Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 7. Mai 2013
Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) Vom 7. Mai 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 7. Mai 2013 | 18.05.2013 |
Artikel 1 | 18.05.2013 |
Artikel 2 | 18.05.2013 |
Artikel 1
(1) Dem am 6. Dezember 2012 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 14. Dezember 2012 wird zugestimmt.
(2) Der Finanzvermögen-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben
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Fußnoten
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In Kraft getreten am 4. Juli 2013 gemäß Bekanntmachung vom 16. August 2013 (GVOBl. M-V S. 508)
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