SeeAmtGeldBußVerwG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Verwendung der vom Seemannsamt eingezogenen Geldbußen Vom 23. Februar 1978

Gesetz über die Verwendung der vom Seemannsamt eingezogenen Geldbußen Vom 23. Februar 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Verwendung der vom Seemannsamt eingezogenen Geldbußen vom 23. Februar 197801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Geldbußen, die das Seemannsamt auf Grund des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt II Seite 713) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt und eingezogen hat, werden den in Hamburg ansässigen gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen der deutschen Seeschifffahrt sowie den in Hamburg ansässigen Ausbildungs- und Fortbildungsstätten für den seemännischen Nachwuchs zugeführt.
(2) Die Verteilung der Mittel auf diese Einrichtungen und Bildungsstätten obliegt der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 2

(1) Dies Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Verwendung der nach dem Seemannsgesetz vereinnahmten Geldstrafen und Geldbußen vom 9. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 63-b) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Februar 1968. Der Senat
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