Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm 2023–2030
                            Kantonsratsbeschluss über das Strassenbauprogramm  2023–2030  Vom 30. März 2023 (Stand 9. Juni 2023)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31. Januar 1894  1  )   und auf § 12 des Gesetzes über  Strassen und Wege vom 30. Mai 1996  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Strassenbauprogramm
                            1  Das Strassenbauprogramm für die Jahre 2023–2030 wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann das Strassenbauprogramm zeitlich erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rahmenkredit
                            1  Zur Durchführung des Strassenbauprogramms wird ein Rahmenkredit in  der Höhe von 250,1  Millionen Franken für Kantonsstrassen, öffentlichen  Verkehr und Radstrecken bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kredite sind Bruttobeträge. Leistungen des Bundes und Dritter sind  nicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Finanzierung
                            1  Der Rahmenkredit geht gemäss §  35 Abs.  1 des Gesetzes über Strassen  und Wege vom 30.  Mai 1996  3  )   zulasten der Spezialfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anteiligen Kosten für regionale Buslinien und Radstrecken gehen ge  -  mäss §  35 Abs.  3 und §  38 des Gesetzes über Strassen und Wege vom  30.  Mai 1996  4  )   zulasten der Verwaltungsrechnung.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  751.14  3)  BGS  751.14  4)  BGS  751.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belastung der in Abs.  2 erwähnten Kosten erfolgt mit Fixbeträgen ge  -  mäss Anhang  1  1  )   durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann die Fixbeträge des Anhangs  1 anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kreditfreigabe
                            1  Der Kantonsrat gibt durch einfachen Beschluss aus dem Rahmenkredit die  über 3,0  Millionen Franken (inkl. MWST) liegenden Kredite frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat gibt die übrigen Kredite frei. Er kann diese Befugnis  der Baudirektion übertragen.  1)  BGS  751.12-A1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.03.2023  09.06.2023  Erlass  Erstfassung  GS 2023/026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.03.2023  09.06.2023  Erstfassung  GS 2023/026