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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 3 neu gefasst durch Staatsvertrag vom 6. September 2017 und 12. September 2017 (HmbGVBl. S. 17, 18)1)
Fußnoten
1)
Die Änderung tritt gemäß Bekanntmachung vom 6. März 2018 (HmbGVBl. S. 60) am 1. April 2018 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein auf dem Gebiet der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz01.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
Artikel 1 - Zuständigkeitsübertragung01.01.2013
Artikel 2 - Finanzieller Ausgleich01.01.2013
Artikel 3 - Länderübergreifende Zusammenarbeit, Aufsicht01.04.2018
Artikel 4 - Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen, gerichtliches Verfahren01.01.2013
Artikel 5 - Verwaltungsvereinbarung01.01.2013
Artikel 6 - Laufzeit und Kündigung01.01.2013
Artikel 7 - Inkrafttreten01.01.2013
Präambel
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs führen die Luftsicherheitsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß §§ 7, 10, 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424), durch. In diesem Zusammenhang werden Personen, die insbesondere aus beruflichen Gründen Sicherheitsbereiche der Flughäfen betreten müssen, Sicherheitsbeauftragte im Bereich der Luftfracht sowie Privatpiloten nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes sowie der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), überprüft.
Nach dem Willen der vertragsschließenden Länder soll die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet der Luftsicherheit weiter intensiviert werden. Ziel ist eine Effizienzsteigerung bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Daher kommen die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein überein, diesen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu schließen.

Artikel 1 Zuständigkeitsübertragung

(1) Die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist im Land Schleswig-Holstein zuständig für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung. Sie ist in diesem Zusammenhang auch zuständig für die Entscheidungen über die Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplatzgeländen. Zu diesem Zweck werden von der Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die entsprechenden Verwaltungsverfahren durchgeführt und Kostenentscheidungen nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung getroffen.
(2) Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte der Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Kostenentscheidungen führt die Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durch, bei der die Luftsicherheitsbehörde ressortiert.
(3) Mahnverfahren sowie Vollstreckungsverfahren werden von der für die Finanzen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt.
(4) Sämtliche Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Luftsicherheitsbehörde des Landes Schleswig-Holstein eingegangen sind, sowie Vorgänge betreffend die Nachberichtspflicht werden von dieser abschließend bearbeitet. Gleiches gilt für Rechtsbehelfsverfahren und Rückfragen zu bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Fällen. Bei etwaigen Überschneidungen oder unklaren Zuordnungen gilt im Zweifel die Zuständigkeit, wie sie vor dem Abschluss dieses Staatsvertrages bestand.

Artikel 2 Finanzieller Ausgleich

Die Freie und Hansestadt Hamburg vereinnahmt für die übernommenen Aufgaben nach Artikel 1 die Gebühren und Auslagen. Ein weiterer finanzieller Ausgleich findet nicht statt.

Artikel 3 Länderübergreifende Zusammenarbeit, Aufsicht

(1) Soweit das Land Schleswig-Holstein nach § 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung örtlich zuständig ist, wird diese Aufgabe von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen. Zu diesem Zweck kann die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Verfassungsschutzbehörde und das Landeskriminalamt des Landes Schleswig-Holstein um Auskunft über die Antragsteller ersuchen. Von diesen Behörden wird auch die Nachberichtspflicht gemäß §§ 7 Absatz 9, 16 Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz wahrgenommen und die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend informiert.
(2) Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet.
(3) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg für das Land Schleswig-Holstein wahrgenommen werden, kann dessen oberste Luftsicherheitsbehörde Auskünfte verlangen, Weisungen erteilen und im Einzelfall das Verfahren an sich ziehen.

Artikel 4 Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen, gerichtliches Verfahren

(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages durch die Freie und Hansestadt Hamburg übernommenen Aufgaben gilt, soweit im Staatsvertrag oder durch Bundesrecht nichts anderes geregelt ist, das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Staatsvertrag auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragenen Zuständigkeiten im Land Schleswig-Holstein Amtshandlungen vorzunehmen.
(3) Klagen betreffend Verwaltungsakte, die in den Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages fallen, sind gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zu richten. In Fällen, in denen die oberste Luftsicherheitsbehörde des Landes Schleswig-Holstein das Verfahren an sich zieht (vgl. Artikel 3 Absatz 3), sind Klagen gegen diese zu richten.

Artikel 5 Verwaltungsvereinbarung

Näheres zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages können die Luftsicherheitsbehörden der vertragschließenden Länder in einer Verwaltungsvereinbarung regeln.

Artikel 6 Laufzeit und Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet und kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
*)
Kiel, 26. Oktober 2012 Hamburg, den 23. Oktober 2012
Für das Land Schleswig-Holstein Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Ministerpräsidenten Für den Senat
Reinhard Meyer Frank Horch
Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Präses der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1. Januar 2013 gemäß Bekanntmachung vom 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 533)
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