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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG) Vom 10. Dezember 2012

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG) Vom 10. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5a bis 5d sowie § 18a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 961, ber. S. 1006)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG) vom 10. Dezember 201229.12.2012
Eingangsformel29.12.2012
Abschnitt 1 - Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis29.12.2012
§ 1 - Stellung der Mitglieder der Landesregierung29.12.2012
§ 2 - Beginn des Amtsverhältnisses29.12.2012
§ 3 - Ausschluss und Beschränkung von Nebentätigkeiten29.12.2012
§ 4 - Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter als Mitglieder der Landesregierung29.12.2012
§ 5 - Amtsverschwiegenheit29.12.2012
§ 5a - Anzeigepflicht einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung22.06.2021
§ 5b - Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung22.06.2021
§ 5c - Mitglieder des beratenden Gremiums22.06.2021
§ 5d - Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung22.06.2021
§ 6 - Aussagegenehmigung29.12.2012
§ 7 - Verantwortlichkeit29.12.2012
§ 8 - Beendigung des Amtsverhältnisses29.12.2012
Abschnitt 2 - Bezüge29.12.2012
§ 9 - Amtsbezüge29.12.2012
§ 10 - Umzugs- und Reisekostenvergütung; Trennungsentschädigung29.12.2012
Abschnitt 3 - Versorgung29.12.2012
§ 11 - Grundsatz29.12.2012
§ 12 - Übergangsgeld29.12.2012
§ 13 - Ruhegehalt29.12.2012
§ 14 - Unfallfürsorge29.12.2012
§ 15 - Hinterbliebenenbezüge29.12.2012
§ 16 - Ausnahmebestimmungen29.12.2012
§ 17 - Zusammentreffen mehrerer Bezüge29.12.2012
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen29.12.2012
§ 18 - Übergangsvorschriften29.12.2012
§ 18a - Zuständigkeitsregelung22.06.2021
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.12.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1 Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

§ 1 Stellung der Mitglieder der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung (Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident und Landesministerinnen und Landesminister) stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes zum Land Mecklenburg-Vorpommern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2 Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.
(2) Das Amtsverhältnis einer Ministerin oder eines Ministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Ernennungsurkunde.
(3) In der Urkunde für die Ministerinnen und Minister soll der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet sein.

§ 3 Ausschluss und Beschränkung von Nebentätigkeiten

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt ein anderes besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf nicht ausüben. Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(2) Der Landtag kann auf Vorschlag der Landesregierung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 für die Entsendung in Organe von Unternehmen zulassen, an denen das Land beteiligt ist (Artikel 45Absatz 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
(3) Vergütungen für Nebentätigkeiten, insbesondere nach Absatz 2, sowie Honorare für Vorträge und schriftstellerische Tätigkeit, die mit dem Amtsverhältnis zusammenhängen, stehen dem Land zu und sind für Zwecke des Denkmalschutzes zu verwenden.
(4) Mitglieder der Landesregierung dürfen gegen Entgelt weder schiedsrichterlich tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben. Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen. Absatz 3 findet entsprechend Anwendung.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtszeit ein öffentliches Ehrenamt nur mit Genehmigung der Landesregierung bekleiden.

§ 4 Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter als Mitglieder der Landesregierung

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer dieser Tätigkeit die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb von sechs Monaten ein zumutbares anderes Amt übertragen werden kann, mit Ablauf dieser Frist aus dem Beamten- oder Richterdienstverhältnis in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in dem früheren Amt erdient hätte, wenn sie oder er bis zum Ausscheiden aus dem Amt als Mitglied der Landesregierung in diesem Amt verblieben wäre.
(3) Ist ein anderer Dienstherr zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtet, so erstattet ihm das Land den Teil der Versorgungsbezüge, der dem Verhältnis der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung zu der bei diesem Dienstherrn im Beamtenverhältnis abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entspricht. Bei der Berechnung werden nur volle Jahre berücksichtigt.

§ 5 Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, Verschwiegenheit über solche ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten zu wahren, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder besonders vorgeschrieben ist.

§ 5a Anzeigepflicht einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung

(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

§ 5b Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung

(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
1.
in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder
2.
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann.
Die Untersagung ist zu begründen.
(2) Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden, beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.
(3) Die Entscheidung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß § 5a Absatz 1 erfolgen. Sie ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.

§ 5c Mitglieder des beratenden Gremiums

(1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag der Landesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Landtages von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes ist eine ergänzende Berufung für die verbleibende Wahlperiode vorzunehmen.
(2) Die Mitglieder sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reise- und Übernachtungskosten entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Die Festsetzung erfolgt durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig.
(5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 5d Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld nach § 12 für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 12 Absatz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.

§ 6 Aussagegenehmigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren nur mit Genehmigung der Landesregierung aussagen. Die Genehmigung zur Aussage als Zeugin oder Zeuge darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Über andere Umstände dürfen die im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung als Sachverständige nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, dass die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Ein Mitglied der Landesregierung ist an seinem Amtssitz zu vernehmen. Die Landesregierung kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 7 Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung gelten als Beamte im Sinne des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Wer gegen das in Satz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen der Landesregierung herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden ist oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Die Landesregierung erlässt Verhaltensregelungen.

§ 8 Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Rücktritt, durch Tod, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages sowie durch die Wahl einer neuen Ministerpräsidentin oder eines neuen Ministerpräsidenten nach Artikel 50 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Das Amtsverhältnis einer Ministerin oder eines Ministers endet durch Rücktritt, durch Tod, durch die Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Entlassungsurkunde sowie mit dem Rücktritt oder jeder anderen Erledigung des Amtsverhältnisses der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Aushändigung der Entlassungsurkunde kann durch deren öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
(3) Unberührt bleibt die Pflicht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister, die Geschäfte ihres Amtes bis zur Amtsübernahme durch ihre Nachfolger weiterzuführen.

Abschnitt 2 Bezüge

§ 9 Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.
(2) Führen die Mitglieder der Landesregierung die Geschäfte ihres Amtes nach § 8 Absatz 3 weiter, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats gewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(3) Als Amtsbezüge werden gewährt:
1.
ein Amtsgehalt
a)
für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11,
b)
für die Ministerinnen und Minister jeweils in Höhe von 110 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 10
der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts in Verbindung mit dem Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 532), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 545);
2.
der für die jeweilige Besoldungsgruppe nach dem Landesbesoldungsrecht geltende Familienzuschlag;
3.
eine Dienstaufwandsentschädigung
a)
für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 500 Euro,
b)
für die Ministerinnen und Minister jeweils in Höhe von 350 Euro monatlich.
(4) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, sind nur die höheren Bezüge zu zahlen.
(5) Eine jährliche Sonderzahlung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften zu. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung richtet sich nach dem Amtsgehalt und dem Familienzuschlag.

§ 10 Umzugs- und Reisekostenvergütung; Trennungsentschädigung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung, bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung Reisekostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen.
(2) Soweit nach Absatz 1 zu zahlende Vergütungen noch von der Zugehörigkeit zu einer Besoldungsgruppe abhängig sind, werden sie in der Höhe gewährt, die den in § 9 Absatz 3 Nummer 1 genannten Besoldungsgruppen entspricht.

Abschnitt 3 Versorgung

§ 11 Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 17.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde und des Finanzministeriums tritt dabei die Landesregierung.

§ 12 Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluss an seine Amtsbezüge Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die die oder der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch höchstens für zwei Jahre.
(2) Das Übergangsgeld wird gewährt
1.
für die ersten drei Monate in Höhe des Amtsgehaltes und des Familienzuschlags,
2.
für den Rest der Bezugsdauer in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.
(3) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

§ 13 Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat im Anschluss an das Übergangsgeld einen Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat.
(2) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 Prozent des Amtsgehaltes und des Familienzuschlages. Es steigt nach einer Amtszeit von fünf Jahren mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 Prozent bis zu dem für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Höchstsatz.
(3) Hat eine Ministerin oder ein Minister zeitweise das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bekleidet und ist sie oder er beim Ausscheiden aus jenem Amt bereits sechs Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen, so ist das Ruhegehalt nach dem Amtsgehalt für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu bemessen.
(4) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.
(5) Ist ein Mitglied der Landesregierung, welches die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, anlässlich seiner Ernennung zum Mitglied der Landesregierung aus einem Beamtenverhältnis oder einem Richterdienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Versorgungsanwartschaft ausgeschieden, so erhält es, solange es nicht mindestens mit seinem früheren allgemeinen Rechtsstand im Beamten- oder Richterdienstverhältnis wiederverwendet werden kann, vom Land im Anschluss an das Übergangsgeld das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es bis zu seinem Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder der Landesregierung mit mindestens fünfjähriger Amtszeit, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Regelung in den Absätzen 1 bis 3.
(6) Ein Mitglied der Landesregierung, welches vor Beginn seines Amtsverhältnisses bereits Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter im Ruhestand war, erhält das Ruhegehalt, das es in seinem früheren Amt erdient hätte, wenn es auch während seiner Amtszeit als Mitglied der Landesregierung in seinem früheren Amt tätig gewesen wäre, solange sich nicht die Regelung nach Absatz 2 im Einzelfall günstiger auswirkt.
(7) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt. Das wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung vom Land zu leistende Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent des Amtsgehaltes und des Familienzuschlages.
(8) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht der Amtszeit in Absatz 1 gleich.
(9) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung ein Ruhegehalt zu, das höher ist als das Übergangsgeld gemäß § 12 Absatz 2, so wird das Ruhegehalt gezahlt.

§ 14 Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen Unfallfürsorge gewährt. Als Dienstunfälle gelten auch Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen.
(2) Die Unfallfürsorge besteht
1.
in dem Heilverfahren für die Verletzte oder den Verletzten,
2.
in dem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis aus diesem Grund endet,
3.
in der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist, sofern nicht höhere Versorgungsbezüge zustehen.
(3) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.

§ 15 Hinterbliebenenbezüge

(1) Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung auch dann, wenn zur Zeit seines Todes die Voraussetzungen des § 13 oder des § 14 nicht erfüllt sind.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, welches keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt verstorben ist.

§ 16 Ausnahmebestimmungen

(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 13, 14) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann in besonderen Härtefällen nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen 25 Prozent des Amtsgehaltes und des Familienzuschlags nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Regelaltersgrenze erreicht oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit festgestellt hat.
(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, können Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden, sofern sie nicht bereits nach § 15 Absatz 2 Hinterbliebenenbezüge erhalten. Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist das Höchstruhegehalt nach Absatz 1 zu Grunde zu legen.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung.

§ 17 Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Steht einem Mitglied der Landesregierung aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder eines früheren Amtsverhältnisses ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge.
(2) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, ist dieses auf das Übergangsgeld in voller Höhe anzurechnen.
(3) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen), so ruht der Anspruch auf Ruhegehalt insoweit, als die Summe dieser Bezüge den Höchstsatz des Ruhegehaltes nach diesem Gesetz überschreitet.
(4) Einer Verwendung im öffentlichen Dienst steht auch eine Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen gleich, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.
(5) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so ruht der Anspruch auf Ruhegehalt insoweit, als die Summe dieser Bezüge die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge überschreitet; die Anrechnung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze erreicht wird.
(6) Ein Erwerbsersatzeinkommen steht dem Erwerbseinkommen gleich. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(7) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhält, aufgrund einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst oder eines früheren Amtsverhältnisses ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so ruht dieser Anspruch insoweit, als die Summe dieser Bezüge den Höchstsatz des Ruhegehaltes nach diesem Gesetz überschreitet.
(8) Soweit ein Ruhen nach den Absätzen 1 und 7 nicht möglich ist, werden die Einkünfte angerechnet.
(9) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz mit Renten findet § 55 des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung.
(10) Eine Empfängerin oder ein Empfänger von Versorgungsbezügen ist der für die Beamtenversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zur Auskunft verpflichtet.
(11) Die Absätze 2 bis 10 finden auf die Hinterbliebenen (§ 15) entsprechende Anwendung.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie der Hinterbliebenen ehemaliger Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Recht.
(2) Die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verbrachte Amtszeit nach § 14 Absatz 1 und 2 des Landesministergesetzes vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) geändert worden ist, in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu berücksichtigen ist.

§ 18a Zuständigkeitsregelung

Für die Zuständigkeit über die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Leistungen nach diesem Gesetz gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesministergesetz vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) geändert worden ist, außer Kraft.
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