FzZulGebEntrG
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Gesetz über die Entrichtung von Fahrzeugzulassungsgebühren (Fahrzeugzulassungsgebührenentrichtungsgesetz - FzZulGebEntrG) Vom 6. Juli 2006

Gesetz über die Entrichtung von Fahrzeugzulassungsgebühren (Fahrzeugzulassungsgebührenentrichtungsgesetz - FzZulGebEntrG) Vom 6. Juli 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Entrichtung von Fahrzeugzulassungsgebühren (Fahrzeugzulassungsgebührenentrichtungsgesetz - FzZulGebEntrG) vom 6. Juli 200619.07.2006
Eingangsformel19.07.2006
§ 119.07.2006
§ 219.07.2006
§ 319.07.2006
§ 419.07.2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

§ 1

Unbeschadet zulassungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen kann die
Zulassung eines Fahrzeugs abgelehnt werden, wenn die hierfür zu entrichtenden
Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni
1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert am 16. März 2006 (BGBl.
I S. 543, 553), in der jeweils geltenden Fassung nicht gezahlt wurden. Die
Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder
der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde fällige rückständige
Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und
damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt
hat.

§ 2

Die Zulassungsbehörde ist befugt, die nach § 1 erforderlichen Daten, auch soweit sie Rückstände
aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden
Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren betreffen, zu verarbeiten.

§ 3

Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung teilt die Zulassungsbehörde
der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter fällige Rückstände
nach § 1 Satz 2 mit. Hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter
eine dritte Person beauftragt, so hat diese die Einwilligung der Fahrzeughalterin
oder des Fahrzeughalters in die Bekanntgabe der Rückstände an die
beauftragte Person mit dem Nachweis der Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.

§ 4

§§ 1 bis 3 finden auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und
Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden
Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
entstanden sind.
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2006.
Der Senat
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