Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 18. September 2019
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 18. September 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 18. September 2019 | 02.10.2019 |
Eingangsformel | 02.10.2019 |
Artikel 1 | 02.10.2019 |
Artikel 2 | 02.10.2019 |
Artikel 3 | 02.10.2019 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 26. Februar 2019 bis 4. März 2019 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
1)
.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. September 2019.
Der Senat
Fußnoten
1)
Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2002 in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 14. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 342).
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