AbgG MV 2007
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte I bis VIII sowie Anlage neu gefasst durch Gesetz vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 200716.10.2006
Eingangsformel16.10.2006
Abschnitt I - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag26.10.2021
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag26.10.2021
Abschnitt II - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf26.10.2021
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung26.10.2021
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub26.10.2021
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten26.10.2021
§ 5 - Mitglieder anderer Volksvertretungen26.10.2021
Abschnitt III - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung26.10.2021
Titel 1 - Entschädigung26.10.2021
§ 6 - Entschädigung26.10.2021
§ 7 - (weggefallen)26.10.2021
Titel 2 - Aufwandsentschädigung26.10.2021
§ 8 - Grundsatz26.10.2021
§ 9 - Kostenpauschale26.10.2021
§ 10 - Reisekostenentschädigung26.10.2021
§ 11 - Anwesenheit in Sitzungen26.10.2021
§ 12 - Übernachtungsgeld26.10.2021
§ 13 - Fahrkostenerstattung26.10.2021
§ 14 - Reisen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns26.10.2021
§ 15 - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen26.10.2021
Titel 3 - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag26.10.2021
§ 16 - Übergangsgeld26.10.2021
§ 16a - Übergangsregelung zum Übergangsgeld26.10.2021
§ 17 - Anspruch auf Altersentschädigung26.10.2021
§ 17a - Übergangsregelung zum Anspruch auf Altersentschädigung26.10.2021
§ 18 - Höhe der Altersentschädigung26.10.2021
§ 18a - Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigung26.10.2021
§ 18b - Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigungen bei Funktionszulagen26.10.2021
§ 19 - (weggefallen)26.10.2021
§ 20 - Gesundheitsschäden26.10.2021
§ 21 - Versorgungsausgleich26.10.2021
§ 22 - Nicht abgerechnete Leistungen26.10.2021
§ 23 - Hinterbliebenenversorgung26.10.2021
§ 24 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften26.10.2021
Titel 4 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen26.10.2021
§ 25 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen26.10.2021
§ 26 - Unterstützungen26.10.2021
Titel 5 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge26.10.2021
§ 27 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge26.10.2021
Titel 6 - Gemeinsame Vorschriften26.10.2021
§ 28 - Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigungen26.10.2021
§ 29 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften26.10.2021
§ 30 - Verzicht/Übertragbarkeit26.10.2021
§ 31 - (weggefallen)26.10.2021
§ 32 - Begriffsbestimmungen26.10.2021
Abschnitt IV - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag26.10.2021
Titel 1 - Wahlvorbereitungsurlaub26.10.2021
§ 33 - Wahlvorbereitungsurlaub26.10.2021
Titel 2 - Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt26.10.2021
§ 34 - Unvereinbare Ämter26.10.2021
§ 35 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis26.10.2021
§ 36 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats26.10.2021
§ 37 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst26.10.2021
§ 38 - Beförderungsverbot26.10.2021
§ 39 - Entlassung26.10.2021
§ 40 - Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit26.10.2021
§ 41 - Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes26.10.2021
Titel 3 - (weggefallen)26.10.2021
Abschnitt V - Unabhängigkeit des Abgeordneten26.10.2021
§ 47 - Verhaltensregeln26.10.2021
§ 47a - Anzeigepflichten26.10.2021
§ 48 - Überprüfung der Abgeordneten26.10.2021
§ 49 - Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigungsrecht26.10.2021
Abschnitt VI - Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen26.10.2021
§ 50 - Fraktionsbildung26.10.2021
§ 51 - Rechtsstellung26.10.2021
§ 52 - Organisation26.10.2021
§ 53 - Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten26.10.2021
§ 54 - Geld- und Sachleistungen26.10.2021
§ 55 - Rechenschaftsbericht26.10.2021
§ 56 - Rechnungsprüfung26.10.2021
§ 57 - Beendigung der Rechtsstellung26.10.2021
§ 57a - Liquidation26.10.2021
§ 57b - Durchführung und Dauer der Liquidation26.10.2021
Abschnitt VII26.10.2021
§ 58 - Ausführungsbestimmungen26.10.2021
Abschnitt VIII - (Inkrafttreten)26.10.2021
Anlage - Richtlinie für das Verfahren der Überprüfung der Abgeordneten gemäß § 48 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz)26.10.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V).

Abschnitt II Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch frühestens vier Jahre nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Landtages, im Fall der Auflösung des Landtages vor Ende dieser Frist, frühestens mit seiner Auflösung. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

Bewerberinnen und Bewerbern um einen Sitz im Landtag ist zur Vorbereitung ihrer Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Ansprüche aus betrieblicher oder überbetrieblicher Altersversorgung vor Übernahme des Mandats bleiben bestehen.

§ 5 Mitglieder anderer Volksvertretungen

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zugunsten von Mitgliedern anderer Landesparlamente im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Abschnitt III Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

Titel 1 Entschädigung

§ 6

1)
Entschädigung
(1) Alle Abgeordneten erhalten eine einheitliche monatliche Entschädigung nach Maßgabe der geltenden monatlichen Besoldung für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht (R 2), Erfahrungsstufe 7 mit zwei Kindern. Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung wird entsprechend dieser Maßgabe auf 6 466,30 Euro festgesetzt.
(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
1.
die Präsidentin oder der Präsident 100 vom Hundert,
2.
die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten 50 vom Hundert,
3.
die Fraktionsvorsitzenden 100 vom Hundert,
4.
die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und die Parlamentarischen Geschäftsführer 75 vom Hundert.
(3) Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu, der für die gesamte Legislaturperiode die in Absatz 1 normierte Orientierung an der Besoldung von Richterinnen und Richtern sichert.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Zur Höhe der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 siehe die jährliche Bekanntmachung über die Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, veröffentlicht im GVOBl. M-V.]

§ 7 (weggefallen)

Titel 2 Aufwandsentschädigung

§ 8 Grundsatz

(1) Abgeordnete erhalten zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören auch die unentgeltliche Benutzung der Fernsprechanlagen im Landtag, soweit dies zur Mandatsausübung erforderlich ist, und die unentgeltliche Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen. Die Amtsausstattung umfasst ferner die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln auf dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Mecklenburg-Vorpommern. Das Streckennetz umfasst auch die durch die Privatbahnen betriebenen Teilstrecken.

§ 9

1)
Kostenpauschale
(1)
*)
Abgeordnete erhalten eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten (Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Mobiliar, sächliche Kosten, Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Abgeordnetenstellung ergeben, sowie Reisekosten, soweit sie nicht nach den §§ 10 bis 14 gesondert zu erstatten sind, in Höhe von 2 000 Euro. Abgeordnete, die Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung beziehen, erhalten 75 vom Hundert der Kostenpauschale.
(2) Vorsitzende von Ausschüssen, Sonderausschüssen, Untersuchungsausschüssen und Enquetekommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine zusätzliche monatliche Kostenpauschale in Höhe von 600 Euro. Nehmen Abgeordnete mehrere Vorsitzfunktionen wahr, so ist ein mehrfacher Bezug der monatlichen Kostenpauschale ausgeschlossen.
(3) Für die Ausstattung von Büros erhalten Abgeordnete auf Antrag und gegen Nachweis der Aufwendungen einen einmaligen Zuschuss von höchstens 3 500 Euro. Abgeordneten, die in einer der vorherigen Wahlperioden einen Zuschuss für die Erstausstattung der Büros erhalten haben, wird auf Antrag und gegen Nachweis ein Zuschuss in Höhe von höchstens 1 500 Euro gewährt.
(4)
**)
Abgeordneten werden nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Arbeit erstattet, die dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von vollzeitbeschäftigten Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Entgeltgruppe E 10, Erfahrungsstufe 6 TV-L entsprechen. Dabei bleiben jährliche oder einmalige Sonderzahlungen außer Betracht. Der monatliche Erstattungsbetrag darf grundsätzlich ein Zwölftel des Jahresbetrages nicht übersteigen. Der Erstattungsbetrag wird anteilig gemäß der Tarifentwicklung der Einkommen der vollzeitbeschäftigten Angestellten des Landes Mecklenburg-Vorpommern angepasst, deren Bruttoarbeitsentgelt sich an dem in Satz 1 genannten Betrag anlehnt. Eine Erstattung von Aufwendungen kommt nur in Betracht, soweit
1.
der Landtagsverwaltung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Führungszeugnis der oder des Beschäftigten vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält, und
2.
die oder der Beschäftigte nicht mit der oder dem Abgeordneten des Landtages verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.
In den Ausführungsbestimmungen nach § 58 werden weitergehende Regelungen festgelegt.
(5) Abgeordneten können nachgewiesene Aufwendungen für die eigene Fortbildung ganz oder teilweise erstattet werden, soweit die Fortbildung der Ausübung des Mandates dient.
(6) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigten sowie die Eignung von Fortbildungen und den Umfang der Erstattung nach Absatz 4, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (GVOBl. M-V 2022, 26) tritt § 9 Absatz 1 Satz 1 zum 1. November 2021 in Kraft.
**)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (GVOBl. M-V 2022, 26) tritt § 9 Absatz 4 Satz 1 zum 1. Januar 2022 in Kraft.
1)
[Red. Anm.: Zur Höhe der Entschädigung gemäß § 9 Abs. 1 siehe die jährliche Bekanntmachung über die Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, veröffentlicht im GVOBl. M-V.]

§ 10 Reisekostenentschädigung

(1) Abgeordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen des Landtages, die von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat als solche ausgewiesen werden, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion und eines Gremiums der Fraktion auf Antrag Reisekostenentschädigung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Fraktionsvorsitzenden oder Abgeordnete im Auftrage der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten in Wahrnehmung ihres oder seines Amtes oder Mandats außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes tätig werden.
(3) Die Reisekostenentschädigung umfasst
1.
Übernachtungsgeld,
2.
Fahrkostenerstattung.

§ 11 Anwesenheit in Sitzungen

(1) Die Anwesenheit in einer Sitzung wird dadurch nachgewiesen, dass das Mitglied des Landtages sich vor oder während einer Sitzung in eine Anwesenheitsliste einträgt.
(2) Für den Tag, an dem das Mitglied des Landtages in einer Sitzung ausgeschlossen wird, erhält es keine Reisekostenentschädigung im Sinne des § 10 Absatz 3, auch wenn dessen Teilnahme an einer anderen Sitzung an demselben Tag nachgewiesen wird.
(3)
*)
Einem Mitglied des Landtages, das unentschuldigt dem Plenum fernbleibt, werden 75 Euro pro Sitzungstag und wenn es an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, 50 Euro pro Sitzungstag von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Die jeweilige Kürzung wird nur einmal pro Sitzungstag vorgenommen. Das gilt nicht, wenn die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied beurlaubt hat.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (GVOBl. M-V 2022, 26) tritt § 11 Absatz 3 zum 22. Januar 2022 in Kraft.

§ 12 Übernachtungsgeld

(1) Haben Abgeordnete wegen der Teilnahme an einer der in § 10 bezeichneten Sitzungen oder Veranstaltungen aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes übernachtet, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro gewährt. Weisen Abgeordnete höhere Übernachtungskosten nach, so sind diese zu erstatten. Die Präsidentin oder der Präsident setzt einen Höchstbetrag fest.
(2)
*)
Soweit nicht Absatz 1 in Anwendung zu bringen ist, erhalten Abgeordnete für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag gegen Nachweis einen Zuschuss zum Mietzins für eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit; er beträgt im Monat höchstens 600 Euro. Der entsprechende Antrag ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu stellen. Wird das Mietverhältnis nach der erneuten Wahl in den Landtag in der neuen Wahlperiode fortgesetzt, ist ein Folgeantrag zu stellen.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (GVOBl. M-V 2022, 26) tritt § 12 Absatz 2 Satz 1 zum 1. November 2021 in Kraft.

§ 13 Fahrkostenerstattung

(1) Benutzen Abgeordnete zur Teilnahme an einer in § 10 genannten Sitzungen einen Kraftwagen, so erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung für den der Verkehrsübung entsprechenden kürzesten Reiseweg. Sie beträgt für jeden Kilometer der Fahrtstrecke 0,30 Euro.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und andere Abgeordnete, denen ein landeseigener Dienstkraftwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhalten keine Fahrkostenerstattung.

§ 14 Reisen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns

(1) Für Reisen, die Abgeordnete im Auftrage des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines von der Präsidentin oder dem Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns unternehmen, finden die §§ 11 bis 13 entsprechende Anwendung, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Fahrkosten werden bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Land- und Seeverkehrsmittel entstehenden notwendigen Aufwendungen erstattet.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Fahrkosten genehmigen.
(4) Für die Zeit der Teilnahme von Abgeordneten an einer genehmigten Dienstreise außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns wird Tagegeld in entsprechender Anwendung der Regelungen des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz) gezahlt.
(5) Für Auslandsreisen wird das Übernachtungsgeld (§ 12 Absatz 1 Satz 1) in doppelter Höhe gezahlt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Erstattung der tatsächlich entstandenen notwendigen Übernachtungskosten bis zur doppelten Höhe des nach § 12 Absatz 1 Satz 3 festgesetzten Höchstbetrages genehmigen, wenn diese nachgewiesen werden.

§ 15 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

(1) Abgeordnete, die nach Ablauf des 57. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintreten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 14, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
(2) Treten Abgeordnete nach Ablauf des 48. Monats einer Wahlperiode in den Landtag ein, haben sie keinen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für die Ausstattung des Wahlkreisbüros nach § 9 Absatz 3.

Titel 3 Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 16 Übergangsgeld

(1) Auf Antrag erhalten Abgeordnete nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Dies gilt nicht, sofern sie die für sie maßgebliche Regelaltersrente erreicht haben und ein Anspruch auf Altersentschädigung, Versorgungsbezüge oder Rente besteht. Das Übergangsgeld wird in Höhe von 90 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 für drei Monate gewährt. Soweit Abgeordnete dem Landtag mindestens zwei Jahre angehört haben, wird auf Antrag für weitere neun Monate ein Übergangsgeld in Höhe von 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 gewährt. Falls Abgeordnete dem Landtag mindestens fünf Jahre angehört haben, wird auf Antrag für weitere 24 Monate ein Übergangsgeld in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 gewährt. Das Übergangsgeld nach diesem Absatz ist binnen eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu beantragen. Eine Mitgliedschaft von der Dauer einer Wahlperiode im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Landes gilt als fünf volle Jahre für die Berechnung nach Satz 5.
(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gilt auch für Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und für Altersentschädigungen, Versorgungsbezüge und Renten. Nicht angerechnet werden Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit.
(3) Treten ehemalige Abgeordnete wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes beziehen.
(4) Versterben ehemalige Abgeordnete, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an die Hinterbliebenen im Sinne von § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger die Reihenfolge der Aufzählung in § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend.
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn Abgeordnete die Mitgliedschaft im Landtag aufgrund § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 5 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) verlieren.

§ 16a Übergangsregelung zum Übergangsgeld

Die mit Ablauf der vierten Wahlperiode ausscheidenden Abgeordneten erhalten auf Antrag wahlweise Übergangsgeld nach Maßgabe der bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode geltenden Fassung des § 16 oder nach der ab der fünften Wahlperiode geltenden Neuregelung.

§ 17 Anspruch auf Altersentschädigung

(1)
*)
Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie die nach § 35 Landesbeamtengesetz festgelegte Regelaltersgrenze erreichen und dem Landtag ein Jahr angehört haben. Auf Antrag wird die Altersentschädigung bis zu fünf Jahre vor Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt.
(2) Treten ehemalige Abgeordnete wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch auf Altersentschädigung.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (GVOBl. M-V 2022, 26) tritt § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 zum 1. November 2021 in Kraft.

§ 17a Übergangsregelung zum Anspruch auf Altersentschädigung

Abgeordnete, die dem Landtag der fünften Wahlperiode mindestens ein Jahr angehört haben, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Abgeordnete, die bereits vor der fünften Wahlperiode dem Landtag mindestens vier Jahre angehörten, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei Abgeordneten der ersten bis dritten Wahlperiode entsteht der Anspruch mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag ein Lebensjahr früher, frühestens jedoch mit dem vollendeten 55. Lebensjahr.

§ 18 Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt vier vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 für jedes der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft und jeweils 3,5 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 für das sechste bis zehnte Jahr Mitgliedschaft. Für das elfte bis 20. Jahr der Mitgliedschaft erhöht sich die Altersentschädigung um weitere drei vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und für jedes Jahr ab dem 21. Jahr um weitere zwei vom Hundert. Über volle Jahre hinausgehende Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag sind bei der Berechnung nach Satz 1 und Satz 2 mit einem Zwölftel je begonnenem Monat zu berücksichtigen. Für jeden Monat des Bezugs von Übergangsgeld nach § 16 erhöht sich die Altersentschädigung um weitere 0,125 vom Hundert, soweit der tatsächlich ausgezahlte Betrag mindestens 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 entspricht. Insgesamt beträgt die Altersentschädigung höchstens 71,75 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1.
(2) Die Zeit, für die eine gesetzliche Funktionszulage nach § 6 Absatz 2 gezahlt wurde, wird bei der Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 einschließlich dieser zusätzlichen Entschädigung zugrunde gelegt. Für die zusätzliche Altersentschädigung gelten die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 je nach Jahr der Zahlung einer Funktionszulage. Diese Zulage ist begrenzt auf 71,75 vom Hundert der zusätzlichen Entschädigung nach § 6 Absatz 2. Soweit die Zulage nicht das ganze Jahr gezahlt wurde, gilt die Erhöhung nach Satz 1 entsprechend anteilig. Diese Zulage wird bei der Begrenzung nach Absatz 1 Satz 5 nicht berücksichtigt.
(3) Soweit eine Altersentschädigung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 gewährt wird, vermindert sich die Höhe um 0,3 vom Hundert für jeden Monat vor dem in § 17 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt. Soweit andere Einkünfte angerechnet werden, ist erst der nach der Anrechnung verbleibende Betrag der Altersentschädigung um den Betrag nach Satz 1 zu mindern. Die Kürzung der bereits erworbenen Ansprüche nach Satz 1 bleibt auch dann bestehen, wenn frühere Abgeordnete später wieder in den Landtag eintreten. Eine Minderung nach Satz 1 unterbleibt bei einem Bezug der Altersentschädigung ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, soweit die Wartezeit von 45 Jahren im Sinne des § 50 Absatz 5 SGB VI erfüllt wäre, wenn die Mandatszeiten und die Zeiten der Zahlung von Übergangsgeld nach § 16 AbgG anzurechnen wären.
(4) Zeiten, für die eine Versorgungsabfindung nach § 21 gewährt wurde, werden bei der Bemessung einer Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht mehr berücksichtigt.

§ 18a Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigung

Anstelle des § 18 gilt für die vor dem Ablauf der vierten Wahlperiode entstandenen Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung das bis zum Ende der vierten Wahlperiode geltende Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Regelung des § 18 Absatz 2 gilt auch für die Mandatszeiten in der ersten bis vierten Wahlperiode.
2.
Soweit bis zum Ablauf der vierten Wahlperiode wegen zu geringer Mandatszeit kein eigenständiger Anspruch auf Altersentschädigung erworben und auch keine Leistungen oder Anrechnungen nach dem bisherigen § 21 gewährt wurden, gilt § 18 in der neuen Fassung auch für die Zeiten vor der fünften Wahlperiode. Spätestens mit Ablauf der vierten Wahlperiode ausscheidende Abgeordnete können noch bis zum 31. Dezember 2007 einen Anspruch auf Versorgungsabfindung nach dem bisherigen § 21 geltend machen.
Diese Vorschrift gilt auch für Versorgungsfälle, die erst nach dem Ablauf der vierten Wahlperiode eintreten.

§ 18b Übergangsregelungen zur Höhe der Altersentschädigungen bei Funktionszulagen

Für die spätestens mit Ende der siebenten Wahlperiode ausgeschiedenen Abgeordneten gilt § 18 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für alle Abgeordneten ab der siebenten Wahlperiode, die auch Abgeordnete der achten Wahlperiode sind, gilt gemäß § 18 Absatz 2 die um den Zulagenfaktor erhöhte Altersversorgung auch für frühere Wahlperioden, soweit tatsächlich eine Zahlung von gesetzlichen Funktionszulagen erfolgte.

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Gesundheitsschäden

(1) Haben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass sie ihr Mandat und bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag die bei ihrer Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, so erhalten sie unabhängig von den in § 17 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 18 richtet, mindestens jedoch in Höhe von 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 18 um 20 vom Hundert, mindestens jedoch auf 66 2/3 vom Hundert und höchstens auf 71,75 vom Hundert.
(2) Erleiden ehemalige Abgeordnete Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhalten sie Altersentschädigung in der in § 18 vorgesehenen Höhe, wenn sie das nach § 17 geforderte Lebensalter noch nicht erreicht haben.
(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.

§ 21 Versorgungsausgleich

(1) Haben Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete während der Ehezeit Anwartschaften oder Ansprüche auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erworben, wird der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung im Wege der externen Teilung durchgeführt.
(2) Der Wert der Versorgungsanwartschaft ist nach der Methode der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln.
(3) Besteht zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch keine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach dem bis zum Ende der vierten. Wahlperiode des Landtages geltenden Recht, so ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag der entsprechende Anteil der Mindestaltersentschädigung zu berücksichtigen.
(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete eine Altersentschädigung, erfolgt eine Kürzung der Altersentschädigung, solange die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner noch keine Versorgungsleistung erhalten, in Höhe der Ansprüche, welche die ehemaligen Abgeordneten gegenüber dem Versorgungsträger der ehemaligen Ehepartnerinnen oder Ehepartner erworben haben.

§ 22 Nicht abgerechnete Leistungen

Versterben Abgeordnete, so erhalten überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt unter Berücksichtigung der Reihenfolge in Satz 1, an wen die Zahlung erfolgt.

§ 23 Hinterbliebenenversorgung

(1) Überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner verstorbener Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter, die die Mitgliedsdauer nach § 17 erfüllt hatten, erhalten 60 vom Hundert der nach § 18 oder § 20 berechneten Altersentschädigung, auch wenn die Verstorbenen im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatten.
(2) Die leiblichen und die angenommenen Kinder von verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 13 vom Hundert der nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Altersentschädigung.

§ 24 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Titel 4 Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen

§ 25 Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt.
(2) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten anstelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Wird aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderer Seite gezahlt, so wird der Zuschuss nach diesem Gesetz insoweit gekürzt. Leistungen in diesem Sinne sind Zahlungen von Dritten, welche insbesondere aufgrund von Vorschriften des Fünften oder Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt werden. Der Zuschuss wird gezahlt in Höhe des Anteils am Gesamtbeitrag der oder des Versicherten, der bei gesetzlich Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch von anderer Seite zu zahlen wäre. Als Zuschuss werden 50 vom Hundert des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt.
(3) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Abgeordneten des Landtages den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch der Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung ein. Ansprüche nach dieser Vorschrift bestehen nicht im Hinblick auf die Versicherungsbeiträge oder Zuschläge, die nach den gesetzlichen Vorschriften allein von den Versicherten zu tragen sind.
(4) Die Entscheidung darüber, ob Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, haben sie der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats mitzuteilen. An diese Entscheidung sind die Abgeordneten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Annahme des Mandats gebunden. Teilen sie bis zum Ablauf dieser Frist der Präsidentin oder dem Präsidenten keine andere Entscheidung für den Rest der Wahlperiode mit, so gilt die Entscheidung für die Dauer der Wahlperiode. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger haben die Entscheidung der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(5) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 3 werden auch für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16 gewährt. Übergangsgeldempfängerinnen und Übergangsgeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1, solange sie keine Leistungen nach den §§ 17 bis 20 beziehen. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(6) Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung. Ein Anspruch nach dieser Vorschrift besteht nur, soweit die Höhe der Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung mindestens 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 beträgt.

§ 26 Unterstützungen

Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Unterstützungen kommen insbesondere in Betracht,
1.
wenn Abgeordnete Schäden infolge der Mandatsausübung erleiden,
2.
soweit die Hinterbliebenen mandatsbedingte Aufwendungen nachweisen, für die Abgeordnete eine allgemeine Kostenpauschale erhalten.
Die Gewährung einer Unterstützung ist ausgeschlossen, wenn Betroffene anderweitig einen Ausgleich erlangen können.

Titel 5 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

§ 27 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, wird die Entschädigung nach § 6 um 75 vom Hundert gekürzt.
(2) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhalten, werden die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 nicht gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist § 29 Absatz 3.
(3) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1.
(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 23).
(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 75 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe von 75 vom Hundert.
(6) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder neben Renten in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages, um den die Ansprüche zusammen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen. Abweichend von Satz 1 gilt eine höhere Altersversorgung aus einem anderen Amt oder einer anderen Parlamentszugehörigkeit als Obergrenze, sofern die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger dieses Amt oder Mandat wenigstens drei Jahre innehatte. In jedem Fall ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz höchstens in Höhe von 75 vom Hundert.

Titel 6 Gemeinsame Vorschriften

§ 28 Anpassung der Grund- und Aufwandsentschädigungen

(1) Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 wird zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023, zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht (R 2), Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Präsidentin oder der Präsident ermittelt die sich daraus ergebende Höhe der Entschädigung und veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(2) Die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 wird zum 1. Januar 2022, zum 1. Januar 2023, zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt ermittelt die allgemeine Preisentwicklung nach Maßgabe des Gesetzes über die Preisstatistik in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Juli des vergangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Die sich hieraus ergebenden Preisentwicklungsraten teilt das Statistische Amt der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum 15. September jeden Jahres mit. Diese oder dieser veröffentlicht die ab dem Beginn des folgenden Jahres geltenden Beträge im Gesetz- und Verordnungsblatt.

§ 29 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Zahlungen nach den §§ 6 Absatz 1, 9 bis 13, 25 und 26 werden vom Tage der Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss ab geleistet, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Die zusätzliche Entschädigung nach § 6 Absatz 2 wird vom Tage der Übertragung der besonderen parlamentarischen Funktion an gezahlt, frühestens jedoch vom Tage des Zusammentritts des neu gewählten Landtages an.
(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und die Geldleistungen nach den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 2 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die zusätzliche Entschädigung gemäß § 6 Absatz 2 wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die besondere parlamentarische Funktion endet. Die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 und die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 werden in den Fällen des § 27 Absatz 2 Satz 1 und in den Fällen eines nach § 34 mit dem Abgeordnetenmandat unvereinbaren Amtes von dem Tage an, an dem Ansprüche auf Leistungen aufgrund des jeweiligen Mandats oder Amtes entstanden sind, nicht gewährt.
(3) Die Aufwendungen für Beschäftigte nach § 9 Absatz 4 werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.
(4) Die Leistungen nach den §§ 6 bis 9, 25 und 26 werden für einen Monat, die Leistungen nach § 11 für denselben Tag, die Leistungen nach § 12 für dieselbe Nacht und die Leistungen nach § 13 für dieselbe Fahrt nur einmal gewährt. Nehmen Abgeordnete als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter eine Vorsitzfunktion im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten wahr, so erhalten sie anstelle des Vorsitzes die zusätzliche monatliche Kostenpauschale nach § 9 Absatz 2 für jeden vollen Monat, in dem sie die Vorsitzfunktion ausgeübt haben.
(5) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.
(6) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(7) Die Entschädigung nach § 6, die Aufwandsentschädigung nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 und die Leistungen nach den §§ 16, 17, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird nach Kalendertagen abgerechnet.

§ 30 Verzicht/Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 und die Leistungen nach §§ 8 bis 24 mit Ausnahme des § 8 Absatz 2 Satz 2 und § 16 ist unzulässig. Die Ansprüche auf Leistungen nach §§ 8 bis 15 sind nicht übertragbar. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.
*)
Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 ist nur bis zu einem Viertel übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (GVOBl. M-V 2022, 26) tritt § 30 Satz 4 zum 24. Dezember 2021 in Kraft.

§ 31 (weggefallen)

§ 32 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich eine entsprechende Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
(2) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt auch das Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 v. H. in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.
(3) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sind Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb und aus der Land- und Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate.
(4) Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind nur Ansprüche aus Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes. Der Umfang ihrer Anrechnung ergibt sich aus den für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt IV Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Titel 1 Wahlvorbereitungsurlaub

§ 33 Wahlvorbereitungsurlaub

(1) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, so ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleiben Ansprüche der Beamtinnen und Beamten auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Richterinnen und Richter für die Zeit, für die ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub gewährt wird.

Titel 2 Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 34 Unvereinbare Ämter

Abgeordnete dürfen nicht tätig sein als Berufsrichterin oder Berufsrichter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit sowie Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften.

§ 35 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Amt nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag nicht vereinbar ist, scheiden mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Sie haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten die Absätze 1 und 2 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Den in den Landtag gewählten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Werden Beamtinnen und Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt, so ruhen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 36 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis von Beamtinnen und Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Sie sind auf Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhalten sie die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellen Beamtinnen und Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 35 Absatz 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann sie jedoch unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen. Wird die Rückführung abgelehnt oder wird ihr nicht gefolgt, so sind sie zu entlassen.

§ 37 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Das Besoldungsdienstalter von Beamtinnen und Beamten wird nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 36 Absatz 1 ruhen, bis zur Rückführung in das frühere Dienstverhältnis.
(2) Werden Beamtinnen und Beamte nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn Beamtinnen und Beamte nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 36 Absatz 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten anzurechnen.

§ 38 Beförderungsverbot

(1) Legen Beamtinnen oder Beamte ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.
(2) Legen Richterinnen oder Richter ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.

§ 39 Entlassung

Beamtinnen und Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zurzeit der Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestags oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

§ 40 Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit

(1) Für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
1.
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
2.
Fällt der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag insgesamt als abgeleistet. Wird in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf der Amtszeit wieder ein Beamtenverhältnis begründet, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(2) Für die in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend, sofern ihr Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.

§ 41 Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

Titel 3 (weggefallen)

Abschnitt V Unabhängigkeit des Abgeordneten

§ 47 Verhaltensregeln

(1) Ein Mitglied des Landtages darf keine Zuwendungen annehmen oder Einkünfte erzielen, die es nur in der Erwartung erhält, dass es im Landtag die Interessen der oder des Zahlenden vertreten wird. Der Landtag gibt sich ergänzend nähere Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über
1.
die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Anzeige ihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;
2.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird, soweit die vergütete Tätigkeit nicht aus dem Amtlichen Handbuch ersichtlich ist;
3.
die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
4.
(gestrichen);
5.
die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch;
6.
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

§ 47a Anzeigepflichten

(1) Die Abgeordneten haben innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft folgende Angaben zu machen, die zusammen mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht werden:
1.
die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
a)
unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
b)
selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
c)
freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
d)
Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Berufen.
2.
früher ausgeübte Berufe, soweit sie im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind.
3.
vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sonstigen Organs oder Beirats, einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
4.
vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen.
5.
das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen über die Gewährung von geldwerten Vorteilen oder der Übertragung von entgeltlichen Tätigkeiten während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, soweit diese nicht dem Regelungsbereich der Ziffern 1 bis 4 unterliegen.
6.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, soweit diese nicht im Zusammenhang mit einer bereits vor Annahme des Mandates ausgeübten Tätigkeit oder der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden und die Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eröffnet.
Während der Wahlperiode eintretende Änderungen oder Ergänzungen sind innerhalb von drei Monaten nach deren Eintritt schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.
(2) Die Abgeordneten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum 30. April eines jeden Jahres für das Vorjahr anzuzeigen:
1.
entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen,
2.
Zuwendungen und Vergünstigungen, die sie für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete erhalten haben, wenn die Summe aller Einnahmen nach Nummer 1 oder der Zuwendungen und Vergünstigungen nach Nummer 2 den Wert von 125 Euro je Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr überschreitet. Die Abgeordneten haben hierfür gesondert Rechnung zu führen.
3.
sonstige einmalige oder regelmäßige Einkünfte und Vermögensvorteile gemäß Absatz 1 Nummer 5.
Haben Abgeordnete keine anzeigepflichtigen Einnahmen, Zuwendungen oder sonstigen Vermögensvorteile gemäß Nummern 1 bis 3 erhalten, so ist anzuzeigen, dass keine meldepflichtigen Einnahmen angefallen sind.
Überschreiten die nach Nummern 1 bis 3 anzeigepflichtigen Einnahmen, Zuwendungen oder sonstigen Vermögensvorteile den Wert von 1 000 Euro je Zuwendungsgeberin oder Zuwendungsgeber in einem Kalenderjahr, so sind sie als Amtliche Mitteilung zu veröffentlichen und dabei in folgenden Schritten auszuweisen:
Stufe 1: 1 000 bis 3 500 Euro
Stufe 2: bis 7 000 Euro
Stufe 3: bis 15 000 Euro
Stufe 4: bis 30 000 Euro
Stufe 5: bis 50 000 Euro
Stufe 6: bis 75 000 Euro
Stufe 7: bis 100 000 Euro
Stufe 8: bis 150 000 Euro
Stufe 9: bis 250 000 Euro
Weitere Stufen in Schritten von jeweils 100 000 Euro.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht im Rahmen dieser Verhaltensregeln, nachdem er dem Ältestenrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über oder im Zusammenhang mit Dritten, für die Abgeordnete eine vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB geltend machen können oder deren Mitteilung die berechtigten, insbesondere datenschutzrechtlichen Belange Dritter beeinträchtigt. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann sie oder er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.
(4) Die Angaben gemäß Absatz 1 und Absatz 2 werden mit den biografischen Angaben der Abgeordneten veröffentlicht.
(5) Wirken Abgeordnete in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem sie selbst oder jemand anderes, für den sie gegen Entgelt tätig sind, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, so haben sie auf diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss hinzuweisen.
(6) In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.
(7) Abgeordnete sind verpflichtet, sich in Zweifelsfragen durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.

§ 48 Überprüfung der Abgeordneten

(1) Mitglieder des Landtages können bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das oder unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Rechtsausschuss des Landtages das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder unmittelbaren Weisungsbefugnis in nicht öffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder festgestellt hat.
(3) Eine Kommission, bestehend aus drei Mitgliedern, die zum Landtag Mecklenburg-Vorpommern wählbar sein müssen und weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören dürfen und die der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt, stellt aufgrund der Mitteilungen des Bundesarchives - Stasi-Unterlagen-Archiv fest, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit für das oder eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
(4) Das nähere Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit für das oder unmittelbaren Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Landtag in einer Richtlinie fest.

§ 49 Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigungsrecht

(1) Mitglieder des Landtages Mecklenburg-Vorpommern dürfen auch nach Beendigung ihres Mandats ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages der Verschwiegenheit unterliegen.
(2) Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Sind Stellen außerhalb des Landtages an der Entstehung der geheim zu haltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Landes Mecklenburg-Vorpommern, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

Abschnitt VI Rechtsstellung und Leistungen an die Fraktionen

§ 50 Fraktionsbildung

(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe des Artikels 25 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

§ 51 Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten des Landtages. Sie können klagen und verklagt werden. Öffentliche Gewalt wird von den Fraktionen nicht ausgeübt.
(2) Als Teil des Landtages sind die Fraktionen unmittelbar Adressaten der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozesses.
(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarischen Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Die Fraktionen sind in der Entscheidung über die geeigneten Mittel und Formen ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktionen muss erkennbar sein.
(4) Die Fraktionen haben das Recht, mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente und mit Fraktionen der Kommunalvertretungen zusammenzuarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte zu pflegen.

§ 52 Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Geschäftsordnung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu hinterlegen, der die Vertretungsbefugnis in einer Amtlichen Mitteilung veröffentlicht.

§ 53 Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten

(1) Angestellte der Fraktionen haben eine besondere Aufgabe bei der Unterstützung der parlamentarischen Demokratie. Eine Beschäftigung soll nur erfolgen, wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Landtagsverwaltung ein Führungszeugnis ohne belastende Eintragungen wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat vorliegt. In den Ausführungsbestimmungen nach § 58 werden weitergehende Regelungen festgelegt.
(2) Angestellte der Fraktionen sind auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der oder die jeweilige Fraktionsvorsitzende.

§ 54 Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt. Sie erhalten diese Leistungen zur Selbstbewirtschaftung. Bildet sich mehr als eine Fraktion mit Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei angehören, beschränkt sich ihre Finanzierung auf jenen Betrag, der sich ergäbe, wenn nur eine Fraktion gebildet würde. Der Betrag wird anteilig entsprechend der Zahl der Abgeordneten auf diese Fraktionen aufgeteilt.
(2) Diese Leistungen dürfen nur für die Aufgaben verwendet werden, die den Fraktionen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
(3) Die Geldleistungen setzen sich im Einzelnen zusammen aus:
1.
einem festen Grundbetrag für jede Fraktion,
2.
einem festen Betrag für jedes Mitglied der Fraktion,
3.
einem zusätzlichen Festbetrag für jedes Mitglied bis zum Dreifachen der in Artikel 25 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern festgelegten Mindeststärke einer Fraktion (Spezialisierungszuschlag),
4.
einem Oppositionszuschlag in Höhe von einem Drittel der nach Nummer 3 errechneten Zuwendung.
Die Auszahlung der Fraktionszuschüsse erfolgt monatlich.
(4) Der Anspruch gemäß Absatz 1 entsteht mit dem Tag der Konstituierung der Fraktion, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlperiode. Verringert oder erhöht sich im Verlaufe der Wahlperiode die ständige Zahl der Mitglieder einer Fraktion, werden die Mittel gemäß Absatz 3 mit Beginn des auf den Tag der Änderung folgenden Monats neu berechnet. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert. Tritt eine Fraktion die Rechtsnachfolge gemäß § 57 Absatz 7 für eine in der vorausgegangenen Wahlperiode bestehende Fraktion an, werden Mittel, die von der vorhergehenden Fraktion gemäß Absatz 3 für den Monat bereits bezogen wurden, in dem der Anspruch der nachfolgenden Fraktion entstanden ist, auf deren Anspruch angerechnet.
(5) Die Fraktionen sind aufgrund der Fraktionsautonomie für die Dauer der Wahlperiode frei in der Entscheidung, in welchen Zeiträumen sie die Geldleistungen nach Absatz 1 verwenden. Sie dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hinaus Rücklagen bilden. Die Rücklagen dürfen für die Wahlperiode 60 vom Hundert der für das letzte vollständige Kalenderjahr der Wahlperiode erhaltenen Geldleistungen nach Absatz 1 nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Geldleistungen sind dem Landeshaushalt zurückzuführen.
(6) Die Fraktionen erwerben an den aus den Geldleistungen nach Absatz 1 beschafften Gegenständen Eigentum. Übersteigt der Wert eines angeschafften Gegenstandes die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften, so ist dieser Gegenstand in ein besonderes Inventarverzeichnis der Fraktion aufzunehmen. Die steuerrechtlichen Grundsätze der Absetzung für Abnutzung (AfA) sind bei der Fortschreibung des Inventarverzeichnisses anzuwenden.
(7) Den Fraktionen werden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Büroräume einschließlich einer Grundausstattung mit Mobiliar und technischen Kommunikationsgeräten zur Verfügung gestellt. Die im Zusammenhang mit der allgemeinen Nutzung der Büroräume anfallenden Betriebs- und Kommunikationskosten trägt das Land. Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erbracht. Sie werden zur Nutzung überlassen und gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.
(8) Die Beträge zur Berechnung der Geldleistungen nach Absatz 3 Satz 1 setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat aufgrund der Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäß § 58 fest.

§ 55 Rechenschaftsbericht

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Leistungen, die sie innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 54 Absatz 1 erhalten haben, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt gegliedert:
1.
Einnahmen
a)
Zuschüsse an die Fraktionen
-
allgemeine Zuschüsse nach dem Abgeordnetengesetz,
-
Zuschüsse für die Unterhaltung eines Kfz oder für die Kosten eines anderen Verkehrsmittels,
-
Zuschüsse für parlamentarische Untersuchungsausschüsse,
-
Zuschüsse für Enquete-Kommissionen,
-
Zuschüsse für Sonderausschüsse.
b)
Erträge aus staatlichen Zuschüssen
-
Zinsen,
-
sonstige Einnahmen.
c)
Übertrag aus dem Vorjahr.
2.
Ausgaben
a)
Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fraktion,
b)
Personalkosten,
c)
Geschäftsausstattung und Bürobedarf,
d)
Porto und Telefongebühren,
e)
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher,
f)
Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs,
g)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
h)
Kosten für Fraktion und Fraktionsvorstand
-
Reise- und Kfz-Kosten,
-
Besprechungen, Einladungen etc.,
-
Aufwandsentschädigungen,
i)
sonstige Kosten
-
Klausurtagungen, Fachkongresse, Konferenzen,
-
Beiträge,
-
Verschiedenes,
-
Fraktionsreisen,
j)
Investitionsausgaben,
k)
Zuführung zum Vermögen.
(3) Der Rechenschaftsbericht muss das Vermögen, das mit Mitteln nach § 54 Absatz 3 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, die erhaltenen Sachleistungen sowie die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensübersicht gliedert sich wie folgt:
1.
Aktivseite
a)
Inventar (nachrichtlich),
b)
Umlaufvermögen
-
Forderungen,
-
Festgeld,
-
Guthabenkonto,
-
Kasse.
2.
Passivseite
a)
Rücklagen,
b)
Verbindlichkeiten.
(4) Der Rechenschaftsbericht muss von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie einer internen Fraktionsprüfungskommission auf die Einhaltung der Regelungen in Absatz 2 und Absatz 3 geprüft werden. Er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zusammen mit dem Prüfungsvermerk spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzulegen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist der Rechenschaftsbericht für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) innerhalb einer Frist von vier Monaten vorzulegen. Als Ende des Berichtszeitraumes für den Rechenschaftsbericht im Sinne von Satz 3 wird der letzte Kalendertag des Monats festgelegt, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann eine der in Absatz 4 geregelten Fristen um bis zu vier Monate verlängern, wenn eine solche Verlängerung sachlich geboten ist. Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind die Geld- und Sachleistungen nach § 54 zurückzubehalten.
(6) Der Rechenschaftsbericht mit dem Prüfungsvermerk einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als Amtliche Mitteilung verteilt.

§ 56 Rechnungsprüfung

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes ist für die Rechnungsprüfung der Fraktionen zuständig.
(2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit dem Ältestenrat nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlassen kann. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

§ 57 Beendigung der Rechtsstellung

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt
1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
2.
bei Auflösung der Fraktion,
3.
mit dem Ende der Wahlperiode,
4.
mit dem Verbot einer Partei, aus deren Mitgliedern sich die Fraktion zusammensetzt.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 des Absatzes 1 findet eine Liquidation statt. Im Falle der Nummer 3 des Absatzes 1 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Landtag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.

§ 57a Liquidation

(1) Die Liquidation beginnt mit dem Verlust der Rechtsstellung in den Fällen des § 57 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4.
(2) Wenn die Fraktion nicht binnen zwei Wochen nach dem Verlust der Rechtsstellung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Liquidatorin oder einen Liquidator benennt, bestellt die Präsidentin oder der Präsident eine unabhängige dritte Person oder Gesellschaft als Liquidatorin oder Liquidator. Der Beginn der Liquidation und der Name der Liquidatorin oder des Liquidators werden unverzüglich von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.
(3) Die Liquidatorin oder der Liquidator vertritt die Fraktion während der Liquidation gerichtlich und außergerichtlich und hat unverzüglich die laufenden Geschäfte zu beenden und Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Zu diesem Zweck können neue Geschäfte eingegangen werden. Das Vermögen der Fraktion ist in Geld umzusetzen. Der Fraktion vom Landtag zur Nutzung überlassene und von der Fraktion selbst erworbene Gegenstände sind vor Veräußerung der Präsidentin oder dem Präsidenten zur entgeltfreien Übertragung in das Landesvermögen anzubieten. Soweit Vermögen bereits während der Liquidation nicht mehr benötigt wird, ist es unverzüglich an den Landeshaushalt zu übertragen. Alle am Schluss der Liquidation verbleibenden Vermögensgegenstände und Finanzvermögen sind an den Landeshaushalt zu übertragen.
(4) Die Liquidatorin oder der Liquidator hat der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion ein von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüftes Vermögensverzeichnis vorzulegen, welches das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die bestehenden Verträge einschließlich Kündigungsfristen per Stichtag des Verlustes der Rechtsstellung ausweist. Gleichartige Verzeichnisse sind durch die Liquidatorin oder den Liquidator zum Ende des vierten Monats und des sechsten Monats nach dem Verlust der Rechtsstellung jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen. Nach Beendigung der Liquidation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten ein Abschlussbericht über die Liquidation abzugeben, der den Verlauf der Liquidation nachvollzieht. In diesen Verzeichnissen und dem Abschlussbericht bescheinigt die Liquidatorin oder der Liquidator die Beachtung der Regeln ordnungsgemäßer Buchführung und die Zweckbindung nach § 54 Absatz 2.
(5) Kommt die Liquidatorin oder der Liquidator ihren oder seinen Pflichten auch nach schriftlicher Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten nicht nach, kann die Präsidentin oder der Präsident sie oder ihn abberufen und eine geeignete unabhängige dritte Person oder Gesellschaft als Liquidatorin oder als Liquidator einsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Berichte oder Auskünfte über die Liquidation bei der Liquidatorin oder beim Liquidator anfordern.
(6) Fällt einer Liquidatorin oder einem Liquidator bei der Durchführung ein Verschulden zur Last, so haftet sie oder er persönlich für den daraus entstehenden Schaden gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern, im Falle eines Vermögensschadens für das Land Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Land.
(7) Die Befriedigung von Gläubigerinnen und Gläubigern findet nur aus dem Gesamtvermögen der Fraktion, das zum Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsstellung bestanden hat, statt. Während der Liquidation an den Landeshaushalt übertragenes Vermögen gehört zum Gesamtvermögen der Fraktion. Die Befriedigung von Gläubigerinnen und Gläubigern erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs.
(8) Nach Abschluss der Liquidation ist der Landtag verpflichtet, Forderungen, soweit sie gegen die Fraktion in Liquidation bis zum Abschluss der Liquidation bestanden haben, aus dem Landeshaushalt zu befriedigen, soweit das Gesamtvermögen (Absatz 7) noch nicht verbraucht ist. Davon unberührt sichert das Land Mecklenburg-Vorpommern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Fraktion deren Zahlungsfähigkeit insoweit, als deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Falle vom Land Mecklenburg-Vorpommern die Leistungen verlangen können, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des SGB III über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften über die Verbesserung des Betriebsrentengesetzes von der Trägerin oder vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
(9) Die Liquidatorin oder der Liquidator übergibt dem Landtag nach Abschluss der Liquidation alle Verwaltungsakten zur entgeltfreien Verwahrung. Die Akten werden nach zehn Jahren vernichtet. Der Landtag ist zur Herausgabe der Akten auf Anforderung von Landesrechnungshof, Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden zur Durchführung von Prüfungen und im Falle staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren berechtigt.

§ 57b Durchführung und Dauer der Liquidation

(1) Die Liquidation hat, wenn sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, längstens eine Dauer von einem Jahr seit dem Ende des Monats des Verlustes der Rechtsstellung der Fraktion.
(2) Die Liquidatorin oder der Liquidator wird entsprechend Entgeltgruppe E 15 Stufe 3 TV-L und eine Bürofachkraft wird entsprechend Entgeltgruppe E 6 Stufe 3 TV-L für den Zeitraum der Liquidation vergütet.
(3) Soweit die Liquidation aufgrund eines Dienstleistungsauftrages oder Honorarvertrages durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine entsprechende Gesellschaft vollzogen wird, erfolgt die Vergütung nach den einschlägigen Honorarordnungen.
(4) Mit dem Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsstellung der Fraktion ist der Abschluss anderer als der in Absatz 2 bezeichneten Arbeitsverträge nicht zulässig. Soweit Arbeitsverträge, die vor dem Verlust der Rechtsstellung der Fraktion geschlossen wurden, nicht bereits zu diesem Zeitpunkt enden, sind sie unverzüglich von der Liquidatorin oder dem Liquidator durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

Abschnitt VII

§ 58 Ausführungsbestimmungen

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, die als Amtliche Mitteilung veröffentlicht werden.

Abschnitt VIII (Inkrafttreten)

Anlage

Richtlinie für das Verfahren der Überprüfung der Abgeordneten gemäß § 48 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz)
1.
Der vom Landtag gemäß § 48 Absatz 3 Abgeordnetengesetz zu wählenden Kommission sollen eine Arbeitsrichterin oder ein Arbeitsrichter oder eine Verwaltungsrichterin oder ein Verwaltungsrichter sowie die oder der jeweilige Landesbeauftragte für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED-Diktatur angehören. Die Mitglieder der Kommission bestimmen einen Vorsitz. Dieser bestimmt den Termin der Sitzungen und veranlasst die Ladung hierzu. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Kommission bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Landtag. Die Vorschriften des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz gelten entsprechend.
2.
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ersucht das Bundesarchiv - Stasi-Unterlagen-Archiv um Mitteilung von Erkenntnissen aus den Unterlagen über ein Mitglied des Landtages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied es verlangt. Sie oder er ersucht das Bundesarchiv - Stasi-Unterlagen-Archiv auch, falls der Rechtsausschuss konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das oder unmittelbaren Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat. Das Mitglied des Landtages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.
3.
Die Überprüfung von Mitgliedern des Landtages gemäß § 48 Absatz 2 Abgeordnetengesetz kann von jedem Mitglied des Rechtsausschusses beantragt werden. Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
4.
Die Kommission trifft aufgrund der Mitteilungen des Bundesarchives - Stasi-Unterlagen-Archiv und aufgrund sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit für das oder eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
5.
Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Landtages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die bei der Kommission befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
6.
Der Kommissionsvorsitz unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages und den Vorsitz derjenigen Fraktion, der das betroffene Mitglied des Landtages angehört, über die beabsichtigte Feststellung der Kommission.
7.
Die Feststellung der Kommission über ein Mitglied des Landtages wird unter Angaben der wesentlichen Gründe als Landtagsdrucksache im Benehmen mit dem betroffenen Mitglied des Landtages veröffentlicht. In der Landtagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Landtages in angemessenem Umfange aufzunehmen.
Markierungen
Leseansicht