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Hafengesundheitsverordnung (HGesVO) Vom 20. Juli 1982

Hafengesundheitsverordnung (HGesVO) Vom 20. Juli 1982
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hafengesundheitsverordnung (HGesVO) vom 20. Juli 198201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Übertragbare Krankheiten01.01.2004
§ 3 - Benutzung von Hafenwasser01.01.2004
§ 4 - Abfälle und Abwasser01.01.2004
§ 5 - Schädlinge und Schädlingsbekämpfung01.01.2004
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 6 und 7 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) und von
§ 12 a, § 13 Absatz 2 und § 38 a des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 2263) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Hamburger Hafen.

§ 2 Übertragbare Krankheiten

(1)
1
Befindet sich an Bord eines See- oder Binnenschiffs eine Person, bei der eines oder mehrere der folgenden Symptome bestehen:
Fieber mit gleichzeitiger Entkräftung,
Fieber von mehrtägiger Dauer oder mit Drüsenschwellung,
akute Hautreizung oder Hautausschlag mit oder ohne Fieber,
starke Durchfälle mit Anzeichen deutlicher Schwächung, Gelbsucht,
so hat der Fahrzeugführer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er nicht bereits nach den
§§ 3 und 4 BSeuchG zur Meldung oder nach Artikel 77
der Internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 10. April 1975 mit der Änderung vom 17. März 1982 (Bundesgesetzblatt II 1975 Seite 457, 1982 Seite 286) zur Angabe in der Seegesundheitserklärung verpflichtet ist.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn ein Arzt festgestellt hat, dass ein nach
§ 3 BSeuchG meldepflichtiger Erkrankungsfall oder Krankheitsverdacht nicht vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn während des Aufenthaltes eines See- oder Binnenschiffs im Hamburger Hafen eine Person an Bord unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Symptomen oder an einer unklaren Todesursache stirbt oder wenn mehrere Personen an Bord unter gleichartigen Symptomen erkranken.
(3) Personen, deren Symptome nach Absatz 1 anzuzeigen sind, sowie Personen, die an einer nach
§ 3 BSeuchG meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen das See- oder Binnenschiff außer in Notfällen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verlassen.

§ 3 Benutzung von Hafenwasser

Hafenwasser darf nicht
1.
bei der Zubereitung von Speisen benutzt,
2.
zur Reinigung oder Behandlung von Bedarfsgegenständen, Aufenthaltsräumen (einschließlich Küchen), Vorratsräumen für Lebensmittel oder Wascheinrichtungen benutzt
oder
3.
für die Körperpflege zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 Abfälle und Abwasser

(1)
1
An Deck angesammelte Abfälle, Schiffskehricht, Ladungsrückstände und sonstiger Unrat sind so anzufeuchten oder abzudecken, dass sich kein Staub entwickelt und keine Geruchsbelästigung eintritt.
2
Schnell fäulnisfähige Stoffe dürfen nicht offen an Deck gelagert werden; sie sind so aufzubewahren, dass sich keine Brutstätten für Fliegen oder andere Insekten bilden können, und mindestens an jedem dritten Tag von Bord zu geben.
(2) Fäkaltanks dürfen nicht in das Hafenwasser entleert werden.

§ 5 Schädlinge und Schädlingsbekämpfung

(1)
1
Werden auf Fahrzeugen Nagetiere oder Befall durch Ungeziefer oder sonstige Schädlinge festgestellt, so hat der Fahrzeugführer dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2
Tote Nagetiere sind bis zur Untersuchung durch einen Beauftragten der zuständigen Behörde aufzubewahren; sie sollen nicht berührt werden.
(2)
1
Durchgasungen von Fahrzeugen und auf Fahrzeugen sowie andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Nagetieren und von Ungeziefer- und Schädlingsbefall an Bord unter Verwendung von Gift unterliegen im Hamburger Hafen der Aufsicht durch die zuständige Behörde.
2
Sie sind der zuständigen Behörde mindestens vierundzwanzig Stunden vorher anzuzeigen.
3
Die zuständige Behörde kann kürzere Fristen zulassen.
4
Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde Anordnungen, insbesondere über einen geeigneten Liegeplatz, treffen.
5
Ein unter Gas gesetztes Fahrzeug darf vor der Freigabe nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde seinen Liegeplatz verlassen.
(3)
1
Durchgasungen von Fahrzeugen und auf Fahrzeugen sowie anschließende Lüftungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden können.
2
Während der Durchgasung darf sich lediglich die Sicherheitswache an Bord aufhalten.
3
Die zuständige Behörde kann zusätzliche Wachen verlangen.
4
Die Flagge X des Internationalen Signalbuches ist zu setzen.
5
An den Zugängen zum Fahrzeug sind Tafeln mit der Aufschrift «Zutritt hafenärztlich verboten! Durchgasung! Lebensgefahr!« und bei Nacht zusätzlich rote Lichter anzubringen.
6
Die Tafeln sind nachts zu beleuchten.
(4)
1
Der Führer eines Fahrzeuges, das außerhalb des Hamburger Hafens durchgast und von der hierfür zuständigen Stelle noch nicht endgültig freigegeben worden ist, hat dies mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei insbesondere die Art des verwendeten Gases anzugeben.
2
Ebenso ist anzuzeigen, wenn ein den Hamburger Hafen anlaufendes Fahrzeug Güter befördert, die innerhalb ihrer Verpackung unter Gas gesetzt worden sind.
3
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 69 Absatz 2 BSeuchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 2 Fäkaltanks in das Hafenwasser entleert,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 das Auftreten von Nagetieren oder von Ungeziefer- oder Schädlingsbefall nicht unverzüglich anzeigt,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 tote Nagetiere nicht aufbewahrt,
4.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine beabsichtigte Durchgasung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 16 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Erkrankung oder einen Todesfall an Bord nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 3 Hafenwasser benutzt oder zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 Abfälle nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht rechtzeitig von Bord gibt,
4.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 3 eine vollziehbare Anordnung über einen Liegeplatz nicht befolgt oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5 ein Fahrzeug ohne Erlaubnis von seinem Liegeplatz entfernt,
5.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 sich während einer Durchgasung an Bord aufhält,
6.
entgegen § 5 Absatz 4 vor dem Einlaufen in den Hamburger Hafen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, dass das Fahrzeug durchgast und noch nicht endgültig freigegeben worden ist oder dass das Fahrzeug Güter befördert, die unter Gas gesetzt worden sind.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
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