Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V -) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V -) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 427) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V -) In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 | 01.01.2005 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2005 |
§ 2 - Gesetzliche Feiertage | 13.07.2022 |
§ 3 - Arbeitsverbote | 01.01.2005 |
§ 4 - Ausnahmen von Arbeitsverboten | 01.01.2005 |
§ 5 - Verbotene Veranstaltungen | 13.07.2022 |
§ 6 - Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen | 01.07.2021 |
§ 7 - Kirchliche Feiertage | 01.01.2005 |
§ 8 - Ausnahmen von Verboten | 01.01.2005 |
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 10 - Grundrechtseinschränkung | 01.01.2005 |
§ 11 - Verwaltungsvorschriften | 01.12.2012 |
§ 12 - (In-Kraft-Treten) | 01.01.2005 |
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind:
1.
der Neujahrstag (1. Januar),
2.
der Frauentag (8. März),
3.
der Karfreitag,
4.
der Ostermontag,
5.
der 1. Mai,
6.
der Christi-Himmelfahrtstag,
7.
der Pfingstmontag,
8.
der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
9.
der Reformationstag (31. Oktober),
10.
der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
11.
der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Gedenk- und Trauertage sind:
1.
der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),
2.
der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
3.
der 8. Mai als Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges.
(3) Die Landesregierung kann bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes Werktage zu einmaligen Feiertagen, Gedenktagen oder Trauertagen erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3 bis 6 auf sie ausdehnen.
§ 3 Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind.
§ 4
*
Ausnahmen von Arbeitsverboten
(1) An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
1.
gewerbliche Arbeiten, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen ist,
2.
Tätigkeiten von Postdiensten sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
3.
Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
4.
Tätigkeiten der Feuerwehren einschließlich der erforderlichen Übungen,
5.
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a)
zur Verhütung eines Notstandes oder zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Interessen,
b)
zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
c)
zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte,
6.
Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, soweit diese die Öffentlichkeit nicht stören,
7.
Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen,
8.
die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen,
9.
die Öffnung von Videotheken ab 12.00 Uhr mit Ausnahme am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.
(2) An Sonntagen ist erlaubt:
das Betreiben von Autowaschanlagen und Münz- und Selbstbedienungswaschsalons mit Ausnahme am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.
Fußnoten
*)
§ 4 geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2004.
§ 5 Verbotene Veranstaltungen
(1) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 8. März, des 1. Mai und des 3. Oktober, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.30 Uhr, am 24. Dezember - Heiliger Abend - ab 13.00 Uhr) verboten:
1.
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,
2.
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.
(2) Am Totensonntag und am Volkstrauertag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
§ 6 Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen
(1) Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig, am Totensonntag ab 5.00 Uhr und am 24. Dezember (Heiliger Abend) ab 13.00 Uhr verboten.
(2) Am Karfreitag von 0.00 Uhr bis Karsonnabend 18.00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. Dezember (Heiliger Abend) von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind verboten:
1.
öffentliche Tanzveranstaltungen,
2.
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
3.
der Betrieb von Spielhallen,
4.
der Betrieb von Wettvermittlungsstellen.
§ 7 Kirchliche Feiertage
(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften außer den in § 2 genannten Feiertagen begangen werden.
(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
(3) An kirchlichen Feiertagen ist Schülern und Lehrern aller Schularten, die sich zu staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bekennen, auf Wunsch Freistellung vom Unterricht zum Besuch des Gottesdienstes zu gewähren.
§ 8 Ausnahmen von Verboten
(1) Die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden auf die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden übertragen.
(2) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 Ausnahmen zulassen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 2 Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt,
2.
entgegen §§ 5 und 6 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt,
3.
als Arbeitgeber entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt,
4.
einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 10 Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 eingeschränkt.
§ 11 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus.
§ 12 (In-Kraft-Treten)
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