HzVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Führung der Landeswappen, der Landessiegel, der Amtsschilder und der Standarten (Hoheitszeichenverordnung - HzVO M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997

Landesverordnung über die Führung der Landeswappen, der Landessiegel, der Amtsschilder und der Standarten (Hoheitszeichenverordnung - HzVO M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert und § 11 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 857)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Führung der Landeswappen, der Landessiegel, der Amtsschilder und der Standarten (Hoheitszeichenverordnung - HzVO M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 199701.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt 1: - Führung und Verwendung der Landeswappen01.01.2005
§ 101.01.2011
§ 201.01.2009
§ 304.09.2011
Abschnitt 2: - Führung und Gestaltung der Landessiegel01.01.2005
§ 401.01.2005
§ 501.01.2005
§ 601.01.2005
§ 701.01.2005
Abschnitt 3: - Führung und Gestaltung der Amtsschilder01.01.2005
§ 801.01.2005
§ 901.01.2005
Abschnitt 4: - Führung der Standarten01.01.2005
§ 1001.01.2005
Abschnitt 5: - Übergangsregelungen und Inkrafttreten01.01.2005
§ 1104.09.2011
§ 12 - (Inkrafttreten)01.01.2005
Anlage01.01.2009
Aufgrund des § 7 Satz 1 des Hoheitszeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 293, 1992 S. 55) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1: Führung und Verwendung der Landeswappen

§ 1

Das große Landeswappen führen
1.
der Landtag,
2.
der Landtagspräsident,
3.
der Ministerpräsident,
4.
die Minister,
5.
das Landesverfassungsgericht,
6.
die obersten Landesbehörden,
7.
der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
8.
der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
9.
der Bürgerbeauftragte,
10.
der Bevollmächtigte des Landes beim Bund,
11.
die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,
12.
die von der Landesregierung besonders bezeichneten Stellen.

§ 2

(1) Das kleine Landeswappen führen
1.
die Landesbehörden, die in § 1 genannten Landesbehörden jedoch nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen,
2.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
3.
die Gerichtsvollzieher und Notare,
4.
die staatlichen Hochschulen, sofern sie kein eigenes bestätigtes Wappen führen,
5.
die Schulen in öffentlicher Trägerschaft beim Erlaß von Verwaltungsakten an Schüler oder Eltern,
6.
die staatlich anerkannten Ersatzschulen bei der Aufnahme und Versetzung von Schülern, der Abhaltung von Prüfungen, der Erteilung von Zeugnissen und der Verleihung von Berechtigungen und die staatlich anerkannten Ergänzungsschulen bei der Abhaltung von Prüfungen und der Erteilung von Zeugnissen,
7.
die Standesämter,
8.
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte,
9.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
10.
(aufgehoben),
11.
andere als kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie Hoheitsaufgaben des Landes wahrnehmen und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Genehmigung zur Führung des kleinen Landeswappens erhalten haben.
(2) Das Innenministerium kann weiteren staatlichen Stellen sowie sonstigen Stellen, die Hoheitsaufgaben des Landes wahrnehmen, die Genehmigung zur Führung des kleinen Landeswappens erteilen, wenn dies im Interesse des Landes liegt.

§ 3

(1) Für die Abbildung des großen und des kleinen Landeswappens sind die Muster 4 und 5 der Anlage zum Hoheitszeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 verbindlich. Die künstlerische Ausgestaltung der Landeswappen für besondere Zwecke bleibt vorbehalten.
(2) Das Recht zur Führung eines Landeswappens umfaßt insbesondere die Befugnis, das Wappen im Siegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen und auf Amtsschildern zu verwenden.
(3) Für die Kennzeichnung der Dienstbekleidung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes darf nur das kleine Landeswappen verwendet werden.
(4) In der Stempelplakette nach § 10 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2011 (BGBl. I S. 549) geändert worden ist, ist das große Landeswappen zu verwenden.

Abschnitt 2: Führung und Gestaltung der Landessiegel

§ 4

(1) Das große Landessiegel zeigt das große Landeswappen. Es wird als Rundsiegel mit einem Durchmesser von 5 Zentimetern ohne Beschriftung geführt. Maßgebend für die Gestaltung ist das Muster 1 der Anlage. Das große Landessiegel wird nur als Prägesiegel benutzt.
(2) Berechtigt zur Führung des großen Landessiegels sind die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen.
(3) Das große Landessiegel wird zur Ausfertigung von Urkunden bei wichtigen und feierlichen Anlässen geführt.

§ 5

(1) Das Landessiegel zeigt das kleine Landeswappen und ist zusätzlich versehen mit einer Umschrift, die die siegelführende Stelle angibt. Es wird als Rundsiegel mit einem Durchmesser von 3,5 Zentimetern geführt. Die Verwendung eines Landessiegels mit einem Durchmesser von 2,0 Zentimetern oder einem noch geringeren Durchmesser ist nur zulässig, wenn dies aufgrund des besonderen Verwendungszwecks geboten ist und die Erkennbarkeit des Siegelbildes nicht beeinträchtigt wird. Für die Gestaltung maßgebend sind die Muster 2 bis 7 der Anlage. Siegel von abweichender Form dürfen nur mit Genehmigung des Innenministeriums verwendet werden. Das Landessiegel wird als Prägesiegel aus Metall (Trocken- oder Lackstempel), als Siegelmarke aus Papier oder Kunststoff oder als Stempel aus Metall, Gummi oder Kunststoff benutzt. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Landessiegels programmgesteuert in den Inhalt des Schriftstücks eingearbeitet sein oder maschinell auf das Schriftstück aufgebracht werden.
(2) Das Landessiegel wird geführt von den zur Führung des kleinen Landeswappens sowie den zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen. Das Innenministerium kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn dies im besonderen Interesse des Landes liegt.
(3) Das Landessiegel wird als Dienstsiegel zur Ausfertigung von Urkunden geführt.

§ 6

(1) Das kleine Landessiegel zeigt in einem runden Feld das Wappenbild des jeweiligen Landesteils, einen hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone als Wappenbild Mecklenburgs oder einen aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif als Wappenbild Vorpommerns, ohne Schild und eine Umschrift, die die siegelführende Stelle angibt. Das kleine Landessiegel wird als Rundsiegel geführt und hat einen Durchmesser von 3,5 Zentimetern. Für die Siegelung kleinerer Urkunden ist die Verwendung eines Siegels mit einem Durchmesser von 2,0 Zentimetern oder einem noch geringeren Durchmesser nur zulässig, wenn dies aufgrund des besonderen Verwendungszwecks geboten ist und die Erkennbarkeit des Siegelbildes nicht beeinträchtigt wird. Maßgebend für die Gestaltung sind die Muster 8 und 9 der Anlage. Das kleine Landessiegel wird als Prägesiegel aus Metall (Trocken- oder Lackstempel), als Siegelmarke aus Papier oder Kunststoff oder als Stempel aus Metall, Gummi oder Kunststoff benutzt. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Landessiegels programmgesteuert in den Inhalt des Schriftstücks eingearbeitet sein oder maschinell auf das Schriftstück aufgebracht werden.
(2) Das kleine Landessiegel führen:
1.
die Gemeinden und Landkreise, die kein eigenes Wappen führen,
2.
die Ämter,
3.
die kommunalen Zweckverbände und sonstigen kommunalen Zusammenschlüsse, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen,
4.
die staatlich anerkannten und die staatlich eingerichteten Gütestellen, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und nicht zur Führung des kleinen Landeswappens berechtigt sind, können das kleine Landessiegel verwenden.
(4) Gemeinden und Landkreise im Landesteil Mecklenburg führen das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone. Gemeinden und Landkreise im Landesteil Vorpommern führen das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten Greifen mit aufgeworfenem Schweif. Ist eine eindeutige Zuordnung nach Satz 1 oder 2 nicht gegeben, so bestimmt der Bürgermeister für die Gemeinde und der Landrat für den Landkreis, welches der beiden Wappenbilder im kleinen Landessiegel geführt wird. Die übrigen zur Führung des kleinen Landessiegels Berechtigten führen im kleinen Landessiegel das Wappenbild des Landesteils, in dem die siegelführende Stelle ihren Sitz hat.
(5) In der Umschrift der Siegel der Gemeinden und Ämter kann der Landkreis, dem die Gemeinde oder das Amt angehört, angegeben werden. Der Landkreis ist anzugeben, wenn Gemeinden den gleichen Namen führen. Bei Zweckverbänden ist das Wort "Zweckverband" aufzunehmen, wenn es nicht bereits im Namen enthalten ist.
(6) Das kleine Landessiegel wird als Dienstsiegel auf amtlichen Urkunden zum Nachweis der Echtheit neben der Unterschrift der unterzeichnenden Person verwendet.

§ 7

Dienstsiegel sind so zu verwahren, daß Verlust oder Mißbrauch ausgeschlossen ist. Werden mehrere Dienstsiegel geführt, sind die Siegel fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren und Verzeichnisse anzulegen, in denen die zur Siegelführung befugten Mitarbeiter mit den ihnen zugeordneten Dienstsiegeln aufgeführt sind. Dienstsiegel, die sich nur im Durchmesser voneinander unterscheiden, dürfen nicht mit der gleichen Zahl gekennzeichnet sein. Für Siegelmarken gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeder siegelführenden Person Siegelmarken-Serien mit einer von den übrigen Siegelkennzeichnungen abweichenden Zahl zuzuteilen sind. Für programmgesteuert oder drucktechnisch hergestellte Siegelabdrücke gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass jedem Programmnutzer oder jeder Maschine eine von den übrigen Siegelkennzeichnungen abweichende und im Bedarfsfall änderbare Nummer zuzuteilen ist. Der Verlust und der Missbrauch von Dienstsiegeln sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In Verlust geratene Prägesiegel und Farbdruckstempel sind durch die Aufsichtsbehörde für ungültig zu erklären.

Abschnitt 3: Führung und Gestaltung der Amtsschilder

§ 8

(1) Die Landesbehörden führen zur Kennzeichnung der Gebäude, in denen sich ihre Diensträume befinden, Amtsschilder. Das Amtsschild besteht aus einer Wappentafel und einer Bezeichnungstafel. Die Wappentafel zeigt auf weißem Untergrund das kleine Landeswappen und darunter mit schwarzer Schrift den Namen des Landes. Die Bezeichnungstafel wird unter der Wappentafel angebracht und zeigt in schwarzer Schrift auf weißem Untergrund die Behördenbezeichnung, in der Regel ohne die Angabe des Amtssitzes und ohne die Angabe des Landes. Bei zugeordneten Behörden und Dienststellen zeigt die Bezeichnungstafel nur die Bezeichnung der zugeordneten Behörde oder Dienststelle. Für die Gestaltung ist das Muster 10 der Anlage maßgebend.
(2) Die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen verwenden Wappentafeln, die das große Landeswappen zeigen. Für die Gestaltung ist das Muster 11 der Anlage maßgebend.
(3) Haben in einem Gebäude mehrere zur Führung des gleichen Wappens berechtigte Stellen ihren Sitz, so werden die Bezeichnungen dieser Behörden auf separaten Bezeichnungstafeln unter der Wappentafel nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 angeordnet. Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden. Für die Gestaltung ist das Muster 12 der Anlage maßgebend.
(4) Es sind drei Größen für Amtsschilder zugelassen. Die Abmessungen der Wappentafel betragen jeweils in Zentimetern:
Größe I II III
a)
Breite 42,0 33,0 24,0
b)
Höhe 42,0 33,0 24,0.
Die Breite der Bezeichnungstafel entspricht der Breite der jeweiligen Wappentafel. Die Höhe der Bezeichnungstafel kann je nach Umfang der Beschriftung 12, 15 oder 18 Zentimeter betragen. Welche der zugelassenen Größen des Amtsschildes gewählt wird, bestimmt sich nach der Größe und Gestaltung des Gebäudes und der Fläche, auf der das Amtsschild befestigt werden soll.
(5) Aus denkmalpflegerischen Gründen kann von den Bestimmungen über die Größe und die Farbe der Amtsschilder abgewichen werden.

§ 9

Gemeinden und Landkreise mit einem rechtmäßig geführten eigenen Wappen können zur Kennzeichnung ihrer Dienstgebäude ihr Wappen auch in den Amtsschildern führen. Die Gemeinden und Landkreise, die über kein eigenes Wappen verfügen, sowie die Ämter verwenden Schrifttafeln. Für die Gestaltung ist das Muster 13 der Anlage maßgebend.

Abschnitt 4: Führung der Standarten

§ 10

(1) Die Führung der Standarte steht ausschließlich dem Landtagspräsidenten, dem Ministerpräsidenten und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zu. Bei Leerfahrten wird keine Standarte gesetzt.
(2) Die Größe der nach dem Muster 3 der Anlage zum Hoheitszeichengesetz gestalteten Standarte beträgt:
für den Ministerpräsidenten und den Landtagspräsidenten 30 x 30 Zentimeter,
für die Minister 25 x 25 Zentimeter.

Abschnitt 5: Übergangsregelungen und Inkrafttreten

§ 11

(1) In den Landkreisen nach den §§ 3 bis 8 des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) hat der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Sinne des § 119 der Kommunalverfassung die bisherigen Landessiegel bis spätestens zum 1. November 2011 durch neue Dienstsiegel zu ersetzen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Auf Antrag kann das Innenministerium den Anpassungstermin nach Satz 1 um höchstens einen Monat verlängern. Bis zur Ersetzung können die Dienstsiegel verwendet werden, die in dem bisherigen Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, in dem sich der Sitz des Landkreises befindet, gültig waren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Gemeinden und Ämter in der Umschrift des kleinen Landessiegels den Namen des Landkreises angeben.

§ 12 (Inkrafttreten)

Anlage

Muster des großen Landessiegels
Muster 1
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Muster des Landessiegels
Muster 2
Beispiel für Dienstsiegel der obersten Landesbehörden
Muster 3
Beispiel für Dienstsiegel zugeordneter Stellen
Muster 4
Beispiel für Dienstsiegel nachgeordneter Behörden
Muster 5
Beispiel für Dienstsiegel nachgeordneter Behörden
Muster 6
Beispiel für Dienstsiegel der Gerichte
Muster 7
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Beispiel für Dienstsiegel der Standesämter
Muster 8
Beispiel für Dienstsiegel der Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landesteils Mecklenburg, welche kein eigenes Wappen führen
Muster 9
Beispiel für Dienstsiegel der Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landesteils Vorpommern, welche kein eigenes Wappen führen
Muster 10
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Beispiel für ein Amtsschild nach § 8 Abs. 1 der Hoheitszeichenverordnung
Muster 11
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Beispiel für ein Amtsschild nach § 8 Abs. 2 der Hoheitszeichenverordnung
Muster 12
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Beispiel für die Kennzeichnung der Diensträume von Landesbehörden nach § 8 Abs. 3 der Hoheitszeichenverordnung
Muster 13
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Beispiel für eine Schrifttafel nach § 9 Satz 2 der Hoheitszeichenverordnung
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