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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 7. Mai 2013

Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 7. Mai 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 7. Mai 201318.05.2013
Artikel 118.05.2013
Artikel 218.05.2013

Artikel 1

(1) Dem am 6. Dezember 2012 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 14. Dezember 2012 wird zugestimmt.
(2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben
*)
.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 4. Juli 2013 gemäß Bekanntmachung vom 16. August 2013 (GVOBl. M-V S. 508)
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