Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR) Vom 21. Februar 1995
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR) Vom 21. Februar 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 7, 9 und 13 geändert am 23. November 2021 (GVOBl. M-V S. 1706) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR) vom 21. Februar 1995 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Ministerpräsident und Minister | 01.01.2005 |
§ 2 - Unterrichtung des Ministerpräsidenten | 01.01.2005 |
§ 3 - Staatskanzlei und Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund | 15.11.2021 |
§ 4 - Beteiligung | 15.11.2021 |
§ 5 - Vertretung der Minister | 01.01.2005 |
§ 6 - Kabinettsangelegenheiten | 01.01.2005 |
§ 7 - Vorherige Beratung, Besprechung der Staatssekretäre | 15.11.2021 |
§ 8 - Aufstellung der Tagesordnung | 01.01.2005 |
§ 9 - Teilnahme an Sitzungen | 15.11.2021 |
§ 10 - Kabinettssitzungen | 01.01.2005 |
§ 11 - Beschlußfähigkeit, Abstimmung | 01.01.2005 |
§ 12 - Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse | 01.01.2005 |
§ 13 - Niederschriften über die Sitzungen der Landesregierung | 15.11.2021 |
§ 14 - Einbringen von Vorlagen beim Landtag | 01.01.2005 |
§ 15 - Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat | 01.01.2005 |
§ 16 - Einheitliche Vertretung | 01.01.2005 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des Artikels 46 Abs. 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372) hat die Landesregierung folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Ministerpräsident und Minister
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung.
(3) Die Geschäfte der Landesregierung leitet der Ministerpräsident.
(4) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so vertreten ihn der stellvertretende Ministerpräsident, bei dessen Verhinderung die Minister in der vom Ministerpräsidenten bestimmten Reihenfolge.
(5) Der Ministerpräsident bezeichnet die Geschäftsbereiche der Ministerien.
§ 2 Unterrichtung des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Ministerien über alle Maßnahmen, die für die Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind, zu unterrichten.
(2) Beabsichtigt ein Minister, mit einem anderen Land oder dem Bund Verhandlungen aufzunehmen, die zum Abschluß von Verträgen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts führen können oder sollen oder sonst von grundlegender Bedeutung sind, so ist diese Absicht dem Ministerpräsidenten vorher mitzuteilen, sofern die Verhandlungen wegen der Eigenart des Verhandlungsstoffes sich nicht ständig zu wiederholen pflegen. Verhandlungen mit auswärtigen Staaten ( Artikel 32 Abs. 3 Grundgesetz) bedürfen der Zustimmung des Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident ist, sofern es sich nicht um laufende Verwaltungsangelegenheiten handelt, über den Gang der Verhandlungen zu unterrichten.
§ 3 Staatskanzlei und Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund
(1) Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei.
(2) Der Chef der Staatskanzlei als Staatssekretär oder als Parlamentarischer Staatssekretär leitet die Staatskanzlei. Er vertritt den Ministerpräsidenten in den Geschäften der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei koordiniert, unbeschadet der Eigenverantwortung der Minister, die Tätigkeit der Ministerien und unterstützt den Ministerpräsidenten insbesondere bei der Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik.
(3) Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund wird vom Ministerpräsidenten bestellt und leitet die Vertretung des Landes beim Bund. Dieser obliegt die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.
§ 4 Beteiligung
(1) Bei allen Angelegenheiten, im besonderen bei allen Kabinettsvorlagen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ressorts rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Im Besonderen sind stets frühzeitig zu beteiligen:
a)
das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung bei Gesetzentwürfen und bei Verordnungen insoweit, als es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können,
b)
das Finanzministerium in allen Fragen von finanzieller Bedeutung,
c)
das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz bei Entwürfen, Gesetzen und Verordnungen,
aa)
wenn Verfassungsfragen zu klären sind,
bb)
soweit es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Rechtsförmlichkeit obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können,
cc)
soweit Frauen- und Gleichstellungsfragen berührt sind,
d)
die Bevollmächtigte des Landes beim Bund in allen Angelegenheiten von bundespolitischer Bedeutung sowie über wichtige Schreiben und Gespräche mit den Organen der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 Vertretung der Minister
(1) Ein Minister wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 durch einen anderen Minister vertreten. Die Vertretung durch einen anderen Minister gilt stets für die abschließende Zeichnung von Gesetzen. Der Ministerpräsident bestimmt die Reihenfolge der Vertretung.
(2) Bei abschließender Zeichnung von Verordnungen sowie der Beantwortung Kleiner Anfragen gegenüber dem Landtag wird der Minister durch den Staatssekretär vertreten. Im übrigen vertritt der Staatssekretär den Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften.
(3) Der Minister hat im Verhinderungsfall für die Teilnahme eines Vertreters an den Sitzungen des Landtages, der zuständigen Landtagsausschüsse sowie der Bundesratsausschüsse, denen er angehört, zu sorgen. In den Landtagssitzungen soll bei Abwesenheit des Ministers der Staatssekretär zugegen sein. In den Sitzungen der Landesregierung findet eine Vertretung nicht statt.
§ 6 Kabinettsangelegenheiten
(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen:
a)
Entwürfe von Gesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlußfassung zugeleitet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,
b)
Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung,
c)
alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,
d)
Beschlüsse über die Bestellung der Vertreter und die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat,
e)
Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushaltes, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene oder in Angelegenheiten der Europäischen Union gehören,
f)
Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ressorts unmittelbar erledigt werden,
g)
Vorschläge für die Berufung in die Organe von Körperschaften und Gesellschaften,
h)
Errichtung von Behörden des Landes, soweit nicht ein Gesetz erforderlich oder diese Befugnis nicht übertragen ist.
(2) In den Fällen, in denen sich der Ministerpräsident aufgrund seiner Anordnung über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse die Entscheidung vorbehalten hat, findet eine rechtzeitige Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung statt.
§ 7 Vorherige Beratung, Besprechung der Staatssekretäre
(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen den zuständigen Ressorts zu besprechen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, dürfen der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlußfassung unterbreitet werden, wenn ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministern ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Kabinettsvorlagen, die eine Abweichung von den Grundsätzen der Regierungspolitik enthalten, sind vorher mit dem Ministerpräsidenten abzustimmen.
(4) Vor der Beschlußfassung im Kabinett werden Vorlagen an die Landesregierung in einer Besprechung der Staatssekretäre beraten. An den Sitzungen nehmen außer den Staatssekretären und Parlamentarischen Staatssekretären der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei teilnehmen.
(5) Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall führt der dienstälteste Amtschef den Vorsitz. Haben mehrere Staatssekretäre die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen den Vorsitz der an Lebensjahren älteste Staatssekretär.
(6) Abwesende Staatssekretäre werden in der Regel durch den bestellten Vertreter, bei dessen Verhinderung durch den dazu bestimmten Abteilungsleiter, vertreten.
(7) Über die Sitzung der Besprechung der Staatssekretäre wird ein Protokoll gefertigt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.
§ 8 Aufstellung der Tagesordnung
(1) Kabinettsvorlagen sind dem Chef der Staatskanzlei in der von ihm festgelegten Anzahl von Abdrucken einzureichen. Der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf.
(2) Kabinettsvorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Kabinettssitzung bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Kabinettsvorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn der Ministerpräsident und der stellvertretende Ministerpräsident die Dringlichkeit bejahen.
(3) Sind die Kabinettsvorlagen nicht spätestens am dritten Arbeitstag vor der Kabinettssitzung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt worden, wird die Vorlage nicht behandelt, wenn ein Minister widerspricht. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn ein Minister widerspricht.
§ 9 Teilnahme an Sitzungen
An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig die Parlamentarischen Staatssekretäre, der Chef der Staatskanzlei - diese beratend -, der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Soweit Bundesratsangelegenheiten beraten werden, nimmt die Bevollmächtigte des Landes beim Bund oder ihr Vertreter teil. Sind Mitglieder der Landesregierung an der Teilnahme verhindert, können ihre Staatssekretäre mit beratender Stimme teilnehmen. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten teilnehmen.
§ 10 Kabinettssitzungen
(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen der Landesregierung (Kabinettssitzungen) führt der Ministerpräsident, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Ministerpräsident. Ist auch der stellvertretende Ministerpräsident verhindert, so richtet sich die Vertretung nach § 1 Abs. 4. Ist danach keine Regelung getroffen, so führt den Vorsitz der vom Ministerpräsidenten oder dem stellvertretenden Ministerpräsidenten besonders bezeichnete Minister oder mangels solcher Bezeichnung der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört. Haben mehrere Minister die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen der an Lebensjahren älteste Minister den Vorsitz.
(2) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse in der Kabinettssitzung. Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Kabinettssitzung abgewartet werden, so kann der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen. An diesem Verfahren müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung teilnehmen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Kabinettssitzung bekanntzugeben.
(3) Die Kabinettssitzungen sind vertraulich.
§ 11 Beschlußfähigkeit, Abstimmung
(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist.
(3) Ist der federführende Minister oder sein Staatssekretär nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereiches nicht beraten und beschlossen werden.
(4) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.
§ 12 Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse
(1) Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin, so kann diese gegen den Beschluß Widerspruch erheben. Dies muß unverzüglich geschehen. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der die Finanzministerin widersprochen hat, muß unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
(2) Entsprechendes gilt, wenn der Innenminister gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Recht, der Justizminister wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes Widerspruch erhebt.
§ 13 Niederschriften über die Sitzungen der Landesregierung
Über die Sitzungen der Landesregierung werden von der Staatskanzlei Protokolle gefertigt. Abschriften der Protokolle werden den Ministern, den Parlamentarischen Staatssekretären, den Staatssekretären und dem Regierungssprecher und seinem Stellvertreter umgehend zugesandt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.
§ 14 Einbringen von Vorlagen beim Landtag
Die von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe leitet der Ministerpräsident dem Präsidenten des Landtages zu. Andere Vorlagen übermittelt der Chef der Staatskanzlei.
§ 15 Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat
Die von der Landesregierung beschlossenen Anträge werden vom Ministerpräsidenten dem Präsidenten des Bundesrates übersandt. Der Geschäftsverkehr mit den Ausschüssen des Bundesrates obliegt den Ministerien.
§ 16 Einheitliche Vertretung
Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1992 ( GVOBl. M-V S. 19) außer Kraft.
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