SÜFLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Feststellung von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen oder Teilen von ihnen mit lebenswichtigen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungslandesverordnung - SÜFLVO M-V) Vom 7. Juli 2011

Landesverordnung zur Feststellung von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen oder Teilen von ihnen mit lebenswichtigen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungslandesverordnung - SÜFLVO M-V) Vom 7. Juli 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Feststellung von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen oder Teilen von ihnen mit lebenswichtigen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungslandesverordnung - SÜFLVO M-V) vom 7. Juli 201130.07.2011
Eingangsformel30.07.2011
§ 130.07.2011
§ 230.07.2011
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12 - 3 - 1
Aufgrund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 22. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 114, 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Lebenswichtige Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind:
1.
im Landtag die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Funktionsfähigkeit des Landtages erheblich beeinträchtigen würde, sowie die für die Sicherheit zuständigen Organisationseinheiten,
2.
im Geschäftsbereich der Staatskanzlei die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei erheblich beeinträchtigen würde,
3.
im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Zivil- und Katastrophenschutzes erheblich beeinträchtigen würde, sowie die Organisationseinheiten, bei deren Ausfall die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren oder der Kommunikationseinrichtungen in Frage gestellt wäre und Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist, überwachen,
4.
im Geschäftsbereich des Justizministeriums die Organisationseinheiten, die für den Strafvollzug zuständig sind,
5.
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums die Organisationseinheiten, bei deren Ausfall die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren in Frage gestellt wäre,
6.
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Organisationseinheiten und Einrichtungen, in denen in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird,
7.
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Gesundheit die Organisationseinheiten, in denen in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen gearbeitet wird oder deren Aufgabe die Beobachtung des Auftretens und die Bekämpfung von Krankheitserregern oder relevanten Gesundheitsgefahren ist,
8.
die Organisationseinheiten der Wasserversorgung, deren Ausfall oder Manipulation die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Trinkwasser beeinträchtigen oder gefährden würde,
9.
bei den kommunalen Körperschaften die Organisationseinheiten, deren Ausfall die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Zivil- und Katastrophenschutzes erheblich beeinträchtigen würde, sowie
10.
Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen, bei deren Ausfall wiederum der Ausfall der Funktionsfähigkeit der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Organisationseinheiten zu befürchten ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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