 Ausstellen einer Bescheinigung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens nach § 8 in Verbindung mit Anlage 3 je Sendung
1.8.3.1 für
Zucht- und Nutzklauentiere
Schlachtklauentiereeingetragene Einhufer
EinhuferHasen und Kaninchen
Zucht- und Nutzgeflügel 60 bis 420
Schlachtgeflügel
Eintagsküken
Fische
Weichtier
Bienenvölker
1.8.3.2 für Wildklauentiere 20 bis 420
1.8.3.3 für Affen und Halbaffen 60 bis 200
1.8.3.4 für Hunde und Hauskatzen 30 bis 200
1.8.3.5 für Hasen und Kaninchen 30 bis 200
1.8.3.6 für Frettchen, Füchse, Nerze 30 bis 200
1.8.3.7 für Papageien, Sittiche und sonstige Vögel 20 bis 100
1.8.3.8 für Samen, Eizellen und Embryonen 60 bis 200
1.8.3.9 für alle andere Waren nach Anlage 3 Abschnitt II 60 bis 420
1.8.4 Entscheidung über die Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Betriebes gemäß § 13 Absatz 3, § 15 oder § 1 200 bis 600
1.8.5 Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 17 250 bis 500
1.8.6 Entscheidung über eine Maßnahme gemäß § 20 Satz 2 60 bis 250
Anmerkungen:
Als Sendung gilt die Menge gleichartiger Tiere, Gegenstände oder Waren, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Gesundheitsbescheinigung oder das sonstige Dokument bezieht, die mit demselben Beförderungsmittel transportiert wird, jeweils von ein und demselben Absender stammt und für ein und denselben Empfänger bestimmt ist.
Gebühren für Laboruntersuchungen:
Die Kosten der Laboruntersuchungen einschließlich Rückstandsuntersuchungen werden nach den für das LALLF geltenden Gebührennummern 2 und 3 dieser Verordnung dem Verfügungsberechtigten der Sendung in Rechnung gestellt.
1.8.7 Zulassung einer Quarantänestation nach § 31 Absatz 2 und § 35 Absatz 2 200 bis 600
1.8.8 Behördliche Beobachtung im Bestimmungsbetrieb nach § 34 60 bis 300
1.8.9 Genehmigung einer Tierverbringung während der Dauer der behördlichen Beobachtung nach § 34 Absatz 1 Satz 2 30 bis 150
1.8.10 Genehmigung von Ausnahmen von der behördlichen Beobachtung im Bestimmungsbetrieb nach § 34 Absatz 1 Satz 4 30 bis 150
1.8.11 Zulassung eines Lagers nach § 36a Absatz 3 300 bis 5 000
1.8.12 Erteilung einer Bescheinigung nach § 37 Absatz 4 55 bis 420
1.8.13 Untersuchungen im Rahmen der Befugnisse der zuständigen Behörden beim innergemeinschaftlichen Verbringen, bei Ein- und Durchfuhren sowie Ausfuhren gemäß § 40 55 bis 420
1.8.14 Ausstellung von Attesten, Bescheinigungen, Zeugnisse oder Ähnliches für die Ausfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Lebensmitteln, soweit nicht bereits in den Gebührennummern 1.8.1 bis 1.8.14 enthalten für Sendungen (siehe Anmerkung) 40 bis 200
Anmerkung:
Als Sendung gilt die Menge der Lebensmittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Gesundheitsbescheinigung oder das sonstige Dokument bezieht, die mit demselben Beförderungsmittel transportiert wird, jeweils von ein und demselben Absender stammt und für ein und denselben Empfänger bestimmt ist.
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 383 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531) geändert worden ist
1.8.15 Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Antigenen, sowie Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Agentien beziehungsweise Erreger enthalten, durch die eine Tierseuche verursacht werden kann. 60 bis 500
1.9 Probenahmen, Impfungen, allergische und klinische Untersuchungen
1.9.1 Blutproben
1.9.1.1 Pferd, Rind (außer Kalb)
1.9.1.1.1 Einzeltier 10
1.9.1.1.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. und 2. Tier 5
- 3. bis 10. Tier 2,50
- 11. bis 100. Tier 2
- jedes weitere Tier 1,50
- Zuschlag je Tier bei Mutterkuhherden 0,50
1.9.1.2 Schweine
1.9.1.2.1 Einzeltier 7,50
1.9.1.2.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. und 2. Tier 4
- 3. bis 10. Tier 3
- 1. bis 100. Tier 2,50
- jedes weitere Tier 2
1.9.1.3 Schafe, Ziegen, Kälber
1.9.1.3.1 Einzeltier 5
1.9.1.3.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. und 2. Tier 2,50
- 3. bis 10. Tier 2
- 11. bis 100. Tier 1,50
- jedes weitere Tier 1
1.9.1.4 Geflügel
1.9.1.4.1 Einzeltier 2,50
1.9.1.4.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 50. Tier 0,80
- jedes weitere Tier 0,40
1.9.2 Milchproben
1.9.2.1 Einzeltier 5
1.9.2.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 10. Tier 2,50
- jedes weitere Tier 1
1.9.2.3 Sammelmilchproben 5 bis 25
1.9.2.4 Tankmilchproben 2,50 bis 15
1.9.3 Kot-, Tupfer- oder sonstige Proben
1.9.3.1 Einzeltier 5
1.9.3.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 10. Tier 2,50
- jedes weitere Tier 1
1.9.3.3 Entnahme von BSE-Proben 0,50 bis 25
1.9.4 Futtermittelproben
1.9.4.1 Einzelprobe 10
1.9.4.2 Sammelprobe 5 bis 25
1.9.5 Tuberkulinisierung bei Rindern, Schafen und Ziegen
1.9.5.1 Monotest
1.9.5.1.1 Einzeltier 7,50
1.9.5.1.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 100. Tier 2,50
- jedes weitere Tier 2
1.9.5.2 Simultantest je Tier jeweils zusätzlich 50 Prozent von Gebührennummer 1.9.5.1
1.9.6 Tuberkulinisierung bei Geflügel je Tier 0,80
1.9.7 sonstige allergische Tests 3 bis 15
1.9.8 Impfungen
1.9.8.1 Einzeltier 2,50
1.9.8.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 10. Tier 1,50
- 11. bis 100. Tier 0,80
- jedes weitere Tier 0,40
1.9.9 klinische Untersuchungen
1.9.9.1 Pferd, Rind und sonstige Großtiere (außer Kalb und Fohlen)
1.9.9.1.1 Einzeltier 8 bis 15
1.9.9.1.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 100. Tier 2,50 bis 6
- Zuschlag für Mutterkuhherden je Tier 1
1.9.9.1.3 Bestand mit mehr als 100 Tieren je Bestand 250 bis 2 000
1.9.9.2 Schweine
1.9.9.2.1 Einzeltier 8 bis 10
1.9.9.2.2 je Tier im gleichen Bestand
- bis 100. Tier 1,50 bis 5
1.9.9.2.3 Bestand mit mehr als 100 Tieren je Bestand 150 bis 1 500
1.9.9.3 Schafe, Ziegen, Kälber, Fohlen und sonstige Kleintiere
1.9.9.3.1 Einzeltier 6 bis 7,50
1.9.9.3.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 100. Tier 1,50 bis 2,50
1.9.9.3.3 Bestand mit mehr als 100 Tieren je Bestand 150 bis 1 000
1.9.9.4 Geflügel
1.9.9.4.1 Einzeltier 2,50 bis 5
1.9.9.4.2 je Tier im gleichen Bestand
- 1. bis 1 000. Tier 0,03 bis 0,50
1.9.9.4.3 Bestand mit mehr als 1 000 Tieren je Bestand 50 bis 500
1.9.9.5 Bienen
- erstes Volk 7,50
- jedes weitere Volk 2,50
1.10 Tierische Nebenprodukte
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
1.10.1 Zulassung von Ausnahmen der Beseitigung und Verwendung von tierischen Nebenprodukten 15 bis 125
a) nach Artikel 16 Buchstabe f, g und h,
b) nach Artikel 17 Absatz 1 oder
c) nach Artikel 18 Absatz 1 und 2
1.10.2 Zulassung einer Ausnahme der Beseitigung nach Artikel 19 Absatz 1 10 bis 500
1.10.3 Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 10 bis 100
1.10.4 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24
a) eines Zwischenbehandlungsbetriebes 150 bis 1 500
b) eines Lagerbetriebes 150 bis 1 000
c) einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage 300 bis 3 000
d) eines Verarbeitungsbetriebes 300 bis 4 000
e) eines Fettverarbeitungsbetriebes 300 bis 2 000
f) einer Biogas- oder Kompostieranlage 150 bis 3 000
g) eines Heimtierfutterbetriebes 100 bis 3 000
h) eines Herstellers von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln 100 bis 3 000
1.10.5 Änderung einer Zulassung 25 bis 1 500
1.10.6 Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung 100 bis 300
1.10.7 Aussetzen einer Zulassung nach Artikel 46 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a 50 bis 300
1.10.8 Verbot von Tätigkeiten nach Artikel 46 Absatz 2 25 bis 150
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/797 (ABl. L 194 vom 18.6.2020, S. 1) geändert worden ist
1.10.9 Ausstellung einer Veterinärbescheinigung nach Anhang VIII Kapitel III Nummer 3 10 bis 50
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360) geändert worden ist
1.10.10 Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 100 bis 500
1.10.11 Genehmigung einer Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Rücknahme oder Widerruf dieser Ausnahmegenehmigung 15 bis 125
1.10.12 Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie Rücknahme oder Widerruf dieser Genehmigung 15 bis 125
1.10.13 Überwachung von Betrieben im Rahmen von Nachkontrollen nach § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
a) zugelassene Betriebe 50 bis 2 000
b) registrierte Betriebe 20 bis 500
1.10.14 Anordnungen nach § 12 Absatz 2 20 bis 250
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, 2256) geändert worden ist
1.10.15 Genehmigung nach § 6 Absatz 5 für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird 10 bis 50
1.10.16 Registrierung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 10 bis 100
1.10.17 Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 100 bis 1 000
1.10.18 Kontrolle und Überprüfung der Anlagen zur Pasteurisierung 50 bis 2 000
1.10.19 Erteilung einer Ausnahme für die Verwendung von Blut zu Forschungszwecken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde nach § 27 Absatz 1 15 bis 125
2 Labordiagnostische Untersuchungen
2.1 unbesetzt
2.2 Mikrobiologische, serologische und spezielle Untersuchungen
2.2.1.1 Mikrobiologische Untersuchungen
2.2.1.1.1 Mikroskopische Untersuchungen
2.2.1.1.1.1 Nativpräparat 1 bis 10
2.2.1.1.1.2 Färbepräparat 1,50 bis 15
2.2.1.1.2 Kulturelle Untersuchungen
2.2.1.1.2.1 Kulturelle Untersuchung ohne Quantifizierung, ein Ansatz 0,50 bis 50
2.2.1.1.2.2 Keimzahlbestimmung
2.2.1.1.2.2.1 Probenvorbereitung 5 bis 40
2.2.1.1.2.2.2 Keimzahlbestimmung 5 bis 40
2.2.1.1.2.2.3 Semiquantitativer/quantitativer Keimgehalt 0,50 bis 20
2.2.1.1.2.3 Keimdifferenzierung 0,50 bis 50
2.2.1.1.3 Empfindlichkeitsprüfung 5 bis 15
2.2.1.1.4 Hemmstoffnachweis
2.2.1.1.4.1 aus Flüssigkeiten 3 bis 20
2.2.1.1.4.2 aus festen Stoffen einschließlich Vorbereitung 0,50 bis 150
2.2.1.2 Serologisch-Immunologische Untersuchungen
2.2.1.2.1 einfache serologische Untersuchungen- Langsamagglutination (LA)- Schnellagglutination (SLA)- Abortus Bang-Ringprobe (ABR) 0,25 bis 10
2.2.1.2.2 komplizierte serologische Untersuchungen 0,25 bis 20
- Komplementbindungsreaktion (KBR)- Immuno-Diffusionstest (IDT)- Indirekte Hämagglutination (IHA)- Hämagglutinationshemmungstest (HAH)- Bruteiempfänglichkeitstest- Präzipitationen- ELISA
2.2.1.2.3 komplizierte serologische Untersuchungen mit komplizierter Vorbereitung und Durchführung- Ascoli-Reaktion- Immuno-Diffusionstest (Lebensmittel)- Immunelektrophorese- Immunoblot- ELISA- RIA (zum Beispiel Charm-Test)- NPLA- Serumneutralisationstest (SNT)- Mikroagglutinationsreaktion (MAR) 2 bis 250
2.2.2 Virologische Untersuchungen
2.2.2.1 Virusnachweis 13 bis 250
2.2.2.2 Immunfluoreszenztest 4 bis 20
Direkter Immunfluoreszenztest (DIFT) Indirekter Immunfluoreszenztest (IIFT)
2.2.3 Parasitologische Untersuchungen
2.2.3.1 Koprologische Untersuchungen (Verfahren: Flotation, Sedimentation, Auswanderverfahren) 2 bis 50
2.2.3.2 Quantitative Untersuchungsverfahren
- Oozysten/g Kot, Eier/g Kot 2,50 bis 5
2.2.3.3 Nachweis von Endo-/Ektoparasiten 2 bis 70
2.2.3.4 Parasitologische Untersuchung von Bienen je Volk (20 bis 30 Bienen)- Beutenkäfer/Tropilaelaps- Nachweis Nosematose- Nachweis Varroatose 5 bis 35
2.2.3.5 Artenbestimmung Schädlinge 2,50 bis 5
2.2.3.6 Parasitologische Sektion und Teilsektion 5 bis 25
2.2.3.7 Parasitologische Untersuchungen von Lebensmitteln
2.2.3.7.1 einfach 5 bis 40
2.2.3.7.2 Aufwändig 10 bis 200
2.2.4 Pathologisch-anatomische und -histologische Untersuchungen
2.2.4.1 Sektionen/pathologisch-anatomische Untersuchung von Organen
2.2.4.1.1 Sektionen/Zerlegung einschließlich pathologisch-anatomische Befunderhebung jedoch ohne ergänzende Untersuchungen
2.2.4.1.1.1 Rinder, Pferde 15 bis 30
2.2.4.1.1.2 Kälber, Fohlen, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde 7,50 bis 15
2.2.4.1.1.3 Katzen, Kaninchen, Edelpelztiere 5 bis 7,50
2.2.4.1.1.4 Ferkel, Lämmer 2,50 bis 7,50
2.2.4.1.1.5 Rinder-, Pferdefetus 4 bis 10
2.2.4.1.1.6 Schweine-, Schaffetus 02,50 bis 5
2.2.4.1.1.7 Hühner, Gänse, Enten, Puten, Tauben, Stubenvögel, Exoten 5 bis 13
2.2.4.1.1.8 Küken 1,50 bis 2,50
2.2.4.1.1.9 Fische (Zier-, Nutzfische oder zehn Satzfische) 2,50 bis 10
2.2.4.1.1.10 Wild- und Zootiere nach Größe und Aufwand entsprechend den Haustieren 5 bis 100
2.2.4.1.1.11 Bienen je 30 Bienen 2,50 bis 7,50
2.2.4.1.1.12 Reptilien (Schlangen, Schildkröten) 5 bis 100
2.2.4.1.1.13 Erhöhung der Gebühr bei forensischen Sektionen nach Zeitaufwand
2.2.4.1.2 Sektion/Zerlegung einschließlich pathologisch-morphologischer Befunderhebung einschließlich ergänzender Untersuchung zur Abklärung bakterieller und parasitologischer Infektionen sowie Stoffwechselerkrankungen
2.2.4.1.2.1 Rinder, Pferde 30 bis 100
2.2.4.1.2.2 Kälber, Fohlen, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde 20 bis 80
2.2.4.1.2.3 Katzen, Kaninchen, Edelpelztiere 10 bis 40
2.2.4.1.2.4 Ferkel, Lämmer 15 bis 40
2.2.4.1.2.5 Hühner, Gänse, Enten, Puten, Tauben, Stubenvögel, Exoten einschließlich Jungtiere 10 bis 40
2.2.4.1.2.6 Fische (Zier-, Nutzfische oder zehn Satzfische) 5 bis 20
2.2.4.1.2.7 Wild- und Zootiere nach Größe und Aufwand entsprechend den Haustieren 15 bis 100
2.2.4.1.2.8 Bienen (je 30 Bienen) 5 bis 15
2.2.4.1.2.9 Reptilien (Schlangen, Schildkröten) 15 bis 40
2.2.4.1.3 Tätigkeiten gemäß Gebührennummer 2.2.4.1.2 einschließlich Untersuchungen nach den Gebührennummern 2.2.2.1 oder 2.2.6.3.12
2.2.4.1.3.1 Rinder, Pferde 45 bis 150
2.2.4.1.3.2 Kälber, Fohlen, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde 35 bis 100
2.2.4.1.3.3 Katzen, Kaninchen, Edelpelztiere 25 bis 90
2.2.4.1.3.4 Ferkel, Lämmer 30 bis 90
2.2.4.1.3.5 Hühner, Gänse, Enten, Puten, Tauben, Stubenvögel, Exoten einschließlich Jungtiere 25 bis 90
2.2.4.1.3.6 Fische (Zier-, Nutzfische oder zehn Satzfische) 20bis 70
2.2.4.1.3.7 Wild- und Zootiere nach Größe und Aufwand entsprechend den Haustieren 30 bis 150
2.2.4.1.3.8 Bienen (je 30 Bienen) 25 bis 65
2.2.4.1.3.9 Reptilien (Schlangen, Schildkröten) 40 bis 90
2.2.4.2 Histologische Untersuchungen
2.2.4.2.1 Gefrierschnittverfahren
2.2.4.2.1.1 - Organ 3 bis 6
2.2.4.2.1.2 - Lebensmittel 5 bis 50
2.2.4.2.2 Paraffinschnittverfahren
2.2.4.2.2.1 - Organ 3 bis 50
2.2.4.2.2.2 - Lebensmittel qualitativ 7,50 bis 100
2.2.4.2.2.3 Lebensmittel semiquanitativ 7,50 bis 200
2.2.4.2.3 Direkter Immunfluoreszenztest 5,50 bis 40
2.2.4.2.4 Indirekter Immunfluoreszenztest 7,50 bis 160
2.2.4.2.5 Histometrische Untersuchungen 30 bis 40
2.2.4.2.6 Immunhistologische Untersuchungen 5,50 bis 160
2.2.5 Stoffwechseluntersuchungen
2.2.5.1 Allgemeine Bestimmungen
2.2.5.1.1 Mindestgebühr bei Einzelproben 2,50
Die aufgeführten Gebühren beziehen sich auf die Einsendung von fünf und mehr Proben.
2.2.5.2 Gebühren je Untersuchung
2.2.5.2.1 Mineralstoffe, Elektrolyte, Spurenelemente, Substrate und Enzyme
2.2.5.2.1.1 - einfach 1 bis 2
2.2.5.2.1.2 - aufwendig 2 bis 15
2.2.5.2.1.3 - mit Probenaufschluss zusätzlich 2,50
2.2.5.2.2 Klinische Labordiagnostik
2.2.5.2.2.1 Hämatologie 1 bis 25
2.2.5.2.2.2 Klinische Chemie (Einzelparameter sind ohne Gebühr gelistet, die Gebühr richtet sich nach dem Umfang des Untersuchungsprofils) 2,50 bis 20
2.2.5.2.2.3 Harnstatus 0,50 bis 25
2.2.5.2.2.4 Pansensaftstatus 1,50 bis 50
2.2.5.2.2.5 Spezielle Untersuchungen
2.2.5.2.2.5.1 - Schadensfalldiagnostik 1 bis 50
2.2.5.2.2.5.2 - Liquor-, Synovia-, Kot-, Punktat- und vergleichbare Untersuchungen 1 bis 20
2.2.6 Chemische, physikalisch-chemische und physikalische Untersuchungen, Molekularbiologische Untersuchungen
2.2.6.1 Probenaufbereitungsverfahren
2.2.6.1.1 einfache Verfahren, wie zum Beispiel Zerkleinern, Lösen, Pipettieren, Einwägen, Verdünnen, Erhitzen, Extrahieren, mehrfaches Filtrieren, Ausfällen, Zentrifugieren) 2,50 bis 50
2.2.6.1.2 aufwändige Verfahren, wie die Aufarbeitung mit verschiedenen Verfahrensschritten, auch kombiniert, zum Beispiel mit Zerkleinern, Destillieren, Extrahieren, Filtrieren, Zentrifugieren, auch mehrfach) 50 bis 180
2.2.6.2 allgemeine Untersuchungen (zum Beispiel organoleptische Prüfung, Massebestimmung, Temperaturmessung, Tauchgewichtsverhältnis, Siebanalyse, pH-Wert, Leitfähigkeit, Mikroskopie) 0,25 bis 50
2.2.6.3 Spezielle Analyseverfahren
2.2.6.3.1 Titration 7,50 bis 55
2.2.6.3.2 Photometrie/Fluorimetrie 10 bis 70
2.2.6.3.3 Gravimetrie 7,50 bis 50
2.2.6.3.4 Enzymatische Bestimmungen 25 bis 80
2.2.6.3.5 Elektrophorese 25 bis 45
2.2.6.3.6 Dünnschichtchromatographie (DC) Hochleistungs-Dünnschichtchromatographie (HPTLC) 20 bis 100
2.2.6.3.7 Gaschromatographie (GC) 50 bis 180
2.2.6.3.8 Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC/LC) 50 bis 180
2.2.6.3.9 Massenspektrometrie (MS) 50 bis 550
2.2.6.3.10 Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) 15 bis 50
2.2.6.3.11 Radiologische Messungen 100 bis 300
2.2.6.3.12 Molekularbiologische Untersuchung (zum Beispiel PCR) 1,50 bis 300
2.2.6.3.13 Papierchromatographie (PC) 20 bis 75
2.2.6.3.14 Spektroskopie/FTIR 25 bis 70
2.2.6.3.15 Elektronenspinresonanzspektroskopie (ESR) 30 bis 50
2.2.6.3.16 Elektrochemische Untersuchungen 15 bis 50
2.2.6.3.17 Ionenchromatografie 50 bis 180
2.2.6.3.18 qualitative Nachweisverfahren 5 bis 60
2.2.6.3.19 Weitere Analyseverfahren 5 bis 500
2.2.7 Sonstige Untersuchungen unter erforderlicher Anwendung bisher nicht praktizierter Verfahren 1 bis 1 000
3 Untersuchungen im Rahmen des Lebensmittel-, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts
3.1 Chemische Rückstandsuntersuchungen nach Gebührennummer 2.2.6
3.2 Rückstandsuntersuchungen mit biologischem Hemmstofftest 7,50 bis 30
3.3 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich der Untersuchung auf Hemmstoffe 20 bis 50
3.4 sonstige Untersuchungen (zum Beispiel Verfolgs- und Verdachtsuntersuchungen gemäß Gebührennummer 2.2.6) nach Gebührennummer 2.2.6
3.56) Laboruntersuchungen von Planproben nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP)
a) Rinder 0,04 bis 2 je Tier
b) Schweine 0,006 bis 0,20 je Tier
c) Schafe 0,015 bis 0,20 je Tier
d) Jungmasthühner 0,001 bis 0,01 je Tier
e) Puten 0,007 bis 0,07 je Tier
f) Anderes Geflügel 0,001 bis 0,05 je Tier
g) Haarwild 0,01 bis 0,05 je Tier
h) Milch 0,01 bis 0,05 je Tonne
i) Hühnereier 0,01 bis 0,05 je 1 000 Stück
k) Aquakultur 2,50 bis 5 je Tonne
4 Epidemiologie/Tierseuchenbekämpfungsdienst
4.1 Tiergesundheit
4.1.1 Epidemiologische Ermittlungen / Risikobewertung nach Zeitaufwand
4.1.2 Besuch und allgemeine Untersuchung einschließlich Beratung nach Zeitaufwand
4.1.3 Probenahme 2,50 bis 25
5 Technische Prüfungen im Rahmen von Verfolgskontrollen
5.1 Messtechnische Prüfung des Stallklimas, der Beleuchtung und Funktionsprüfung der Notstromversorgung sowie der Zwangslüftungseinrichtungen gemäß der Tierschutznutztierhaltungsverordnung in Verbindung mit der DIN 18910 sowie der TA Luft 100 bis 1 500
5.2 Technische Prüfung von raumlufttechnischen Anlagen in Schlachtbetrieben und Betrieben zur Verarbeitung tierischer Produkte (unter Beachtung der DIN-Normen sowie der TA Luft) 100 bis 1 500
5.3 Technische Prüfung von Zwangslüftungsanlagen auf Tiertransportfahrzeugen nach der Tierschutz-Transportverordnung 100 bis 1 500
5.4 mikrobiologische Luftkeimmessung je Messung im Rahmen der Amtshilfe 15 bis 250
5.5 Technische Prüfung von Erhitzungseinrichtungen in Betrieben der Lebensmittelwirtschaft 100 bis 1 500
5.6 Technische Prüfung von Anlagen zur thermischen Behandlung von tierischen Nebenprodukten 100 bis 1 500
5.7 Technische Prüfung von Betäubungs- oder Tötungseinrichtungen für Tiere 100 bis 500
Fußnoten
6)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. S. 1087) treten die Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7 und 3.5 der Anlage mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. S. 1087) treten die Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7 und 3.5 der Anlage mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. S. 1087) treten die Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7 und 3.5 der Anlage mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht