WattwV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Hamburgische Wattwagenverordnung Vom 23. August 2005

Hamburgische Wattwagenverordnung Vom 23. August 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.09.2005 bis 31.12.2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Wattwagenverordnung vom 23. August 200507.09.2005 bis 31.12.2025
Eingangsformel07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 1 - Geltungsbereich07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 2 - Wattwagen07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 3 - Belastung der Wattwagen, Beförderung von Personen und Sachen07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 4 - Grundregeln für das Verhalten im Wattwagenverkehr07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 5 - Wegeschau07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 6 - Meldepflichten07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 7 - Abnahme der Wattwagen07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 8 - Unternehmererlaubnis07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 9 - Fahrerlaubnis07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 10 - Wattwagenkommission07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 12 - Übergangsbestimmungen07.09.2005 bis 31.12.2025
§ 13 - Schlussvorschriften07.09.2005 bis 31.12.2025
Auf Grund von § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Wattwagen im Watt des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer.

§ 2 Wattwagen

(1) Im Watt dürfen für die Personenbeförderung nur die mit zwei Pferden bespannten Wagen mit hoch liegendem Gestell (Wattwagen) eingesetzt werden, die eine gemäß § 7 Absatz 3 gültige Plakette tragen. Die zugeteilte Zulassungsnummer, der Name und die Anschrift der Unternehmerin oder des Unternehmers sind an beiden Wagenseiten gut lesbar dauerhaft anzubringen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der Sätze 1 und 2 zulassen.
(2) Die für die Bespannung vorgesehenen Pferde müssen aufgrund ihres Körper- und Trainingszustandes zur Beförderung von Personen mit Wattwagen geeignet sein. Für jedes Pferd ist geeignetes Zaumzeug einschließlich Gebiss und Geschirr bereitzuhalten, das nach Material, Verarbeitung und Technik der besonderen Beanspruchung im Watt genügt.
(3) Auf dem Wattwagen sind mitzuführen:
1.
Erste-Hilfe-Material gemäß den Anforderungen nach § 35 h Absätze 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1797), zuletzt geändert am 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882, 1917), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eine Trillerpfeife,
3.
ein Taschenmesser,
4.
die Fahrerlaubnis (§ 9) und
5.
ein betriebsbereites Funkgerät (Betriebsfunk Kurverwaltung Cuxhaven).
Wenn die Hauptfahrerin oder der Hauptfahrer (§ 9 Absatz 2 Satz 6) hinter dem eigenen Wattwagen weitere Wattwagen mitnimmt, muss nur die Hauptfahrerin oder der Hauptfahrer das Funkgerät mitführen.

§ 3 Belastung der Wattwagen, Beförderung von Personen und Sachen

(1) Auf jeder der maximal drei Sitzbänke dürfen drei erwachsene Personen sitzen. Auf der mittleren und der hinteren Sitzbank dürfen vier Personen sitzen, wenn davon eine unter zehn Jahre alt ist oder alle Personen unter 13 Jahre alt sind. Das Gesamtgewicht des beladenen Wattwagens darf das zweifache Gewicht der angespannten Pferde nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen oder Beschränkungen festlegen.
(2) Die Fahrerin oder der Fahrer kann Personen, durch die eine Gefährdung des Betriebes oder eine erhebliche Belästigung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen.
(3) Die Sicherheit beeinträchtigende Fracht darf nicht mitgenommen werden.

§ 4 Grundregeln für das Verhalten im Wattwagenverkehr

(1) Im Watt sind die durch Reisigbündel oder Baken gekennzeichneten Wege zu benutzen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen oder hohen Wasserständen ist die Beförderung von Personen verboten. Tritt während einer bereits begonnenen Fahrt eine erhebliche Witterungsverschlechterung oder treten andere Umstände ein, die geeignet sind, die Sicherheit der Personen oder des Gespannes zu beeinträchtigen, so hat die Fahrerin oder der Fahrer nach bestem Wissen und Können alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einer Sicherheitsbeeinträchtigung bestmöglich entgegenzuwirken.
(2) Den Fahrerinnen und Fahrern von Wattwagen ist es untersagt, alkoholische Getränke oder andere die Tätigkeit beeinträchtigende Mittel während der Fahrt zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie bzw. er unter der Wirkung solcher Mittel steht.

§ 5 Wegeschau

Im Frühjahr eines jeden Jahres oder aus besonderem Anlass sind die Wattwege von der Insel Neuwerk nach Cuxhaven von einer Wegekommission unter dem Vorsitz der zuständigen Behörde zu schauen. An der Wegeschau nehmen Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Stadt Cuxhaven, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Landes Niedersachsen, der Wasserschutzpolizei und ein Mitglied der Wattwagenkommission (§ 10) teil. Weitere sachverständige Personen können hinzugezogen werden.

§ 6 Meldepflichten

(1) Wesentliche Veränderungen der Wegebeschaffenheit oder der Reisigbündel und Rettungsbaken sind von den Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen bzw. Unternehmern unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind von den beteiligten Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen bzw. Unternehmern unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

§ 7 Abnahme der Wattwagen

(1) Die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer sind verpflichtet, die Wattwagen vor ihrem ersten Einsatz mit den Pferden an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort und Termin und dann jährlich einmal der Abnahmekommission zur Überprüfung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit vorzuführen.
(2) Die Abnahmekommission besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem, dem Neuwerker Mitglied der gemeinsamen Wattwagenkommission gemäß § 10 Absatz 2, jeweils einer Meisterin oder einem Meister der Gewerke Metallbau, Stellmacherei und Sattlerei, die von der zuständigen Behörde berufen werden, sowie der zuständigen Amtstierärztin oder dem zuständigen Amtstierarzt der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Die Abnahmekommission prüft, ob die Gespanne für den Wattwagenverkehr geeignet sind und den geltenden Bestimmungen entsprechen. Ersatzweise kann die zuständige Behörde anordnen, dass die technische Sicherheitsüberprüfung der Wattwagen durch amtlich anerkannte Sachverständige von Technischen Überwachungs-Vereinen oder durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen erfolgt. Die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt beurteilt, ob die Pferde und die Ersatzpferde für den Wattwagenverkehr geeignet sind. Sind die Pferde und der Wagen für den Wattwagenverkehr geeignet und entsprechen sie den geltenden Bestimmungen, nimmt die zuständige Behörde das Gespann ab und erteilt die für ein Jahr geltende Plakette, die an der linken Wagenseite deutlich sichtbar anzubringen ist. Wattwagen, die eine gültige Plakette nach der Wattwagen-Verordnung der Stadt Cuxhaven vom 26. März 1998 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven S. 323), geändert am 18. Dezember 2001 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven S. 614), in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, bedürfen keiner Abnahme nach dieser Verordnung.
(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer trägt die Kosten der Überprüfung.

§ 8

*)
Unternehmererlaubnis
(1) Wer Wattwagen einsetzen will, bedarf einer Unternehmererlaubnis.
(2) Die Unternehmererlaubnis wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Wattwagenverkehrs gewährleisten kann und eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1668), besitzt. Die Unternehmererlaubnis kann mit Auflagen versehen werden und ist widerruflich.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde vor Erteilung der Unternehmererlaubnis oder auf Verlangen nachzuweisen, dass sie bzw. er sich wegen der Ansprüche, die aus dem Betrieb der Fahrzeuge von den beförderten Personen oder von Dritten gegen sie oder ihn erhoben werden können, versichert hat. Die Deckungssumme hat für Personenschäden mindestens 2 Millionen Euro, für Sachschäden mindestens 1 Million Euro und für Vermögensschäden mindestens 100.000 Euro zu betragen. Ist die Versicherung erloschen oder ruht sie, so wird die Unternehmererlaubnis ungültig; die Unternehmererlaubnisurkunde ist an die zuständige Behörde zurückzugeben.
(4) § 31 Absatz 2 StVZO gilt entsprechend.
(5) Wer eine gültige Unternehmererlaubnis nach der Wattwagen-Verordnung der Stadt Cuxhaven besitzt, bedarf vorbehaltlich des Satzes 2 keiner Unternehmererlaubnis nach dieser Verordnung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat der zuständigen Behörde eine Versicherung nach Absatz 3 nachzuweisen.
Fußnoten
*)
[§ 8 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 tritt erst am 1. 1. 2006 in Kraft]

§ 9 Fahrerlaubnis

(1) Wer einen Wattwagen lenken will, bedarf einer Fahrerlaubnis. Wer eine gültige Fahrerlaubnis nach der Wattwagen- Verordnung der Stadt Cuxhaven besitzt, bedarf keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung.
(2) Die Fahrerlaubnis kann als
1.
Beifahrererlaubnis,
2.
Selbstfahrererlaubnis oder
3.
Hauptfahrererlaubnis
befristet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erteilt werden. Sie kann mit Auflagen versehen werden und ist widerruflich.
Die Beifahrererlaubnis berechtigt, hinter dem Gespann einer Hauptfahrerin oder eines Hauptfahrers in deren bzw. dessen Spur durch das Watt zu fahren. Beifahrerinnen und Beifahrer haben den Weisungen der Hauptfahrerin bzw. des Hauptfahrers Folge zu leisten. Die Selbstfahrererlaubnis berechtigt, Fahrten in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Hauptfahrererlaubnis berechtigt, hinter dem eigenen Wattwagen bis zu sechs weitere Wattwagen mitzunehmen.
(3) Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind:
1.
Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten für das Führen eines Gespannes,
3.
körperliche und geistige Eignung zur Personenbeförderung sowie Zuverlässigkeit,
4.
Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten fünf Jahren.
Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Das gilt auch, wenn eine Fahrerlaubnis bereits erteilt wurde.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber um eine Beifahrererlaubnis hat die für das Führen eines Gespannes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor den Mitgliedern der Wattwagenkommission (§ 10) durch eine praktische Gespann- und Fahrprüfung nachzuweisen, wenn andere Nachweise nicht erbracht werden können. Entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten können insbesondere auch durch den Erwerb eines Fahrabzeichens auf der Grundlage der Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. nachgewiesen werden.
(5) Die Selbstfahrererlaubnis wird nach dreijähriger Fahrpraxis als Beifahrerin oder Beifahrer erteilt, wenn die antragstellende Person über hinreichende Kenntnisse über das Watt und die Priele sowie Erfahrungen für die selbstständige Fahrt im Watt verfügt.
(6) Die Hauptfahrererlaubnis wird nach dreijähriger Fahrpraxis als Selbstfahrerin oder Selbstfahrer erteilt, wenn die antragstellende Person über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen für die Mitnahme anderer Wattwagen (Absatz 2 Satz 6) verfügt.
(7) Mit Zustimmung der Wattwagenkommission (§ 10) können die Selbstfahrererlaubnis und die Hauptfahrererlaubnis ausnahmsweise früher erteilt werden.
(8) Fahrerinnen und Fahrern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird die Fahrerlaubnis auf Antrag jeweils für zwei Jahre erteilt, wenn sie ein ärztliches Zeugnis über ihre geistige und körperliche Eignung zum Führen eines Wattwagens vorlegen.

§ 10 Wattwagenkommission

(1) Die gemeinsame Wattwagenkommission berät und unterstützt die zuständige Behörde in allen Fragen des Wattwagenverkehrs. Sie beurteilt bei der Antragstellung auf eine Fahrerlaubnis die Sachkunde (§ 9 Absatz 4 Satz 1) sowie den Kenntnis- und Erfahrungsstand (§ 9 Absätze 5 und 6) der antragstellenden Person.
(2) Die Neuwerker Inhaberinnen und Inhaber einer Unternehmererlaubnis (§ 8) wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied der Wattwagenkommission (Wattwagenobfrau oder Wattwagenobmann). Ist ein solches nicht gewählt, tritt an dessen Stelle die Ortswartin oder der Ortswart der Insel Neuwerk. Mitglied der Wattwagenkommission sind ferner drei nach Maßgabe der Wattwagen-Verordnung der Stadt Cuxhaven gewählte Cuxhavener Unternehmerinnen bzw. Unternehmer. Die Kommission wählt ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der Wattwagenkommission sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der gewerblichen Beförderung von Personen im Watt
1.
den Vorschriften des § 2 über die Anforderungen an den Wattwagen zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 das Fahrzeug im Wattwagenverkehr überlastet,
3.
gegen die Fahrvorschrift oder das Personenbeförderungsverbot des § 4 Absatz 1 verstößt,
4.
entgegen § 4 Absatz 2 alkoholische Getränke oder andere die Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines für den Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen,
5.
entgegen § 8 Wattwagen ohne Unternehmererlaubnis einsetzt oder die Unternehmererlaubnisurkunde nicht nach § 8 Absatz 3 Satz 3 zurückgibt,
6.
entgegen § 9 Wattwagen ohne Fahrerlaubnis fährt oder entgegen der entsprechenden Erlaubnis nutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12 Übergangsbestimmungen

Unternehmererlaubnisse zum Einsetzen von Wattwagen und Erlaubnisse zum Fahren von Wattwagen zur gewerblichen Beförderung von Personen, die nach bisher geltendem Recht erteilt worden sind, gelten als aufgrund dieser Verordnung erlassen.

§ 13 Schlussvorschriften

(1) § 8 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht