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DE - Landesrecht Hamburg

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz01.07.2020
Eingangsformel01.07.2020
Artikel 1 - Zuständigkeitsübertragung01.07.2020
Artikel 2 - Finanzieller Ausgleich01.07.2020
Artikel 3 - Länderübergreifende Zusammenarbeit, Aufsicht01.07.2020
Artikel 4 - Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen, gerichtliches Verfahren01.07.2020
Artikel 5 - Verwaltungsvereinbarung01.07.2020
Artikel 6 - Laufzeit und Kündigung01.07.2020
Artikel 7 - Inkrafttreten01.07.2020
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs führen die Luftsicherheitsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Aufgaben gemäß §§ 7, 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298), durch. In diesem Zusammenhang werden Personen, die insbesondere aus beruflichen Gründen Sicherheitsbereiche der Flughäfen betreten müssen, Sicherheitsbeauftragte im Bereich der Luftfracht sowie Privatpiloten nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes sowie der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), überprüft.
Nach dem Willen der vertragschließenden Länder soll die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet der Luftsicherheit weiter intensiviert werden. Ziel ist eine Effizienzsteigerung bei der Erfüllung dieser Aufgabe. Daher kommen die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Mecklenburg-Vorpommern überein, diesen Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu schließen.

Artikel 1 Zuständigkeitsübertragung

(1) Die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Luftsicherheitsgesetzes und der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung.
(2) Zu diesem Zweck werden von der Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die entsprechenden Verwaltungsverfahren durchgeführt und Kostenentscheidungen nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung getroffen.
(3) Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte der Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Kostenentscheidungen führt die Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durch, bei der die Luftsicherheitsbehörde ressortiert.
(4) Mahnverfahren sowie Vollstreckungsverfahren werden von der für die Finanzen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt.
(5) Sämtliche Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Luftsicherheitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingegangen sind, werden von dieser abschließend bearbeitet. In diesen und den bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Fällen bleibt sie zuständig für Rechtsbehelfsverfahren, Vorgänge betreffend die Nachberichtspflicht, Einhaltung der Löschfristen gemäß § 7 Absatz 11 Luftsicherheitsgesetz und die Beantwortung von Rückfragen. Bei etwaigen Überschneidungen oder unklaren Zuordnungen gilt im Zweifel die Zuständigkeit, wie sie vor dem Abschluss dieses Staatsvertrages bestand.

Artikel 2 Finanzieller Ausgleich

Die Freie und Hansestadt Hamburg vereinnahmt für die übernommenen Aufgaben nach Artikel 1 die Gebühren und Auslagen. Ein weiterer finanzieller Ausgleich findet nicht statt.

Artikel 3 Länderübergreifende Zusammenarbeit, Aufsicht

(1) Soweit das Land Mecklenburg-Vorpommern nach § 2 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung örtlich zuständig ist, wird diese Aufgabe von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen. Zu diesem Zweck kann die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Verfassungsschutzbehörde und das Landeskriminalamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern um Auskunft über die Antragstellerinnen und Antragsteller ersuchen. Von diesen Behörden wird auch die Nachberichtspflicht gemäß §§ 7 Absatz 9, 16 Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz wahrgenommen und die Luftsicherheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend informiert.
(2) Die Behörden der vertragschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet.
(3) Soweit nach diesem Staatsvertrag Aufgaben von Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg für das Land Mecklenburg-Vorpommern wahrgenommen werden, kann die Luftsicherheitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern Auskünfte verlangen, Weisungen erteilen und im Einzelfall das Verfahren durch schriftliche Anzeige bei der Luftsicherheitsbehörde Hamburg an sich ziehen. Zieht die Luftsicherheitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Verfahren an sich, endet die Zuständigkeit Hamburgs.

Artikel 4 Anzuwendendes Recht, Amtshandlungen, gerichtliches Verfahren

(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages durch die Freie und Hansestadt Hamburg übernommenen Aufgaben gilt, soweit im Staatsvertrag oder durch Bundesrecht nichts anderes geregelt ist, das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, im Rahmen der mit diesem Staatsvertrag auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragenen Zuständigkeiten im Land Mecklenburg-Vorpommern Amtshandlungen vorzunehmen.
(3) Klagen betreffend Verwaltungsakte, die in den Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages fallen, sind gegen die Freie und Hansestadt Hamburg zu richten. In Fällen, in denen die Luftsicherheitsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Verfahren an sich zieht (vgl. Artikel 3 Absatz 3), sind Klagen gegen dieses zu richten.

Artikel 5 Verwaltungsvereinbarung

Näheres zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages können die Luftsicherheitsbehörden der vertragschließenden Länder in einer Verwaltungsvereinbarung regeln.

Artikel 6 Laufzeit und Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet und kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

Artikel 7 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft
1)
.
Hamburg, den 13. September 2019 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Michael Westhagemann Präses der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Schwerin, 20. September 2019 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für die Ministerpräsidentin Christian Pegel Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung
Fußnoten
1)
Tritt gemäß Bekanntmachung vom 11. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 332) am 1. Juli 2020 in Kraft.
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