BeflLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungslandesverordnung - BeflLVO M-V) Vom 5. Januar 2023

Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungslandesverordnung - BeflLVO M-V) Vom 5. Januar 2023
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude (Beflaggungslandesverordnung - BeflLVO M-V) vom 5. Januar 202320.01.2023
Eingangsformel20.01.2023
§ 1 - Beflaggung aus öffentlichem Anlass20.01.2023
§ 2 - Ordnung des Flaggens bei einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass20.01.2023
§ 3 - Anlasslose hoheitliche Beflaggung20.01.2023
§ 4 - Nicht hoheitliche Flaggen20.01.2023
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.01.2023
Aufgrund des § 7 Satz 1 des Hoheitszeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 293; 1992 S. 55) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Beflaggung aus öffentlichem Anlass

(1) Von den Dienststellen des Landes sind bei einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass die Bundesflagge und die Landesdienstflagge (Muster 2 der Anlage zum Hoheitszeichengesetz) zu setzen. Von den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, sind die Bundesflagge und die Landesflagge (Muster 1 der Anlage zum Hoheitszeichengesetz) zu setzen.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Flaggen soll, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, auch die Europaflagge gesetzt werden (auf blauem Grund ein Kreis von 12 gelben fünfstrahligen Sternen).
(3) Soweit die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, eigene hoheitliche Flaggen rechtmäßig führen, können sie diese neben der Bundes- und der Landesflagge setzen.
(4) Zusätzlich können in den Landesteilen Mecklenburg und Vorpommern die traditionellen Flaggen des jeweiligen Landesteils gesetzt werden (Mecklenburg: Gleichmäßig längsgestreift von Blau, Gelb und Rot; Vorpommern: Gleichmäßig längsgestreift von Blau und Weiß).
(5) Sofern der Anlass der Beflaggung es rechtfertigt, können auch die Flaggen
1.
anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,
2.
anderer Bundesländer,
3.
anderer Gemeinden und Gemeindeverbände des Inlands und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie
4.
sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts des Inlands und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
gesetzt werden, wenn und soweit dies nach dem Hoheitszeichenrecht dieser Stellen zulässig ist.
(6) Andere hoheitliche Flaggen als die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten dürfen von den Dienststellen des Landes und von den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, nur mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung gesetzt werden.

§ 2 Ordnung des Flaggens bei einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass

(1) Zu beflaggen ist das Gebäude, in dem die jeweilige Dienststelle ihren Sitz hat. Als Dienststelle im Sinne der Beflaggungsvorschriften sind die räumlich getrennt voneinander untergebrachten Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Sind in einem Gebäude mehrere Dienststellen untergebracht, obliegt die Beflaggung derjenigen Dienststelle, die das Gebäude verwaltet. Gebäude, die nicht Sitz einer Dienststelle sind, die aber vom Land, von einer Kommune oder von einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im öffentlichen Interesse unterhalten werden und dem Gemeingebrauch gewidmet sind, können in die Beflaggung einbezogen werden.
(2) Zu beflaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten. Nur soweit dies nicht möglich ist, können waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke verwendet werden.
(3) Für die gemäß § 1 gesetzten Flaggen gilt, von der rechten Seite vom Inneren des Dienstgebäudes aus gesehen, folgende Reihenfolge:
1.
Flaggen zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Vereinigungen (einschließlich der Europaflagge),
2.
ausländische Flaggen in der Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen,
3.
Bundesflagge,
4.
Flaggen anderer Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge,
5.
Landesflagge oder Landesdienstflagge,
6.
Flagge des jeweiligen Landesteils
7.
eigene hoheitliche Flaggen, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts rechtmäßig führen.
(4) Die Größe der Flaggen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des öffentlichen Gebäudes stehen. Es sollen Flaggen gleicher Fertigungsart und Größe verwendet werden.
(5) Soweit Flaggen bei einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass auf halbmast zu setzen sind, werden sie zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt. Flaggen, die nicht auf halbmast gesetzt werden können, sind mit einem Trauerflor zu versehen.
(6) Die Beflaggung beginnt bei Sonnenaufgang, jedoch nicht vor 7 Uhr, und soll bei Sonnenuntergang enden, jedoch spätestens 19 Uhr. Dies gilt auch, wenn sich der Anlass für die Beflaggung über mehrere Tage erstreckt. Flaggen können nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben, wenn sie aufgrund einer geeigneten Beleuchtung durch die Öffentlichkeit weiterhin wahrgenommen werden können.

§ 3 Anlasslose hoheitliche Beflaggung

Außerhalb einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eigene Flaggen gemäß § 1 Absatz 3 setzen. Andere Flaggen gemäß § 1 dürfen daneben nicht gesetzt werden.

§ 4 Nicht hoheitliche Flaggen

(1) Außerhalb einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nicht hoheitliche Flaggen setzen. Mit Ausnahme eigener Flaggen gemäß § 1 Absatz 3 dürfen weitere Flaggen gemäß § 1 daneben nicht gesetzt werden.
(2) Außerhalb einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass können die Dienststellen des Landes mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung nicht hoheitliche Flaggen setzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich eine Dienststelle des Landes einer Beflaggung nach Absatz 1 an ihrem Dienstsitz anschließt, die aus besonderem Anlass oder aus Anlass einer Veranstaltung erfolgt. Flaggen gemäß § 1 dürfen daneben nicht gesetzt werden. Für den Sitz des Landtages und den Sitz der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten gilt Absatz 3 abweichend von Satz 1.
(3) Am Sitz des Landtages und am Sitz der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden, wenn kein regelmäßiger Beflaggungstag gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über die regelmäßigen Beflaggungstage vorliegt und keine Beflaggung nach § 1 Absatz 5 des Hoheitszeichengesetzes angeordnet wurde.
(4) Das Setzen einer nicht hoheitlichen Flagge ist unzulässig, wenn
1.
diese gegen geltendes Recht verstößt,
2.
die Beflaggung sich als Unterstützung der Ziele einzelner politischer Parteien darstellt oder
3.
dies dem Ansehen und der Würde des Landes schadet.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Beflaggungsverordnung vom 20. März 1998 (GVOBl. M-V S. 382), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. März 2002 (GVOBl. M-V S. 177) geändert worden ist, sowie der Runderlass des Innenministeriums über die Grundsätze der Beflaggung öffentlicher Gebäude vom 17. April 1998 (AmtsBl. M-V S. 522) außer Kraft.
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