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Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) Vom 15. März 1960

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) Vom 15. März 1960
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) vom 15. März 196001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
I. Allgemeines01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Ausnahmen und Sonderbestimmungen01.01.2004
II. Eisenbahnanlagen01.01.2004
§ 3 - Anlagen der Anschlussbahnen01.01.2004
§ 4 - Richtungs- und Neigungsverhältnisse01.01.2004
§ 5 - Breite des Bahnkörpers01.01.2004
§ 6 - Spurweite01.01.2004
§ 7 - Überhöhung01.01.2004
§ 8 - Umgrenzung des lichten Raumes01.01.2004
§ 9 - Gleisabstand01.01.2004
§ 10 - Kreuzungen von Bahnen01.01.2004
§ 11 - Leitungskreuzungen01.01.2004
§ 12 - Oberbau und Brücken01.01.2004
§ 13 - Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung01.01.2004
§ 14 - Fernmeldeanlagen01.01.2004
§ 15 - Signale01.01.2004
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen01.01.2004
§ 16 - Beschaffenheit der Fahrzeuge01.01.2004
§ 17 - Begrenzung der Fahrzeuge01.01.2004
§ 18 - Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen01.01.2004
§ 19 - Räder01.01.2004
§ 20 - Bremsen01.01.2004
§ 21 - Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen01.01.2004
§ 22 - Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkräne01.01.2004
§ 23 - Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)01.01.2004
§ 24 - Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen01.01.2004
IV. Bahnbetrieb01.01.2004
§ 25 - Eisenbahnbetriebsleiter und andere Bedienstete01.01.2004
§ 26 - Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn01.01.2004
§ 27 - Stillstehende Triebfahrzeuge01.01.2004
§ 28 - Fahrgeschwindigkeit01.01.2004
§ 29 - Zulässige Achsenzahl01.01.2004
§ 30 - Bremsbesetzung01.01.2004
§ 31 - Rangierdienst01.01.2004
§ 32 - Signale01.01.2004
§ 33 - Fahrpersonal01.01.2004
§ 34 - Mitfahren auf Triebfahrzeugen01.01.2004
§ 35 - Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen01.01.2004
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2004
§ 36 - Bestehende Genehmigungen01.01.2004
§ 37 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 225) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Anschlussbahnen.
(2)
1
Für Anschlussbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, gelten die Bau- und Betriebsordnungen für die Bahnen des öffentlichen Verkehrs.
2
Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass daneben die Vorschriften der betriebsführenden Bahn anzuwenden sind.

§ 2 Ausnahmen und Sonderbestimmungen

(1) Die zuständige Behörde kann für einzelne Bahnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Für Schmalspurbahnen, deren Spurweite weder 0,75 m noch 1 m beträgt, werden die besonderen Anforderungen von der zuständigen Behörde festgestellt.

II. Eisenbahnanlagen

§ 3 Anlagen der Anschlussbahnen

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.
(2) Übergänge einer Anschlussbahn zu einer anderen Bahn sind örtlich zu kennzeichnen.
(3) Zur Änderung, Erweiterung oder zum Abbau von Bahnanlagen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 4 Richtungs- und Neigungsverhältnisse

(1)
1
In Gleisbogen muss bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur ... 140 m,
sofern keine Triebfahrzeuge der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen ... 100 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 50 m,
von 0,75 m ... 40 m.
2
Die zuständige Behörde kann kleinere Halbmesser zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis darf bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Triebfahrzeuge abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern ... 2,5 0/00 (1:400),
mit Rollenachslagern ... 1,67 0/00 (1:600),
nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.

§ 5 Breite des Bahnkörpers

Der Bahnkörper neuer Bahnen muss in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:
bei Regelspur ... 3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 2,70 m,
von 0,75 m ... 2,50 m.

§ 6 Spurweite

(1)
1
Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen.
2
Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlussbahn anschließt, entsprechen.
(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur von 1,435 m ... 1,470 m bzw. 1,430 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 1,025 m bzw. 0,995 m,
von 0,75 m ... 0,770 m bzw. 0,745 m.

§ 7 Überhöhung

(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurbreite nicht überschreiten.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300-fache der Überhöhung betragen soll.

§ 8

1)
Umgrenzung des lichten Raumes
(1)
1
Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten.
2
Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
3
Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben.
4
Die Stellen, an denen das Maß C - D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei elektrischem Betrieb legt die zuständige Behörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.
(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muss die lichte Weite bei offen stehenden Toren mindestens betragen:
bei Regelspur ... 4,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m ... 3,70 m,
von 0,75 m ... 3,50 m.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der in Absatz 1 genannten Anlage A wurde verzichtet.

§ 9 Gleisabstand

(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muss, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen:
bei Regelspur ... 4,00 m,
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m ... 3,60 m 4,00 m,
von 0,75 m ... 3,40 m 4,00 m.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
bei Regelspur ... bis 3,50 m,
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m ... bis 3,10 m bis 3,80 m,
von 0,75 m ... bis 2,90 m bis 3,80 m,
und höhere Forderungen stellen
bei Regelspur ... 4,50 m,
bei Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m ... bis 4,00 m bis 4,30 m,
von 0,75 m ... bis 3,80 m bis 4,30 m.
(3) In Bogen sind die Gleisabstände entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.

§ 10 Kreuzungen von Bahnen

Höhengleiche Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

§ 11

1)
Leitungskreuzungen
Für Kreuzungen der Anschlussbahnen mit Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Dampf, Starkstrom usw.) gelten die Bestimmungen der Anlage B.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der Anlage B wurde verzichtet.

§ 12 Oberbau und Brücken

(1)
1
Gleise und Brücken müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast tragen können.
2
Für Ingenieurbauten (Brücken, Tunnel, größere Stützmauern usw.) sind statische Berechnungen vorzulegen.
3
Sind die Berechnungen nicht von einem staatlich anerkannten Prüfingenieur geprüft, so kann die zuständige Behörde diese Prüfung auf Kosten des Unternehmers nachholen.
(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu unterziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen.
(3)
1
Für jedes Brückenbauwerk sind Aufzeichnungen (Akten bzw. Brückenbücher) vom Anschlussinhaber oder seinem Beauftragten zu führen.
2
Sie sollen einen Satz der genehmigten Bauzeichnungen, die statische Berechnung, sowie Angaben über die Bauausführung, Niederschriften über Abnahmen, Probebelastung und die regelmäßigen Untersuchungen enthalten.

§ 13 Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung

(1) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen bestimmen, dass Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind.
(2)
1
Sie bestimmt ferner, welche Sicherungseinrichtungen an Bahnübergängen anzubringen sind.
2
Für die Aufstellung und Beseitigung von Warnkreuzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
(3)
1
Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge.
2
Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter.

§ 14 Fernmeldeanlagen

Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass für den Bahnbetrieb Fernmeldeanlagen einzurichten sind.

§ 15 Signale

(1) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass Signale aufzustellen sind; sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahnsignalordnung entsprechen.
(3)
1
Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne dass die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden.
2
Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muss mindestens betragen bei
Regelspur ... 3,50 m,
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m ... 3,10 m 3,80 m,
von 0,75 m ... 2,90 m 3,80 m.
(4) Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.

III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen

§ 16 Beschaffenheit der Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, dass die Fahrsicherheit für die größte zugelassene Geschwindigkeit gewährleistet ist.

§ 17

1)
Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Die Begrenzung der Fahrzeuge soll die Maße der Anlage D nicht überschreiten.
(2)
1
Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Lokomotiven dürfen bei Lokomotiven und Tendern bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen.
2
Bei Lokomotiven, Tendern und Wagen dürfen sie bis auf höchstens 55 mm herabreichen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der in Absatz 2 genannten Anlage D wurde verzichtet.

§ 18 Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen

(1)
1
Bei Neubauten soll der feste Achsstand in der Regel, abgesehen von Drehgestellen, bei Regelspur nicht unter 2 500 mm, bei Schmalspur nicht unter 2 000 mm betragen und bei Wagen und Wagendrehgestellen bei Regelspur 4 500 mm nicht übersteigen.
2
Bei Schmalspur sind, wenn bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Achsen, in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind und ihr Achsstand mehr als 2 000 mm beträgt, Maßnahmen zu treffen, die ein zwangloses Durchfahren von Bogen des kleinsten Halbmessers gestatten.
(2) Achsen mit Rädern ohne Spurkranz dürfen nicht verschiebbar sein.

§ 19

2)
Räder
Die Radsätze müssen der Anlage E entsprechen.
Fußnoten
2)
Auf den Abdruck der Anlage E wurde verzichtet.

§ 20 Bremsen

(1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, dass beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
(2) Handbremsen von Wagen, die für Bahnen mit elektrischer Oberleitung bestimmt sind oder auf solche übergehen, müssen so angeordnet werden, dass der Bremser gegen Gefährdung durch elektrischen Strom gesichert ist.
(3)
1
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben.
2
Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(4) Mit durchgehender Bremse versehene Wagen sollen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.
(5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muss sie selbsttätig wirken.
(6
a)
Der Bremsklotzdruck für die Handbremse der Lokomotiven oder der Tender soll 40 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Anteils des Dienstgewichtes (Leergewicht + Wasser im Kessel + volle Vorräte) nicht unterschreiten; er muss mindestens 20 % des Dienstgewichtes erreichen.
b)
Der durch die Handbremse erreichbare Bremsklotzdruck soll bei Personen- und Gepäckwagen mindestens 70 % des Eigengewichtes und bei Güterwagen mindestens 70 % des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) betragen. Der Bremsklotzdruck darf aber 85 % des auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtes bei Personen und Gepäckwagen oder des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichtes bei Güterwagen nicht überschreiten.
c)
Der durch die selbsttätige Bremse der nachstehenden Fahrzeuge erreichbare Bremsklotzdruck soll betragen:
1.
bei Lokomotiven ohne Tender oder bei Tenderlokomotiven 70 %, mindestens aber 50 % des Dienstgewichtes,
2.
bei Tendern mindestens 40 % der Achslast der gebremsten Achsen bei vollen Vorräten,
3.
bei Personen- und Gepäckwagen 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen des leeren Wagens,
4.
bei Güterwagen
ohne Lastbremsung 70 % vom Eigengewicht, mindestens aber 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen,
mit Lastbremsung 70 % vom Umstellgewicht, mindestens aber 70 % von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen.

§ 21 Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen

(1)
1
Lokomotiv-Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
a)
Zwei voneinander unabhängige Speisevorrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann.
b)
An jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- oder Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitung muss auch von Hand geschlossen werden können.
c)
Wenigstens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen die den Wasserstand zuverlässig erkennen lassen. Eine dieser Einrichtungen muss ein Wasserstandsglas sein.
d)
An der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbuchse liegen muss.
e)
Zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Verändern der Kontrollhülse gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile müssen so ausgestaltet sein, dass sie vom strömenden Dampf nicht fortgeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung eintritt.
f)
Einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Dampfüberdruck auffällig und unverstellbar bezeichnet ist.
g)
Einen Anschluss für den Prüfdruckmesser.
h)
Ein stets sichtbares mit dem Kessel verbundenes Metallschild, auf dem der Name des Herstellers, die Fabriknummer, das Baujahr des Kessels sowie der jeweils festgesetzte höchste Dampfdruck angegeben sind.
2
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Buchstaben a) bis e) bei Fahrzeugen mit Dampfschnellerzeugern und bei feuerlosen Lokomotiven zulassen.
3
Bei feuerlosen Lokomotiven muss jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen des Buchstaben e) entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive bei normalem Betrieb im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
(2)
1
Leitungen und Behälter an Fahrzeugen, bei denen durch eine Drucküberschreitung Personen gefährdet werden können, müssen eine Sicherheitseinrichtung besitzen.
2
Druckbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das Höchstdruck, Lieferer und Baujahr angibt.
(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen Einrichtung von ähnlicher Wirksamkeit ausgestattet sein.
(4) Triebfahrzeuge sollen vorn und hinten Bahnräumer haben.
(5) Lokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit schließbaren Aschkästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.
(6) Triebfahrzeuge und Wagen müssen folgende Anschriften tragen:
a)
Eigentumsbezeichnung,
b)
Betriebsnummer,
c)
Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel,
d)
Art der durchgehenden Bremse,
e)
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen),
f)
größte, zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen),
g)
Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen).
(7) Die Fahrzeuge sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßvorrichtungen haben.
(8) Die Fahrzeuge müssen gegen die Achsen gefedert sein, wenn sie mit mehr als 20 km/h Geschwindigkeit laufen sollen.

§ 22

1)
Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlussbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkräne
(1)
1
Neue Triebfahrzeuge dürfen nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde in Betrieb genommen werden.
2
Als Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kräne, die auf Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahren.
3
Für die Genehmigung ist erforderlich:
a)
die Bauartprüfung und Abnahme als Fahrzeug (Triebmaschine, Fahrgestell und Kran),
b)
bei Dampflokomotiven und Dampfkränen die Zulassung für den Dampfkessel.
4
Die Zulassung zu Buchstabe b) ist auch erforderlich beim Auswechseln des Kessels.
(2)
1
Triebfahrzeuge dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren.
2
Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten des Führerstandes die Aufschrift »Auf ... zugelassen« tragen.
(3)
1
Die Triebfahrzeuge müssen regelmäßig untersucht werden.
2
Dampflokomotiven und Dampfkräne die Bestimmungen in der Anlage F,
elektrische Lokomotiven die Bestimmungen in der Anlage G,
Motorlokomotiven die Bestimmungen in der Anlage H,
Motorkräne die Bestimmungen in der Anlage J,
Triebwagen ohne Dampfkessel die Bestimmungen des § 23.
3
Die Fristen für die Untersuchung der Triebfahrzeuge rechnen vom Tage der Indienststellung bis zur Außerbetriebstellung für die Untersuchung.
(4)
1
Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, dem die Untersuchungsbescheinigungen beizufügen sind.
2
Bei Triebfahrzeugen mit Dampfkessel ist das Kesselbuch ein Bestandteil des Betriebsbuchs.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlagen wurde verzichtet.

§ 23

1)
Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)
(1)
1
Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.
2
Sie sind regelmäßig zu untersuchen.
(2) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage K.
(3)
1
Wagen dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren.
2
Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten die Aufschrift »Auf ... zugelassen« tragen.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlage K wurde verzichtet.

§ 24

2)
Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen
(1) Zu den maschinellen Anlagen des Eisenbahnbetriebs gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Waggon-Kipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen, Gleisbremsen, Achssenken und Wasserkräne; Hebezeuge und Verladeanlagen dagegen nur, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2)
1
Diese maschinellen Anlagen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie als betriebssicher abgenommen worden sind.
2
Sie sind regelmäßig zu untersuchen.
(3) Neue Waggonkipper müssen hinsichtlich ihrer Bauart von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
(4) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage L.
(5) Bei allen Hebezeugen und Verladeanlagen sind die Bestimmungen des § 8 einzuhalten.
Fußnoten
2)
Auf den Abdruck der in Absatz 4 genannten Anlage L wurde verzichtet.

IV. Bahnbetrieb

§ 25 Eisenbahnbetriebsleiter und andere Bedienstete

(1)
1
Unternehmer, die auf ihrer Anschlussbahn den Eisenbahnbetrieb selbst durchführen, haben einen dazu befähigten Bediensteten als Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen.
2
Außerdem soll mindestens ein Stellvertreter bestellt werden.
3
Die Bestellung des Eisenbahnbetriebsleiters und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die zuständige Behörde.
(2) Der Eisenbahnbetriebsleiter ist unter anderem verantwortlich für:
a)
die sichere Durchführung des Betriebs,
b)
den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die baulichen und maschinenartigen Anlagen und für die Fahrzeuge,
c)
die Unterweisung und Überwachung der mit der Ausübung des Betriebs beauftragten Bediensteten,
d)
die Einhaltung der für die Sicherheit der Bediensteten erlassenen Vorschriften,
e)
die Aufstellung der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst auf der Anschlussbahn.
(3) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind insbesondere zu unterstellen:
a)
Aufseher, die den Betriebsdienst örtlich leiten,
b)
Weichen- und Schrankenwärter,
c)
Rangierer,
d)
Lokomotivführer (Triebwagenführer), Lokomotivheizer (Beimann) und Führer von Arbeitsgeräten, soweit sich diese auf der Anschlussbahn bewegen,
e)
Fahrtbegleiter (Bremser).
(4)
1
Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen und die für den Dienst erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
2
Aufseher, Lokomotiv-(Triebwagen-) führer und Aufsicht führende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen.
3
Lokomotiv-(Triebwagen-) führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der zuständigen Behörde als dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben.
(5)
1
Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten, müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen.
2
Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, dass nur solche Bedienstete auf diese Bahn übergehen.
(6)
1
Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gegebenenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten bekannt zu machen.
2
Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen den Bediensteten ebenfalls bekannt zu machen.
(7) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Personalunterlagen zu führen.
(8) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Motorwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterweisen.

§ 26 Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn

(1) Die Bahn ist betriebssicher zu unterhalten.
(2) Die Bahnanlagen sind mindestens einmal monatlich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu untersuchen.
(3)
1
Gleisabschnitte, auf denen die übliche Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muss, sind kenntlich zu machen.
2
Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebs zu beaufsichtigen oder kenntlich zu machen.
3
Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn keine Schienenfahrzeuge erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Bahnanlagen sind je nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.
(5) Die zuständige Behörde kann die Überwachung von Bahnübergängen anordnen.
(6) Schrankenwärter müssen mit Signalmitteln zum Geben von Haltezeichen ausgerüstet sein.

§ 27 Stillstehende Triebfahrzeuge

(1)
1
Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigene Kraft bewegungsfähig sind.
2
Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
(2) Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlussstellung verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die Handbremse angezogen sind.

§ 28 Fahrgeschwindigkeit

Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h, in Neigungen über 1:100 (10 0/00) 15 km/h.

§ 29 Zulässige Achsenzahl

In einer Fahrt sollen auf regelspurigen Bahnen mit allgemeinen nicht mehr als 120, auf Schmalspurbahnen von 1,00 m Spur nicht mehr als 80 und von 0,75 m Spur nicht mehr als 60 Wagenachsen gefahren werden.

§ 30 Bremsbesetzung

(1) In einer Anschlussfahrt dürfen von einer Lokomotive gefahren werden
a)
bei einer Geschwindigkeit bis zu 15 km/h
1 2 3 4
ohne bediente Wagenbremse
wenn bei stärkeren Gruppen müssen die Bremsen
bei einer Neigung die Lokomotive nur der Tender eines Handbremswagens oder
bis gebremst wird zwei durchgehender Luftbremswagen bedient werden für je weitere
Achsen Achsen angefangene Achsen
1 : 400 (2,5 0/00) 40 20 40
1 : 200 (5 0/00) 30 15 30
1 : 125 (8 0/00) 25 12 25
1 : 100 (10 0/00) 20 10 20
1 : 75 (13 0/00) 14 7 14
1 : 50 (20 0/00) 10 5 10
1 : 40 (25 0/00) 7 3 6
In stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zu bedienenden Bremsen.
b)
bei einer Geschwindigkeit von über 15 km/h bis zu 25 km/h
1 2 3 4
ohne bediente Wagenbremse
wenn bei stärkeren Gruppen müssen die Bremsen
bei einer Neigung die Lokomotive nur der Tender eines Handbremswagens oder
bis gebremst wird zwei durchgehender Luftbremswagen bedient werden für je weitere
Achsen Achsen angefangene Achsen
1 : 1000 (1 0/00) 40 20 40
1 : 400 (2,5 0/00) 30 15 30
1 : 200 (5 0/00) 22 11 22
1 : 125 (8 0/00) 14 7 14
1 : 100 (10 0/00) 10 5 10
In stärkeren Neigungen sind höchstens 15 km/h Geschwindigkeit zulässig (§ 28).
(2) Für Wagengruppen, die durch andere Triebfahrzeuge bewegt werden, wird die Anzahl der ohne bediente Bremse zu bewegenden Wagenachsen und die in Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) Eine unbeladene Wagenachse zählt bei der Bremsberechnung als halbe Achse, jedoch nicht bei der zulässigen Achsenzahl nach § 29.
(4)
1
Wird beim Bewegen von Wagengruppen die durchgehende Bremse benutzt, muss vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden.
2
Die Probe ist zu wiederholen, so oft die Bremsleitung getrennt oder Wagen an die durchgehende Bremse angeschlossen wurden.
(5) Den Aufsehern, Lokomotivführern, Fahrbegleitern und Rangierern ist bekanntzugeben, wie viel Wagenachsen auf den verschiedenen Abschnitten der Anschlussbahn gebremst werden müssen.

§ 31

1)
Rangierdienst
(1)
1
Wer ein Fahrzeug bewegt, ist für die sichere Durchführung der Bewegung verantwortlich.
2
Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen durch Anziehen der Handbremse oder durch Radvorleger zu sichern.
(2)
1
Die Wagen sind ordnungsgemäß zu kuppeln.
2
Unbenutzte Luftschläuche sind in die Leerkupplungen zu hängen.
(3)
1
Rangierbewegungen hat nur ein Bediensteter zu leiten.
2
Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Lokomotivführer zur Ausführung der Rangierbewegungen mündlich oder durch Signale (Anlage M).
3
Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Rangierpersonals.
4
Dazu hat er sich so aufzustellen, dass er die Rangierbewegung möglichst gut übersehen und sich mit dem Lokomotivpersonal leicht verständigen kann.
(4) Die zu bedienenden Bremsen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(5)
1
Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein.
2
Es ist darauf zu achten, dass die Ladung im Wagen gleichmäßig verteilt ist.
(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit explosionsgefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.
(7) Über das Abstoßen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, sowie über das Ablaufen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest.
(8)
1
Wenn die Bewegung einer geschobenen Wagengruppe nicht vollständig übersehen werden kann, muss sich vor oder auf dem vordersten Wagen ein Bediensteter befinden - bei Dunkelheit mit weiß leuchtender Laterne -, der die Fahrt sichert.
2
Das gilt stets beim Befahren ungesicherter Wegübergänge.
(9) Rangierabteilungen mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, dass die Wagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.
(10)
1
Mit Personen besetzte Wagen müssen von den Insassen geöffnet werden können.
2
Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlussüberwürfe festgestellt und etwa Mitfahrende gewarnt sein.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlage M wurde verzichtet.

§ 32

1)
Signale
(1) Die Spitze der Fahrten muss bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(2)
1
Vor Wegübergängen, die mit Signalen für das Läuten versehen sind, ist von der gekennzeichneten Stelle an solange zu läuten, bis das erste Fahrzeug den Wegübergang befahren hat.
2
Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit es angeordnet ist.
3
Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wo die Örtlichkeit oder andere Umstände es erfordern, insbesondere bei Nebel, Schneegestöber, Annäherung von Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleise arbeiten.
4
Hat das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind Achtungssignale zu geben.
5
Bei geschobenen Fahrten gilt außerdem die Bestimmung des § 31 Absatz 8.
(3) Die Signale sind nach Anlage M zu geben.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Anlage M wurde verzichtet.

§ 33 Fahrpersonal

(1) Zum Fahrpersonal gehören der Lokomotivführer, der Führer eines Triebwagens oder Rangierkranes, der Heizer, der Beimann und die Fahrtbegleiter.
(2)
1
Jede Lokomotive mit Feuerung muss während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
2
Bei einfachen Verhältnissen kann die zuständige Behörde einmännige Besetzung zulassen.
3
Bei anderen Triebfahrzeugen genügt in der Regel die einmännige Besetzung.

§ 34 Mitfahren auf Triebfahrzeugen

Auf den Triebfahrzeugen dürfen nur solche Personen mitfahren, die dienstlich dazu berechtigt sind oder vom Eisenbahnbetriebsleiter eine Erlaubnis erhalten haben.

§ 35 Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen

(1) Alle Unfälle, bei denen
a)
entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
b)
der Verdacht vorliegt dass sie vorsätzlich herbeigeführt sind,
sind der zuständigen Behörde, der Staatsanwaltschaft und der Polizeibehörde zu melden, bei Grubenanschlussbahnen nur der Bergbehörde und der Polizeibehörde.
(2) Im Anschluss entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind, bevor sie der anschließenden Bahn zurückgegeben werden, dieser zu melden.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36 Bestehende Genehmigungen

(36)
1
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.
2
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung über erteilte Genehmigungen hinausgehen, sind die Unternehmer verpflichtet, den neuen Anforderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachzukommen.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. März 1960.
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