KiföG M-V
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Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) Vom 4. September 2019

Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) Vom 4. September 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 14, 34 und 35 geändert, § 26b neu eingefügt durch Gesetz vom 2. April 2023 (GVOBl. M-V S. 566)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 4. September 201901.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
Inhaltsverzeichnis14.04.2023
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2020
§ 1 - Ziele01.01.2020
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2020
§ 3 - Aufgaben der frühkindlichen Bildung01.01.2020
§ 4 - Kinderschutz01.01.2020
§ 5 - Gesundheitsvorsorge01.01.2020
§ 6 - Anspruch auf Kindertagesförderung; Wunsch- und Wahlrecht01.01.2020
§ 7 - Umfang der Förderung und Öffnungszeiten01.07.2022
§ 8 - Sicherstellungsauftrag01.01.2020
§ 9 - Kinder mit besonderem Förderbedarf01.01.2020
Abschnitt 2 - Betrieb von Kindertageseinrichtungen01.01.2020
§ 10 - Betriebserlaubnis01.01.2020
§ 11 - Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen01.01.2020
§ 12 - Qualitätsentwicklung und -sicherung01.01.2020
§ 13 - Einsatz des pädagogischen Personals01.01.2020
§ 14 - Bemessung des pädagogischen Personals14.04.2023
§ 15 - Leitung einer Kindertageseinrichtung01.01.2020
§ 16 - Fach- und Praxisberatung01.01.2020
§ 17 - Ausbildungsplatzplanung, Aus-, Fort- und Weiterbildung01.01.2020
Abschnitt 3 - Kindertagespflege01.01.2020
§ 18 - Tagespflegeerlaubnis01.01.2020
§ 19 - Qualifikation der Kindertagespflegeperson01.01.2020
§ 20 - Fort- und Weiterbildung01.01.2020
Abschnitt 4 - Mitwirkung von Eltern und Kindern01.01.2020
§ 21 - Bildungs- und Erziehungspartnerschaft01.01.2020
§ 22 - Elternvertretungen01.01.2020
§ 23 - Mitwirkung der Kinder01.01.2020
Abschnitt 5 - Finanzierung der Kindertagesförderung01.01.2020
§ 24 - Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung01.07.2022
§ 25 - Grundsätze der Finanzierung01.01.2020
§ 26 - Finanzielle Beteiligung des Landes13.07.2022
§ 26a - Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien01.07.2022
§ 26b - Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben der Ausbildungsvergütung nach § 14 Absatz 7 Satz 2 bis 414.04.2023
§ 27 - Finanzielle Beteiligung der Gemeinden01.01.2020
§ 28 - Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2020
§ 29 - Finanzielle Beteiligung der Eltern01.07.2022
§ 30 - Finanzierung bei Inanspruchnahme von Plätzen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe01.01.2020
Abschnitt 6 - Vorrang bundesrechtlicher Regelungen, Auskünfte, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2020
§ 31 - Vorrang bundesrechtlicher Regelungen01.01.2020
§ 32 - Einholung von Auskünften01.01.2020
§ 33 - Prüfungsrechte01.01.2020
§ 34 - Verordnungsermächtigung14.04.2023
§ 35 - Übergangsvorschriften14.04.2023
§ 36 - Evaluation01.01.2020
§ 37 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten01.01.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziele
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Aufgaben der frühkindlichen Bildung
§ 4Kinderschutz
§ 5Gesundheitsvorsorge
§ 6Anspruch auf Kindertagesförderung; Wunsch- und Wahlrecht
§ 7Umfang der Förderung und Öffnungszeiten
§ 8Sicherstellungsauftrag
§ 9Kinder mit besonderem Förderbedarf
Abschnitt 2Betrieb von Kindertageseinrichtungen
§ 10Betriebserlaubnis
§ 11Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen
§ 12Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 13Einsatz des pädagogischen Personals
§ 14Bemessung des pädagogischen Personals
§ 15Leitung einer Kindertageseinrichtung
§ 16Fach- und Praxisberatung
§ 17Ausbildungsplatzplanung, Aus-, Fort- und Weiterbildung
Abschnitt 3Kindertagespflege
§ 18Tagespflegeerlaubnis
§ 19Qualifikation der Kindertagespflegeperson
§ 20Fort- und Weiterbildung
Abschnitt 4Mitwirkung von Eltern und Kindern
§ 21Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
§ 22Elternvertretungen
§ 23Mitwirkung der Kinder
Abschnitt 5Finanzierung der Kindertagesförderung
§ 24Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung
§ 25Grundsätze der Finanzierung
§ 26Finanzielle Beteiligung des Landes
§ 26aAusgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien
§ 26bAusgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben der Ausbildungsvergütung nach § 14 Absatz 7 Satz 2 bis 4
§ 27Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
§ 28Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 29Finanzielle Beteiligung der Eltern
§ 30Finanzierung bei Inanspruchnahme von Plätzen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
Abschnitt 6Vorrang bundesrechtlicher Regelungen, Auskünfte, Prüfungsrechte, Verordnungsermächtigungen, Evaluation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31Vorrang bundesrechtlicher Regelungen
§ 32Einholung von Auskünften
§ 33Prüfungsrechte
§ 34Verordnungsermächtigung
§ 35Übergangsvorschriften
§ 36Evaluation
§ 37Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele

(1) Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Entwicklung eines jeden Kindes und dessen Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege unterstützen und ergänzen den Förderauftrag gegenüber allen Kindern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern trägt nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.
(2) Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung. Die Kindertagesförderung hat die individuelle Förderung der Kinder unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten zum Ziel.
(3) Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen der Eltern zu orientieren. Kinder sollen über den Familienrahmen hinaus dabei unterstützt werden,
1.
aktuelle und zukünftige Lebensanforderungen sowie weitere Bildungsverläufe erfolgreich zu bewältigen,
2.
die Befähigung zu erlangen, ein Leben lang zu lernen und
3.
verantwortlich am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Die individuelle Förderung soll insbesondere Benachteiligungen entgegenwirken, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Schule entgegenstehen.
(4) Die Kindertagesförderung unterstützt die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Erziehung zu Toleranz gegenüber anderen Menschen und zu Akzeptanz von anderen Kulturen und Lebensweisen. Im Rahmen der Förderung wird dem Schutz des Kindes in besonderer Weise Rechnung getragen.
(5) Die Kinderrechte werden geachtet und altersgerecht vermittelt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertagesförderung ist die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
(2) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende und familienergänzende Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Schuleintritt und schulpflichtige Kinder bis zum Ende des Besuchs der Grundschule für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert werden. Kindertageseinrichtungen werden geführt als
1.
Krippen für Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden,
2.
Kindergärten für Kinder vom Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule,
3.
Horte für Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule und
4.
Kindertagesstätten mit mindestens zwei der in den Nummern 1 bis 3 genannten Förderarten.
(3) Kindertagespflege ist eine familienunterstützende und -ergänzende Form der regelmäßigen Förderung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.
(4) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, in der das Kind gemäß § 86 des Achten Buches Sozialgesetzbuch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(6) Zum pädagogischen Personal gehören pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte.
(7) Pädagogische Fachkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige,
2.
Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit dem Nachweis sozialpädagogischer Ausbildung, Diplomsozialpädagoginnen und Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiterinnen und Diplomsozialarbeiter,
3.
Absolventinnen und Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Magister- oder Masterstudiengänge,
4.
Diplom-Erziehungswissenschaftlerinnen und Diplom-Erziehungswissenschaftler,
5.
Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und Personen mit gleichwertigen Abschlüssen,
6.
Erzieherinnen und Erzieher im jeweiligen Bereich, die eine Teilanerkennung für einen Fachschulabschluss als Krippenerzieherin oder Krippenerzieher, Kindergärtnerin oder Kindergärtner, Horterzieherin oder Horterzieher haben,
7.
Staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen von Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Hochschulen,
8.
Personen mit der Befähigung für das Lehramt im Primarbereich, Sekundarbereich I oder Sonderpädagogik sowie Personen, die die erste Staatsprüfung für dieses Lehramt erfolgreich bestanden haben,
9.
Grundschullehrkräfte mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten,
10.
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
11.
Tanzpädagoginnen und Tanzpädagogen, Musikpädagoginnen und Musikpädagogen, Sportpädagoginnen und Sportpädagogen, Theaterpädagoginnen und Theaterpädagogen,
12.
Logopädinnen und Logopäden, Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten.
(8) Assistenzkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie
2.
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
Über den Einsatz von Assistenzkräften entscheidet der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtung.
(9) Träger von Kindertageseinrichtungen haben die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten und können im Sinne dieses Gesetzes sein:
1.
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
2.
Gemeinden sowie kommunale Zweckverbände und Ämter, denen die Aufgabe von den Gemeinden übertragen wurde,
3.
Selbstorganisierte Elterninitiativen im Sinne des § 25 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
andere Träger, welche die Voraussetzungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und
5.
Schulträger als Träger von Horten.
(10) Die Eltern und der Träger der Kindertageseinrichtung oder die Tagespflegeperson schließen einen schriftlichen Betreuungsvertrag, der insbesondere die das Wohl des Kindes betreffenden wesentlichen Punkte umfasst.

§ 3 Aufgaben der frühkindlichen Bildung

(1) Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich insbesondere in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erwerben:
1.
Alltagsintegrierte Sprachbildung und Kommunikation,
2.
Personale und sozial-emotionale Entwicklung, Werteorientierung und Religiosität, kultursensitive Kompetenzen,
3.
Elementares mathematisches Denken, Welterkundung sowie technische und naturwissenschaftliche Grunderfahrungen,
4.
Medien und digitale Bildung,
5.
Musik, ästhetische Bildung und bildnerisches Gestalten,
6.
Körper, Bewegung, Gesundheit und Prävention,
7.
Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(2) Frühkindliche Bildung und Erziehung beinhaltet die Anleitung zur gesunden Lebensführung. Sie unterstützt die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, tägliche Zahnpflege, gesunde Ernährung und Bewegung.
(3) Grundlage der individuellen Förderung der Kinder in der Kindertagesförderung ist die verbindliche Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums. Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich in den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 24 unter Beachtung der einrichtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln.
(4) Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang von Kindern in die Grundschule gezielt vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten. Dazu sollen die pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Lehrkräfte der Grundschulen in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis zusammenarbeiten. Die Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen in Vereinbarungen festgelegt werden.
(5) Die individuelle Förderung von Kindern in Horten ist ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in Kooperation mit der Schule. Die Förderung unterstützt die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags. Die Träger des Hortes sowie die jeweiligen Schulen schließen hierzu eine Vereinbarung über gemeinsam getragene, aufeinander abgestimmte pädagogische Grundsätze ab. Diese Vereinbarung beinhaltet insbesondere, durch welche schulbezogenen Maßnahmen der Hort die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltages unterstützt. Der Hort hat durch dieses Angebot zu gewährleisten, dass alle Kinder, die den Hort besuchen, ihre Hausaufgaben während ihres Hortbesuches erledigen können. Darüber hinaus fördert der Hort die Befähigung der Kinder zur zunehmend selbstständigen und aktiven Gestaltung ihrer Freizeit.
(6) Grundlage der individuellen Förderung ist in allen Altersstufen eine alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation des kindlichen Entwicklungsprozesses durch die pädagogischen Fachkräfte und Kindertagespflegepersonen. Spätestens drei Monate nach Eintritt des Kindes in den Kindergarten erfolgt regelmäßig die Beobachtung und Dokumentation auf Basis landesweit verbindlich festgelegter Verfahren. Entsprechendes ist für die Kindertagespflege anzustreben. Bei erheblichen Abweichungen von der altersgerechten, sozialen, kognitiven, emotionalen oder körperlichen Entwicklung des Kindes, soll eine gezielte individuelle Förderung auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Entwicklungsplans erfolgen.
(7) Die Ergebnisse der Beobachtung und die Dokumentation nach Absatz 6 sind Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Sie werden mit der schriftlichen Einwilligung der Eltern der Grundschule und dem Hort zur Verfügung gestellt und von diesen in die weiterführende individuelle Förderung einbezogen. In dem Jahr des voraussichtlichen Eintritts in die Schule sind die Eltern über die Ergebnisse der individuellen Förderung und über das Erfordernis ihrer Einwilligung zur Datenübermittlung an Grundschule und Hort zu unterrichten. Für die Unterrichtung und für die Einwilligung zur Datenweitergabe ist der amtliche Vordruck des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums zu verwenden. Willigen die Eltern nicht in die Datenübermittlung ein, ist die Dokumentation ein Jahr, nachdem das Kind die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege verlassen hat, datenschutzgerecht zu vernichten. Letzteres gilt auch für die Erklärung der Eltern, nicht einwilligen zu wollen.
(8) Kinder, die Deutsch als weitere Sprache lernen, sind dabei besonders zu fördern.

§ 4 Kinderschutz

(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen haben das Wohl des Kindes in der Kindertagesförderung zu gewährleisten und sind an die Arbeit lokaler Netzwerke Kinderschutz und Frühe Hilfen angeschlossen. Sie wirken darauf hin, dass geeignete Maßnahmen zum Wohle der geförderten Kinder und zur Unterstützung ihrer Eltern ergriffen werden. Dazu arbeiten sie mit den Eltern, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Partnern im Sozialraum partnerschaftlich zusammen.
(2) Werden durch das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtung oder die Tagespflegeperson gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes wahrgenommen, ist ein sofortiges Handeln gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich.
(3) Sollten sich Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Wohls eines Kindes außerhalb des Verfahrens nach § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergeben, entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Eltern über die unverzügliche Information des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über diese Hinweise.

§ 5 Gesundheitsvorsorge

(1) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen vor der Aufnahme eines Kindes von den Eltern Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Früherkennungsuntersuchung und den Impfstatus verlangen. Bei festgestellten (diagnostizierten) Entwicklungsauffälligkeiten wirken das pädagogische Personal der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen gemeinsam mit den Eltern auf deren Beseitigung hin.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen den Öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Durchführung von Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention unterstützen. Sie wirken gegenüber den Eltern darauf hin, dass die Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und an den öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen teilnehmen.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme des Kindes und das Wahlrecht der Eltern nach § 6 bleiben unberührt.
(4) Es darf in den Kindertageseinrichtungen und den Räumen der Kindertagespflege nicht geraucht und keine alkoholischen Getränke sowie keine Drogen zu sich genommen werden.

§ 6 Anspruch auf Kindertagesförderung; Wunsch- und Wahlrecht

(1) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen stehen allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen.
(2) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab vollendetem erstem Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in der Kindertagespflege. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr kann die Förderung bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege erfolgen. Über die Bewilligung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu gewährleisten, wenn
1.
diese Leistung für ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten geboten ist oder
2.
um den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Eltern vorrangig Rechnung zu tragen.
Zu den sozial benachteiligten Eltern gehören Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Langzeitarbeitslose. Kinder, die bereits eine Kindertageseinrichtung besuchen oder in der Kindertagespflege sind, sollen auch dann weiter gefördert werden, wenn die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nach Satz 1 nachträglich entfallen sind.
(4) Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Eltern Rechnung zu tragen. Eine Hortförderung nach dem Ende der Grundschule erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation nicht gewährleistet ist, oder wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbstständig zu bewältigen.
(5) Ein erhöhter Bedarf an Hortförderung, der sich während der Schulferien aufgrund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, ist durch die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab Kenntnis des erhöhten Bedarfes anzuzeigen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt gemäß § 8 Absatz 1 sicher, dass diesem Bedarf entsprochen werden kann. Hort und Schule sollen nach dem Vorbild eines Ganztagsschulangebotes kooperieren.
(6) Eltern können gemäß § 5 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zwischen den vorhandenen Angeboten wählen, für die ihr Kind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Die Ausübung des Wahlrechtes ist gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege, schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Umfang der Förderung und Öffnungszeiten

(1) Die individuelle Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege bis zum Eintritt in die Schule umfasst eine Förderung von 30 Wochenstunden (Teilzeitförderung).
(2) Die Förderung kann auf Wunsch der Eltern auch in einem Umfang von 20 Wochenstunden in Anspruch genommen werden (Halbtagsförderung).
(3) Eine Förderung in einem Umfang von 50 Wochenstunden (Ganztagsförderung) kann beansprucht werden, wenn dies zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig oder im Sinne der §§ 20 und 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Bei einer Ganztagsförderung soll die Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung mindestens zehn Stunden betragen. Ein über diese Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung regelmäßig hinausgehender Bedarf ist von den Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die tägliche Verweildauer des Kindes soll zehn Stunden nicht überschreiten. Sie orientiert sich an dem Bedarf der Eltern.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 erfolgt die Hortförderung in der Regel bis zu sechs Stunden (Ganztagsförderung) oder bis zu drei Stunden (Teilzeitförderung) täglich außerhalb der Unterrichtszeiten. Bei einem erhöhten Bedarf nach § 6 Absatz 5 kann der Förderumfang im Hort nach Satz 1 während der Schulferien bei einem Ganztagsplatz um bis zu vier Stunden und bei einem Teilzeitplatz um bis zu drei Stunden täglich aufgestockt werden.
(6) Die Förderung erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag.

§ 8 Sicherstellungsauftrag

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen nach Maßgabe der §§ 6 bis 7 sowie des § 80 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Benehmen mit den Gemeinden fest, welcher Förderbedarf unter Berücksichtigung der fachlich-qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes und von sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten besteht. Sie haben sicherzustellen, dass der Bedarf durch einen den Anforderungen dieses Gesetzes genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten gedeckt wird (Sicherstellungsauftrag).
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können den Sicherstellungsauftrag durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung an geeignete Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten und unterstützen die Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen bei der Umsetzung dieses Gesetzes.
(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beraten und unterstützen die Eltern in den Angelegenheiten der Kindertagesförderung nach diesem Gesetz.

§ 9 Kinder mit besonderem Förderbedarf

(1) Für Kinder mit besonderem Förderbedarf sind geeignete Fördermaßnahmen in der Kindertagesförderung im Rahmen der §§ 1 und 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(2) Kinder, die im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch behindert oder von Behinderung bedroht sind und deshalb einen besonderen Förderbedarf haben, sollen grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert werden. Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Die gemeinsame Förderung erfolgt in Kindertageseinrichtungen als Einzelintegration in Regeleinrichtungen oder in integrativen Einrichtungen, wenn eine dem besonderen Bedarf entsprechende Förderung gewährleistet ist. Grundlage für die besondere Förderung sind die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind.
(4) In integrativen Gruppen in Kindertageseinrichtungen und in Einrichtungen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Schulfähigkeit, die aufgrund ihrer Behinderung besondere Erziehungs- und Förderbedarfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch haben, sind in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung oder staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger einzusetzen.

Abschnitt 2 Betrieb von Kindertageseinrichtungen

§ 10 Betriebserlaubnis

(1) Für die Erteilung und die Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und für die örtliche Prüfung, die Entgegennahme von Anzeigen und die Untersagung von Tätigkeiten nach §§ 46 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. § 20 Absatz 5 Satz 2 des Aufgabenzuordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung erstellt eine für die Kindertageseinrichtung verbindliche pädagogische Konzeption, die die Umsetzung der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern und der in §§ 1 und 3 aufgeführten Ziele und Aufgaben beschreibt und konkretisiert. Die pädagogische Konzeption ist fortlaufend fortzuschreiben.

§ 11 Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen

(1) Das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen soll sich pädagogisch und organisatorisch nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien richten. Das gilt insbesondere für die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen.
(2) Integraler Bestandteil des Leistungsangebotes der Kindertageseinrichtungen ist eine vollwertige und gesunde Verpflegung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule während der gesamten Betreuungszeit. Diese soll sich an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung orientieren.
(3) Zusätzliche Angebote in den Kindertageseinrichtungen sind so auszugestalten, dass alle Kinder die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen. Die Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bleiben unberührt. Bei Bedarf kann der Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Angebote der Jugendhilfe, insbesondere im Sinne von § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bereitstellen.
(4) Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen erfolgen grundsätzlich durch pädagogische Fachkräfte. Sie leiten und gestalten die pädagogischen Prozesse für Kinder eigenständig und haben unter Beachtung der alters- und entwicklungsspezifischen sowie der individuellen Besonderheiten der Kinder insbesondere
1.
für den Aufbau positiver Bindungen zwischen ihnen und dem Kind sowie für den Aufbau sozialer Beziehungen in der Gruppe Sorge zu tragen,
2.
die Förderung unter Beteiligung der Kinder durch Schaffung von geeigneten entwicklungs- und gesundheitsfördernden Lebens-, Handlungs- und Erfahrungsräumen zu gestalten, insbesondere durch Organisation des Tagesablaufes, Raumgestaltung und Materialauswahl,
3.
Themen und Interessen der Kinder aufzugreifen, zu erweitern und in Lernprozessen gemeinsam mit den Kindern zu gestalten,
4.
kindbezogene Beobachtungen durchzuführen, zu dokumentieren, zu reflektieren und sich fachlich auszutauschen, um unter Einbeziehung der Eltern eine auf die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes und Planung des pädagogischen Prozesses bezogene Förderung zu ermöglichen, wobei der alltagsintegrierten Sprachförderung eine besondere Bedeutung beizumessen ist,
5.
die Kinder auf den Eintritt in die Grundschule vorzubereiten sowie
6.
die Eltern bei der Erziehung und der Förderung ihrer Kinder zu beraten.

§ 12 Qualitätsentwicklung und -sicherung

(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet.
(2) Die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung erfolgt auf Basis wissenschaftlicher Evaluation und dient dazu, die für die Kindertageseinrichtungen geltenden Standards zu sichern, die Entwicklung der Kindertagesförderung zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Bildung, Erziehung und Betreuung zu liefern sowie die Chancengerechtigkeit und Durchlässigkeit von Angeboten der Kindertagesförderung zu gewährleisten.
(3) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern Empfehlungen über die Qualitätsentwicklung und ein Qualitätsmanagementsystem und unterstützt in Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe deren Anwendung in der Praxis.

§ 13 Einsatz des pädagogischen Personals

(1) Die Angebote zur Förderung von Kindern werden durch das in der Einrichtung tätige pädagogische Personal erbracht.
(2) Bei den pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 Nummer 11 und 12 muss eine kindheitspädagogische Grundqualifizierung im Umfang von mindestens 250 Stunden sowie ein Praktikum in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von acht Wochen vor Tätigkeitsbeginn nachgewiesen werden. Während der ersten beiden Tätigkeitsjahre in einer Kindertageseinrichtung ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit in der Gruppe nicht zulässig.
(3) Zur Unterstützung des pädagogischen Personals können Praktikantinnen und Praktikanten in der sozialpädagogischen Ausbildung oder in der Vorbereitung auf eine sozialpädagogische Ausbildung eingesetzt werden. Gleiches gilt für Studentinnen und Studenten eines entsprechenden Studienganges.
(4) Im Ausland erworbene Qualifikationen können von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach § 2 Absatz 7 oder Absatz 8 anerkannt werden.
(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall weiteren Personen eine Ausnahme für die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung zulassen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann.
(6) Assistenzkräfte unterstützen pädagogische Fachkräfte bei der Ausgestaltung der pädagogischen Prozesse. Sie können unter Anleitung der pädagogischen Fachkräfte die gleichen Aufgaben übernehmen wie pädagogische Fachkräfte.

§ 14 Bemessung des pädagogischen Personals

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt für die unmittelbare pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher, dass eine Fachkraft durchschnittlich
1.
sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
2.
15 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule oder
3.
22 Kinder im Grundschulalter
fördert.
(2) Das Merkmal der sozialen und sozialräumlichen Gegebenheiten ist durch Satzungen der Landkreise und der kreisfreien Städte auszugestalten. Gleiches gilt für das Merkmal des durchschnittlichen Fachkraft-Kind-Verhältnisses mit der Maßgabe, dass die Ausgestaltung dieses Merkmals einrichtungsbezogen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten bezogen erfolgt.
(3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben den pädagogischen Fachkräften einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die mittelbare pädagogische Arbeit einzuräumen. Gleiches gilt für Assistenzkräfte, die auf das Fachkraft-Kind-Verhältnis angerechnet werden. Zur mittelbaren pädagogischen Arbeit gehören insbesondere Zeiten für die
1.
Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsverläufe von Kindern,
2.
Qualitätsentwicklung und -sicherung,
3.
Planung der individuellen Förderung,
4.
Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen und Einrichtungen der Familienbildung,
5.
Vor- und Nachbereitung sowie
6.
Dienstberatungen.
(4) Als angemessen gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich. Der Zeitumfang für die mittelbare pädagogische Arbeit in der Altersgruppe ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule beträgt in der Regel fünf Stunden pro Vollzeitstelle wöchentlich. Die Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit sind in den Vereinbarungen nach § 24 zu berücksichtigen.
(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Entwicklungsförderung sollen pädagogische Fachkräfte grundsätzlich nicht unter fünf Stunden täglich in der Gruppe, zuzüglich der Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit nach Absatz 3, beschäftigt werden.
(6) Der Einsatz von Assistenzkräften sowie von Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, ist nach Maßgabe der Absätze 7 und 9 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen. Dabei soll der Umfang der Tätigkeit von pädagogischen Fachkräften nach § 2 Absatz 7 Nummer 11 und 12, Assistenzkräften sowie von Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, 25 Prozent des in der Kindertageseinrichtung insgesamt nach dem Fachkraft-Kind-Verhältnis gemäß Absatz 1 erforderlichen Personals grundsätzlich nicht übersteigen.
(7) Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, sind
1.
im ersten Ausbildungsjahr mit einem Stellenanteil von 30 Prozent,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr mit einem Stellenanteil von 40 Prozent und
3.
im dritten Ausbildungsjahr mit einem Stellenanteil von 50 Prozent
einer Fachkraft anzurechnen. Ab dem 1. August 2023 werden Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr nicht auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Satz 1 Nummer 1 angerechnet. Während der ersten beiden Ausbildungsjahre ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit in der Gruppe nicht zulässig. Ab dem 1. August 2024 werden Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr nicht auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Satz 1 Nummer 2 angerechnet. Die Kosten der Ausbildungsvergütung für die nicht angerechneten Auszubildenden trägt das Land nach Maßgabe des § 26b unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen zur Ausbildungsvergütung in Absatz 8 Satz 1 und 2 berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt für minderjährige Auszubildende auch im folgenden Ausbildungsjahr.
(8) Auszubildenden, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, die im Verlauf der Ausbildung mindestens jährlich ansteigt. Die Ausbildungsvergütung soll sich an dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) orientieren und 80 Prozent der tariflich festgelegten Ausbildungsvergütung nicht unterschreiten. In Kindertageseinrichtungen mit Personen, die zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden, steht je Kindertageseinrichtung jeweils eine Mentorin oder ein Mentor zur Verfügung. Die an Mentorinnen und Mentoren für die Ausbildung nach Satz 1 gezahlte finanzielle Abgeltung in Höhe von 150 Euro im Monat für eine Auszubildende oder einen Auszubildenden und weitere 50 Euro pro Monat für weitere Auszubildende ist bei den Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen. Die Ausbildungsvergütung für Personen nach Satz 1 ist in den Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 zu berücksichtigen, wenn diese auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß Absatz 7 Satz 1 bis 3 anzurechnen sind.
(9) Die Anrechnung von Assistenzkräften entspricht dem Verhältnis des vereinbarten Entgeltes zum Entgelt von pädagogischen Fachkräften gemäß § 2 Absatz 7 Nummer 1 in der entsprechenden Kindertageseinrichtung, höchstens jedoch 80 Prozent des Entgelts einer solchen Fachkraft. Abweichend davon erhält eine Assistenzkraft bei einer tariflichen Entlohnung mindestens die Höhe des tariflichen Entgeltes.

§ 15 Leitung einer Kindertageseinrichtung

(1) Kindertageseinrichtungen dürfen nur von pädagogischen Fachkräften gemäß § 2 Absatz 7 geleitet werden, die über ausreichende Berufserfahrung und eine besondere Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen.
(2) Sie sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und den zu bewältigenden Leitungsaufgaben angemessen von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit freizustellen.

§ 16 Fach- und Praxisberatung

(1) Die Aufgaben der Fach- und Praxisberatung dürfen nur von pädagogischen Fachkräften wahrgenommen werden, die über eine abgeschlossene fachbezogene Ausbildung an einer Hochschule oder über langjährige Erfahrung aufgrund einer Tätigkeit auf diesem Gebiet bei regelmäßiger beruflicher Fort- oder Weiterbildung verfügen. Die Fach- und Praxisberatung soll in der Regel nicht von Personen wahrgenommen werden, die bereits mit Aufgaben nach § 10 Absatz 1 betraut sind.
(2) Für die Fach- und Praxisberatung gelten die verbindlichen Standards der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern. Gegenstand der Fach- und Praxisberatung sind insbesondere die in den §§ 1 und 3 formulierten Ziele, Inhalte und Verfahren.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Kapazitäten für die Fach- und Praxisberatung in
1.
Kindertageseinrichtungen für je 1 200 belegte Plätze, soweit diese Aufgabe nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtungen oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst wahrgenommen wird und
2.
der Kindertagespflege für je 100 Tagespflegepersonen
jeweils in einem einer Vollzeitstelle entsprechenden Umfang vorzuhalten.

§ 17 Ausbildungsplatzplanung, Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Das für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium plant im Einvernehmen mit dem für Ausbildung zuständigen Ministerium den Bedarf an Ausbildungsplätzen für pädagogisches Personal im Sinne des § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung der pädagogischen Fachkräfte nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2. Die Ausbildungsplatzplanung ist regelmäßig fortzuschreiben.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal regelmäßig in angemessenem Umfang an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt und von der Fach- und Praxisberatung unterstützt wird. Die Maßnahmen sollen auch Qualifizierungen im Bereich Kinderschutz und Frühe Hilfen berücksichtigen. Dazu sind vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen jährlich fünf Arbeitstage als Fort- und Weiterbildung zu gewähren und in den Vereinbarungen nach § 24 zu berücksichtigen. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende bedarfsorientierte Fortbildungs- und Beratungsangebote auf der Grundlage der Ziele und Inhalte der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern für die pädagogischen Fachkräfte bereitzustellen oder zu vermitteln, soweit dies nicht durch die Träger der Kindertageseinrichtung oder ihre jeweiligen Dach- oder Spitzenverbände selbst geschieht.
(4) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium erarbeitet auf der Grundlage der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern sowie der Verfahren gemäß § 3 Absatz 6 verbindliche Standards für die Curricula der Aus-, Fort- und Weiterbildung nach den Absätzen 1 bis 3 und die Zertifizierung von Bildungsangeboten.
(5) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung soll ergänzend und aufbauend auf die spezifischen Vorqualifikationen des jeweiligen pädagogischen Personals erfolgen.

Abschnitt 3 Kindertagespflege

§ 18 Tagespflegeerlaubnis

(1) Kindertagespflege im Sinne des § 43 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch bedarf einer Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn das Wohl des Kindes gewährleistet ist, die Tagespflegeperson pädagogisch und persönlich geeignet ist und die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Kindertagespflege kann auch in Räumlichkeiten außerhalb des Haushalts der Tagespflegeperson oder des Haushalts der Eltern geleistet werden. Die Erlaubnis berechtigt zur Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Dies ermöglicht das Zustandekommen von mehr als fünf Betreuungsverhältnissen.
(2) Ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (Großtagespflegestellen) ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Tagespflegeperson über eine Pflegerlaubnis nach Absatz 1 verfügt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen ist der Zusammenschluss von mehr als zwei Tagespflegepersonen möglich.
(3) Die §§ 12 und 16 gelten entsprechend.

§ 19 Qualifikation der Kindertagespflegeperson

(1) Tagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut e. V. entwickelten Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Dies gilt nicht für Tagespflegepersonen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Tagespflegerlaubnis erteilt wurde. Als für die Kindertagespflege geeignete Qualifikation gelten auch die in § 2 Absatz 7 Nummer 1 bis 10 genannten Abschlüsse.
(2) Eine geeignete und fachlich qualifizierte Tagespflegeperson wird den Eltern durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt.

§ 20 Fort- und Weiterbildung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass die Tagespflegepersonen mindestens 25 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnehmen, die ihrem Bedarf entsprechen.
(2) Unter Mitwirkung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe soll die Fach- und Praxisberatung regelmäßig Regionaltreffen von maximal 50 Tagespflegepersonen durchführen. Die Regionaltreffen gelten als Fort- und Weiterbildungen nach Absatz 1.

Abschnitt 4 Mitwirkung von Eltern und Kindern

§ 21 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

(1) Das in den Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Personal, die Tagespflegepersonen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den Eltern zum Wohl der Kinder partnerschaftlich zusammen. Die Eltern werden in die Bildungsplanung der Kindertageseinrichtungen und deren Umsetzung einbezogen und sind über bestehende Angebote der Familienbildung und -beratung zu informieren.
(2) Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz für die mündliche und schriftliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 3 bis 5 der Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

§ 22 Elternvertretungen

(1) Eltern haben das Recht, Elternvertretungen zu bilden. Über dieses Recht sind die Eltern durch den Träger der Kindertageseinrichtung zu informieren. Die Elternvertretung vertritt die Interessen der Eltern und ihrer Kinder. Sie trägt zur Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, den Eltern und den anderen an der Förderung der Kinder Beteiligten bei. Die Elternvertretungen der Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel für ein Jahr und die Kreis- oder Stadtelternräte sowie der Landeselternrat in der Regel für zwei Jahre gewählt werden, jeweils längstens bis zur Neuwahl der jeweiligen Elternvertretung. Die Mitgliedschaft in der Elternvertretung endet vorzeitig, wenn das eigene Kind die Kindertageseinrichtung verlässt.
(2) Die für eine Gruppe verantwortliche pädagogische Fachkraft beruft mindestens zweimal jährlich eine Versammlung der Eltern der Kinder der jeweiligen Gruppe (Elternversammlung) ein. Die Elternversammlung wählt aus ihren Reihen bis zu zwei Personen zur Vertretung für den sich nach Absatz 3 bildenden Elternrat. Die Wahlen zu den Elternräten sollen zwischen dem 15. August und dem 15. September stattfinden. Die Eltern der Kinder einer Gruppe haben das Recht, Elternversammlungen durchzuführen, wenn die Mehrheit dies verlangt. Im Rahmen der Elternversammlungen erfolgt eine Verständigung zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Gruppe. Die Elternversammlungen sollen für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz genutzt werden.
(3) Die von den Elternversammlungen gewählten Personen zur Vertretung der Gruppen bilden den Elternrat der Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der Mitglieder des Elternrats soll 15 nicht überschreiten. Der Elternrat der Kindertageseinrichtung wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein vorsitzendes Mitglied und bis zu vier weitere Mitglieder angehören. Er wird dabei von der Leitung der Kindertageseinrichtung unterstützt. Die Leitung der Kindertageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr den Elternrat der Kindertageseinrichtung einberufen.
(4) Der Elternrat wirkt in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption, der regelmäßigen Öffnungszeiten und der Essenversorgung der Kinder. Darüber hinaus kann er unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskunft verlangen über die nach § 24 getroffenen Vereinbarungen über Leistung, Qualität und Entgelt und deren Umsetzung sowie über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertageseinrichtung. Mitglieder des Elternrates sind über die Verhandlungen über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 24 zu informieren und können an diesen Verhandlungen beratend teilnehmen. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Trägers der Kindertageseinrichtung zu wahren. Der Elternrat wirkt darauf hin, dass die Mitwirkungsrechte der Kinder nach § 23 beachtet werden.
(5) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird der Kreis- oder Stadtelternrat durch die vorsitzenden Mitglieder der Elternräte der Kindertageseinrichtungen gebildet. Sie wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und mindestens vier weitere Mitglieder. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Die Wahl soll zwischen dem 16. September und dem 31. Oktober stattfinden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wird bei der Wahl von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt. Zu den Beratungen des Kreis- oder Stadtelternrats soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Kreis- oder Stadtelternrat wird von den jeweils zuständigen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende überörtliche Angelegenheiten informiert und angehört.
(6) Die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte bilden den Landeselternrat. Der Landeselternrat soll zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember aus seiner Mitte einen Vorstand wählen, dem ein vorsitzendes Mitglied und zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Vorstandsmitglied soll ein stellvertretendes Mitglied gewählt werden. Der Landeselternrat wird dabei von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium unterstützt. Zu den Beratungen des Landeselternrates soll auch eine Vertretungsperson der Eltern, deren Kinder durch Tagespflegepersonen gefördert werden, hinzugezogen werden. Der Landeselternrat wird von dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium über wesentliche, die Kindertagesförderung betreffende Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung informiert und zu ihnen angehört.
(7) Das Land fördert nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des Landesreisekostengesetzes die Tätigkeit des Landeselternrates. Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die hinsichtlich der finanziellen Förderung der Zustimmung des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium bedarf.

§ 23 Mitwirkung der Kinder

Die Kinder sollen ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung mitwirken. Sie sind vom Träger und von der Leitung der Kindertageseinrichtung sowie von dem für die pädagogische Arbeit in den Gruppen zuständigen pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten nach Maßgabe des Satzes 1 zu beteiligen. Dies gilt entsprechend für die Kindertagespflege.

Abschnitt 5 Finanzierung der Kindertagesförderung

§ 24 Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes festgelegt. In den Vereinbarungen sind die täglichen Kosten pro Stunde für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 sowie die Verpflegungskosten gesondert auszuweisen. Die Vereinbarungen enthalten einen Hinweis auf die Prüfungsrechte der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Möglichkeit der Wahrnehmung der Prüfungsrechte durch das Land bei den Einrichtungsträgern. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben der zuletzt abgerechneten Wirtschaftsperiode der Einrichtung nachvollziehbar, transparent sowie durch Nachweise belegt darzulegen. Näheres kann durch Satzung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden.
(2) Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes und in den Fällen nach § 78d Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 auch auf Verlangen der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, neu zu verhandeln.
(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die einrichtungsspezifische Konzeption ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung. In den Leistungsvereinbarungen sollen auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen, mit den Beratungsstellen nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Einrichtungen der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich getroffen werden.
(5) Die kommunalen Landesverbände schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene einen Rahmenvertrag gemäß § 78f des Achten Buches Sozialgesetzbuch über den Inhalt der Vereinbarungen nach Absatz 1 sowie die Ausgestaltung der Geldleistung nach § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Darin sind insbesondere Regelungen zur Berechnung der Personal- und Sachkosten zu treffen. Wird ein Rahmenvertrag nicht innerhalb eines Jahres, nachdem eine der in Satz 1 genannten Vertragsparteien zu Verhandlungen aufgefordert hat, geschlossen, so findet auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien ein Schlichtungsverfahren durch einen unparteiischen Schlichter statt. Einigen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Anzeige des Schlichtungsverfahrens auf einen Schlichter, so wird auf Verlangen einer der in Satz 1 genannten Vertragsparteien vom fachlich für Kindertagesförderung zuständigen Ministerium ein Schlichter bestimmt. Wird ein Schlichtungsvorschlag vorgelegt, sollen sich die in Satz 1 genannten Vertragsparteien dazu binnen acht Wochen äußern. Ein Schlichtungsvorschlag ist dann verbindlich, wenn die in Satz 1 genannten Vertragsparteien diesem zustimmen.
(6) Ergibt die Prüfung gemäß § 33, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht wurden, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, in Bezug auf diese Leistung ohne Ansehung der Laufzeit der Vereinbarung eine Neuverhandlung zu verlangen. Im Rahmen der Neuverhandlung ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, das auf die nicht oder nicht vereinbarungsgemäße Leistung entfallende Entgelt zu berücksichtigen. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 bestehen nicht, wenn der Einrichtungsträger die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. §§ 276, 278, 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Die Rechte gemäß Satz 1 und 2 sind in die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 3 aufzunehmen.
(7) Wird der Betrieb der Kindertageseinrichtung eingestellt und hat eine Prüfung gemäß § 33 ergeben, dass die in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 und 3 festgelegten Leistungen seitens des Einrichtungsträgers nicht oder nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, die hierauf entfallenden Entgelte zurückzufordern. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 25 Grundsätze der Finanzierung

(1) Die Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege wird gemäß §§ 26, 27 und 28 gemeinsam durch das Land, die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanziert. Ausgenommen bleiben gemäß § 29 Absatz 1 die Kosten der Verpflegung.
(2) Die Träger von Kindertageseinrichtungen können sich durch nicht refinanzierbare Eigenanteile an den Kosten ihrer Einrichtung beteiligen.
(3) Soweit Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 26 Finanzielle Beteiligung des Landes

(1) Das Land beteiligt sich jährlich in Höhe von 54,5 Prozent an den Kosten der Kindertagesförderung. Grundlage sind die Ausgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im jeweiligen Haushaltsjahr für die Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3 sowie die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zu den Kosten nach Satz 1 gehören auch die Ausgaben für die Fach- und Praxisberatung nach § 16 sowie die Fort- und Weiterbildung von Tagespflegepersonen nach § 20, soweit diese nicht in den Ausgaben nach Satz 2 enthalten sind.
(2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zur jeweiligen Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf diese Kosten. Für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten belegten Platz beträgt der Abschlag im Jahr 2022 3 946 Euro; für die Verteilung der Mittel gilt die Regelung in Satz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend zu Absatz 3 die Meldung des Jahres 2022 für die Anzahl der Vollzeitäquivalente zugrunde zu legen ist. Ab dem Jahr 2023 wird die Höhe des jährlichen Abschlagsbetrages für jeden in Vollzeitäquivalente umgerechneten Platz durch Erlass des für Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festgesetzt. Die Pauschale entspricht 54,5 Prozent an den Kosten der Kindertagesförderung im Sinne von § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 4 im vorvergangenen Jahr, dividiert durch die in Vollzeitäquivalente umgerechnete gemeldete Anzahl der Plätze nach Absatz 3. Der sich danach ergebende Betrag wird pro Jahr jeweils um den durch Erlass nach § 34 Absatz 5 Satz 2 festgesetzten Prozentsatz gesteigert; der ermittelte Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die Höhe des Abschlagsbetrages ist jährlich durch Erlass des für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festzusetzen. Die Verteilung der Mittel auf den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt auf der Grundlage der in Vollzeitäquivalente umgerechneten Plätze, die von Kindern in Anspruch genommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Abschlagszahlungen werden in vier Teilbeträgen jeweils am 10. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ausgezahlt; abweichend davon wird der sich für das Jahr 2022 nach Satz 2 ergebende Differenzbetrag des Abschlagsbetrages zu der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des Kindertagesförderungsgesetzes am 1. Oktober 2022 ausgezahlt.
(3) Maßgeblich für die Anzahl der Plätze nach Absatz 2 sind die auf das Vorjahr bezogenen Meldungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März, zuzüglich einer jährlichen Steigerung von 2 Prozent. Die von den Trägern der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilten Meldungen werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 1. Mai eines jeden Jahres an das Landesamt für Soziales und Gesundheit zusammengefasst weitergegeben.
(4)
[1]
Bis zum 1. April eines jeweiligen Jahres übermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Landesamt für Gesundheit und Soziales die Ausgaben gemäß Absatz 1 sowie die Einnahmen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 bezogen auf das jeweilige Vorjahr. Die Angaben sind zuvor durch die in den Landkreisen und kreisfreien Städten für den Jahresabschluss zuständigen Stellen verbindlich zu bestätigen. Die Ausgaben sind Grundlage für die Abrechnung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2 mit dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die tatsächlich benötigte Höhe der Zuweisungen fest und verrechnet die Ausgleichsbeträge mit den Abschlagszahlungen des laufenden Jahres.
(5) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro zur gezielten individuellen Förderung von Kindern nach § 3 Absatz 6. Grundlage für die Verteilung der Mittel ab dem Jahr 2022 sind die Kosten, die den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Übernahme der Verpflegungskosten gemäß § 29 Absatz 2 für das vorvergangene Jahr entstanden sind und deren Höhe gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 an das Landesamt für Gesundheit und Soziales übermittelt wird. Für die Jahre 2020 und 2021 gilt die Regelung in § 35 Absatz 2. Die Zuweisungen werden in zwei Teilbeträgen jeweils am 10. Januar und am 1. Juli an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Diese leiten die ihnen gewährten Beträge an die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen weiter, die die Anwendung der Verfahren gemäß § 3 Absatz 6 sowie einen überdurchschnittlichen Anteil übernommener Verpflegungskosten gemäß § 29 Absatz 2 nachweisen. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen treffen in eigener Verantwortung Entscheidungen über den gezielten Einsatz der zusätzlich zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Die Regelung in § 25 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Land stellt für die anteilige Finanzierung der Qualitätsentwicklung und -sicherung nach § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 und 7 und für
1.
die Durchführung von Projekten und Aufgaben von landesweiter Bedeutung,
2.
Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung der Kindertagesförderung und
3.
Modellvorhaben, die den Zielstellungen des § 1 in besonderer und innovativer Weise Rechnung tragen
Mittel in Höhe von 626 000 Euro jährlich zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans Maßnahmen nach Satz 1 fördern.
(7) Das Land stellt für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern, der damit verbundenen Aufwendungen sowie der Finanzierung von Fachtagungen und Konsultationseinrichtungen Mittel in Höhe von 100 000 Euro jährlich zur Verfügung.
(8) Das Land stellt für die Durchführung und die landesweite Evaluation der gezielten individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 jährlich 200 000 Euro zur Verfügung.
(9) Das Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Durchführung von regelmäßigen Regionaltreffen nach § 20 Absatz 2 jeweils Mittel in Höhe von 10 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage der jährlichen Beteiligung des Landes nach Absatz 1.
Fußnoten
[1])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2021

§ 26a Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährliche Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben für den erhöhten Bedarf an Hortförderung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Bis zum 15. November des Vorjahres beantragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Abschlagszahlungen auf die jährlichen Ausgleichsbeträge nach Absatz 1. Die Abschlagszahlungen werden am 10. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober ausgezahlt. Abweichend davon beantragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Abschlagszahlung nach Satz 1 für das Jahr 2022 bis zum 1. August. Diese Abschlagszahlung wird bis zum 1. September 2022 ausgezahlt.
(3) Bis zum 30. April eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das Vorjahr bezogenen Abschlagszahlungen nach Absatz 2 ab. Die Abrechnung enthält die Angaben zur Höhe der Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr einschließlich der Fallzahlen zum erhöhten Bedarf an Hortförderung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 während der Schulferien für das vergangene Jahr. Die Ausgaben sind Grundlage für die Abrechnung der Abschlagszahlungen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die tatsächlich benötigte Höhe der Ausgleichsbeträge fest und verrechnet diese mit den Abschlagszahlungen des laufenden Jahres.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 22 800 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wird wie folgt verteilt:
1. Landkreis Ludwigslust-Parchim 3 050 Euro,
2. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 4 400 Euro,
3. Landkreis Nordwestmecklenburg 2 300 Euro,
4. Landkreis Rostock 3 650 Euro,
5. Landkreis Vorpommern-Greifswald 3 550 Euro,
6. Landkreis Vorpommern-Rügen 3 000 Euro,
7. Hansestadt Rostock 1 900 Euro,
8. Landeshauptstadt Schwerin 950 Euro.
Ab dem Jahr 2023 wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 45 600 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag nach Satz 3 wird wie folgt verteilt:
1. Landkreis Ludwigslust-Parchim 6 100 Euro,
2. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 8 800 Euro,
3. Landkreis Nordwestmecklenburg 4 600 Euro,
4. Landkreis Rostock 7 300 Euro,
5. Landkreis Vorpommern-Greifswald 7 100 Euro,
6. Landkreis Vorpommern-Rügen 6 000 Euro,
7. Hansestadt Rostock 3 800 Euro,
8. Landeshauptstadt Schwerin 1 900 Euro.
Der nach den Sätzen 2 und 4 genannte Ausgleichsbetrag wird in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats ausgezahlt.
(5) Die Prüfungsrechte des § 33 gelten entsprechend.

§ 26b Ausgleichsbeträge zur Finanzierung der Ausgaben der Ausbildungsvergütung nach § 14 Absatz 7 Satz 2 bis 4

(1) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jährliche Ausgleichsbeträge für die Ausbildungsvergütung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr für Personen, die ab Beginn des neuen Ausbildungsjahrganges 2023/2024 zu staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern für 0- bis 10-Jährige ausgebildet werden. Die Ausgleichsbeträge umfassen die Ausbildungsvergütung und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Beiträge, zu denen Arbeitgebende aufgrund von gesetzlichen Regelungen verpflichtet sind. Die Ausgleichsbeträge werden nur gewährt, wenn diese für den gleichen Zeitraum nicht Bestandteil der Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 sind.
(2) Bis zum 1. März eines jeweiligen Jahres rechnen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales die auf das Vorjahr entfallenden Ausgleichsbeträge der Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Satz 4 ab. Für die Abrechnung sind folgende Angaben erforderlich:
1.
Name der Kindertageseinrichtung,
2.
Anzahl der Auszubildenden,
3.
Ausbildungsjahrgang und Ausbildungsjahr pro Person in Ausbildung,
4.
Höhe der jeweils monatlichen Ausbildungsvergütung pro Auszubildende oder Auszubildenden, differenziert nach dem Auszahlungsbetrag und dem monatlichen Arbeitgeberbeitrag nach Absatz 1 Satz 2 und
5.
Höhe des Prozentsatzes der Ausbildungsvergütung ohne Arbeitgeberbeiträge gemessen an der Ausbildungsvergütung an dem TVAöD.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales setzt die Höhe der Ausgleichsbeträge fest und zahlt den Ausgleichsbetrag innerhalb von vier Wochen nach deren Festsetzung an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus.
(3) Ab dem Jahr 2023 wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ein jährlicher Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 400 Euro gewährt. Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verteilt:
1. Landkreis Ludwigslust-Parchim 700 Euro,
2. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 900 Euro,
3. Landkreis Nordwestmecklenburg 500 Euro,
4. Landkreis Rostock 800 Euro,
5. Landkreis Vorpommern-Greifswald 900 Euro,
6. Landkreis Vorpommern-Rügen 800 Euro,
7. Hansestadt Rostock 500 Euro,
8. Landeshauptstadt Schwerin 300 Euro.
Der Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2023 im Januar 2024 als Einmalzahlung und ab dem Jahr 2024 in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats ausgezahlt.

§ 27 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der Kindertagesförderung mit einer kindbezogenen Pauschale für die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Die Gemeinden zahlen die kindbezogene Pauschale an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Gemeindeanteil pro Kind in der Kindertagesförderung beträgt im Jahr 2020 monatlich 149,33 Euro und im Jahr 2021 monatlich 152,76 Euro. Ab dem Jahr 2022 wird die Höhe der monatlichen Gemeindepauschale jährlich durch Erlass des für Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festgesetzt. Die Pauschale entspricht 32,0 Prozent an den Kosten der Kindertagesförderung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 im vorvergangenen Jahr, dividiert durch die gemeldete Anzahl der Plätze im Sinne von § 26 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz im vorvergangenen Jahr. Der sich danach ergebende Betrag wird pro Jahr um jeweils 2,3 Prozent gesteigert und in eine monatliche Pauschale umgerechnet. Bei der Festsetzung der Pauschale sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Das Verfahren zur Weiterleitung der Gemeindeanteile an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann durch Satzung der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt werden.
(2) Die Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, ist über die Verhandlung über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 24 zu informieren und kann an dieser beratend teilnehmen.

§ 28 Finanzielle Beteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewähren monatlich zur Finanzierung der Kindertagesförderung den Trägern der Kindertageseinrichtungen Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3. Zur Finanzierung der Entgelte verwenden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Mittel des Landes, die von den Gemeinden zu entrichtenden kindbezogenen Pauschalen sowie eigene Mittel. Entsprechendes gilt für die laufende Geldleistung der Tagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leisten nur an Träger von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen, die die Standards dieses Gesetzes einhalten und die Mittel ausschließlich zur Finanzierung der Kindertagesförderung einsetzen. Die Mittel werden nur an solche Träger von Einrichtungen geleistet, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren und sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Stundenentgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes zu zahlen. Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Studierende.

§ 29 Finanzielle Beteiligung der Eltern

(1) Eltern entrichten keine Beiträge zu den Entgelten nach § 24 Absatz 1 und 3 sowie den laufenden Geldleistungen der Tagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Eltern tragen die Kosten der Verpflegung in der Kindertagesförderung. Die Kosten für die Verpflegung insgesamt und die Kosten der Mittagsverpflegung sind gegenüber den Eltern jeweils gesondert auszuweisen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zur Übernahme der Verpflegungskosten verpflichtet, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit findet § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt die zu übernehmenden Verpflegungskosten an den Träger der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson.
(3) Eltern tragen die durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 7 Absatz 3 entstehenden Kosten entsprechend einer Vereinbarung mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung oder der Tagespflegeperson. Absatz 2 gilt entsprechend und § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

§ 30 Finanzierung bei Inanspruchnahme von Plätzen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Wählen Eltern für ihre Kinder eine Kindertageseinrichtung oder eine Tagespflegeperson in Mecklenburg-Vorpommern außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so gilt für ihre finanzielle Beteiligung § 29. Für die finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 28. Dabei sind die festgelegten Entgelte der Kindertageseinrichtung maßgeblich, die das Kind besucht. Entsprechendes gilt für die Höhe der laufenden Geldleistung der Tagespflegeperson nach§ 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Wählen Eltern für ihre Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern eine Kindertageseinrichtung oder eine Tagespflegeperson außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern, so entrichtet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Kindertageseinrichtung oder die Tagespflegeperson die Kosten der Kindertagesförderung, jedoch begrenzt auf das durchschnittlich entstehende Entgelt differenziert nach Betreuungsart und Betreuungsumfang im eigenen Zuständigkeitsbereich. Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern wählen. § 29 Absatz 2 gilt entsprechend und § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung.

Abschnitt 6 Vorrang bundesrechtlicher Regelungen, Auskünfte, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Vorrang bundesrechtlicher Regelungen

Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes bleiben unberührt.

§ 32 Einholung von Auskünften

(1) Die fachlich zuständigen Ministerien können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, bei den Gemeinden sowie bei den Einrichtungsträgern und bei den Tagespflegepersonen zum Zweck der Haushalts- und Finanzplanung, der Planung des Bedarfes an Ausbildungsplätzen für Erzieherinnen und Erzieher in Mecklenburg-Vorpommern, zur Umsetzung der Verpflichtungen des Landes nach § 6 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung Auskünfte einholen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung übermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
1.
dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zum 30. Juni eines jeden Jahres die Anzahl der Fälle, die Ausgaben und die Einnahmen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur anteiligen oder vollständigen Übernahme der Verpflegungskosten nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Förderart und Förderumfang des vergangenen Jahres,
2.
dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium zum 15. Mai die Höhe der nach § 24 vereinbarten Entgelte sowie der Verpflegungskosten und die Anzahl der belegten Plätze für jede Kindertageseinrichtung und jede Tagespflegeperson zu dem in § 101 Absatz 2 Nummer 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag und
3.
dem fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium die Höhe der nach § 24 vereinbarten, differenzierten Entgelte, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote, die betriebsnotwendigen Ausgaben einschließlich der Investitionen, die Verpflegungskosten und die Anzahl der belegten Plätze für jede Kindertageseinrichtung und jede Tagespflegeperson sowie die vom Einrichtungsträger gemäß § 24 Absatz 1 Satz 6 mitzuteilenden Einnahmen und Ausgaben.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei den Gemeinden sowie den Einrichtungsträgern und Tagespflegepersonen zum Zwecke der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Förderung in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskünfte einholen.

§ 33 Prüfungsrechte

(1) Die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 kann durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Träger der Kindertageseinrichtung geprüft werden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird ermächtigt, entsprechende Prüfungsanordnungen zu erlassen.
(2) Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die zur Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Informationen zugänglich zu machen. Die Einrichtungsträger haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Einhaltung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen erheblich sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Sind die Auskünfte zur Verwirklichung des Prüfungszwecks unzureichend, ist der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, Dritte um Auskunft zu ersuchen. Der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist berechtigt, während der Öffnungszeiten die Kindertageseinrichtung zu betreten und zu besichtigen. Bei der Besichtigung der Kindertageseinrichtung soll der Träger der Kindertageseinrichtung hinzugezogen werden.
(3) Das Land kann im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die in Absatz 1 genannten Prüfungsrechte und Ermächtigungen an ihrer Stelle wahrnehmen. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Wahrnehmungsberechtigung des Landes ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Ergebnis einer Prüfung durch das Land ist dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der überörtlichen Kommunalprüfung kann auch der Landesrechnungshof die Einhaltung der Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 und 3 überprüfen.

§ 34 Verordnungsermächtigung

(1) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der frühkindlichen Bildung nach § 3 Absatz 1 bis 5 zu regeln.
(2) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die inhaltliche Ausgestaltung und Durchführung der individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 und 7 und der gezielten individuellen Förderung nach § 3 Absatz 6 sowie deren Finanzierung nach § 26 Absatz 5 zu regeln.
(3) Kommt der Rahmenvertrag auch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 24 Absatz 5 nicht zustande, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium die Vertragsparteien schriftlich dazu auffordern, die Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten erneut aufzunehmen. Sofern die Verhandlungen innerhalb dieses Zeitraums nicht erneut aufgenommen werden, kann das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium durch Verordnung Vorschriften stattdessen erlassen.
(4) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Meldungen im Zusammenhang mit § 26 Absatz 3 und 4, § 26a Absatz 2 und 3, § 26b Absatz 2 sowie der Auskünfte nach § 32 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
(5) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Ermittlung der Steigerung des Prozentsatzes nach § 26 Absatz 2 Satz 5 festzulegen. Der sich danach ergebende jährliche Prozentsatz wird durch Erlass des für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festgesetzt.
(6) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, Inhalt und Umfang der jeweiligen Prüfung nach § 33, der Umsetzung der Mitteilungspflichten sowie zur Zuständigkeit festzulegen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Festsetzung zur Erfassung der Einnahmen und der dem Prüfungszeitraum zuzuordnenden Ausgaben zur Erfüllung der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung. Die Verordnung kann Regelungen treffen über die Art und den Umfang der Erfassung der personellen Ausstattung, der Leitungsanteile und der sonstigen Verwaltungskosten, der Anzahl der betreuten Kinder, den Umfang und die Art der jeweiligen Betreuung, die durchschnittlichen Belegungszahlen, die Anzahl der Kinder pro Gruppe und das Verhältnis von Krippe und Kindergarten und Horten in altersgemischten Gruppen, die Öffnungszeiten und die Schließzeiten. Die Rechtsverordnung soll die Darstellung der den Entgelten zuzurechnenden betriebsnotwendigen Investitionen, Mieten und Betriebskosten festlegen und Vorgaben für die Fristen zur Aufbewahrung der erforderlichen Belege und Unterlagen enthalten. Satzungen nach § 24 Absatz 1 Satz 7 sind nachrangig.
(7) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 26a Absatz 4 Satz 3 und dessen Verteilung ab dem Jahr 2024 durch Rechtsverordnung an die Entwicklung des Aufwandes anzupassen.
(8) Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung das Verfahren nach § 26a Absatz 2 und 3 sowie das unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durchzuführende Verfahren für die Ermittlung der Kosten, zur Bedarfsermittlung und zur Abrechnung der Kosten der Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den erhöhten Bedarf der Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 zu regeln.

§ 35 Übergangsvorschriften

(1) Bei bestehenden Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 gilt die Regelung in § 24 Absatz 1 Satz 4 nicht, soweit diese die Ausweisung der Kosten als Bestandteil der Vereinbarung für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien betreffen. Bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 sind die täglichen Kosten pro Stunde für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägern der Kindertageseinrichtungen schriftlich auszuweisen.
(2) Abweichend von der Regelung in § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 kann in der Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 eine Anrechnung der Auszubildenden auf den Stellenanteil einer Fachkraft gemäß § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgen, wenn dies vom Träger der Kindertageseinrichtung im Rahmen der Verhandlungen nach § 24 Absatz 1 und 3 geltend gemacht wird.

§ 36 Evaluation

Dieses Gesetz, insbesondere auch die Regelungen zu den Prüfungsrechten, ist im Jahr 2025 unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Standards zu evaluieren.

§ 37 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) § 26 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) § 35 Absatz 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.
(4) Gleichzeitig tritt das Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 417) geändert worden ist, außer Kraft.
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