EPPSG-VO
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Landesverordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Landesdurchführungsverordnung - EPPSG-VO) Vom 23. Februar 2023

Landesverordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Landesdurchführungsverordnung - EPPSG-VO) Vom 23. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 30.06.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG-Landesdurchführungsverordnung - EPPSG-VO) vom 23. Februar 202301.03.2023 bis 30.06.2024
Eingangsformel01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 1 - Zuständige Stellen01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 2 - Aufgaben der zuständigen Stellen01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 3 - Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 4 - Plausibilisierung und Freigabe der Listen01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 5 - Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 6 - Antragstellung01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 7 - Identifizierung über das Nutzerkonto01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 8 - Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 9 - Antragskonto01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 10 - Antragsinformationen01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 11 - Verfahren01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 12 - Handlungsfähigkeit01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 13 - Antragstellung durch Dritte01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 14 - Verarbeitung personenbezogener Daten01.03.2023 bis 30.06.2024
§ 15 - Inkrafttreten01.03.2023 bis 30.06.2024
Aufgrund von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständige Stellen

(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung sind jeweils sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes immatrikuliert oder für einen Vorbereitungsdienst der Ämter der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Widerruf angemeldet sind. Die Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten. Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, deren Hauptsitz sich in einem anderen Land befindet, immatrikuliert oder für einen Vorbereitungsdienst der Ämter der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Widerruf angemeldet sind.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 2 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes angemeldet sind. Soweit Ausbildungsstätten über Niederlassungen verfügen, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befinden, erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf die Anträge der dort zum Besuch angemeldeten Personen.
(3) Das Finanzministerium ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land belegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes für einen Vorbereitungsdienst der Ämter der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Widerruf angemeldet sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach ihrer fachlichen Zuständigkeit für die jeweiligen Ausbildungsstätten. Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, deren Hauptsitz sich in einem anderen Land befindet, für einen Vorbereitungsdienst der Ämter der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Widerruf angemeldet sind.

§ 2 Aufgaben der zuständigen Stellen

(1) Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzukommen. Sie bereiten die Durchführung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
(2) Die zuständigen Stellen bescheiden die Anträge. Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet.

§ 3 Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen

(1) Die nach § 1 Absatz 1 im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung liegenden Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder für einen Vorbereitungsdienst der Ämter der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Widerruf angemeldet waren. Anschließend werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt. Die verschlüsselten Listen werden an das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten bzw. das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung über einen sicheren Transportweg, den dieses vorgibt, übergeben.
(2) Für die Ausbildungsstätten in seinem Zuständigkeitsbereich erstellt das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung die Listen der bei diesen Ausbildungsstätten am 1. Dezember 2022 zu Besuch angemeldeten Personen zentral. Dazu werden die Daten der Schülerinnen und Schüler dem Schulinformations- und Planungssystem M-V entnommen. Soweit es für die Wahrnehmung der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist, sind die Träger von Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 2 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes dazu verpflichtet, die Daten der Schülerinnen und Schüler, die bei Niederlassungen in einem anderen Land zum Besuch angemeldet sind, an das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zu übermitteln.
(3) Für die Ausbildungsstätten in seinem Zuständigkeitsbereich erstellt das Finanzministerium die Listen der bei diesen Ausbildungsstätten am 1. Dezember 2022 zu Besuch angemeldeten Personen zentral. Soweit es für die Wahrnehmung der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 3 Satz 2 erforderlich ist, sind die Träger von Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 und 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes dazu verpflichtet, die notwendigen Daten, die bei Niederlassungen in einem anderen Land zum Besuch angemeldet sind, an das Finanzministerium zu übermitteln.
(4) Die Listen führen den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Absatz 1 und 2 genannten Personen sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte belegen ist.

§ 4 Plausibilisierung und Freigabe der Listen

(1) Die zuständigen Stellen nach § 1 Absatz 1 prüfen die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) Die zuständigen Stellen geben die Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft. Es erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).

§ 5 Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 sind verpflichte, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. Für die Ausbildungsstätten in ihren Zuständigkeitsbereichen werden die Listen durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung bzw. Finanzministerium in den passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator eingegeben.
(2) Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
(3) Die Ausbildungsstätten in den Zuständigkeiten des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten, des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung und des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung.
(4) Das Finanzministerium stellt für die Ausbildungsstätten in seiner Zuständigkeit der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung.

§ 6 Antragstellung

Ein Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes kann nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „
Einmalzahlung200.de
“ gestellt werden. Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.

§ 7 Identifizierung über das Nutzerkonto

(1) Vor Antragstellung erfolgt über das Nutzerkonto „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) die Identifizierung.
(2) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.

§ 8 Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer

(1) Die Identifizierung kann auch durch den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der zusätzlichen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) erfolgen.
(2) Die anspruchsberechtigte Person erhält die persönliche Identifikationsnummer (PIN) auf gesichertem Transportweg von der Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert, für einen Vorbereitungsdienst der Ämter der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Besuch angemeldet ist. Die Ausbildungsstätte in der Zuständigkeit des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten, des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung oder des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung bzw. das Finanzministerium für die Ausbildungsstätten in seiner Zuständigkeit darf die persönliche Identifikationsnummer nur zur Verfügung stellen, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.

§ 9 Antragskonto

(1) Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der bearbeitete Antrag gespeichert wird.
(2) Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.

§ 10 Antragsinformationen

(1) Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
E-Mail-Adresse,
4.
Wohnsitz,
5.
Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte belegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellende Person ausgestellt hat,
6.
Bankverbindung.
Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie
1.
am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
2.
am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes aufgeführten Ausbildungsstätten immatrikuliert, für einen Vorbereitungsdienst der Ämter der Laufbahngruppe 1, Zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Erstes Einstiegsamt im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status einer Gasthörerin und Gasthörers,
3.
bislang keinen Antrag nach § 2 Absatz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes gestellt hat und
4.
bislang keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist,
und zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.
(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung gestellt wurde.

§ 11 Verfahren

(1) Der Bescheid wird vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. Für das automatisierte Verfahren gelten die Absätze 2 bis 8.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß § 4 Absatz 2 hochgeladen hat. Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgte.
(5) Besteht der Antrag die Prüfung nach den Absätzen 3 und 4, wird er bewilligt. Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt elektronisch an die angegebene E-Mail-Adresse.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Absatz 3 Satz 2, erfolgt keine Bewilligung. Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.
(8) Besteht nach Datenabgleich gemäß Absatz 3 und Absatz 4 keine Anspruchsberechtigung, wird der Antrag abgelehnt. Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt elektronisch an die angegebene E-Mail-Adresse.

§ 12 Handlungsfähigkeit

Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.

§ 13 Antragstellung durch Dritte

(1) Soll für die antragstellende Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag stellen, hat sich diese nach § 7 Absatz 1 oder 2 zu identifizieren.
(2) Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat anschließend im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. Sie hat anzugeben, warum Sie zur Vertretung der antragsberechtigten Person berechtigt ist.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die in § 1 Absatz 1 bis 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd.
(3) Die zuständigen Stellen sowie die Ausbildungsstätten haben die ihnen jeweils vorliegenden Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31.12.2023 zu löschen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft.
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