LGFG M-V
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Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG M-V) Vom 20. November 2008

Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG M-V) Vom 20. November 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 7 geändert sowie §§ 3, 4, 5, 6 und 8 neu gefasst durch Gesetz vom 22. April 2023 (GVOBl. M-V S. 602)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesgraduiertenförderungsgesetz - LGFG M-V) vom 20. November 200818.12.2008
Eingangsformel18.12.2008
§ 1 - Gewährung von Stipendien29.04.2023
§ 2 - Förderung von Promotionen29.04.2023
§ 2a - Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben (Caspar-David-Friedrich-Stipendien)29.04.2023
§ 3 - Grundsätze der Vergabe29.04.2023
§ 4 - Umfang und Dauer der Förderung29.04.2023
§ 5 - Ausschluss, Unterbrechung, Widerruf, Rücknahme und Ende der Förderung29.04.2023
§ 6 - Zuständigkeit29.04.2023
§ 7 - Ermächtigungen29.04.2023
§ 8 - Übergangsbestimmung29.04.2023
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.12.2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gewährung von Stipendien

(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der im Landeshaushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte gewährt.
(2) Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der im Haushaltsplan des Landes für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel aus den Europäischen Strukturfonds Stipendien an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte, insbesondere aus den Themengebieten Mathematik und Naturwissenschaften, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Medizin, Agrarwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften, gewährt. Darüber hinaus können im Einzelfall auch in anderen Themengebieten Promotionen gefördert werden, wenn durch das Vorhaben die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungsergebnisse und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes zu erwarten ist.
(3) Zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses werden aus den nach § 1 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Landesmitteln in jedem Jahr drei Caspar-David-Friedrich-Stipendien zur Durchführung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens vergeben.

§ 2 Förderung von Promotionen

(1) Ein Stipendium nach § 1 Absatz 1 zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer
1.
ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht,
2.
weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen (besondere Qualifikation) nachweist,
3.
zur Promotion an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen und eine wissenschaftliche Betreuung vereinbart ist und
4.
ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt.
(2) Ein Stipendium nach § 1 Absatz 2 zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer
1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und
2.
ein wissenschaftliches Vorhaben beabsichtigt, das einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes erwarten lässt.
(3) Bei der Feststellung der besonderen Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nr. 1 können neben Studien- und Prüfungsleistungen auch wissenschaftliche Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse berücksichtigt werden, die in oder außerhalb einer Hochschule erbracht oder erworben wurden.
(4) Liegen im Sinne der Absätze 1 bis 3 qualifizierte Anträge von Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen vor, so sind diese mit mindestens einem Stipendium zu berücksichtigen.
(5) Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen können im Rahmen einer kooperativen Promotion auch dann gefördert werden, wenn das Fach nicht an einer Hochschule des Landes mit Promotionsrecht vertreten ist (solitäre Fächer). Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 erfolgt die Promotion an einer Hochschule außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fördervoraussetzungen ist nachzuweisen, dass der Hochschulabschluss in Mecklenburg-Vorpommern erworben wurde.

§ 2a Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben (Caspar-David-Friedrich-Stipendien)

Ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben nach § 1 Absatz 3 kann erhalten, wer
1.
ein Studium an einer Kunsthochschule oder ein vergleichbares Studium in Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen hat,
2.
weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen nachweist,
3.
ein Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt,
4.
die Zulassung des Entwicklungsvorhabens am Caspar-David-Friedrich-Institut der Universität Greifswald, an der Hochschule für Musik und Theater Rostock oder an der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar nachweisen kann und dort eine künstlerische Betreuung vereinbart ist.

§ 3 Grundsätze der Vergabe

(1) Stipendien werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährt, um ein Promotions- oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben verwirklichen zu können. Stipendien sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Stipendien für wissenschaftliche Vorhaben nach § 1 Absatz 1 und 2 werden auf Antrag gewährt. Mit dem Antrag auf ein Stipendium ist eine Betreuungszusage des zur Betreuung des Promotionsvorhabens berechtigten Mitglieds der Hochschule vorzulegen und eine zweitbetreuende Person zu benennen, wobei die Zweitbetreuung bei kooperativen Promotionsvorhaben nach § 2 Absatz 5 nur durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der kooperierenden Fachhochschule des Landes erfolgen kann. Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 muss von der Betreuerin oder dem Betreuer und einer weiteren Hochschullehrerin oder einem weiteren Hochschullehrer gutachterlich beurteilt worden sein. Die Gutachten sind dem Antrag beizufügen. Für die Beantragung von Stipendien für künstlerische Entwicklungsvorhaben nach §§ 1 Absatz 3, 2a gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die gutachterliche Beurteilung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Landes erfolgt.
(3) Übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerbungen für die Gewährung von Stipendien nach § 1 Absatz 1 die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbungen nach der folgenden Rangfolge auszuwählen:
1.
nach dem Grad der besonderen Qualifikation und der wissenschaftlichen Bedeutung des Vorhabens,
2.
bei gleicher Qualifikation nach Unterrepräsentanzen von Frauen oder Männern als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der betreffenden Fachwissenschaft oder Kunstrichtung an der betreffenden Hochschule und
3.
nach der Dauer des Studiums bis zum Abschluss.
Verzögerungen des Studiums durch besondere familiäre Belastungen wie die Wahrnehmung von Pflege- und Betreuungsverantwortung für nahe Familienangehörige, einen dem Studium dienlichen auswärtigen Studien- oder Forschungsaufenthalt oder aus sonstigen von den Bewerbenden nicht zu vertretenden wichtigen Gründen dürfen nicht zu einer Benachteiligung führen.
(4) Übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerbungen für die Gewährung von Stipendien nach § 1 Absatz 2 die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbungen nach der folgenden Rangfolge auszuwählen:
1.
nach dem Grad der besonderen Qualifikation, der wissenschaftlichen Bedeutung des Vorhabens und dessen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft des Landes und
2.
nach den Kriterien in Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Übersteigt die Zahl der zugelassenen Bewerbungen für die Gewährung von Stipendien nach § 1 Absatz 3 die Zahl der zu vergebenden Stipendien, so ist zwischen den Bewerbungen nach der folgenden Rangfolge auszuwählen:
1.
nach dem Grad der besonderen Qualifikation, der bisherigen künstlerischen Arbeit und der herausragenden Qualität des künstlerischen Vorhabens und
2.
nach den Kriterien in Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Bei der Vergabe der Stipendien und der Durchführung dieses Gesetzes ist der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft Rechnung zu tragen. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung gemäß Landesbehindertengleichstellungsgesetz sind zu berücksichtigen. Auf Antrag wird den Betroffenen bei Auswahlverfahren oder Leistungsnachweisen ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt, der insbesondere Abweichungen von Fristsetzungen dieses Gesetzes vorsehen kann.

§ 4 Umfang und Dauer der Förderung

(1) Stipendien gemäß § 1 bestehen monatlich aus einem Grundstipendium in Höhe von 1 500 Euro und einem Familienzuschlag in Höhe von 150 Euro für das erste Kind und 100 Euro für jedes weitere Kind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule das bewilligte Stipendium aus eigenen Mitteln oder Mitteln Dritter aufstocken. Bei Gewährung von Stipendien nach § 1 Absatz 2 werden Familienzuschläge auch aus Europäischen Strukturfondsmitteln gewährt.
(2) Für die Dauer der Förderung nach § 1 Absatz 1 und 2 ist der jeweilige Stand des wissenschaftlichen Vorhabens maßgeblich (individueller Förderzeitraum). Die Förderung endet im Regelfall nach drei Jahren (Regelförderzeitraum). Spätestens bis zur Hälfte des Regelförderzeitraumes ist festzustellen, ob mit der Bewilligung verbundene Bedingungen oder Auflagen eingehalten sind und das Stipendium bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes weitergezahlt werden kann. Der Bewilligungszeitraum kann in begründeten Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängert werden.
(3) Die Dauer der Förderung nach § 1 Absatz 3 richtet sich nach dem jeweiligen Stand des künstlerischen Vorhabens und beträgt regelmäßig maximal ein Jahr. Die Bewilligung kann in begründeten Ausnahmefällen um höchstens drei Monate verlängert werden.

§ 5 Ausschluss, Unterbrechung, Widerruf, Rücknahme und Ende der Förderung

(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1.
bereits eine Promotion erfolgt ist,
2.
dasselbe Vorhaben bereits von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gefördert wird oder wurde,
3.
ein anderes Promotions- oder künstlerisches Entwicklungsvorhaben bereits aus öffentlichen Mitteln oder von ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen gefördert wird oder wurde,
4.
eine Ausbildung oder eine berufliche Einführung begonnen wurde und diese nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist oder
5.
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, es sei denn, es handelt sich um eine mit dem Vorhaben zu vereinbarende Tätigkeit in Forschung und Lehre an der Hochschule im Umfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich oder um eine anderweitige Erwerbstätigkeit im Umfang von bis zu fünf Stunden wöchentlich.
(2) Unterbrechungen des geförderten wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens sind unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechungen
1.
zur Wahrnehmung von Pflege- oder Betreuungsverantwortung für Kinder und nahe Familienangehörige und
2.
zur Inanspruchnahme gesetzlich geregelter Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung
wird das Ende des Bewilligungszeitraumes um den Unterbrechungszeitraum hinausgeschoben, maximal um ein Jahr. Bei Unterbrechungen aus sonstigen von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nicht zu vertretenden wichtigen Gründen kann das Ende des Bewilligungszeitraumes maximal um ein Jahr hinausgeschoben werden. Ergeben sich wegen der Dauer einer Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche oder künstlerische Vorhaben in dem verbleibenden Bewilligungszeitraum abgeschlossen werden kann, so ist über eine Fortsetzung der Förderung durch die Vergabekommission zu entscheiden. Die Entscheidung kann mit einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes nach § 4 verbunden werden.
(3) Die Zahlung des Stipendiums ist mit Beginn des Unterbrechungszeitraumes auszusetzen und wird mit dessen Ende wieder aufgenommen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem sonstigen von der Stipendiatin oder vom Stipendiaten nicht zu vertretenden wichtigen Grund kann das Stipendium in voller Höhe bis zu sechs Wochen und im Zeitraum gesetzlicher Mutterschutzfristen in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt werden.
(4) Eine Bewilligung für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben ist zurückzunehmen, wenn die Hochschule davon Kenntnis erhält, dass bei ihrer Erteilung Ausschlussgründe nach Absatz 1 vorlagen.
(5) Eine Bewilligung für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die einen Ausschluss der Förderung nach Absatz 1 zur Folge hätten, oder
2.
die Stipendiatin oder der Stipendiat das Vorhaben abbricht.
Sie kann widerrufen werden, wenn
1.
die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt werden oder
2.
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erkennbar wird, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um den Fortgang und erfolgreichen Abschluss des Vorhabens bemüht.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums endet die Förderung für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben
1.
mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder der abschließenden Bewertung des künstlerischen Vorhabens;
2.
mit Zugang der Aufhebungsentscheidung nach Absatz 4 oder 5.

§ 6 Zuständigkeit

(1) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium weist den Hochschulen oder im Fall von § 2 Absatz 5 der kooperierenden Fachhochschule die im Landeshaushaltsplan und gegebenenfalls aus den Europäischen Strukturfonds bereitgestellten Fördermittel zu. Die Vergabe der Stipendien obliegt den Hochschulen als Auftragsangelegenheit.
(2) An jeder Hochschule des Landes mit Promotionsrecht sowie an Fachhochschulen des Landes mit künstlerischen oder solitären Fächern wird eine Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Vergabekommission) errichtet. Diese entscheidet unter Beteiligung des fachlich zuständigen Fachbereiches oder Institutes, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die erforderliche besondere Qualifikation verfügt und ob das wissenschaftliche oder künstlerische Vorhaben förderungswürdig im Sinne § 2 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 2, § 2a Nummer 3 ist. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 2 Absatz 4 wird eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer aus der Fachhochschule mit Stimmrecht hinzugezogen.
(3) Die Entscheidungen der Vergabekommissionen unterliegen der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.

§ 7 Ermächtigungen

Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Voraussetzungen für den Bezug des Familienzuschlages,
2.
das Vergabeverfahren einschließlich der Zusammensetzung und weiterer Aufgaben der Vergabekommissionen,
3.
Einzelheiten zu Informationspflichten über Tatsachen und Umstände, die sich auf die Bewilligungsentscheidung, die Dauer und Höhe sowie Unterbrechungen der Förderung auswirken können,
4.
Einzelheiten zum Verfahren bei Unterbrechungen und zum Hinausschieben des Bewilligungszeitraumes sowie zur Aussetzung, Weiterzahlung und Wiederaufnahme der Stipendienzahlung im Falle der Unterbrechung sowie
5.
Einzelheiten zu Berichtspflichten über den Fortgang des Vorhabens und das Erreichen des Förderungszieles,
6.
die solitären Fächer und die Voraussetzungen, nach denen Vorhaben in diesen Fächern gefördert werden können.

§ 8 Übergangsbestimmung

Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungen finden die Regelungen des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 20. November 2008 und der Landesgraduiertenförderungsverordnung vom 23. März 2010 bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiterhin Anwendung. Dies gilt auch für das Verfahren zur Feststellung, ob eine weitere Förderung über die Regelförderungshöchstdauer hinaus gerechtfertigt ist.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 28. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 162), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), außer Kraft.
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