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Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) Vom 2. März 2011

Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) Vom 2. März 2011
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5, 7, 29, 36 und 49 geändert sowie § 47 neu gefasst durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1195)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Wahlrecht, zu den Kosten der Landtagswahlen und zur Änderung der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V) vom 2. März 201117.03.2011
Eingangsformel17.03.2011
Inhaltsverzeichnis31.12.2013
I. Allgemeine Regelungen17.03.2011
§ 1 - Wahlbehörden, Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt17.03.2011
§ 2 - Hilfen für beeinträchtigte Personen28.07.2021
§ 3 - Anschriften16.04.2016
§ 4 - Störungen durch höhere Gewalt17.03.2011
§ 5 - Öffentliche Bekanntmachungen28.07.2021
§ 6 - Zustellungen17.03.2011
§ 7 - Repräsentative Wahlstatistik28.07.2021
§ 8 - Sicherung der Wahlunterlagen17.03.2011
§ 9 - Vernichtung von Wahlunterlagen17.03.2011
II. Wahlorgane17.03.2011
§ 10 - Neutralität der Wahlorgane17.03.2011
§ 11 - Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse17.03.2011
§ 12 - Bildung und Tätigkeit der Wahlvorstände16.04.2016
§ 13 - Zusätzliche Vorschriften für Briefwahlvorstände17.03.2011
§ 14 - Aufwandsentschädigung01.01.2019
III. Wählerverzeichnis, Wahlschein31.12.2013
§ 15 - Eintragung in das Wählerverzeichnis01.01.2019
§ 16 - Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses17.03.2011
§ 17 - Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses17.03.2011
§ 18 - Wählerverzeichnis bei Stichwahlen16.04.2016
§ 19 - Wahlscheinanträge31.12.2013
§ 20 - Erteilung von Wahlscheinen16.04.2016
§ 21 - Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis31.12.2013
IV. Wahlvorschlagsverfahren17.03.2011
§ 22 - Beteiligungsanzeige16.04.2016
§ 23 - Wahlvorschläge bei Landtagswahlen16.04.2016
§ 24 - Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen16.04.2016
§ 25 - Zulassung der Wahlvorschläge17.03.2011
§ 26 - Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses17.03.2011
§ 27 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge16.04.2016
V. Vorbereitung des Wahltages17.03.2011
§ 28 - Briefwahl, Zulassung der Wahlbriefe17.03.2011
§ 29 - Wahlbezirke, Wahlräume28.07.2021
§ 30 - Stimmzettel17.03.2011
§ 31 - Wahlzeit, Stichwahl31.12.2013
VI. Wahltag17.03.2011
§ 32 - Stimmabgabe01.01.2019
§ 33 - Stimmabgabe mit Wahlschein17.03.2011
§ 34 - Hilfeleistung bei der Stimmabgabe31.12.2013
§ 35 - Schluss der Wahlhandlung17.03.2011
VII. Wahlergebnis17.03.2011
§ 36 - Wahlergebnis im Wahlbezirk28.07.2021
§ 37 - Endgültiges Wahlergebnis16.04.2016
§ 38 - Ergebnis der Landeslistenwahl17.03.2011
VIII. Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen17.03.2011
§ 39 - Wahlen in besonderen Fällen16.04.2016
§ 40 - Wiederholungswahl16.04.2016
§ 41 - Nachwahl, Ergänzungswahl16.04.2016
§ 42 - Neuwahl wegen Neubildung einer Gemeinde17.03.2011
§ 43 - Indirekte Wahl17.03.2011
IX. Wahlprüfung, Nachrücken17.03.2011
§ 44 - Ladung im Wahlprüfungsverfahren17.03.2011
§ 45 - Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren17.03.2011
§ 46 - Nachrücken16.04.2016
X. Schlussbestimmungen17.03.2011
§ 47 - Wahlkosten von Landtagswahlen28.07.2021
§ 48 - Verbindung mit Europawahl oder Bundestagswahl01.01.2019
§ 49 - Anlagen28.07.2021
Verzeichnis der Anlagen:16.04.2016
Anlage 116.04.2016
Anlage 216.04.2016
Anlage 316.04.2016
Anlage 416.04.2016
Anlage 516.04.2016
Anlage 631.12.2013
Aufgrund des § 71 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) verordnet das Innenministerium und aufgrund des § 49 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Regelungen
§ 1Wahlbehörden, Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt (zu §§ 7, 8 LKWG)
§ 2Hilfen für beeinträchtigte Personen
§ 3Anschriften
§ 4Störungen durch höhere Gewalt
§ 5Öffentliche Bekanntmachungen
§ 6Zustellungen
§ 7Repräsentative Wahlstatistik
§ 8Sicherung der Wahlunterlagen
§ 9Vernichtung von Wahlunterlagen
II. Wahlorgane
§ 10 Neutralität der Wahlorgane (zu § 7 LKWG)
§ 11Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse (zu §§ 9, 10 LKWG)
§ 12Bildung und Tätigkeit der Wahlvorstände (zu § 11 LKWG)
§ 13Zusätzliche Vorschriften für Briefwahlvorstände (zu §§ 11, 54 Absatz 3, § 61 Absatz 4 LKWG)
§ 14Aufwandsentschädigung (zu § 12 LKWG)
III. Wählerverzeichnis, Wahlschein
§ 15Eintragung in das Wählerverzeichnis (zu § 24 LKWG)
§ 16Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (zu § 24 LKWG)
§ 17Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses (zu § 24 LKWG)
§ 18Wählerverzeichnis bei Stichwahlen (zu § 67 Absatz 2 LKWG)
§ 19Wahlscheinanträge (zu § 25 Absatz 1 LKWG)
§ 20Erteilung von Wahlscheinen (zu § 25 LKWG)
§ 21Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis (zu § 25 LKWG)
IV. Wahlvorschlagsverfahren
§ 22Beteiligungsanzeige (zu § 55 Absatz 2 bis 4 LKWG)
§ 23Wahlvorschläge bei Landtagswahlen (zu § 55LKWG)
§ 24Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen (zu § 62 LKWG)
§ 25Zulassung der Wahlvorschläge (zu § 20 LKWG)
§ 26Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (zu § 20 Absatz 5 LKWG)
§ 27Bekanntmachung der Wahlvorschläge (zu § 21 LKWG)
V. Vorbereitung des Wahltages
§ 28Briefwahl, Zulassung der Wahlbriefe (zu §§ 26, 31 LKWG)
§ 29Wahlbezirke, Wahlräume (zu § 54 Absatz 3 Satz 1, § 61 Absatz 4 LKWG)
§ 30Stimmzettel (zu § 22 LKWG)
§ 31Wahlzeit, Stichwahl (zu § 3 LKWG)
VI. Wahltag
§ 32Stimmabgabe (zu § 29 LKWG)
§ 33Stimmabgabe mit Wahlschein (zu § 25 Absatz 1 Nummer 3 LKWG)
§ 34Hilfeleistung bei der Stimmabgabe (zu § 29 Absatz 3 LKWG)
§ 35Schluss der Wahlhandlung (zu § 11 Absatz 2 LKWG)
VII. Wahlergebnis
§ 36Wahlergebnis im Wahlbezirk (zu § 30 LKWG)
§ 37Endgültiges Wahlergebnis (zu § 33 LKWG)
§ 38Ergebnis der Landeslistenwahl (zu § 33 LKWG)
VIII. Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen
§ 39Wahlen in besonderen Fällen (zu §§ 44, 45 LKWG)
§ 40Wiederholungswahl (zu § 44 Absatz 1 LKWG)
§ 41Nachwahl, Ergänzungswahl (zu §§ 44, 45 LKWG)
§ 42Neuwahl wegen Neubildung einer Gemeinde (zu § 44 Absatz 7 LKWG)
§ 43Indirekte Wahl (zu § 67 Absatz 4 LKWG)
IX. Wahlprüfung, Nachrücken
§ 44Ladung im Wahlprüfungsverfahren (zu § 36 Absatz 2 LKWG)
§ 45Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren (zu §§ 40, 42 LKWG)
§ 46Nachrücken (zu § 46 LKWG)
X. Schlussbestimmungen
§ 47Wahlkosten von Landtagswahlen (zu § 49 LKWG)
§ 48Verbindung mit Europawahl oder Bundestagswahl
§ 49Anlagen

I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Wahlbehörden, Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt

(zu §§ 7, 8 LKWG)
(1) Wahlbehörden für die Landkreise sind die Landräte und für die amtsfreien Gemeinden die Bürgermeister. Wahlbehörden für die amtsangehörigen Gemeinden sind die Amtsvorsteher. Im Fall ihrer persönlichen Abwesenheit werden sie durch die Leitenden Verwaltungsbeamtinnen oder die Leitenden Verwaltungsbeamten vertreten.
(2) Jede amtsangehörige Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen. § 9 Absatz 3 und § 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sind entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Vertretung der Amtsausschuss und an die Stelle der Kommunen das Amt tritt. Wenn mehrere Gemeinden von Satz 1 Gebrauch machen, soll der Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen in den Vertretungen dieser Gemeinden entsprechen. Er ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden.
(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 2 oder der Widerruf einer bereits erfolgten Übertragung muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.

§ 2 Hilfen für beeinträchtigte Personen

(1) In allen Fällen, in denen sich Wahlberechtigte oder andere Personen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz oder nach dieser Verordnung schriftlich äußern, können sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, wenn sie des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung am Schreiben gehindert sind. Soweit eine Vollmacht erforderlich ist, wird diese durch eine schriftliche Erklärung der bevollmächtigten Hilfsperson ersetzt, die Angaben über die bevollmächtigende Person und die Hinderungsgründe nach Satz 1 enthalten muss.
(2) Die Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der am Schreiben gehinderten Person zu beschränken. Sie ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet.

§ 3 Anschriften

Weist jemand gegenüber der Gemeindewahlbehörde rechtzeitig nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird als Anschrift eine selbst gewählte Anschrift, unter der die Person zuverlässig erreichbar ist (Erreichbarkeitsanschrift) eingetragen; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

§ 4 Störungen durch höhere Gewalt

(1) Stellt die Wahlleitung fest, dass die ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl infolge höherer Gewalt nicht gewährleistet ist, kann sie Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Sie macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet und die von ihr für den Einzelfall getroffenen Regelungen in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Dabei kann sie von § 5 abweichen.
(2) Ist infolge höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Postsendungen gestört, gelten Wahlbriefe, die nach dem Datum des Poststempels spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. Sie werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl einem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl der vorliegenden Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.

§ 5 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Das Ministerium für Inneres und Europa und die Landeswahlleitung veröffentlichen ihre Bekanntmachungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Die Gemeindewahlbehörden und die Kreiswahl- und Gemeindewahlleitungen veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Satzungen der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises vorgeschriebenen Form.
(2) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, genügt der Aushang am oder im Eingang des Gebäudes, in dem die Wahlleitung ihren Dienstsitz hat, wenn eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht mehr bewirkt werden kann.
(3) Die Wahlleitungen sollen zusätzlich darauf hinwirken, dass die Wahlberechtigten im Wahlkreis oder Wahlgebiet durch Presseveröffentlichungen, Plakatanschläge oder auf andere Weise vom Inhalt der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 Kenntnis erhalten können.
(4) Muss eine Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, genügt es, wenn sie spätestens an diesem Tag erscheint oder ausgehängt wird.
(5) Eine Frist, die durch eine Bekanntmachung in Lauf gesetzt wird, beginnt mit dem auf das Erscheinen der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder dem Aushang nach Absatz 2 folgenden Tag, bei Bekanntmachungen nach Absatz 1, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

§ 6 Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen.

§ 7 Repräsentative Wahlstatistik

(1) Aus dem Ergebnis der Wahlen kann in ausgewählten Wahlbezirken eine repräsentative Wahlstatistik über
1.
die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
2.
die Wählerinnen und Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht sowie der Grund für die Ungültigkeit von Stimmen
als Landesstatistik erstellt werden. Die Anordnung zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik trifft vor der Wahl das Ministerium für Inneres und Europa.
(2) Es dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Wahlbezirke des Landes an einer Statistik teilnehmen. Die Wahlbezirke werden von der Landeswahlleitung im Einvernehmen mit der Kreiswahlleitung sowie dem Statistischen Amt ausgewählt. Ein Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach
1.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens zehn unter Zusammenfassung von jeweils mindestens drei Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen,
2.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Ungültigkeitsgrund, Geschlecht und Geburtsjahresgruppe, von denen höchstens fünf unter Zusammenfassung von jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgängen gebildet werden dürfen.
Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind bei Kommunalwahlen Wahlgebiet, Wahlbereich und Wahlbezirk, bei Landtagswahlen Wahlkreisnummer, Gemeindekennziffer und Wahlbezirksnummer.
(4) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auf Gemeindeebene von der Gemeindewahlbehörde für die ausgewählten Wahlbezirke durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit.
(5) Die Erhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird unter Verwendung von Stimmzetteln durchgeführt, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten. Die Gemeindewahlbehörden leiten die ihnen nach Abschluss der Auszählung übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet zur Auswertung an das Statistische Amt weiter. Gemeinden mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung der Landeswahlleitung selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem Statistischen Amt mit. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.
(6) Gemeinden und Landkreise mit einer Statistikstelle im Sinne des § 11 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dürfen mit Zustimmung der Landeswahlleitung in ausgewählten Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke auf eigene Kosten wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß Absatz 5 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel durchführen. Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 5 Satz 4 gelten entsprechend.
(7) Durch die Statistiken nach Absatz 1 und die wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 darf die Feststellung der Wahlergebnisse nicht verzögert werden.
(8) Nach Abschluss der Aufbereitung durch das Statistische Amt sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindewahlbehörden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.
(9) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der Landesstatistik ist dem Statistischen Amt vorbehalten. Die Ergebnisse der Statistiken nach Absatz 1 dürfen nur für die Ebene des Landes und die der wahlstatistischen Auszählung nach Absatz 6 nur für die Ebene des jeweiligen Wahlgebietes veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(10) Das Land trägt die Kosten für die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Es erstattet den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen die dadurch entstandenen notwendigen Ausgaben. § 49 Absatz 1 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

§ 8 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Alle Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind.
(2) Auskünfte aus Wahlunterlagen, die weder nach § 5 öffentlich bekannt gemacht worden sind noch öffentlich vorgenommene Handlungen von Wahlorganen dokumentieren, dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte aus Wahlunterlagen nach Absatz 2 oder über dort dokumentierte Vorgänge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 9 Vernichtung von Wahlunterlagen

Eine Vernichtung von Wahlunterlagen darf nur auf Anweisung der Wahlleitung erfolgen. Sie hat zu unterbleiben, solange und soweit die Wahlunterlagen für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können oder das Landesarchivgesetz der Vernichtung entgegensteht.

II. Wahlorgane

§ 10 Neutralität der Wahlorgane

(zu § 7 LKWG)
Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 11 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

(zu §§ 9, 10 LKWG)
(1) Nach der Bestimmung des Wahltages zu Landtagswahlen oder landesweiten Kommunalwahlen fordert die Wahlbehörde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen unter Hinweis auf § 12 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes möglichst frühzeitig auf, zur Bildung des Wahlausschusses innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte vorzuschlagen.
(2) Die Wahlleitung führt die Geschäfte des Wahlausschusses.
(3) Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Ort, Zeit und Gegenstand sind öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine öffentliche Sitzung handelt. Die vereinfachte Bekanntmachung ist zulässig.
(4) Die Wahlleitung bestellt eine Schriftführung. Diese ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist.
(5) Die Wahlleitung weist die Mitglieder des Wahlausschusses und die Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(6) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der Wahlleitung, den Mitgliedern des Wahlausschusses und der Schriftführung unterzeichnet. Die Wahlleitung gibt die Entscheidungen des Wahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 12 Bildung und Tätigkeit der Wahlvorstände

(zu § 11 LKWG)
(1) Zur Bildung der Wahlvorstände wird § 11 Absatz 1 entsprechend angewendet.
(2) Die Gemeindewahlbehörde weist bei der Berufung der Wahlvorstände neben den Funktionen der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und ihrer oder seiner Stellvertretung auch die der Schriftführung und ihrer Stellvertretung Personen zu, die ihr dafür geeignet erscheinen.
(3) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindewahlbehörde oder von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Die Gemeindewahlbehörde weist die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Letztere verfahren entsprechend gegenüber den Mitgliedern des Wahlvorstandes.
(4) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sowie die Schriftführung oder jeweils ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein. Die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes ist gegeben, wenn die Mindestbesetzung nach Satz 1 anwesend ist.
(5) Bei Bedarf stellt die Gemeindewahlbehörde dem Wahlvorstand Hilfskräfte zur Verfügung.
(6) Die Gemeindewahlbehörde kann bewegliche Wahlvorstände bilden, die für mindestens eine Stunde während der Wahlzeit Einrichtungen oder Ortschaften aufsuchen, deren Wahlberechtigte den Wahlraum nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufsuchen können. Für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand ist ein Wahlschein erforderlich. Ein beweglicher Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des Wahlbezirks, der Schriftführung oder jeweils ihrer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands.

§ 13 Zusätzliche Vorschriften für Briefwahlvorstände

(zu §§ 11, 54 Absatz 3, § 61 Absatz 4 LKWG)
(1) Für die Landtagswahl bestimmt die Kreiswahlleitung, wie viele Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstände) gebildet werden müssen, um das Wahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können. Briefwahlvorstände können für eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses für den Wahlkreis, für das Amt oder für einzelne Gemeinden innerhalb des Wahlkreises gebildet werden.
(2) Bei Kommunalwahlen kann das Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen werden. Es darf auch bei Kommunalwahlen gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für Beschlussfähigkeit und Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 14 Aufwandsentschädigung

(zu § 12 LKWG)
(1) Eine Aufwandsentschädigung erhalten vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 10 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag. Die Aufwandsentschädigung beträgt je 35 Euro für die Vorsitzenden und je 25 Euro für die weiteren Mitglieder. Der Kreistag kann für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses, die Gemeindevertretung kann für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und für die Mitglieder der Wahlvorstände höhere Aufwandsentschädigungen beschließen, die auch nach weiteren Funktionen differenziert werden können.
(2) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes. Werden Kommunalwahlen oder Landtagswahlen und die Europawahl oder Bundestagswahl am gleichen Tag durchgeführt, erfolgt die Erstattung nach Satz 1 nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

III. Wählerverzeichnis, Wahlschein

§ 15 Eintragung in das Wählerverzeichnis

(zu § 24 LKWG)
(1) In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.
(2) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag auch folgende Wahlberechtigte eingetragen:
1.
Wahlberechtigte, die am Stichtag nach Absatz 1 nicht für eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung gemeldet sind, sich aber bis zum 23. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine solche Wohnung anmelden; die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren;
2.
bei Kommunalwahlen alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, wenn sie bis zum 23. Tag vor der Wahl nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben;
3.
alle Wahlberechtigten, die ohne eine Wohnung innezuhaben (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) bis zum 23. Tag vor der Wahl durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindewahlbehörde des Landes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
Die Gemeindewahlbehörde ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen. Erfolgt die Eintragung auf Antrag nach Absatz 2 Nummer 1, so benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die sie in ihrem Wählerverzeichnis streicht.
(4) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und sich innerhalb desselben Wahlgebiets für eine andere Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag nach Absatz 1 gemeldet waren. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung hierüber zu informieren.
(5) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in ein anderes Wahlgebiet verlegen, sind aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks zu streichen.

§ 16 Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(zu § 24 LKWG)
(1) Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.
(2) Will die Gemeindewahlbehörde einem Antrag auf Berichtigung eingetragener Daten einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Einem auf Eintragung gerichteten Antrag gibt die Gemeindewahlbehörde in der Weise statt, dass sie der oder dem Wahlberechtigten unverzüglich nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses eine Benachrichtigung nach § 24 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zugehen lässt.
(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten und der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben.

§ 17 Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

(zu § 24 LKWG)
(1) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindewahlbehörde den Mangel von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die bereits Gegenstand eines Antrages auf Berichtigung sind. § 16 gilt entsprechend.
(2) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl durch die Gemeindewahlbehörde abzuschließen.
(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 und der wegen nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

§ 18 Wählerverzeichnis bei Stichwahlen

(zu § 67 Absatz 2 LKWG)
Bei Bürgermeister- oder Landratswahlen ist für den Fall einer Stichwahl das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. § 17 bleibt unberührt.

§ 19 Wahlscheinanträge

(zu § 25 Absatz 1 LKWG)
(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Die Schriftform gilt auch durch Übermittlung mittels elektronischem Brief oder Telefax als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
(2) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen.
(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden; die Gemeindewahlbehörde kann weitere Antragszeiten anbieten, wenn sie diese nach § 29 Absatz 5 bekannt macht. Sind Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, können Wahlscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden. Dies gilt auch, wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen

(zu § 25 LKWG)
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen oder einzutragen werden müssen. Ein Wahlschein darf nicht vor dem 45. Tag vor der Wahl, bei Eingang von Beschwerden gegen die Zulassung von Wahlvorschlägen nicht vor deren Entscheidung erteilt werden.
(2) An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegt. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern.
(3) Für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, sind für die Stichwahl wiederum Wahlscheine auszustellen, wenn sie auch für die Stichwahl wahlberechtigt sind.
(4) Holen Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, so soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeindewahlbehörde hat für diesen Fall eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Bei der Landtagswahl nimmt die Gemeindewahlbehörde die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und leitet sie der Kreiswahlleitung zu, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist.
(5) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel aus Briefwahlunterlagen gilt § 32 Absatz 8 entsprechend. Verlorene Stimmzettel aus Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt.

§ 21 Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

(zu § 25 LKWG)
(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlbehörde ein Wahlscheinverzeichnis.
(2) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, in dem Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen; für Briefwahlunterlagen bleibt der Wahlschein gültig, wenn die eidesstattliche Versicherung nach § 26 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes bereits unterschrieben war, bevor der Wahlschein für ungültig erklärt worden ist. Die Gemeindewahlbehörde führt zusätzlich ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das die Namen der Wahlberechtigten, die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie das Datum der Erklärung aufzunehmen sind.
(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegebene Wahlscheine werden neben dem Eintrag ins Wahlscheinverzeichnis nach Absatz 1 von der Gemeindewahlbehörde im Wählerverzeichnis vermerkt. Nach Beginn der Wahlhandlung dürfen Wahlscheine an Wahlberechtigte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, von der Gemeindewahlbehörde nur ausgestellt werden, wenn zuvor vom Wahlvorstand die Ausgabe des Wahlscheins im Wählerverzeichnis vermerkt wurde.

IV. Wahlvorschlagsverfahren

§ 22 Beteiligungsanzeige

(zu § 55 Absatz 2 bis 4 LKWG)
(1) Die Anzeige der Beteiligung an einer Landtagswahl nach § 55 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist mit den Formblättern der Anlage 1 vorzunehmen. Der Nachweis über die demokratische Wahl des Landesvorstandes ist durch Vorlage einer Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung von mindestens drei bei der Wahl anwesenden Personen, die nicht dem gewählten Vorstand angehören dürfen, zu führen.
(2) Die Landeswahlleitung lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird.
(3) In der Sitzung legt die Landeswahlleitung dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung nach § 55 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist von der Landeswahlleitung nach § 5 öffentlich bekannt zu machen.

§ 23 Wahlvorschläge bei Landtagswahlen

(zu § 55 LKWG)
(1) Wahlvorschläge für Landeslisten sind mit den Formblättern der Anlage 2 und Kreiswahlvorschläge für Wahlkreisabgeordnete sind mit den Formblättern der Anlage 3 einzureichen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Die Wahlvorschläge sind nach der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal für die Bewerbung auf einer Landesliste und für die Bewerbung auf einem Kreiswahlvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist.
(2) Unterschriften von Wahlberechtigten nach § 55 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes können nach Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgenommen werden.
(3) Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Absatz 2 unterzeichnet werden, nachdem die Bewerberinnen und Bewerber nach § 56 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes aufgestellt worden sind. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(4) Hat eine wahlberechtigte Person entgegen § 55 Absatz 5 Satz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mehr als eine Landesliste und einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.
(5) Für alle Wahlberechtigten darf die Bescheinigung der Wahlberechtigung nur jeweils einmal zur Unterzeichnung einer Landesliste und eines Kreiswahlvorschlags erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist.
(6) Wer für eine andere Person eine Bescheinigung der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit einholt, muss dazu schriftlich bevollmächtigt sein.
(7) Die Bescheinigung der Wahlberechtigung und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen.
(8) Für den Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes nach § 16 Absatz 9 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(9) Der Satzung einer Partei muss zu entnehmen sein, welches Organ zur Unterzeichnung für den Landesverband befugt ist.
(10) Es ist zulässig, Bewerberinnen und Bewerber als Vertrauenspersonen zu benennen.
(11) Im Fall des § 19 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes muss der Ersatzvorschlag die Zustimmungserklärung der neu benannten anderen Person enthalten. Der Ersatzvorschlag muss Angaben zu dem Organ der Partei enthalten, das nach § 19 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes handelt, und von dessen satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertretern sowie von den Vertrauenspersonen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen behalten die für die Hauptwahl bereits zugelassenen Wahlvorschläge ihre Gültigkeit.

§ 24 Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen

(zu § 62 LKWG)
(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4, für Bürgermeister- oder Landratswahlen mit den Formblättern der Anlage 5 einzureichen. Bürgermeister- oder Landratskandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Handelt es sich um eine hauptamtliche Bürgermeister- oder Landratswahl, sind auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Entsprechendes gilt, soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen oder ein Führungszeugnis zu beantragen ist. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal für jede Kommunalwahl nach § 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlvorschläge sind nach der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen.
(2) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) mit dem Formblatt der Anlage 6 beizufügen. Die Wahlleitung ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt § 16 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 23 Absatz 8 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe.
(4) Bei der Wahl von Kreistagen und Gemeindevertretungenliegt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu Wählenden durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.
(5) Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über Name, Sitz, Zweck, Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
(6) § 23 Absatz 6 bis 8 und 10 gilt entsprechend. § 23 Absatz 11 gilt entsprechend, wobei der Ersatzvorschlag Angaben zu dem Organ der Partei oder Wählergruppe enthalten muss.

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge

(zu § 20 LKWG)
(1) Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
(2) Der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung von Parteien enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Nachnamen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleitung einen weiteren Zusatz verlangen.
(3) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge fest. Geben die Namen mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft bei verbundenen Wahlen der Kreiswahlausschuss für den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers eine Unterscheidungsregelung, so gilt diese auch für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen sowie andere Wahlen im Landkreis.

§ 26 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

(zu § 20 Absatz 5 LKWG)
Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zuständigen Wahlleitung einzulegen.

§ 27 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(zu § 21 LKWG)
In der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sind die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie auf dem Stimmzettel anzugeben. Für jede Bewerberin und jeden
Bewerber sind dabei der Name und der Vorname, das Geburtsjahr und der Beruf oder die Tätigkeit zusammen mit Namen und Kurzbezeichnung oder Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder der Bezeichnung „Einzelbewerberin oder Einzelbewerber“ mit dem Nachnamen anzugeben. Bei Landtagswahlen und Kreistagswahlen sind zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Bei Wahlen von Gemeindevertretungen ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 der Ortsteil anzugeben.

V. Vorbereitung des Wahltages

§ 28 Briefwahl, Zulassung der Wahlbriefe

(zu §§ 26, 31 LKWG)
(1) Für die Stimmabgabe bei der Briefwahlgilt § 34 entsprechend. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl abzugeben, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Die Gemeindewahlbehörde ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(2) § 32 Absatz 8 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlvorstands die Gemeindewahlbehörde tritt.
(3) Bei der Briefwahl haben die Wählerinnen und Wähler den Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel im verschlossenen und von der Gemeindewahlbehörde adressierten und freigemachten Wahlbriefumschlag so rechtzeitig zu übersenden oder zu überbringen, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.

§ 29 Wahlbezirke, Wahlräume

(zu § 54 Absatz 3 Satz 1, § 61 Absatz 4 LKWG)
(1) Jede Gemeinde oder bei Kommunalwahlen jeder Wahlbereich bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlbehörde die Gemeinde oder den Wahlbereich in mehrere Wahlbezirke ein. Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner aufweisen. Wird ausschließlich eine Bürgermeister- oder Landratswahl durchgeführt, darf ein Wahlbezirk bis zu 5 000 Einwohner ausweisen, wenn die Wege zu den Wahlräumen für die Wahlberechtigten dadurch nicht oder nur unwesentlich verlängert werden. Die Wahlbezirke dürfen nicht so eng begrenzt sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(2) Bei verbundenen Wahlen müssen die Wahlbezirke für alle Wahlen übereinstimmen.
(3) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen. Bei der Wahl der Vertretung müssen die Grenzen der Wahlbereiche und bei der Landtagswahl die Grenzen der Wahlkreise eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
(4) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. Die Gemeindewahlbehörden teilen in der Wahlbekanntmachung nach Absatz 5 und in der Wahlbenachrichtigung mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(5) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahlräume und weitere Informationen zum Ablauf der Wahl öffentlich bekannt.

§ 30 Stimmzettel

(zu § 22 LKWG)
(1) Bei Bürgermeister- und Landratswahlen mit nur einer Bewerberin oder einem Bewerber enthalten die Stimmzettel neben dem Namen die Möglichkeit, mit „Ja“ oder „Nein“ zu stimmen.
(2) Im Fall einer Stichwahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit ist die alphabetische Reihenfolge der Namen maßgebend.
(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

§ 31 Wahlzeit, Stichwahl

(zu § 3 LKWG)
(1) Die Landeswahlleitung kann für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Gemeindewahlleitung für das Wahlgebiet im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen. Die Bekanntmachung der geänderten Wahlzeit ist in vereinfachter Form zulässig.
(2) Ein Beschluss der Vertretung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist zu begründen.

VI. Wahltag

§ 32 Stimmabgabe

(zu § 29 LKWG)
(1) Im Wahlraum gibt die wahlberechtigte Person zunächst ihre Wahlbenachrichtigung ab. Bei einer Bürgermeister- oder Landratswahl belässt das Mitglied des Wahlvorstands der wahlberechtigten Person die Wahlbenachrichtigung mit dem Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung im Fall einer Stichwahl erneut mitzubringen ist; dies gilt nicht, wenn die Wahl nur mit einer Bewerberin oder einem Bewerber stattfindet. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt und wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, hat die wahlberechtigte Person sich auszuweisen.
(2) Sobald ein Mitglied des Wahlvorstandes den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 7 besteht, erhält die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel; bei verbundenen Wahlen erhält die wahlberechtigte Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Ein Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Ausgabe des Stimmzettels in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Bei verbundenen Wahlen ist dies für jede Wahl gesondert zu vermerken.
(3) Die wahlberechtigte Person begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine. Nach der Stimmabgabe gibt ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne oder die Wahlurnen frei. Die wahlberechtigte Person wirft den zusammengefalteten Stimmzettel in eine Wahlurne. Sollte eine wahlberechtigte Person den Wahlraum verlassen, ohne Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen, streicht ein Mitglied des Wahlvorstandes den Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 oder vermerkt den Vorgang ohne den Namen der stimmberechtigten Person als besonderes Vorkommnis.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstands haben darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Sie sollen Angaben zu wahlberechtigten Personen nicht so äußern, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. Sie achten insbesondere darauf, dass sich außer im Fall des § 34 immer nur eine wahlberechtigte Person in der Wahlkabine aufhält. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
(5) Der Wahlvorstand hat eine wahlberechtigte Person zurückzuweisen, die
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen oder keinen gültigen Wahlschein besitzt,
1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird auf Nachfrage bei der Gemeindewahlbehörde festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie macht glaubhaft, dass sie noch nicht gewählt hat,
4.
ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
5.
den Stimmzettel in der Wahlkabine nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat,
6.
außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
7.
offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen nicht unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellten Stimmzettel abgeben will.
(6) Eine wahlberechtigte Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nummer 1 vorliegen und die im Vertrauen auf die ihr übersandte Benachrichtigung, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 24 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gestellt hat, ist gegebenenfalls bei Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie bis 15.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
(8) Haben Wählerinnen oder Wähler ihre Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden sie nach Absatz 5 Nummer 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem der alte Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen worden ist.

§ 33 Stimmabgabe mit Wahlschein

(zu § 25 Absatz 1 Nummer 3 LKWG)
(1) Wahlberechtigte mit Wahlschein, die an der Urnenwahl teilnehmen wollen, übergeben dem Wahlvorstand ihren Wahlschein zur Prüfung. Auf Verlangen haben sich die Wahlberechtigten auszuweisen. Sie können nur an der Wahl teilnehmen, wenn sie den Stimmzettel, den sie zusammen mit dem Wahlschein erhalten haben, beim Wahlvorstand gegen einen neuen Stimmzettel eintauschen.
(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit von Wahlscheinen oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 32 und 34 Anwendung.

§ 34 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

(zu § 29 Absatz 3 LKWG)
(1) Benötigt eine wahlberechtigte Person Hilfe bei der Stimmabgabe, bestimmt sie die Hilfsperson und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Sehbehinderte Wahlberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(4) § 2 gilt entsprechend.

§ 35 Schluss der Wahlhandlung

(zu § 11 Absatz 2 LKWG)
Sobald die Wahlzeit beendet ist, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies bekannt. Danach dürfen nur noch die wahlberechtigten Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zu diesem ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; die Öffentlichkeit der Wahl muss gewährleistet bleiben. Sodann erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

VII. Wahlergebnis

§ 36 Wahlergebnis im Wahlbezirk

(zu § 30 LKWG)
(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er entscheidet dabei über die Gültigkeit der auf den Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. Über die Wahlhandlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführung eine Wahlniederschrift aufgenommen.
(2) Bei verbundenen Wahlen werden die Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz erst dann ausgezählt, wenn die Auszählung von Wahlen nach dem Bundeswahlgesetz oder dem Europawahlgesetz abgeschlossen sind. Landtagswahlen werden vor Kreiswahlen (Kreistagswahlen und Landratswahlen) und Kreistagswahlen vor Gemeindewahlen (Gemeindevertretungswahlen und Bürgermeisterwahlen) ausgezählt. Finden gleichzeitig Bürgermeister- und Gemeindevertretungswahlen statt, bestimmt die Wahlleitung die Reihenfolge, in der diese ausgezählt werden. Gleiches gilt beim Zusammentreffen von Landrats- und Kreistagswahlen. Finden gleichzeitig Abstimmungen nach dem Volksabstimmungsgesetz oder nach der Kommunalverfassung statt, werden diese nach den Wahlen ausgezählt. Die Landeswahlleitung kann eine von den Sätzen 2 und 5 abweichende Anordnung treffen.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.
(4) Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung der Feststellung des Wahlergebnisses als erforderlich, kann die Gemeindewahlleitung, bei kreisweiten Wahlen im Einvernehmen mit der Kreiswahlleitung und bei landesweiten Wahlen im Einvernehmen mit der Kreis- und der Landeswahlleitung, anordnen, dass die Feststellung am Tag nach der Wahl fortgesetzt wird. Zeit und Ort der Fortsetzung ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher im Wahlraum mündlich bekannt zu geben; zusätzlich ist von der Wahlleitung unverzüglich die vereinfachte Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 vorzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat alle Wahlunterlagen des Wahlbezirks sicher zu verwahren, bis die Ermittlung des Wahlergebnisses fortgesetzt wird. Sie kann fehlende Mitglieder des Wahlvorstands durch andere Wahlberechtigte ersetzen.
(5) Wird bei der Ergebnisermittlung im Wahlbezirk anhand der ermittelten Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und der Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt, dass weniger als 50 Wahlberechtigte ihre Stimme abgegeben haben, ordnet die Kreiswahlleitung an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlbereiches, Wahlgebietes oder Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Bei der Wahl der Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister trifft die Anordnung nach Satz 1 die Gemeindewahlleitung. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer Personen, die aufgrund der Öffentlichkeit der Wahl (§ 27 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) anwesend sind. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken. Danach wird der Inhalt der Wahlurne des abgebenden Wahlvorstands mit dem Inhalt der Wahlurne des aufnehmenden Wahlvorstands vermengt und zusammen ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.

§ 37 Endgültiges Wahlergebnis

(zu § 33 LKWG)
(1) Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss treten binnen acht Tagen und der Landeswahlausschuss tritt binnen zehn Tagen nach der Wahl zur Ermittlung und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen.
(2) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu entscheiden.
(3) Bei der Landtagswahl stellt der Kreiswahlausschuss fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Die Kreiswahlleitung ist für die Benachrichtigung nach § 33 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zuständig.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 58 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gewählt worden, so fordert die Kreiswahlleitung von allen Gemeindewahlbehörden die für diese Bewerberin oder diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen auf diese Person lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 58 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

§ 38 Ergebnis der Landeslistenwahl

(zu § 33 LKWG)
(1) Die Landeswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und ermittelt
1.
die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
2.
den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Land an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
3.
die Zahl der von den einzelnen Parteien im Land errungenen Wahlkreissitze,
4.
die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten jeder Partei (§ 58 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes),
5.
die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber, die nach § 58 Absatz 2 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.
(2) Die Landeswahlleitung berechnet nach Maßgabe des § 58 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Landeslisten und verteilt die Sitze auf die Landeslisten.
(3) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleitung ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das Land
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
5.
die Parteien, die nach § 58 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
6.
die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Landeslisten entfallenen Zweitstimmen,
7.
die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Landeslisten entfallen,
8.
die Namen der aus den Landeslisten gewählten Personen
fest.
(4) Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen der Wahlvorstände und der Kreiswahlausschüsse zu berichtigen.

VIII. Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen

§ 39 Wahlen in besonderen Fällen

(zu §§ 44, 45 LKWG)
(1) Für das Verfahren bei Wahlen in besonderen Fällen gelten die allgemeinen Bestimmungen, soweit in §§ 40 bis 43 nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Sobald feststeht, dass eine Wahl in einem besonderen Fall erforderlich ist, macht die Wahlleitung dies zusammen mit dem Tag der Wahl und der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes öffentlich bekannt. Ist eine Bürgermeister- oder Landratswahl betroffen, weist sie zusätzlich auf den Tag der möglichen Stichwahl hin.
(3) Die Landeswahlleitung und für Kommunalwahlen die Rechtsaufsichtsbehörde kann Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen, wenn ansonsten die rechtmäßige Durchführung der Wahl nicht möglich oder in unzumutbarer Weise erschwert wäre.

§ 40 Wiederholungswahl

(zu § 44 Absatz 1 LKWG)
(1) Die Wahlleitung macht öffentlich bekannt, welche Teile des Wahlverfahrens erneuert werden und in welchen Wahlbereichen oder Wahlbezirken die Wahl zu wiederholen ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert werden.
(3) Für die Wiederholungswahl sind die Wählerverzeichnisse maßgeblich, die für die Hauptwahl aufgestellt wurden. Sind nach der Wahl mehr als drei Monate, jedoch noch keine sechs Monate vergangen, sind sie zu berichtigen. § 24 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 17 Absatz 1 finden Anwendung.
(4) Die Wahlscheine, die für die Hauptwahl erteilt wurden, haben für die Wiederholungswahl keine Gültigkeit. Für die Wiederholungswahl können neue Wahlscheine nach dem Wahlscheinverfahren der Hauptwahl von Wahlberechtigten in den Wahlbezirken beantragt werden, in denen die Wahl wiederholt wird, von anderen Wahlberechtigten nur dann, wenn Wahlscheine zur Hauptwahl in einem solchen Wahlbezirk abgegeben oder Wahlbriefe in einen solchen Wahlbezirk einbezogen worden waren. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl aus dem Ausland einen Wahlschein beantragt hatten, erhalten abweichend von Satz 2 von Amts wegen einen neuen Wahlschein.
(5) Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei der Kreiswahlleitung oder bei den Gemeindewahlbehörden eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

§ 41 Nachwahl, Ergänzungswahl

(zu §§ 44, 45 LKWG)
(1) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl erforderlich ist, sagt außer bei Wahlen nach § 44 Absatz 2 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Wahlleitung die Wahl ab. Sie macht das betroffene Gebiet, den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(2) Im Fall des §§ 44 Absatz 8 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes fordert die Kreiswahlleitung die Vertrauenspersonen auf, binnen einer zu bestimmenden Frist eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu benennen. § 19 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Wahlvorschlag ist im Übrigen vollständig zu erneuern.
(3) § 40 Absatz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Auf eine Ergänzungswahl nach §§ 44 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes in dem unmittelbar von der Änderung der Gemeinde- oder Landkreisgrenzen betroffenen Gebiet findet Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

§ 42 Neuwahl wegen Neubildung einer Gemeinde

(zu § 44 Absatz 7 LKWG)
(1) Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde, so beruft die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeindewahlleitung, macht Namen und Anschrift nach § 5 öffentlich bekannt und trifft die Entscheidung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes.
(2) Vorschlagsberechtigt für die Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses sind die Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Gebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben.
(3) Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 61 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes, werden diese durch einen besonderen Ausschuss bestimmt. Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der Sitze, um die die Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 4 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vergrößert wird. Die Ausschussmitglieder werden von der Rechtsaufsichtsbehörde in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes berufen. Die Rechtsaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses nach Möglichkeit jedes der in Absatz 2 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.
(4) Der nach Absatz 3 gebildete Ausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. § 10 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 43 Indirekte Wahl

(zu § 67 Absatz 4 LKWG)
Im Fall des § 67 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sagt die Wahlleitung die Bürgermeister- oder Landratswahl ab und macht dies nach § 5 öffentlich bekannt; dabei weist sie darauf hin, dass eine Wahl durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag stattfindet.

IX. Wahlprüfung, Nachrücken

§ 44 Ladung im Wahlprüfungsverfahren

(zu § 36 Absatz 2 LKWG)
Die Ladung zu den Verhandlungsterminen des Wahlprüfungsausschusses erfolgt mit einer Frist von mindestens 24 Stunden. Die in § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Genannten sind schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung einzuladen. Gegenüber den in § 36 Absatz 2 Nummer 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Genannten reicht die Übersendung der Mitteilung der Ausschusssitzung.

§ 45 Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren

(zu §§ 40, 42 LKWG)
Die Wahlleitung macht die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen eines Gerichtes, des Landtages oder der kommunalen Vertretung nach § 5 öffentlich bekannt, wenn diese rechtskräftig oder bestandskräftig geworden ist.

§ 46 Nachrücken

(zu § 46 LKWG)
(1) Tritt ein Fall des § 46 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ein, teilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages oder die oder der Vorsitzende des Kreistages oder der Gemeindevertretung dies der zuständigen Wahlleitung mit.
(2) Einer Ersatzperson, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes oder des § 47 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes nachrücken würde, ist vor der Bestimmung der Wahlleitung nach § 46 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Wahlleitung verbindet die Benachrichtigung nach § 46 Absatz 5 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes über das Nachrücken mit dem Hinweis auf die Regelungen des § 34 und § 46 Absatz 5 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes. Die Wahlleitung macht das Freibleiben eines Sitzes ebenso nach § 5 öffentlich bekannt wie den Übergang des Sitzes nach § 46 Absatz 5 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes.

X. Schlussbestimmungen

§ 47 Wahlkosten von Landtagswahlen

(zu § 49 LKWG)
Der feste Betrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes wird für die Gemeinden bei alleiniger Durchführung von Landtagswahlen auf 1,1909 Euro und bei zeitgleicher Durchführung von Landtagswahlen mit anderen Wahlen oder Abstimmungen auf 0,6951 Euro festgesetzt. Der feste Betrag für die Landkreise wird für alle Landtagswahlen auf 0,1025 Euro festgesetzt. Die kreisfreien Städte erhalten zusätzlich den festen Betrag für die Landkreise.

§ 48 Verbindung mit Europawahl oder Bundestagswahl

(1) Werden die Europawahl oder die Bundestagswahl und Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz als verbundene Wahlen am gleichen Tag durchgeführt, finden neben den für die genannten Wahlen jeweils geltenden Vorschriften die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze Anwendung.
(2) Die für die Europawahl oder die Bundestagswahl berufenen Mitglieder des Wahlvorstandes sind auch als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Wahl nach Landesrecht zu berufen.
(3) Ein für die Europawahl oder die Bundestagswahl gebildeter beweglicher Wahlvorstand ist gleichzeitig als beweglicher Wahlvorstand für die Wahl nach Landesrecht einzusetzen.
(4) § 28 Absatz 4 Satz 2 der Bundeswahlordnung und die Stichtagsregelung nach § 16 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die gleich lautenden Bestimmungen der Europawahlordnung sind für verbundene Wahlen nach Landesrecht entsprechend anzuwenden.

§ 49 Anlagen

(1) Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von der Wahlleitung bei Bedarf ergänzt werden. Kürzungen oder inhaltliche Änderungen sind dabei nicht zulässig.
(2) Die Wahlleitung stellt den Wahlvorschlagsträgern die Anlagen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung.

Verzeichnis der Anlagen:

Anlage Form- blatt Inhalt
1 Beteiligungsanzeige Landtagswahl
2 Wahlvorschlag für eine Landesliste zur Landtagswahl
2.1 Wahlvorschlag (Partei)
2.2 Unterstützungsunterschrift (Partei)
2.3 Niederschrift (Partei)
2.4 Zustimmung (Partei)
3 Kreiswahlvorschlag für einen Direktkandidaten zur Landtagswahl
3.1.1 Wahlvorschlag (Partei)
3.1.2 Unterstützungsunterschrift (Partei)
3.1.3 Niederschrift (Partei)
3.1.4 Zustimmung (Partei)
3.2.1 Wahlvorschlag (Einzelbewerbung)
3.2.2 Unterstützungsunterschrift (Einzelbewerbung)
4 Wahlvorschlag für Gemeindevertretungs- und Kreistagswahlen
4.1.1 Wahlvorschlag (Partei oder Wählergruppe)
4.1.2 Niederschrift (Partei oder Wählergruppe)
4.1.3 Zustimmung (Partei oder Wählergruppe)
4.2 Wahlvorschlag (Einzelbewerbung)
5 Wahlvorschlag für Bürgermeister- oder Landratswahlen
5.1.1 Wahlvorschlag (Partei oder Wählergruppe)
5.1.2 Niederschrift (Partei oder Wählergruppe)
5.1.3 Zustimmung (Partei oder Wählergruppe)
5.2 Wahlvorschlag (Einzelbewerbung)
6 Versicherung an Eides statt nach § 24 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung (Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Herkunftsstaat)

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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