Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz Vom 15. Dezember 1993
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz
Vom 15. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz vom 15. Dezember 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Wahlorgane bei Bundestagswahlen | 01.01.2005 |
§ 2 - Wahlorgane bei Europawahlen | 01.01.2005 |
§ 3 - Wahlvorstände | 01.01.2005 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 8 Abs. 3
, des
§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288), des
§ 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung
vom 7. Dezember 1989 (BGBl. I 1990 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2159), und aufgrund der
§§ 4
und
5 Abs. 2 und 3 des Europawahlgesetzes
vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2615), des
§ 7 Nr. 2 der Europawahlordnung
vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1453), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 340), sowie des
§ 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes
vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Wahlorgane bei Bundestagswahlen
(1) Der Innenminister ernennt die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter.
(2) Der Kreiswahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
(3) Anordnungen nach
§ 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
trifft der Kreiswahlleiter.
(4) Wird nach Absatz 3
1.
für einzelne amtsfreie Gemeinden oder Ämter,
2.
für mehrere amtsfreie Gemeinden oder Ämter,
3.
innerhalb eines Wahlkreises für einzelne Landkreise
die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt bzw. beruft die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände in den Fällen der Nummer 1 der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde und der Amtsvorsteher, in den Fällen der Nummer 2 der Bürgermeister und der Amtsvorsteher der nach
§ 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung
mit der Durchführung der Briefwahl betrauten amtsfreien Gemeinde oder des Amtes, in den Fällen der Nummer 3 der Landrat.
§ 2 Wahlorgane bei Europawahlen
(1) Der Innenminister ernennt
1.
für die Kreise die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter,
2.
für die kreisfreien Städte die Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter.
(2) Der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
(3) Anordnungen nach
§ 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes
trifft der Kreiswahlleiter.
(4) Wird nach Absatz 3
1.
für einzelne amtsfreie Gemeinden oder Ämter,
2.
für mehrere amtsfreie Gemeinden oder Ämter
die Einsetzung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt bzw. beruft die Briefwahlvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die Beisitzer der Briefwahlvorstände in den Fällen der Nummer 1 der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde und der Amtsvorsteher, in den Fällen der Nummer 2 der Bürgermeister und der Amtsvorsteher der nach
§ 7 Nr. 3 der Europawahlordnung
mit der Durchführung der Briefwahl betrauten amtsfreien Gemeinde oder des Amtes.
§ 3 Wahlvorstände
Der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde und der Amtsvorsteher ernennt bzw. beruft die Wahlvorsteher, deren Stellvertreter und die Besitzer der Wahlvorstände für die Wahlbezirke.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 15. Dezember 1993
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
Rudi Geil
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