Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung Vom 3. Juni 2010
Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung Vom 3. Juni 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2023 (GVOBl. M-V S. 563) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung vom 3. Juni 2010 | 01.07.2010 |
Eingangsformel | 01.07.2010 |
§ 1 - Errichtung, Organisationsform, Sitz | 01.04.2023 |
§ 2 - Zusammenfassung von Behörden | 01.07.2010 |
§ 3 - Örtliche Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung | 01.04.2023 |
§ 4 - Sachliche Zuständigkeit | 01.07.2010 |
§ 5 - Dienstaufsicht | 01.04.2023 |
§ 6 - Übergangsvorschrift | 01.04.2023 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 19.12.2020 |
Anlage | 01.07.2010 |
Aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung, Organisationsform, Sitz
Im Geschäftsbereich des für Landwirtschaft und Umwelt zuständigen Ministeriums sind vier Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Landesbehörden für die Regionen Mecklenburgische Seenplatte mit Sitz in Neubrandenburg, Mittleres Mecklenburg mit Sitz in Rostock, Vorpommern mit Sitz in Stralsund und einer Außenstelle in Ueckermünde sowie Westmecklenburg mit Sitz in Schwerin errichtet.
§ 2 Zusammenfassung von Behörden
Es werden
1.
die Ämter für Landwirtschaft und
2.
die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur
in den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt zusammengefasst. Die Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur werden als selbstständige Behörden aufgelöst.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
(1) Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche im Land, außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Küstenmeeres, umfassen folgende Gebietskörperschaften:
Amt | Amtsbereich |
Mecklenburgische Seenplatte | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sowie auf dem Gebiet des Abfall-, des Immissionsschutz- und des umweltbezogenen Chemikalienrechts sowie für die in § 5 Nummer 4 des Naturschutzausführungsgesetzes geregelte Zuständigkeit auch die Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof und Uecker-Randow-Tal sowie die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde, |
Mittleres Mecklenburg | Landkreis Rostock und Hansestadt Rostock, |
Vorpommern | Landkreise Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald [ausgenommen auf dem Gebiet des Abfall-, des Immissionsschutz- und des umweltbezogenen Chemikalienrechts sowie für die in § 5 Nummer 4 des Naturschutzausführungsgesetzes geregelte Zuständigkeit die Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof und Uecker-Randow-Tal sowie die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde], |
Westmecklenburg | Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim und Landeshauptstadt Schwerin. |
Abweichend von Satz 1 ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte auf dem Gebiet des Abfallrechts auch für den Standort der Deponie Stern-Dennin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 ist ferner für Entscheidungen auf dem Gebiet der
1.
Agrarinvestitionsförderung,
2.
integrierten Produktion von Obst und Gemüse,
3.
Förderung des Kleingartenwesens
das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg örtlich zuständig.
(2) In dem nachstehend beschriebenen und in der beigefügten Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, gekennzeichneten Gebiet des Küstenmeeres der Ostsee sind - innerhalb der Grenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - örtlich zuständig:
1.
das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg südwestlich der Linie, die bestimmt wird durch den Punkt mit den Koordinaten
54° 01' 46“ N | 11° 33' 48“ O |
und von dort nacheinander geradlinig zu den Punkten mit den Koordinaten
54° 02' 39“ N | 11° 31' 53“ O |
54° 02' 17“ N | 11° 31' 12“ O |
54° 02' 13“ N | 11° 30' 25“ O |
bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes
54° 09' 59“ N | 11° 19' 00“ O |
verläuft,
2.
das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg nordöstlich der in Nummer 1 genannten Linie und südwestlich der Linie, die bestimmt wird durch den Punkt mit den Koordinaten
54° 16' 36“ N | 12° 17' 14“ O |
und von dort geradlinig bis zum Schnittpunkt des Hoheitsgebietes
54° 23' 07“ N | 12° 09' 59“ O |
verläuft und
3.
das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern nordöstlich der in Nummer 2 genannten Linie.
Abweichend von Satz 1 ist auf dem Gebiet des Abfall-, des Immissionsschutz- und des umweltbezogenen Chemikalienrechts sowie für die in § 5 Nummer 4 des Naturschutzausführungsgesetzes geregelte Zuständigkeit das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern örtlich zuständig.
(3) Das für Landwirtschaft und Umwelt zuständige Ministerium ist ermächtigt, für Aufgaben, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen, abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Zuständigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt durch Rechtsverordnung neu zu bestimmen.
§ 4 Sachliche Zuständigkeit
Die Aufgaben der in § 2 genannten Ämter werden von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt fortgeführt.
§ 5 Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt obliegt dem für Landwirtschaft und Umwelt zuständigen Ministerium.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Bis die Voraussetzungen zur Zusammenführung der Ämter an einem Standort geschaffen sind, wird die Tätigkeit der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt in den Räumen der früheren Ämter für Landwirtschaft und Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur ausgeübt.
(2) Das für Landwirtschaft und Umwelt zuständige Ministerium wird den jeweiligen Zeitpunkt der Zusammenführung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Landesverordnung über die Errichtung von Landesbehörden der Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 954), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 850) geändert worden ist, und die Landesverordnung über untere Landesbehörden der Umweltverwaltung vom 19. März 2004 (GVOBl. M-V S. 142), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 268) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage
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