EKG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen (Enquete-Kommissions-Gesetz - EKG M-V) Vom 9. Juli 2002

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen (Enquete-Kommissions-Gesetz - EKG M-V) Vom 9. Juli 2002
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen und Enquete-Kommissionen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Untersuchungsausschuss- und Enquete-Kommissions-Gesetz — UAG/EKG) vom 9. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 440)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen (Enquete-Kommissions-Gesetz - EKG M-V) vom 9. Juli 200201.01.2005
§ 1 - Aufgabe01.01.2005
§ 2 - Einsetzung01.01.2005
§ 3 - Gegenstand01.01.2005
§ 4 - Zusammensetzung01.01.2005
§ 5 - Vorsitz01.01.2005
§ 6 - Arbeitsweise01.01.2005
§ 7 - Unterrichtungspflicht der Regierung01.01.2005
§ 8 - Bericht01.01.2005
§ 9 - Beendigung, Aussetzung und Auflösung der Enquete-Kommission01.01.2005
§ 10 - Entschädigung01.01.2005
§ 11 - Ergänzende Vorschriften01.01.2005

§ 1 Aufgabe

Enquete-Kommissionen des Landtages haben die Aufgabe, zur Vorbereitung gesetzlicher Regelungen und anderer im Landtag zu treffender Entscheidungen umfassende und bedeutsame Sachverhalte in einem Lebensbereich durch Sammlung und Auswertung von Material, Einholung von Gutachten sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Sachkundigen zu klären sowie dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

§ 2 Einsetzung

Eine Enquete-Kommission wird auf Antrag durch Beschluss des Landtages eingesetzt.

§ 3 Gegenstand

Antrag und Beschluss über die Einsetzung müssen den Auftrag für die Enquete-Kommission enthalten. Mit dem Einsetzungsbeschluss werden der Enquete-Kommission die in diesem Gesetz genannten Befugnisse übertragen.

§ 4 Zusammensetzung

(1) Mitglieder der Enquete-Kommission können außer Abgeordneten auch Sachverständige und andere Sachkundige sein, die nicht dem Landtag angehören. Die Mitglieder werden auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Fraktionen benannt und vom Präsidenten des Landtages berufen. Kann ein Einvernehmen zwischen den Fraktionen nicht erzielt werden, so benennen die Fraktionen durch Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Landtages entsprechend ihrer Stärke die Mitglieder der Enquete-Kommission. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied vertreten zu sein.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Enquete-Kommission bestimmt der Landtag. Die Mehrheit der Mitglieder der Enquete-Kommission müssen Mitglieder des Landtages sein.
(3) Für die stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Kann Einvernehmen zwischen den Fraktionen nicht erzielt werden, so kann jede Fraktion bis zu drei Stellvertreter benennen. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Verlässt ein Mitglied der Enquete-Kommission seine Fraktion oder wird es aus seiner Fraktion ausgeschlossen, so scheidet es aus der Enquete-Kommission aus. An seine Stelle tritt ein stellvertretendes Mitglied. Verlässt ein stellvertretendes Mitglied seine Fraktion oder wird es aus seiner Fraktion ausgeschlossen, so benennt die Fraktion an seine Stelle ein neues stellvertretendes Mitglied.

§ 5 Vorsitz

(1) Der Vorsitzende der Enquete-Kommission und dessen Stellvertreter werden durch den Landtag gewählt. Wenn der Vorsitzende einer regierungsstützenden Fraktion angehört, so muss der stellvertretende Vorsitzende einer Oppositionsfraktion angehören. Wenn zum Vorsitzenden ein nicht dem Parlament angehörendes Mitglied der Enquete-Kommission gewählt wird, so sind zwei Stellvertreter zu wählen, der eine aus der regierungsstützenden Fraktion, der andere aus den Oppositionsfraktionen.
(2) Werden während der Wahlperiode mehrere Enquete-Kommissionen eingesetzt, so ist das Vorschlagsrecht für den Vorsitz unter den Fraktionen zu wechseln.

§ 6 Arbeitsweise

(1) Die Enquete-Kommission kann beschließen, aus den Reihen ihrer Mitglieder Unterkommissionen zu bilden. Die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages über die Bildung von Unterausschüssen gelten entsprechend.
(2) Die Informationssitzungen der Enquete-Kommission sind in der Regel öffentlich. Beratungen und Beschlussfassungen können auf Beschluss der Enquete-Kommission nicht öffentlich durchgeführt werden.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Enquete-Kommission jederzeit Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Anderen Personen kann durch Beschluss der Enquete-Kommission während der Sitzung das Wort erteilt werden.
(4) Über die Verhandlungen der Enquete-Kommission wird ein Protokoll gefertigt. Über die Art der Protokollierung entscheidet die Enquete-Kommission.

§ 7 Unterrichtungspflicht der Regierung

(1) Die Landesregierung hat der Enquete-Kommission auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder Akten vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen.
(2) Die Landesregierung kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Akten ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden.

§ 8 Bericht

(1) Nach Abschluss ihrer Tätigkeit oder - falls die Enquete-Kommission ihre Tätigkeit bis zum Ende der Legislaturperiode nicht beendet hat - zum Ende der Wahlperiode erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Jedes Mitglied der Enquete-Kommission ist berechtigt, seine abweichenden Meinungen darzulegen; diese Stellungnahmen sind dem Bericht beizufügen. Die Enquete-Kommission kann dem Landtag Zwischenberichte vorlegen. Satz 2 gilt für Zwischenberichte entsprechend.
(2) Der Präsident des Landtages soll den Bericht der Enquete-Kommission in angemessener Frist auf die Tagesordnung des Landtages setzen.
(3) Im Übrigen gelten für die Erstellung des Berichtes die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes (§ 39).

§ 9 Beendigung, Aussetzung und Auflösung der Enquete-Kommission

Die Enquete-Kommission endet durch
-
Vorlage des Abschlussberichtes beim Landtag,
-
Ablauf der Wahlperiode des Landtages,
-
vorzeitige Auflösung der Enquete-Kommission durch Beschluss des Landtages.
Eine Enquete-Kommission kann durch Beschluss des Landtages ausgesetzt werden.

§ 10 Entschädigung

(1) Den Mitgliedern der Enquete-Kommission, die nicht dem Landtag angehören, kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung für entstandene Aufwendungen gewährt werden. Der Präsident erlässt hierzu im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen.
(2) Angehörte Personen werden auf Antrag entschädigt. Für die Entschädigung gilt § 41 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.
(3) Die Anträge nach Absatz 1 und 2 können bis zum Ablauf von drei Monaten nach Vorlage des Abschlussberichtes an den Landtag gestellt werden.

§ 11 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz für Enquete-Kommissionen keine Vorschriften enthält, sind die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtages ergänzend anzuwenden.
Markierungen
Leseansicht