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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen Vom 24. Juni 1993

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen Vom 24. Juni 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen vom 24. Juni 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Artikel I01.01.2005
Artikel II01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
§ 301.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
Artikel III01.01.2005
Artikel IV01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

(1) Dem im März 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen (Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag
*
wird nachstehend veröffentlicht.
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 101- 4.

Artikel II

§ 1

Die Gemeinden Dellien, Haar, Kaarßen, Neuhaus (Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Hagenow ausgegliedert.

§ 2

Die Ortsteile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse werden in den Grenzen ihrer Gemarkungen aus der Gemeinde Teldau und dem Landkreis Hagenow ausgegliedert.

§ 3

Das historisch-hannoversche Gebiet im Forstrevier Bohldamm wird in den Grenzen der Flur 5 der Gemarkung Garlitz aus der Gemeinde Garlitz und dem Landkreis Hagenow ausgegliedert.

§ 4

Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.

§ 5

Abweichend von § 5 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 15. April 1991 (GVOBl. M-V S. 118), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 1. April 1993 (GVOBl. M-V S. 247), wird im Ausgleichsjahr 1993 von der Finanzausgleichsmasse ab dem Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages bis zum Ende des Jahres 1993 monatlich DM 453.465,74 (für 6.077 Einwohner des Amtes Neuhaus je DM 74,62 nach dem Stand vom 30. Juni 1992) abgesetzt und an das Land Niedersachsen gezahlt.

Artikel III

Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 11 Abs. 2 in Kraft
*
tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
Bekanntmachung über das Inkrafttreten siehe BGBl. I S. 1513 vom 5. August 1993.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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