Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
(Kriegsmaterialgesetz, KMG) vom 13. Dezember 1996 (Stand am 1. Juli 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 107 Absatz 2 der Bundesverfassung¹,²
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ). ³ BBl 1995 II 1027
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Gesetz bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können.
Art. 2 Grundsatz
Einer Bewilligung des Bundes bedürfen:
a. die Herstellung von Kriegsmaterial;
b. der Handel mit Kriegsmaterial;
c. die Vermittlung von Kriegsmaterial;
d. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial;
e. die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, und die Einräumung von Rechten daran, sofern sie sich auf Kriegsmaterial beziehen und an natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erfolgen.
Art. 3 ⁴ Verhältnis zu anderen Gesetzen
Vorbehalten bleiben die Zollgesetzgebung, die Vorschriften über den Zahlungsverkehr und weitere Erlasse über den Aussenhandel.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
Art. 4 Anwendung auf die Rüstungsbetriebe des Bundes
Auf die Rüstungsbetriebe des Bundes finden die Bestimmungen über die Grundbewilligung (Art. 9–11) keine Anwendung.⁵ Die Bestimmungen über die Vermittlung (Art. 15 und 16), die Ein- und Ausfuhr (Art. 17–19) und die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran (Art. 20 und 21) gelten für die Rüstungsbetriebe nicht, soweit ihre Geschäfte im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kriegsmaterial für die schweizerische Armee stehen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
Art. 5 Begriff des Kriegsmaterials
¹ Als Kriegsmaterial gelten:
a. Waffen, Waffensysteme, Munition sowie militärische Sprengmittel;
b. Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel für zivile Zwecke nicht verwendet werden.
² Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.
³ Der Bundesrat bezeichnet das Kriegsmaterial in einer Verordnung.
Art. 6 Weitere Begriffe
¹ Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten die gewerbsmässige Neuanfertigung von Kriegsmaterial sowie die gewerbsmässige Abänderung von Kriegsmaterial an Teilen, die für dessen Funktion wesentlich sind.
² Als Handel im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial.
³ Als Vermittlung gilt:
a. die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial, die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran, soweit sich diese auf Kriegsmaterial beziehen;
b. der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll.
2. Kapitel: Verbotenes Kriegsmaterial ⁶
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
¹ Es ist verboten:
a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein‑, aus‑, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
² Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a. zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b. zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
³ Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 8 Antipersonenminen ⁷
¹ Es ist verboten:
a. Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.⁸
² Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.⁹
³ Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wiederaufnahmesperre¹⁰ versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.¹¹
⁴ Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und ein Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.¹²
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2004 2451 ; BBl 2003 2196 2210 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2004 2451 ; BBl 2003 2196 2210 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 ( AS 1999 1155 ; BBl 1998 679 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2004 2451 ; BBl 2003 2196 2210 ).
Art. 8 a ¹³ Streumunition
¹ Es ist verboten:
a. Streumunition zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
² Absatz 1 ist auch anwendbar auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden.
³ Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Streumunition, für die Ausbildung in diesen Verfahren und für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition kann eine beschränkte Menge davon zurückbehalten, erworben oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestmenge darf jedoch nicht überschritten werden.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
Art. 8 b ¹⁴ Verbot der direkten Finanzierung
¹ Die direkte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.
² Als direkte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt die unmittelbare Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen zur Bezahlung oder Bevorschussung von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Erwerb von verbotenem Kriegsmaterial verbunden sind.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
Art. 8 c ¹⁵ Verbot der indirekten Finanzierung
¹ Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.
² Als indirekte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt:
a. die Beteiligung an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben;
b. der Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten, die durch solche Gesellschaften ausgegeben werden.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
3. Kapitel: Grundbewilligung
Art. 9 Gegenstand
¹ Einer Grundbewilligung bedarf, wer auf schweizerischem Territorium:
a. Kriegsmaterial herstellen will;
b. auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsmaterial handeln oder Kriegsmaterial gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermitteln will, ungeachtet des Ortes, wo sich das Kriegsmaterial befindet.
² Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:
a. als Unterlieferant Firmen in der Schweiz beliefert, die über eine Grundbewilligung verfügen;
b. Aufträge des Bundes für Kriegsmaterial der schweizerischen Armee ausführt;
c.¹⁶
Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;
d. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver, die von der Sprengstoffgesetzgebung erfasst sind, herstellt oder damit im Inland handelt und dafür eine Bewilligung nach der Sprengstoffgesetzgebung hat.¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
Art. 10 Voraussetzungen
¹ Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn:
a. der Gesuchsteller die erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet; und
b. die beabsichtigte Tätigkeit den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.
² Benötigt der Gesuchsteller für seine Tätigkeit auch eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung des Bundes oder des Kantons, so wird die Grundbewilligung nur erteilt, wenn die Bewilligung nach der Waffengesetzgebung vorliegt.
Art. 11 Geltung
¹ Die Grundbewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
² Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
³ Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts einzuholenden Bewilligungen.
4. Kapitel: Einzelbewilligungen
1. Abschnitt: Bewilligungsarten
Art. 12
Für Tätigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, werden folgende Einzelbewilligungen unterschieden:
a. …¹⁸
b. Vermittlungsbewilligung;
c. Einfuhrbewilligung;
d. Ausfuhrbewilligung;
e. Durchfuhrbewilligung;
f. Bewilligung für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran;
g.¹⁹
Handelsbewilligung.
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
2. Abschnitt: …
Art. 13 und 14 ²⁰
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, mit Wirkung seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
3. Abschnitt: Vermittlungsbewilligung
Art. 15 Gegenstand
¹ Wer auf schweizerischem Territorium Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
² Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
³ Wer Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.²¹
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 16 Geltung
¹ Die Vermittlungsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
² Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Vermittlungsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.
3 a . Abschnitt: ²² Handelsbewilligung
²² Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
Art. 16 a Gegenstand
¹ Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland mit Kriegsmaterial handelt, ohne in der Schweiz eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf neben einer Grundbewilligung im Sinne von Artikel 9 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.
² Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
³ Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland gemäss Waffengesetzgebung mit Feuerwaffen, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.²³
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
Art. 16 b Geltung
¹ Die Handelsbewilligung kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
² Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Handelsbewilligung suspendiert oder widerrufen werden.
4. Abschnitt: Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen
Art. 17 Gegenstand
¹ Die Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedürfen einer Bewilligung des Bundes.
² Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zolllager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.²⁴
³ Der Bundesrat regelt die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kriegsmaterialdurchfuhren im Luftraum.
³bis Er kann für die Aus- und Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.²⁵
³ter Er kann für Einfuhren von Einzelteilen, Baugruppen oder anonymen Teilen erleichterte Bewilligungsverfahren vorsehen.²⁶
⁴ Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:
a. Kriegsmaterial, das für den Bund bestimmt ist, einführt;
b.²⁷
gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
c. Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver einführt.²⁸
²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ). Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. d; BBl 2004 5965 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
Art. 18 Nichtwiederausfuhr-Erklärungen; Ausnahmen
¹ In der Regel kann eine Ausfuhrbewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um die Lieferung an eine ausländische Regierung oder an eine für diese tätige Unternehmung handelt, und wenn eine Erklärung dieser Regierung vorliegt, dass das Material nicht wieder ausgeführt wird (Nichtwiederausfuhr-Erklärung).
² Auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung kann bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial verzichtet werden, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt.
Art. 19 Geltung
¹ Die Ein‑, Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind befristet.
² Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, können sie suspendiert oder widerrufen werden.
5. Abschnitt: Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran
Art. 20 Gegenstand
¹ Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt.
² Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-how:
a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind;
b. die allgemein zugänglich sind;
c. die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder
d. die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.
³ Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.
Art. 21 Voraussetzungen
Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, nach dem die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.
6. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandsgeschäfte
Art. 22 Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr
Die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland werden bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
Art. 22 a ²⁹ Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
¹ Bei der Beurteilung eines Gesuchs um die Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 und von Abschlüssen von Verträgen nach Artikel 20 sind zu berücksichtigen:
a. die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; namentlich ist der mögliche Umstand zu berücksichtigen, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden Liste der Entwicklungshilfeempfänger des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC-Liste)³⁰ unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, namentlich hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
² Auslandsgeschäfte nach Artikel 22 und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 werden nicht bewilligt, wenn:
a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
b. das Bestimmungsland Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt;
c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder
d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.
³ Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers mit der dazugehörigen Munition, sofern die Waffen zur ausschliesslichen Verwendung für private oder sportliche Zwecke bestimmt sind.
⁴ Abweichend von Absatz 2 kann eine Bewilligung für Auslandsgeschäfte für Ein-sätze zugunsten des Friedens erteilt werden, die auf der Grundlage eines Mandats der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder einer supranationalen Organisation, deren Ziel die Friedensförderung ist, durchgeführt werden.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 226 ; BBl 2021 623 ).
³⁰ Die OECD-DAC Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.oecd.org (Text nur auf Französisch und Englisch verfügbar).
Art. 23 Ersatzteillieferungen
Die Ausfuhr von Ersatzteilen für Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt worden ist, wird ebenfalls bewilligt, wenn in der Zwischenzeit keine ausserordentlichen Umstände eingetreten sind, die einen Widerruf der ersten Bewilligung verlangen würden.
Art. 24 Einfuhr
Die Einfuhr von Kriegsmaterial wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht nicht widerspricht und den Landesinteressen nicht zuwiderläuft.
7. Abschnitt: Embargo
Art. 25 ³¹
Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002³² erlassen worden sind.
³¹ Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Embargogesetzes vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3673 ; BBl 2001 1433 ).
³² SR 946.231
5. Kapitel: Kontrollen, Verfahren, Gebühren
Art. 26 Kontrollen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung, des Handels, der Vermittlung, der Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sowie der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, soweit diese sich auf Kriegsmaterial beziehen.
Art. 27 Auskunftspflichten
Die Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz beziehungsweise die Inhaber und das Personal der entsprechenden Unternehmen sind verpflichtet, den Kontrollorganen alle für eine sachgemässe Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane
¹ Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechts vorbehalten.
² Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.³³
³ Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
⁴ Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
³³ Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
Art. 29 Zuständigkeit und Verfahren
¹ Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen und regelt das Verfahren im einzelnen. Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.
² Der Bundesrat entscheidet über Gesuche mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968³⁴ massgebend.
³ Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
³⁴ SR 172.021
Art. 30 Zentralstelle
¹ Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial.
² Die Zentralstelle wirkt beim Vollzug sowie bei der Deliktsverhütung mit und meldet Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern, ist sie befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen zu bearbeiten.³⁵
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
Art. 31 Gebühren
Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen werden Gebühren erhoben. Der Bundesrat setzt deren Ansätze fest.
Art. 32 Orientierung des Parlaments
Der Bundesrat orientiert die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr.
6. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 33 Widerhandlungen gegen die Bewilligungs- und Meldepflichten
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:³⁶
a. ohne entsprechende Bewilligung oder entgegen den in einer Bewilligung festgesetzten Bedingungen oder Auflagen Kriegsmaterial herstellt, einführt, durchführt, ausführt, damit handelt, es vermittelt oder Verträge betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, die sich auf Kriegsmaterial beziehen, oder die Einräumung von Rechten daran abschliesst;
b. in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
c.³⁷
Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;
d. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Kriegsmaterial liefert, überträgt oder vermittelt;
e. an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Empfänger oder Bestimmungsort Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, überträgt oder Rechte daran einräumt;
f. bei der finanziellen Abwicklung eines illegalen Kriegsmaterialgeschäfts mitwirkt oder dessen Finanzierung vermittelt.
² In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.³⁸
³ Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.³⁹
⁴ Bei der nicht bewilligten Ein- oder Durchfuhr ist auch die im Ausland verübte Tat strafbar.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
¹ Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:⁴⁰
a. Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c. eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
² …⁴¹
³ Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.⁴²
⁴ Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a. sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b. der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
⁵ Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches⁴³ sind anwendbar.⁴⁴
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
⁴³ SR 311.0
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
Art. 35 Widerhandlungen gegen das Verbot der Antipersonenminen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:⁴⁵
a. Antipersonenminen entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c. eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.
² …⁴⁶
³ Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.⁴⁷
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
Art. 35 a ⁴⁸ Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann:
a. Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c. eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.
² …⁴⁹
³ Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
Art. 35 b ⁵⁰ Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8 a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8 b oder 8 c verstösst.
² …⁵¹
³ Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungsverbot gemäss den Artikeln 8 b oder 8 c lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
Art. 36 Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:⁵²
a. die Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder den Zutritt zu den Geschäftsräumen gemäss den Artikeln 27 und 28 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche Angaben macht;
b. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem anderen Straftatbestand vorliegt.
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
³ Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
⁴ Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.⁵³
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 295 ; BBl 2011 5905 ).
Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974⁵⁴ anwendbar.
⁵⁴ SR 313.0
Art. 38 ⁵⁵ Einziehung von Kriegsmaterial
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung des betreffenden Kriegsmaterials, soweit keine Gewähr für eine rechtmässige weitere Verwendung geboten wird. Das eingezogene Kriegsmaterial sowie ein allfälliger Verwertungserlös fallen an den Bund; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 2004⁵⁶ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
⁵⁶ SR 312.4
Art. 39 ⁵⁷ Einziehung von Vermögenswerten
Eingezogene Vermögenswerte oder Ersatzforderungen verfallen unter Vorbehalt des Bundesgesetzes vom 19. März 2004⁵⁸ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte dem Bund.
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3503 ; BBl 2002 441 ).
⁵⁸ SR 312.4
Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht
¹ Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
² Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.
7. Kapitel: Amtshilfe
Art. 41 Amtshilfe in der Schweiz
Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
Art. 42 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
¹ Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:
a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und
b. die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.
² Sie können ausländische Behörden sowie internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten bekanntgeben über:
a. Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfänger von Waren, Bestandteilen, Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder Rechten daran;
b. Personen, die an der Herstellung, Lieferung, Vermittlung oder Finanzierung von Waren oder Bestandteilen, an der Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, beteiligt sind;
c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts.
³ Hält der ausländische Staat Gegenrecht, so können die Behörden des Bundes nach Absatz 1 die Daten nach Absatz 2 auch von sich aus oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, wenn die ausländische Behörde zusichert, dass die Daten:
a. nur für Zwecke bearbeitet werden, die diesem Gesetz entsprechen; und
b. nur dann in einem gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden, wenn sie nachträglich nach den Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe beschafft worden sind.
⁴ Sie können die Daten auch internationalen Organisationen oder Gremien unter den Voraussetzungen von Absatz 3 bekanntgeben, wobei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichtet werden kann.
⁵ Die Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
² …⁵⁹
⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 22. Juni 2001 über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare Güter ( AS 2002 248 ; BBl 2000 3369 ).
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1972⁶⁰ über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.
⁶⁰ [ AS 1973 108 ]
Art. 45 Änderung bisherigen Rechts
…⁶¹
⁶¹ Die Änderungen können konsultiert werden unter AS 1998 794 .
Art. 46 Übergangsbestimmungen
¹ …⁶²
² Verträge über die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder der Einräumung von Rechten daran, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, benötigen keine Bewilligung nach diesem Gesetz.
⁶² Aufgehoben durch Ziff. II 23 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 47 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Waffengesetzgebung kann er einzelne Bestimmungen von der Inkraftsetzung ausnehmen.
³ Er regelt den Verkehr mit Schiesspulver, das für zivile Zwecke vorgesehen ist, bis entsprechende gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998⁶³
⁶³ BRB vom 25. Febr. 1998
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