BtVUnterstVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Unterstützung von Betreuungsvereinen für ihre Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtVUnterstVO M-V) Vom 2. Januar 2023

Verordnung zur Unterstützung von Betreuungsvereinen für ihre Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtVUnterstVO M-V) Vom 2. Januar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.02.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, und 5 geändert, § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 478)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Unterstützung von Betreuungsvereinen für ihre Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtVUnterstVO M-V) vom 2. Januar 202301.01.2023 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 1 - Zweck und Empfänger der Unterstützung01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 2 - Voraussetzungen für die Unterstützung01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 3 - Grundausstattung28.02.2023 bis 31.12.2023
§ 4 - Zusatzausstattung28.02.2023 bis 31.12.2023
§ 5 - Verfahren28.02.2023 bis 31.12.2023
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.02.2023 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes vom 30. Dezember 1991 (GVOBl. M-V 1992 S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 587) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport:

§ 1 Zweck und Empfänger der Unterstützung

Betreuungsvereine in Mecklenburg-Vorpommern, die nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes anerkannt worden sind, erhalten auf Antrag nach den Maßgaben dieser Verordnung eine jährliche Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes.

§ 2 Voraussetzungen für die Unterstützung

Ein Anspruch auf die Unterstützung nach § 1 besteht nur, wenn gewährleistet ist, dass
1.
die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch bei dem anerkannten Betreuungsverein beschäftigte Personen erfolgt, die nach § 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 des Betreuungsorganisationsgesetzes als vorläufig registriert gelten, und
2.
die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes von der zuständigen Betreuungsbehörde bestätigt wird, welche dem Betreuungsverein die Anerkennung nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes erteilt hat.
Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 2 ist für das Jahr der Vereinsgründung nicht erforderlich.

§ 3 Grundausstattung

Für das Jahr 2023 erhalten die Betreuungsvereine eine Grundausstattung in Höhe von 6 000 Euro für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes.

§ 4 Zusatzausstattung

Für das Jahr 2023 erhalten die Betreuungsvereine für zum Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 bestehende Vereinbarungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Vereinbarungen) eine Zusatzausstattung von bis zu 200 Euro je Vereinbarung.

§ 5 Verfahren

(1) Die Unterstützung nach § 1 wird auf schriftlichen Antrag für das Jahr 2023 durch Bescheid festgesetzt. Der Antrag nach Satz 1 ist bis zum 15. März 2023 an die zuständige Behörde zu richten.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 sind
1.
Angaben zur Gewährleistung der Voraussetzungen nach § 2 Satz 1,
2.
die Anzahl der auf der Grundlage einer Vereinbarung begleiteten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer sowie
3.
die Anzahl der von diesen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern jeweils geführten Betreuungen,
einzureichen.
(3) Mit dem Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 sind die Betreuungsvereine für das Jahr 2023 zu verpflichten, bis zum 31. Juli 2023 quantitative und qualitative Daten über die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes an das für Soziales zuständige Ministerium zu übermitteln.
(4) Die Auszahlung der Unterstützung nach § 1 erfolgt bis zum 30. April 2023.
(5) Bis zum 31. März 2024 sind der zuständigen Behörde für das Jahr 2023
1.
die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen zu der planmäßigen Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer daran,
2.
die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen zu der planmäßigen Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer daran,
3.
die Anzahl der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes durchgeführten Beratungen von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
4.
die Anzahl der durchgeführten Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer daran
mitzuteilen.
(6) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die vollständige oder anteilige Erstattung der Unterstützung nach § 1 verlangen, wenn sie nicht oder nicht vollumfänglich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eingesetzt worden ist.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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