Gesetz über die Bereinigung und die Fortgeltung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz - RBFG M-V) Vom 23. April 2001
Gesetz über die Bereinigung und die Fortgeltung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz - RBFG M-V) Vom 23. April 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Bereinigung und die Fortgeltung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Land Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz - RBFG M-V) vom 23. April 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.01.2005 |
§ 4 | 01.01.2005 |
§ 5 | 01.01.2005 |
§ 6 | 01.01.2005 |
§ 7 | 01.01.2005 |
Anlage - Fortgeltendes Landesrecht | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teile I bis III einschließlich seiner Sonderdrucke, im Ministerialblatt der Deutschen Demokratischen Republik und im Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik verkündet worden sind, und die in Mecklenburg-Vorpommern als Landesrecht fortgelten und nicht in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind, treten außer Kraft. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
§ 2
Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift und Bundesrecht nicht Landesrecht.
§ 3
Von der Aufhebung nach § 1 sind ausgenommen:
1.
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
2.
Rechtsvorschriften, die die Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen sowie Religionsgemeinschaften regeln,
3.
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
4.
Rechtsvorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,
5.
Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen sowie die Verleihung von Stadtrechten,
6.
Rechtsvorschriften mit einem räumlich beschränkten Geltungsbereich, wenn sie von einer Behörde erlassen worden sind, die einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist oder deren Dienstaufsicht untersteht,
7.
Privates Nachbarrecht, welches über den 2. Oktober 1990 hinaus als Landesrecht fortgegolten hat und nicht bereits anderweitig aufgehoben worden ist,
8.
Vorschriften, soweit sie in geltenden Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt sind.
§ 4
Die nach § 1 aufgehobenen Vorschriften bleiben auch in Zukunft auf die Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung des Rechts ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
§ 5
Die in die Anlage aufgenommenen Rechtsverordnungen können durch Rechtsverordnung der Landesregierung aufgehoben oder geändert werden.
§ 6
(1) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
(2) Einleitungs- und Schlussformeln können weggelassen, Überschriften vereinfacht und Unstimmigkeiten des Textes beseitigt werden. Überholte Bezeichnungen, Zuständigkeiten und Verweisungen können angepasst oder kenntlich gemacht werden.
(3) Nachträgliche Änderungen und Aufhebungen von Vorschriften der Anlage sollen bei der Neubekanntmachung berücksichtigt werden.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage
zu § 1
Fortgeltendes Landesrecht
1.
§§ 1 bis 6a, §§ 8 bis 12 des
Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der DDR
- Staatshaftungsgesetz -
vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), zuletzt geändert gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 883, 961)
2.
Gesamte
Anordnung über die Markierung der Wanderwege in der DDR
vom 25. Juli 1960 (GBl. SDr. Nr. 323)
3.
§ 1 Abs. 4 und 6, § 2 Buchstabe h und i, § 3 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7, §§ 4 bis 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 2, §§ 10 und 11 Satz 1, §§ 12 bis 15, § 16 Abs. 1 Buchstabe a bis d und f, Abs. 3 und 4, §§ 18 und 19 der
Verordnung über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen
- Sammlungs- und Lotterie-VO -
vom 18. Februar 1965 (GBl. II Nr. 32 S. 238), geändert durch Verordnung vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1261)
4.
§ 1 Abs. 1 und 2 Buchstabe d, § 12 ohne den letzten Halbsatz des Absatzes 2 der
Anordnung über den Einsatz von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung von Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten
*
vom 18. September 1987 (GBl. I Nr. 25 S. 243)
5.
§ 1 Abs. 1 Buchstabe c, d, e, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 7, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13 und 14 Abs. 1 der
Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichts-VO (BAVO) -
vom 22. Januar 1976 (GBl. I Nr. 3 S. 33)
6.
§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4, 5 und 6, §§ 2 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2, Abs. 3, 4, 6, 7, 8, 9, § 22 Abs. 10 ohne Verweis auf die Bodennutzungsverordnung, Abs. 11 bis 15, §§ 23 bis 67 Abs. 1 der
Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) -
vom 13. Mai 1982 (GBl. SDr. Nr. 1080)
7.
Gesamte
Anordnung ( Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern
- Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) -
vom 21. Dezember 1977 (GBl. SDr. Nr. 951)
in der Fassung der
Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) -
vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1)
*)
Fußnoten
*)
aufgehoben durch das Landesbienengesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 24. April 2001 (GVOBl. M-V S. 95)
*)
Außer Kraft getreten am 12. Mai 2010 gemäß § 21 Abs. 2 der Wasserverkehrsverordnung (MVVO M-V) vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. 217)
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