SÜG M-V
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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V) Vom 22. Januar 1998

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V) Vom 22. Januar 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2016 (GVOBl. M-V S. 203, 206).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V) vom 22. Januar 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Teil 1 - Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen01.01.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes01.01.2005
§ 2 - Verschlußsachen01.01.2005
§ 3 - Betroffener Personenkreis01.02.2009
§ 4 - Zuständigkeiten01.01.2006
§ 5 - Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse01.02.2009
§ 6 - Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person01.01.2005
Abschnitt 2 - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen01.01.2005
§ 7 - Arten der Sicherheitsüberprüfung01.01.2005
§ 8 - Einfache Sicherheitsüberprüfung01.02.2009
§ 9 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung01.01.2005
§ 10 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen01.02.2009
§ 11 - Datenerhebung01.01.2005
§ 12 - Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten01.02.2009
Abschnitt 3 - Verfahren01.01.2005
§ 13 - Sicherheitserklärung01.02.2009
§ 14 - Abschluß der Sicherheitsüberprüfung01.01.2005
§ 15 - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit01.01.2005
§ 16 - Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung01.01.2005
§ 17 - Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung01.01.2005
Abschnitt 4 - Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung01.01.2005
§ 18 - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte14.05.2016
§ 19 - Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen01.02.2009
§ 20 - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien01.02.2009
§ 21 - Übermittlung und Zweckbindung01.02.2009
§ 22 - Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten01.02.2009
§ 23 - Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten01.01.2005
Teil 2 - Sonderregelungen für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen01.01.2005
§ 24 - Anwendungsbereich01.01.2005
§ 25 - Zuständigkeit01.01.2005
§ 26 - Sicherheitserklärung01.01.2005
§ 27 - Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse01.01.2005
§ 28 - Aktualisierung der Sicherheitserklärung01.01.2005
§ 29 - Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse01.01.2005
§ 30 - Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle01.02.2009
§ 31 - Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien01.01.2005
Teil 3 - Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften01.01.2005
§ 32 - Reisebeschränkungen01.02.2009
§ 33 - Strafvorschriften01.01.2005
§ 34 - Ermächtigung zur Rechtsverordnung14.05.2016
§ 35 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften01.01.2005
§ 36 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
§ 2Verschlußsachen
§ 3Betroffener Personenkreis
§ 4Zuständigkeiten
§ 5Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
§ 6Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person
Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 7Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 8Einfache Sicherheitsüberprüfung
§ 9Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
§ 10Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 11Datenerhebung
§ 12Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
Abschnitt 3 Verfahren
§ 13Sicherheitserklärung
§ 14Abschluß der Sicherheitsüberprüfun
§ 15Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 16Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
§ 17Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 19Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen
§ 20Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien
§ 21Übermittlung und Zweckbindung
§ 22Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten
§ 23Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten
Teil 2 Sonderregelung für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 24Anwendungsbereich
§ 25Zuständigkeit
§ 26Sicherheitserklärung
§ 27Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
§ 28Aktualisierung der Sicherheitserklärung
§ 29Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
§ 30Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
§ 31Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien
Teil 3 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften
§ 32Reisebeschränkungen
§ 33Strafvorschriften
§ 34Ermächtigung zur Rechtsverordnung
§ 35Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36Inkrafttreten

Teil 1 Personeller Geheimschutz bei öffentlichen Stellen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1

*
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).
(2) Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, daß der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer Zugang hat
1.
zu Verschlußsachen von Bundes- oder Landesbehörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, oder
2.
zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
oder wer
3.
in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die oder der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlußsachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
Zugang im Sinne des Gesetzes zu Verschlußsachen hat auch, wer Umgang mit Verschlußsachen oder auf andere Weise Möglichkeiten des Zugriffs auf sie hat.
(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
1.
deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
2.
die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.
Verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund
1.
fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder
2.
der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 4 und 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§ 2 Verschlußsachen

(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlußsache ist
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 3 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz zu unterziehen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn für sie bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur Personen übertragen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wer mit dem Betroffenen verheiratet ist, mit ihm die Lebenspartnerschaft begründet hat (Lebenspartner) oder mit ihm in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle. Geht der Betroffene die Ehe ein oder begründet er die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft erst während der oder nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, ist die Maßnahme nach Satz 1 nachzuholen. Das gleiche gilt für die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person, die bei Durchführung der Sicherheitsüberprüfung noch nicht volljährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit.
(3) Der Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung unterliegen nicht
1.
Mitglieder der Verfassungsorgane des Landes,
2.
Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
Mitglieder des Landesrechnungshofs,
4.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen,
5.
sonstige Personengruppen, die durch Gesetz hiervon ausgenommen werden.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie zum Zugang zu Verschlußsachen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ermächtigen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, daß mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nur nach diesem Gesetz sicherheitsüberprüfte Personen betraut werden. Sie leitet die Sicherheitsüberprüfung ein. Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle einer Zentralstelle im Innenministerium übertragen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Für Sicherheitsüberprüfungen bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen sind die Parteien selbst zuständig.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutz-behörde.
(4) Die Verfassungsschutzbehörde führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern sowie bei Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.

§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Sicherheitsrisiken im Sinne dieses Gesetzes sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten, eine Person mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen. Erkenntnisse sind sicherheitserheblich, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.
(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1.
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder
2.
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, oder
3.
Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person vorliegen.

§ 6

*
Rechte und Pflichten des Betroffenen; Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person
(1) Die zuständige Stelle hat den Betroffenen schriftlich über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Die Einwilligung bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung (§ 7), die Gegenstand der Unterrichtung war.
(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist er zu unterrichten.
(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen persönlich zu äußern. Der Betroffene kann zu einer Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte.
(5) Sind zu der Person, die mit dem Betroffenen verheiratet ist, sein Lebenspartner oder Lebensgefährte ist, Angaben zu machen, ist hierfür deren schriftliche Einwilligung erforderlich. Gleiches gilt, wenn sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entsprechend Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) Die Absätze 4 und 6 sind auch anzuwenden, wenn die Weiterbeschäftigung des Betroffenen in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt werden soll.
Fußnoten
*)
§ 6 Abs. 5 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

Abschnitt 2 Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung,
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Einwilligung des Betroffenen und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. § 12 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen (§ 1 Abs. 3) erhalten,
2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang (§ 1 Abs. 3) zu
1.
GEHEIM eingestuften Verschlußsachen oder
2.
einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen
erhalten sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.

§ 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen,
2.
Zugang im Sinne des § 1 Abs. 3 zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten oder
3.
bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

§ 11 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.

§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
1.
Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zum Betroffenen und der Person, mit der der Betroffene verheiratet ist, die sein Lebenspartner oder sein Lebensgefährte ist, sowie im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, insbesondere Auskunfts- und Referenzpersonen, und zu Adressen und Objekten,
2.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
3.
Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), bestimmte Bundespolizeibehörde, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst,
4.
Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
5.
Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre.
(2) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 die Identität des Betroffenen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person entsprechende Anwendung.
(4) Bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von dem Betroffenen in seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen. Weitere geeignete Auskunftspersonen können befragt werden, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(5) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.
(6) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen beteiligter Personen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.

Abschnitt 3 Verfahren

§ 13 Sicherheitserklärung

(1) Die zuständige Stelle fordert den Betroffenen auf, eine Sicherheitserklärung abzugeben. Anzugeben sind:
1.
Namen, auch frühere, Vornamen,
2.
Geburtsdatum, -ort,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand,
5.
Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten von Ehegatten, Lebenspartnern oder Lebensgefährten,
6.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 16. Lebensjahr,
7.
ausgeübter Beruf,
8.
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
10.
Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
11.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,
12.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
13.
anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
14.
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde festgestellt hat, daß besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind,
15.
frühere Sicherheitsüberprüfungen,
16.
hauptamtliche Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie Tätigkeit als "Reisekader in das nicht sozialistische Wirtschaftsgebiet"; zu hauptamtlichen Funktionen in einer Partei oder "Massenorganisation" zählen insbesondere:
-
Mitglieder des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)
-
Sekretäre des Zentralkomitees (ZK)
-
1. Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen
-
Leiter zentraler Parteiinstitutionen
-
Abteilungsleiter und Stellvertreter der Verwaltung des Zentralkomitees (ZK) der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)
-
Leitende Mitarbeiter zentraler Parteiinstitutionen
-
Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen
-
Leiter der Bezirksparteischulen
-
Leiter von Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus
-
hauptamtliche Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisleitungen
-
Sekretäre der Grundorganisationen
-
sonstige hauptamtliche Funktionen in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED)
-
hauptamtliche Funktionen in Blockparteien der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
-
hauptamtliche Mitarbeiter in folgenden "Massenorganisationen":
Freie Deutsche Jugend (FDJ), Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB), Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF),
bei Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 zusätzlich
17.
Anzahl der Kinder,
18.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern
(jeweils Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
19.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
20.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
21.
zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen (jeweils Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich
22.
drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).
Die Einwilligung in die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind zu bestätigen. Den Erklärungen für Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10 sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei allen Überprüfungsarten sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 und 12 genannten Daten auch zum Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Lebensgefährten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird eine Person in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zu ihr auch die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8, 10, 13, 14 und 21 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) Die Sicherheitserklärung ist von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.

§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Landesbehörde.
(3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 4 und 6 sind zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle es ab, den Betroffenen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu betrauen, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
(5) Die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen erfolgen durch die zuständige Stelle, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle dem Betroffenen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung übertragen, wenn
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde bewertet
oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung
abgeschlossen worden sind und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 17 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle leitet der Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu und fordert sie auf, diese im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(2) Bei sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden.

Abschnitt 4 Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübenden Person sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
1.
Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderung und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen sowie tatsächliche Anhaltspunkte für
5.
Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.
Soweit die Informationen sich aus der Personalverwaltung ergeben, hat die personalverwaltende Stelle sie der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Sie kann zur vorherigen Einsichtnahme überlassen werden.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Ein Einsichtsrecht in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht, insbesondere zum Schutz der beteiligten Personen, nicht.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
(6) Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten mittels automatisierter Verarbeitung ist nur zulässig, wenn für sie die Voraussetzung der Speicherung nach § 20 vorliegt. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage einer Sicherheitsüberprüfungsakte nach Absatz 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Nimmt der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres, bei vorzeitigem Abbruch der Sicherheitsüberprüfung umgehend zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, sie werden zum Zwecke der Strafverfolgung weiterhin benötigt, oder der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein, oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 4 Abs. 4 genannten Personen.

§ 20 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten, Hinweise auf die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden, die Aktenfundstelle sowie das Aktenzeichen der mitwirkenden Behörde in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

§ 21 Übermittlung und Zweckbindung

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für
1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
3.
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten über Satz 1 hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.

§ 22 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken, oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Stelle
a)
umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird,
b)
innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,
c)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen,
2.
von der mitwirkenden Behörde
a)
umgehend, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen,
b)
innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, obwohl dies aufgrund der Sicherheitsüberprüfung möglich gewesen wäre, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Speicherung ein,
c)
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
d)
bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,
e)
die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, daß der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Daten sind zu sperren, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch ihre Löschung schutzwürdige Interessen der überprüften Person beeinträchtigt würden. Die gesperrten Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der überprüften Person verarbeitet und genutzt werden.

§ 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf schriftlichen Antrag hat die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bei ihr gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde übermittelt wurden, ist die Auskunftserteilung nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird keine Auskunft erteilt, ist sie auf Verlangen der anfragenden Person dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die anfragende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle soll unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 der anfragenden Person Einsicht in die Sicherheitsakte gewähren.

Teil 2 Sonderregelungen für den personellen Geheimschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

§ 24

*
Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die von der zuständigen Stelle bei einer nicht-öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder damit nach § 1 Abs. 4 betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen der §§ 25 bis 31.
Fußnoten
*)
§ 24 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§ 25 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für den personellen Geheimschutz ist das Innenministerium, soweit nicht im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine andere oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 26

*
Sicherheitserklärung
Abweichend von § 13 Abs. 5 leitet der Betroffene seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten fügt er dessen Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
Fußnoten
*)
§ 26 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2004.

§ 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß der Betroffene zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden.

§ 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu. Unabhängig hiervon hat der Betroffene der nicht-öffentlichen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 erneut durchzuführen und zu bewerten.

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle

Die nicht-öffentliche Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte der zuständigen Stelle gelten entsprechend. Die Sicherheitsakte darf im Falle des Wechsels des Arbeitgebers nicht an diesen abgegeben werden.

§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in Dateien

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.

Teil 3 Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften

§ 32 Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 erfordert, können durch Verwaltungsvorschriften, die das Innenministerium erläßt, verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nicht-öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch eines fremden Nachrichtendienstes hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.

§ 33 Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
speichert, verändert oder übermittelt,
2.
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
3.
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
2.
entgegen § 21 Abs. 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt oder unbefugt weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 5 sind und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Innenministerium.

§ 36 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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