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Hamburgisches Seilbahngesetz Vom 18. Februar 2004

Hamburgisches Seilbahngesetz Vom 18. Februar 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Seilbahngesetz vom 18. Februar 200404.03.2004
Eingangsformel04.03.2004
Inhaltsverzeichnis04.03.2004
Teil 1: - Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn04.03.2004
§ 1 - Anwendungsbereich04.03.2004
§ 2 - Begriffsbestimmungen04.03.2004
§ 3 - Grundpflichten04.03.2004
§ 4 - Genehmigung28.12.2009
§ 5 - Betriebsleiterbestellung04.03.2004
§ 6 - Aufnahme des Betriebs04.03.2004
§ 7 - Mitteilungspflichten04.03.2004
§ 8 - Widerruf der Genehmigung04.03.2004
§ 9 - Benutzung öffentlicher Wege04.03.2004
§ 10 - Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen04.03.2004
Teil 2: - Planfeststellung04.03.2004
§ 11 - Planfeststellung, Plangenehmigung04.03.2004
§ 12 - Veränderungssperre und Vorkaufsrecht04.03.2004
§ 13 - Enteignung04.03.2004
Teil 3: - Sicherheitsbauteile und Teilsysteme04.03.2004
§ 14 - Sicherheitsbauteile04.03.2004
§ 15 - Teilsysteme04.03.2004
§ 16 - Konformitätsüberwachung04.03.2004
§ 17 - Anbringen des CE-Konformitätskennzeichens04.03.2004
§ 18 - Benannte Stellen04.03.2004
Teil 4: - Aufsicht über Seilbahnen04.03.2004
§ 19 - Überwachung und Anordnungsbefugnisse01.06.2013
Teil 5: - Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung04.03.2004
§ 20 - Verordnungsermächtigungen04.03.2004
§ 21 - Ordnungswidrigkeiten04.03.2004
§ 22 - Schlussbestimmung04.03.2004
Anhang - Teilsysteme einer Anlage04.03.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht
Teil 1: Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn
§ 1Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3Grundpflichten
§ 4Genehmigung
§ 5Betriebsleiterbestellung
§ 6Aufnahme des Betriebs
§ 7Mitteilungspflichten
§ 8Widerruf der Genehmigung
§ 9Benutzung öffentlicher Wege
§ 10Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen
Teil 2: Planfeststellung
§ 11Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 12Veränderungssperre und Vorkaufsrecht
§ 13Enteignung
Teil 3: Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 14Sicherheitsbauteile
§ 15Teilsysteme
§ 16Konformitätsüberwachung
§ 17Anbringen des CE-Konformitätskennzeichens
§ 18Benannte Stellen
Teil 4: Aufsicht über Seilbahnen
§ 19Überwachung und Anordnungsbefugnisse
Teil 5: Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung
§ 20Verordnungsermächtigungen
§ 21Ordnungswidrigkeiten
§ 22Schlussbestimmung
Anhang:Teilsysteme einer Anlage

Teil 1: Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen von Seilbahnen für den Personenverkehr, die
1.
ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg) haben oder
2.
in Hamburg Seilbahnen betreiben hinsichtlich dieser Anlagen
sowie auf das Inverkehrbringen oder den Einbau von Seilbahnsicherheitsbauteilen und -teilsystemen in Hamburg.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 S. 1),
2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
4.
feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
5.
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
6.
seilbetriebene Fähren, Zahnradbahnen und durch Ketten gezogene Anlagen,
7.
Schleppanlagen für Wasserskifahrer und Gleitschirmflieger.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen sind aus mehreren Bauteilen errichtete Anlagen, mit denen Personen in Fahrzeugen oder mit Schleppeinrichtungen durch Seile entlang einer Trasse bewegt werden. Seilbahnen werden nach ihrer Funktionsweise unterschieden in:
1.
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen beziehungsweise bewegt werden, einschließlich Kabinen- und Sesselbahnen oder
3.
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Vorrichtungen Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den im Anhang aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.
(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Teilsystem ist jedes der im Anhang bestimmten Teile einer Anlage.
(5) Die Infrastruktur besteht aus der Linienführung, den Systemdaten und den Stations- und Streckenbauwerken einschließlich ihrer Fundamente.

§ 3 Grundpflichten

(1) Seilbahnen müssen sicher errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(2) Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen den Anforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 S. 21) entsprechen. Bei der Anlage ist jeweils eine Kopie der Sicherheitsanalyse nach Artikel 4 und der Konformitätserklärungen nach den Artikeln 7 und 10 dieser Richtlinie aufzubewahren.
(3) Die Gewähr für eine sichere Betriebsführung ist dadurch zu bieten, dass
1.
der Betreiber als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
2.
die der Aufsichtsbehörde benannten und für den Betrieb der Seilbahn verantwortlichen Personen (Betriebsleiter und seine Stellvertreter) die erforderliche persönliche Eignung und Fachkunde haben,
3.
der Betreiber finanziell leistungsfähig ist und
4.
für die Seilbahn eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Betriebsunfälle verursachten Personen- und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer besteht, wobei die Mindesthöhe der Versicherungssumme insgesamt fünf Millionen Euro je Schadensereignis betragen und für jede Versicherungsperiode mindestens zwei mal zur Verfügung stehen muss.
(4) Die Versicherungspflicht bezieht sich nicht auf solche Schäden, für die die Seilbahn aus einem Frachtvertrag haftet.
(5) Der Betreiber einer Seilbahn und die für die Führung der Geschäfte der Seilbahn bestellten Personen sind als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte einer Seilbahn unter Beachtung der für die Seilbahnen geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahren werden.

§ 4 Genehmigung

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Seilbahn bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Mit der Genehmigung legt die Aufsichtsbehörde die notwendigen Betriebsbedingungen und -beschränkungen sowie Maßgaben für die Instandhaltung, Einstellungen und Wartung fest.
(2) Mit dem Antrag auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Anlage sind der Aufsichtsbehörde Sicherheitsanalyse und -bericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/9/EG sowie die EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorzulegen. Sicherheitsanalyse und -bericht dürfen nur von einer gemäß § 18 benannten Stelle erstellt werden.
(2a) Das Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Seilbahn kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Die Frist für das Verfahren beträgt drei Monate. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.
(3) Der Genehmigung bedarf auch
1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Seilbahn oder ihres Betriebs,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenen Rechte und Pflichten,
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen,
4.
die Bestellung und Änderung der für den Betrieb der Seilbahn verantwortlichen Personen.
(4) Die Genehmigung ist auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn die an den jeweiligen Genehmigungstatbestand gestellten öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung gilt längstens 15 Jahre und wird auf rechtzeitigen Antrag angemessen verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung fortbestehen.

§ 5 Betriebsleiterbestellung

(1) Als für den Betrieb der Seilbahn verantwortliche Person (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) sind ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Betriebsleiter müssen nicht Mitarbeiter des Betreibers der Seilbahn sein; ihnen dürfen weitere Aufgaben übertragen sein. Sie müssen von anderen Aufgaben befreit werden, soweit es ihre Aufgabenerfüllung als Betriebsleiter erfordert. Als Betriebsleiter oder Stellvertreter kann der Betreiber auch sich selbst oder eine vertretungsberechtigte Person benennen.
(2) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Betreibers der Seilbahn ist der Betriebsleiter für den ordnungsgemäßen und sicheren Seilbahnbetrieb verantwortlich. Der Betriebsleiter hat insbesondere
1.
die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen und zu veranlassen,
2.
die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die
a)
das sichere Betreiben der Seilbahn,
b)
den sicheren Bau und den Zustand der Seilbahn und
c)
die sichere Durchführung der Fahrten betreffen,
3.
für die Zusammenarbeit in dem Seilbahnbetrieb Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Seilbahn erforderlich ist,
4.
die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen.
(3) Der Betriebsleiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben örtlicher Betriebsleiter bedienen, wenn sie fachlich und persönlich geeignet sind.
(4) Der Betriebsleiter berät die Seilbahnbetreiber und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Seilbahn bedeutsam sein können. Er ist insbesondere verpflichtet, auf die Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie Unfälle und besondere Vorkommnisse zu untersuchen, die festgestellten Mängel mitzuteilen und Maßnahmen für die Beseitigung der Mängel vorzuschlagen und auf die Beseitigung hinzuwirken.
(5) Seilbahnbetreiber haben insbesondere durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betriebsleiter keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält, bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und die für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Information und Unterstützung erhält. Es ist vorzusehen, dass der Betriebsleiter hinsichtlich der Betriebssicherheit der Seilbahn dem Betriebspersonal Weisungen erteilen kann. Ihm steht das Recht zu, dem Betreiber der Seilbahn oder den für die Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen direkt Bericht zu erstatten. Werden von ihm vorgeschlagene Maßnahmen nicht durchgeführt, sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
(6) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 6 Aufnahme des Betriebs

(1) Die Aufnahme des Betriebs einer Seilbahn bedarf der Freigabe durch die Aufsichtsbehörde. Einer entsprechenden Freigabe bedarf es auch zur Umsetzung der Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1. Die Freigabe erfolgt, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes, der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen sowie der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen erfüllt sind.
(2) Die Freigabe gilt als erfolgt, wenn dem Betreiber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines schriftlichen Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Die Aufsichtsbehörde kann von vornherein schriftlich erklären, dass sie von einer Freigabeprüfung absieht.

§ 7 Mitteilungspflichten

Treten besondere Vorkommnisse sowie gefährliche Ereignisse ein oder ändern sich Umstände beim Betreiber der Seilbahn, die die Pflichten aus § 3 wesentlich berühren, ist dies der Aufsichtsbehörde ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen. Dies betrifft insbesondere die Änderung der Zusammensetzung der Unternehmensleitung, der Anschrift oder der Firma des Unternehmens, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreibers oder solche Änderungen, die den Bestand der Haftpflichtversicherung betreffen.

§ 8 Widerruf der Genehmigung

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften ist die Genehmigung für den Betrieb einer Seilbahn zu widerrufen, wenn die Erfüllung der Pflichten nach § 3 nicht mehr gewährleistet ist und nicht durch Anordnungen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird oder werden kann. Der Widerruf kann für einen Teil der Genehmigung erfolgen, wenn sich der Mangel der Genehmigungsvoraussetzungen auf einen abtrennbaren Teil des Seilbahnbetriebs bezieht und die Genehmigungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.
(2) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Betreiber einer Seilbahn den Nachweis zu führen, dass die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen der Aufsichtsbehörde Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für Zwecke des Widerrufsverfahrens verwendet werden.
(3) Weiter hat der Widerruf zu erfolgen, wenn die dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebs angeordnet worden ist.

§ 9 Benutzung öffentlicher Wege

(1) Wird durch eine Seilbahn ein öffentlicher Weg benutzt, hat der Betreiber dem Wegebaulastträger den Mehraufwand zu erstatten, der ihm im Zusammenhang mit der Benutzung durch die Seilbahn entsteht.
(2) Erlischt das Recht zur Benutzung des öffentlichen Wegs, hat derjenige, der die Seilbahn auf dem öffentlichen Weg betrieben hat, auf Verlangen des Wegebaulastträgers innerhalb einer angemessenen Frist die Seilbahnanlage zu entfernen und den Zustand des Weges entsprechend dem übrigen Weg herzustellen.

§ 10 Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen

(1) Längs der Trassen von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen nicht errichtet, angelegt oder unterhalten werden, soweit sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten auch dann, wenn ein Plan zur Errichtung einer Seilbahnanlage im Planfeststellungsverfahren ausgelegt worden ist oder den Betroffenen Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Plan gegeben worden ist.
(3) Beeinträchtigen bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder sonstige Einrichtungen innerhalb des in Absatz 1 angegebenen Bereichs die Betriebssicherheit der Seilbahn oder ist eine solche Beeinträchtigung zu besorgen, so kann die Aufsichtsbehörde die Beseitigung verlangen.
(4) Wenn die Betriebssicherheit von Seilbahnen es erfordert, haben die Eigentümer und Besitzer benachbarter Grundstücke die notwendigen Vorkehrungen zu dulden, um nachteilige Einwirkungen der Natur auf die Seilbahn, wie Schneeverwehungen und Überschwemmungen, zu verhindern. Die Aufsichtsbehörde teilt die durchzuführenden Maßnahmen dem Pflichtigen zwei Wochen vor ihrer Durchführung mit, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Der Pflichtige ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.
(5) Wird der Pflichtige durch eine Beschränkung oder Inanspruchnahme unzumutbar belastet, ist er auf Kosten des Betreibers der Seilbahn zu entschädigen. Auf Antrag des Pflichtigen kann die Ausführung einer Inanspruchnahme oder Beschränkung davon abhängig gemacht werden, dass der Betreiber der Seilbahn für die Entschädigung Sicherheit in Höhe der festgesetzten Entschädigung leistet.

Teil 2: Planfeststellung

§ 11 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(2) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme Ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
(3) Änderungen, die nur unwesentlich sind, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. Änderungen sind nur dann unwesentlich, wenn
1.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind,
2.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3.
sie keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.

§ 12 Veränderungssperre und Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HmbVwVfG - vom 9. November 1977 [HmbGVBl. S. 333, 402], zuletzt geändert am 27. August 1997 [HmbGVBl. S. 441]), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und zur Errichtung oder Unterhaltung von Anlagen (§ 74 Absatz 2 HmbVwVfG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen von Absatz 1 Satz 1 steht dem Vorhabenträger an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 13 Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen einer Seilbahn, die dem öffentlichen Verkehr dient, ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 11 festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die über die Enteignung entscheidende Behörde.
(2) Hat sich ein Betroffener mit der Inanspruchnahme seines Eigentums schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(3) Im Übrigen gilt das Hamburgische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 3: Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

§ 14 Sicherheitsbauteile

(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen aus dem Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann eingebaut oder in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
(3) Soll ein Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht werden, muss es gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/9/EG einer Konformitätsprüfung unterzogen werden. Die Konformität eines Sicherheitsbauteils mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG ist durch die Anbringung eines CE-Konformitätskennzeichens auf dem Sicherheitsbauteil kenntlich zu machen und durch eine Erklärung nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/9/EG nachzuweisen.

§ 15 Teilsysteme

(1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die auf sie anwendbaren Anforderungen aus dem Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Teilsysteme dürfen nur dann eingebaut werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.
(3) Soll ein Teilsystem in Verkehr gebracht werden, muss es gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 2000/9/EG einer Konformitätsprüfung unterzogen werden. Das Teilsystem darf nur zusammen mit den in Artikel 10 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Unterlagen in Verkehr gebracht werden.

§ 16 Konformitätsüberwachung

(1) Stellt sich heraus, dass
1.
ein mit dem CE-Konformitätskennzeichen versehenes Sicherheitsbauteil, das bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder
2.
ein Teilsystem, für das eine EG-Konformitätserklärung vorliegt und das bestimmungsgemäß verwendet wird,
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
(2) Ist ein Sicherheitsbauteil unberechtigterweise mit einem CE-Konformitätskennzeichen versehen worden, trifft die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der das CE-Konformitätskennzeichen angebracht und die Konformität festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Sicherheitsbauteil weiter ungerechtfertigt als konform bezeichnet wird und um die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung für die Zukunft sicher zu stellen. Unbeschadet des Satzes 1 ist der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils mit den Vorschriften über die CE-Konformitätskennzeichnung herzustellen und zu verhindern, dass weitere nicht-konforme Sicherheitsbauteile im Verkehr bleiben. Sind andere Maßnahmen nicht geeignet, muss das Sicherheitsbauteil zurückgerufen werden.
(3) Ist ein Teilsystem unberechtigterweise mit einer EG-Konformitätserklärung versehen worden, trifft die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Konformität festgestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Teilsystem weiter ungerechtfertigt als konform bezeichnet wird, und um die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung für die Zukunft sicher zu stellen.
(4) Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Pflichten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 durchzusetzen.
(5) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das zuständige Bundesministerium und die anderen Bundesländer über die getroffenen Maßnahmen sowie über die Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Konformität nicht vorliegen.

§ 17 Anbringen des CE-Konformitätskennzeichens

(1) Das CE-Konformitätskennzeichen ist auf Sicherheitsbauteilen so anzubringen, dass es gut sichtbar ist. Ist es am Sicherheitsbauteil nicht direkt anzubringen, muss es auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett angebracht werden. Es darf durch weitere Kennzeichen nicht in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt werden.
(2) Es dürfen keine Merkmale angebracht werden, die mit dem CE-Konformitätskennzeichen verwechselt werden können.

§ 18 Benannte Stellen

(1) Die Aufsichtsbehörde benennt Stellen, die die Konformitätsprüfung durchführen, Prüfbescheinigungen ausstellen sowie die CE-Konformitätskennzeichen anbringen. Die Stellen müssen den Anforderungen nach Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen.
(2) Der Antrag auf Benennung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Die Benennung erfolgt, wenn der Antragsteller durch die zuständige Behörde akkreditiert worden ist, er einer Überwachung durch die zuständige Behörde zugestimmt hat und im Sinne von Absatz 3 ausreichend versichert ist.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch die Tätigkeit als Konformitätsbewertungsstelle entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt. Die Vorschriften der §§ 158 b bis 158 k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3179), in der jeweils geltenden Fassung über die Pflichtversicherung finden entsprechende Anwendung. Die Deckungssumme muss mindestens 5 Millionen Euro betragen. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.
(4) Die Aufsichtsbehörde meldet die benannte Stelle dem zuständigen Bundesministerium und den Bundesländern.
(5) Die benannten Stellen haben zur Durchführung der Konformitätsprüfung sowie zur Qualitätskontrolle entsprechend den Verfahren nach den Anhängen V und VII der Richtlinie 2000/9/EG die Befugnis, Stätten zu betreten, in denen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme entwickelt, hergestellt und gelagert werden, und die Befugnis, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen betreffend die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen zu verlangen.

Teil 4: Aufsicht über Seilbahnen

§ 19 Überwachung und Anordnungsbefugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Betrieb von Seilbahnen und die Einhaltung der Pflichten aus § 3.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 zu treffen.
(3) Der Betreiber der Seilbahn und das Personal sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde und den von ihr Beauftragten im Rahmen der Aufsicht
1.
die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen,
2.
Hilfsmittel zu stellen und Hilfestellungen zu bieten,
3.
jederzeit den Zutritt zu Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsanlagen einschließlich der Vorrichtungen zur Personenbeförderung zu gewähren und die Mitfahrt zu gestatten und
4.
die Einsicht in die Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen des Unternehmens und über den Betrieb der Seilbahn zu gewähren.
(4) Die Aufsichtsbehörde sowie die von ihr Beauftragten dürfen Gegenstände sowie Aufzeichnungen über den Seilbahnbetrieb, Meldungen und Störungen zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Verwahrung nehmen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnung mit Zwangsmitteln nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) durchsetzen.

Teil 5: Verordnungsermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmung

§ 20 Verordnungsermächtigungen

Der Senat wird ermächtigt, zur Konkretisierung der in § 3 genannten Grundpflichten und zur Durchführung der Aufsicht über die Seilbahnen durch Rechtsverordnungen insbesondere zu regeln:
1.
Anforderungen an den Betreiber einer Seilbahn sowie an die für die Leitung des Seilbahnbetriebs bestellten Personen,
2.
Anforderungen an den Betrieb von Seilbahnen,
3.
Anforderungen an die Dokumentation über den Seilbahnbetrieb sowie die Erfüllung von Meldepflichten.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne einen festgestellten oder genehmigten Plan oder abweichend von dem genehmigten Plan eine Seilbahn errichtet,
2.
ohne oder abweichend von einer Genehmigung nach § 4 eine Seilbahn zur Personenbeförderung errichtet oder betreibt,
3.
entgegen § 5 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt,
4.
ohne die Freigabe nach § 6 oder vor Ablauf der in § 6 bestimmten Frist nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Freigabe den Betrieb der Seilbahn aufnimmt, ohne dass dies die Aufsichtsbehörde erlaubt,
5.
der Behörde nicht die in § 7 bestimmten Mitteilungen macht, insbesondere nicht unverzüglich der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung von einem gefährlichen Ereignis macht oder der Aufsichtsbehörde Tatsachen nicht mitteilt, die den Versicherungsschutz in Frage stellen,
6.
entgegen § 12 Absatz 1 erheblich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
7.
Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 in Verkehr bringt oder einbaut,
8.
unberechtigt Sicherheitsbauteile mit dem CE-Konformitätskennzeichen versieht oder unberechtigt gekennzeichnete Sicherheitsbauteile in Verkehr bringt,
9.
einer nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 22 Schlussbestimmung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. Februar 2004.

Anhang

Teilsysteme einer Anlage
Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teilsysteme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernissen Rechnung zu tragen ist:
1.
Seile und Seilverbindungen
2.
Antriebe und Bremsen
3.
Mechanische Einrichtungen
3.1
Seilspanneinrichtungen
3.2
Mechanische Einrichtungen in den Stationen
3.3
Mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke
4.
Fahrzeuge
4.1
Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen
4.2
Gehänge
4.3
Laufwerke
4.4
Verbindungen mit dem Seil
5.
Elektrotechnische Einrichtungen
5.1
Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
5.2
Kommunikations- und Informationseinrichtungen
5.3
Blitzschutzeinrichtungen
6.
Bergeeinrichtungen
6.1
Feste Bergeeinrichtungen
6.2
Bewegliche Bergeeinrichtungen
Markierungen
Leseansicht