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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 17. Juli 1992

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 17. Juli 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 17. Juli 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel I01.01.2005
Artikel II01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
Artikel III01.01.2005
Artikel IV01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

(1) Dem am 9. Mai 1992 in Schwerin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
*
wird nachstehend veröffentlicht.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 101- 3.

Artikel II

§ 1

Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust ausgegliedert.

§ 2

Die Gemeinden Dambeck und Brunow werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in den Landkreis Ludwigslust eingegliedert.

§ 3

Die Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in die Gemeinde Ziegendorf im Landkreis Parchim eingegliedert.

§ 4

Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin, Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Pasewalk ausgegliedert.

§ 5

Die Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Strasburg ausgegliedert.

§ 6

Für Verwaltungshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.

§ 7

(1) Aus den Kreistagen der Landkreise Ludwigslust, Pasewalk und Strasburg scheiden die Abgeordneten aus, deren Wahlkreis im Land Mecklenburg-Vorpommern sich durch den Staatsvertrag um mehr als 50 vom Hundert der Wahlberechtigten verkleinert, wenn die Abgeordneten mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ihren Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern verlieren.
(2) Die freiwerdenden Mandate werden aus den im Wahlgebiet verbundenen Wahlkreislisten der Parteien und anderen politischen Organisationen nach dem unterscheidenden Merkmal der höchsten Stimmenzahl im Sinne des § 41 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz vom 6. März 1990 (GBl. DDR I S. 99 - KWG -) in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und Abs. 6 KWG neu besetzt. Personen, die mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ihren Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern verlieren, werden nicht berücksichtigt. Der Berechnung der höchsten Stimmenzahl sind die Stimmenanteile zugrundezulegen, die am 6. Mai 1990 erzielt wurden.

Artikel III

Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft
*
tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
Bekanntmachung über das Inkrafttreten siehe BGBl. I S. 205 vom 8. Januar 1993.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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