Gesetz über die Hamburg Port Authority (HPAG) Vom 29. Juni 2005
Gesetz über die Hamburg Port Authority (HPAG) Vom 29. Juni 2005
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburg Port Authority (Hamburg Port Authority Errichtungsgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Hamburg Port Authority (HPAG) vom 29. Juni 2005 | 01.10.2005 |
Eingangsformel | 01.10.2005 |
§ 1 - Zielsetzung | 27.11.2019 |
§ 2 - Errichtung, Rechtsform, Name, Vermögensübergang | 01.01.2013 |
§ 3 - Übertragene Aufgaben | 27.11.2019 |
§ 4 - Eigenkapital, Grundstücke | 27.11.2019 |
§ 5 - Organe | 01.10.2005 |
§ 6 - Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates | 27.11.2019 |
§ 7 - Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates | 27.11.2019 |
§ 8 - Geschäftsordnung und Ausschüsse des Aufsichtsrates | 27.11.2019 |
§ 9 - Beschlussfähigkeit und Stellvertretung des Aufsichtsrates | 27.11.2019 |
§ 10 - Geschäftsführung; Vertretung | 27.11.2019 |
§ 11 - Satzung | 27.11.2019 |
§ 12 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg, Beteiligungen | 27.11.2019 |
§ 13 - Wirtschaftsführung | 27.11.2019 |
§ 14 - Erhebung von Gebühren, Entgelten und sonstigen Abgaben | 27.11.2019 |
§ 15 - Rechnungswesen, Jahresabschluss | 27.11.2019 |
§ 16 - Finanzkontrolle, Anwendung der Landeshaushaltsordnung | 27.11.2019 |
§ 17 - Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern | 27.11.2019 |
§ 18 - Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 27.11.2019 |
§ 19 - Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 27.11.2019 |
§ 20 - Überleitung der Beamtinnen und Beamten | 27.11.2019 |
§ 21 - Übergangsvorschriften | 27.11.2019 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Zielsetzung
(1)
1
Der Hamburger Hafen erfüllt als Welthafen eine ihm durch Geschichte und Lage zugewiesene besondere Aufgabe sowohl als Verkehrszentrum als auch als Träger wirtschaftlichen Wachstums.
2
Dieser besonderen Verantwortung folgend dient die Errichtung der rechtsfähigen Anstalt „Hamburg Port Authority“ der Erfüllung dieser Aufgabe und zugleich einer verbesserten und effizienteren Aufgabenwahrnehmung.
(2) Anstaltszweck der Hamburg Port Authority ist die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens, der Betrieb und die Instandhaltung einer leistungsfähigen Hafeninfrastruktur einschließlich der Hafenbahn, Entwicklung und Vermarktung hafenspezifischer Leistungen sowie die Ansiedlung von Unternehmen und die Bereitstellung von Hafengrundstücken.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Hamburg Port Authority die von Bürgerschaft und Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten. Die Hamburg Port Authority beachtet dabei insbesondere die klima- und energiepolitischen Ziele des Senats.
§ 2 Errichtung, Rechtsform, Name, Vermögensübergang
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die Hamburg Port Authority als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
(2)
1
Das Amt Hamburg Port Authority der Behörde für Wirtschaft und Arbeit sowie das Hafenreferat der Liegenschaftsverwaltung der Finanzbehörde gehen im Wege der Rechtsnachfolge von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority auf der Grundlage des von der Bürgerschaft beschlossenen Überleitungsplanes über.
2
Der Überleitungsplan wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(3)
1
Die den in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände mit Ausnahme der öffentlichen Wege und der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gehen in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Umfang nach Maßgabe des Überleitungsplanes auf die Hamburg Port Authority über.
2
Der Hamburg Port Authority wird das Eigentum an den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücken nach Maßgabe des Überleitungsplanes von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen.
3
Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht des Überleitungsplanes wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
4
Die Hamburg Port Authority tritt in alle bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den Aufgabenbereichen der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzurechnen sind.
5
Davon ausgenommen sind Wegebenutzungsverträge, deren Wirkung über den Aufgabenbereich der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten hinausgeht.
6
Die Hamburg Port Authority wird sicherstellen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Verpflichtungen aus solchen Verträgen erfüllen kann, soweit sie sich auf das Aufgabengebiet der Hamburg Port Authority beziehen.
(3a)
1
Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigentum an allen im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder benannten Flurstücken in den Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Kattwyk nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht übertragen.
2
Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(3b) Der Hamburg Port Authority wird auch das Eigentum an den im Bereich der Hafenerweiterung Altenwerder benannten Flurstücken in der Gemarkung Altenwerder nach Maßgabe der beigefügten Grundstücksübersicht übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(4) Die Hamburg Port Authority führt ein kleines Dienstsiegel.
(5) Die Hamburg Port Authority besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(6) Das Hamburgische Insolvenzunfähigkeitsgesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), findet keine Anwendung.
§ 3 Übertragene Aufgaben
(1) Als von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragene Aufgaben obliegen der Hamburg Port Authority
1.
Planung, Bau, Betrieb, Verwaltung und Instandhaltung
a)
der im Sinne des europäischen Beihilferechts nicht wirtschaftlich genutzten Infrastruktur im Hafengebiet nach dem Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), in der jeweils geltenden Fassung und
b)
der Bundeswasserstraße Elbe nach den Wasserstraßenverträgen vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt S. 962) und vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzblatt S. 222), geändert am 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzblatt 1929 II S. 1) mit späteren Nachträgen,
2.
die Vorbereitung und Durchführung hafenplanungsrechtlicher Aufgaben nach dem Hafenentwicklungsgesetz mit Ausnahme der Aufgaben der Planfeststellung,
3.
die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet des Hafenlotswesens nach dem Hafenlotsgesetz vom 19. Januar 1981 (HmbGVBl. S. 9), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft für die oberirdischen Gewässer nach dem Hamburgischen Wassergesetz in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97) in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Überwachung von privaten Hochwasserschutzanlagen gemäß der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 394), zuletzt geändert am 3. Februar 1981 (HmbGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Überwachung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen sowie Instandhaltung und Betrieb von Sonderbauwerken mit Ausnahme der Schöpfwerke und Deichsiele nach dem Hamburgischen Wassergesetz und der Deichordnung vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151),
8.
die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegeaufsichtsbehörde und der Trägerin der Wegebaulast nach dem Hamburgischen Wegegesetz, soweit sie sich nicht auf den Abschluss der in § 2 Absatz 3 Satz 5 genannten Verträge und solcher Verträge, die auf Grund ihrer Bedeutung nur für das gesamte Stadtgebiet abgeschlossen werden, die der Stadtreinigung obliegende Wegereinigung oder die von der Hamburger Stadtentwässerung wahrgenommenen Aufgaben beziehen,
9.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Sedimentmanagements,
10.
einzelne hafenbezogene Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), und des Bodenschutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504), und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 525),
11.
die Mitwirkung beim vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutz nach dem Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254); die Hamburg Port Authority unterliegt dabei den Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde,
12.
die Organisation und der Betrieb des Hamburger Sturmflutwarndienstes,
13.
die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Bauaufsicht nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 26. November 2018 (HmbGVBl. S. 371), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Hamburg Port Authority obliegt darüber hinaus in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde die Aufgabe, die Interessen des Hamburger Hafens auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten und diese im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer Konzepte einzubringen. Auch führt die Hamburg Port Authority die Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten durch.
(2) Innerhalb der nach Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereiche regelt der Senat die Zuständigkeiten der Hamburg Port Authority inhaltlich und räumlich abschließend durch Rechtsverordnung.
(3) Der Senat wird ermächtigt, der Hamburg Port Authority durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen, oder der Hamburg Port Authority bereits übertragene Aufgaben auf die Freie und Hansestadt Hamburg zurück zu übertragen.
(4) Der Senat kann der Hamburg Port Authority gegen Aufwandsentschädigung weitere Aufgaben und Einzelaufträge im Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen.
§ 4 Eigenkapital, Grundstücke
(1)
1
Die Hamburg Port Authority wird mit einem Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie einem Sonderposten für vor der Anstaltserrichtung getätigte Investitionen der abnutzbaren allgemeinen Infrastruktur in Höhe der bestehenden Buchwerte errichtet.
2
Das Eigenkapital setzt sich aus dem Grundkapital in Höhe von 150 Millionen Euro und den Rücklagen zusammen.
(2)
1
Grundstücke und Flächen, die der Hamburg Port Authority gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 werterstattungsfrei im Wege einer Sacheinlage übertragen wurden, sind auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg durch gesonderten Vertrag lasten- und nutzungsfrei im Wege der Sachentnahme zurück zu übertragen, wenn
1.
sie für konkrete städtebauliche Maßnahmen oder als Straßen-, Deich- oder Hochwasserschutzflächen von der Freien und Hansestadt Hamburg benötigt werden oder
2.
sie für betriebliche Zwecke der Hamburg Port Authority nicht mehr benötigt werden oder
3.
sie aus dem Hafennutzungsgebiet entlassen werden.
2
Grundstücke und Flächen, die mit finanziellen Mitteln der Hamburg Port Authority erworben wurden, sind auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe von Satz 1 Nummern 1 bis 3 gegen Erstattung des Verkehrswertes im Rahmen der Nutzung auf die Freie und Hansestadt Hamburg zu übertragen.
(3) Die Grundstücke sind geräumt herauszugeben. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Durch die Rückübertragung verursachte Aufwendungen und Schäden, insbesondere an Nutzungsberechtigte wegen vorzeitiger Vertragsauflösung zu leistende Entschädigungen und von der Hamburg Port Authority zu tragende Rückbaukosten, werden der Hamburg Port Authority von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Nachweis erstattet. Gleiches gilt für eigene finanzielle Mittel, die die Hamburg Port Authority für wertsteigernde Maßnahmen an den Grundstücken aufgewendet hat. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority zur Kostentragung bei schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie hieraus verursachte Grundwasserverunreinigungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Werden im Hafennutzungsgebiet gemäß § 2 HafenEG nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Straßen-, Deich- oder Hochwasserschutzflächen der Freien und Hansestadt Hamburg entwidmet, so übereignet die Freie und Hansestadt Hamburg diese durch gesonderten Vertrag an die Hamburg Port Authority zum Buchwert.
(5) Wenn die Anstalt erlischt, fallen die Grundstücke der Hamburg Port Authority zurück an die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 5 Organe
Organe der Hamburg Port Authority sind der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.
§ 6 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat neun Mitglieder und besteht aus
1.
sechs vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg berufenen Mitgliedern und
2.
drei in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitgliedern; die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder aus dem Kreise der Beschäftigten regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Beschäftigten in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2) Alle Mitglieder des Aufsichtsrates können längstens für die nach § 102 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446, 2931), in der jeweils geltenden Fassung zulässige Zeit bestellt werden. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes kann, falls ein Ersatzmitglied nicht bestellt ist, ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt werden. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören, Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern der Hamburg Port Authority ausüben.
(4) Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein oder mehrere bestimmte Mitglieder jeweils ein Ersatzmitglied bestellt werden, das bei Ausscheiden des betreffenden Mitglieds für dessen restliche Amtszeit an dessen Stelle tritt.
(5) Der Aufsichtsrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung aus dem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
§ 7 Aufgaben und Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates
(1)
1
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen.
2
Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Hamburg Port Authority verlangen, die Bücher und Schriften der Hamburg Port Authority einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen.
3
Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für besondere Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(2)
1
Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.
2
Bestellung und Anstellung erfolgen auf höchstens fünf Jahre; wiederholte Bestellung und Anstellung sind zulässig.
3
Die Anstellung erfolgt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
(3)
1
Der Aufsichtsrat hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu bestellen, den Prüfauftrag für den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfauftrag der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in der jeweils geltenden Fassung sowie die Prüfung der zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Zuwendungen zu erteilen.
2
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Aufsichtsbehörde und die für die Finanzen zuständige Behörde zu berichten.
(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen
1.
der Wirtschaftsplan und seine Änderungen sowie Entscheidungen über Aufträge, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind oder bei denen die Ansätze im Wirtschaftsplan überschritten werden, ab einer vom Aufsichtsrat in der Satzung festgelegten Wertgrenze,
2.
die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte,
3.
die Festsetzung grundsätzlicher Regelungen für Nutzungs- und Grundstücksverträge,
4.
Verträge von grundsätzlicher Bedeutung,
5.
Grundstücksgeschäfte sowie Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer vom Aufsichtsrat in der Satzung zu bestimmenden Zeitdauer beziehungsweise Wertgrenze,
6.
die Aufnahme von Anleihen oder Krediten ab einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze, sofern damit das mit dem Wirtschaftsplan genehmigte Aufnahmevolumen überschritten wird,
7.
die Festlegung von Grundsätzen und Handlungsrahmen für die Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten; Darlehen an Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, bevollmächtigte Beschäftigte sowie an Aufsichtsratsmitglieder und jeweils auch deren Angehörige sind unzulässig,
8.
die allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, tarif- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten mit finanziellen Auswirkungen,
9.
der Abschluss von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) für Geschäftsführungen,
10.
die Gründung von Unternehmen, Erwerb, Erhöhung, Belastung oder Veräußerung von Beteiligungsrechten und Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel insbesondere bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigstellen oder Betriebsstätten,
11.
die Bestellung und Abberufung von Personen der zweiten Führungsebene, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,
12.
die Aufnahme neuer oder die strukturelle Änderung bestehender Geschäftsbereiche und der Arbeitsorganisation einschließlich der Veräußerung oder Ausgliederung von Betriebsteilen,
13.
die Ausübung des der Hamburg Port Authority zustehenden Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsgremien von Tocher- und Beteiligungsgesellschaften, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
14.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 100.000 Euro; der Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch den Vergleich gewährte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze übersteigt,
15.
Rechtsgeschäfte, an denen Mitglieder des Aufsichtsrates persönlich oder als Vertreterin oder Vertreter einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
16.
an den Senat zu richtende Anträge zur Neufestsetzung von Gebühren.
(5) Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Geschäfte seine Zustimmung allgemein erteilen.
(6) In der Satzung gemäß § 11 ist bestimmt, welche weiteren Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.
(7) Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nach den aktienrechtlichen Vorschriften.
§ 8 Geschäftsordnung und Ausschüsse des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Er kann Ausschüsse von mindestens drei seiner Mitglieder bilden und ihnen einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung oder, soweit § 107 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht entgegensteht, durch einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 9 Beschlussfähigkeit und Stellvertretung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, von denen zumindest drei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden; § 108 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist anwendbar. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse mit der Maßgabe, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, von denen zumindest zwei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden.
(2) Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können jedoch Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder überreichen.
§ 10 Geschäftsführung; Vertretung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus einer Geschäftsführerin bzw. einem Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern. Mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer tragen gemeinschaftlich die Verantwortung.
(2)
1
Die Geschäftsführung leitet die Hamburg Port Authority.
2
Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten.
3
Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind der Anstalt gegenüber auch verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnisse, die Anstalt zu vertreten, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde festgesetzt sind.
4
Im Übrigen gelten für die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung die §§ 90 bis 93 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführung unterliegt dem Wettbewerbsverbot entsprechend § 88 des Aktiengesetzes.
(3)
1
Die Hamburg Port Authority wird von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2
Die Geschäftsführung kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied der Geschäftsführung eine bevollmächtigte Person oder zwei andere von der Geschäftsführung bevollmächtigte Personen gemeinsam zeichnen können.
3
Das Nähere regelt die Satzung.
4
Die Bevollmächtigten und Art und Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sowie das gänzliche oder teilweise Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen (Delegationsregelung).
(4) Erklärungen, durch die die Hamburg Port Authority privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Vertretungsregelung nach Absatz 3, der dazu erlassenen Satzungsbestimmungen und der Delegationsregelung erfolgen.
(5)
1
Die Geschäftsführung ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung.
2
Sie ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter.
3
Sie kann ihre Befugnisse nach Satz 2 auf Beschäftigte der Anstalt übertragen.
(6)
1
In beamtenrechtlichen Angelegenheiten, die mit der Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführung in Zusammenhang stehen, oder soweit Beamtinnen oder Beamte der Hamburg Port Authority mit der Geschäftsführung betraut sind, nimmt der Aufsichtsrat die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der betroffenen Beamtinnen und Beamten wahr.
2
Er kann diese Befugnisse allgemein und im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen.
§ 11 Satzung
(1)
1
Die Hamburg Port Authority erhält eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, ergänzende Regelungen über die Befugnisse und Pflichten ihrer Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
2
Sie enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse, Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung sowie über die Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt der Aufsichtsrat.
2
Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
§ 12 Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg, Beteiligungen
(1) Die Aufsicht über die Hamburg Port Authority übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.
(2)
1
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates gemäß § 7 Absatz 2 sowie Absatz 4 Nummern 5, 7, 10, 12 und 15 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
2
Die Beschlüsse gemäß § 7 Absatz 4 Nummern 5 und 10 bedürfen zusätzlich der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde beschließt im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde über Veränderungen des gezeichneten Kapitals sowie der Kapitalrücklagen.
(4)
1
Die Aufsichtsbehörde beschließt im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichts und die Verwendung des Jahresergebnisses.
2
Sie erteilt der Geschäftsführung die Entlastung.
(5)
1
Die Aufsichtsbehörde sowie die für die Finanzen zuständige Behörde sind berechtigt, sich von der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens zu überzeugen.
2
Sie können dazu durch Beauftragte Einsicht in den Betrieb, in die Bücher und Schriften der Anstalt und der von ihr gegründeten Gesellschaften nehmen.
(6)
1
Die für die Finanzen zuständige Behörde erteilt dem Aufsichtsrat die Entlastung.
2
Die Entlastung ist durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde auszusprechen, die oder der nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist.
(7) Die Hamburg Port Authority kann Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 HGrG und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(8) Die Hamburg Port Authority darf sich mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines Unternehmens nur beteiligen, wenn hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt und in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO festgelegt sind. Der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf es auch, wenn eine solche Beteiligung erhöht, ganz oder zum Teil veräußert oder eine Maßnahme vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) durchgeführt werden soll. Bei einer Mehrheitsbeteiligung ist außerdem eine Regelung gemäß den Sätzen 1 und 2 zu treffen. Die Haftung der Hamburg Port Authority ist in den Fällen der Sätze 1 bis 3 auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken.
§ 13 Wirtschaftsführung
Die Hamburg Port Authority wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt.
§ 14 Erhebung von Gebühren, Entgelten und sonstigen Abgaben
(1)
1
Die Hamburg Port Authority hat Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Anstaltsvermögens durch die Anstaltsnutzer, soweit die Benutzung nicht auf Grund vertraglicher Vereinbarungen erfolgt.
2
Die Hamburg Port Authority ist außerdem berechtigt Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen und für erfolglose Widerspruchsverfahren nach § 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3
Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) festzulegen.
2
Bei der Ermittlung der durch Verwaltungsgebühren abzudeckenden Kosten ist § 6 Absätze 1 und 2 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; für die Bemessung der Benutzungsgebühren ist § 14 Nummer 1 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes anzuwenden.
(3)
1
Die Hamburg Port Authority hat Anspruch auf Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für Sondernutzungen im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Wege und Grün- und Erholungsanlagen nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 385), zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467, 478), sowie von Benutzungsgebühren für die Benutzung des in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Deichgrundes nach Anlage 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 85), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Soweit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Leistungen erbracht werden, kann die Hamburg Port Authority Entgelte erheben.
(5) Erträge aus Geldbußen und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, stehen der Hamburg Port Authority zu.
§ 15 Rechnungswesen, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
1
Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2
Abweichend davon ist in der Eröffnungsbilanz auf der Passivseite ein Sonderposten für vor der Anstaltserrichtung getätigte Investitionen der abnutzbaren allgemeinen Infrastruktur in Höhe der bestehenden Buchwerte zu bilden.
3
Dieser Sonderposten ist in Höhe der Abschreibungen des abnutzbaren Anlagevermögens der allgemeinen Infrastruktur ertragswirksam aufzulösen.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.
(4) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde, der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der festgestellte Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
§ 16 Finanzkontrolle, Anwendung der Landeshaushaltsordnung
(1) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.
(2) Für Maßnahmen, die durch Investitionszuschüsse aus dem Haushalt finanziert werden, sind die §§ 7, 46, 57 bis 59 LHO anzuwenden.
(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.
§ 17 Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern
(1)
1
Die aus Anlass der Anstaltserrichtung erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der nach einem Wirtschaftsplan arbeitenden Landesbetriebe befreit.
2
Das Gleiche gilt für Steuern, soweit der Freien und Hansestadt Hamburg das Recht der Gesetzgebung hierfür zusteht.
(2)
1
Für Wegebaumaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fertig gestellt waren, verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge.
2
Für Sielbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt waren, wird auf die Erhebung von Sielbau- und Sielanschlussbeiträgen verzichtet.
§ 18 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1)
1
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bei den in § 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt sind, mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über (übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
2
Berufsausbildungsverhältnisse stehen dabei und bei der Anwendung der nachfolgenden Absätze den Arbeitsverhältnissen gleich.
(2)
1
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer übergeleiteten Arbeitnehmerin und eines übergeleiteten Arbeitnehmers wegen der Ausgliederung ist unwirksam.
2
Die Anstalt trägt dafür Sorge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Anstalt nicht eingeschränkt werden (Bestandssicherungsklausel).
(3) Ein Widerspruchsrecht der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Anstalt ist ausgeschlossen.
(4) Für die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Freien und Hansestadt Hamburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.
(5)
1
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen.
2
In den Mitteilungen ist auf die Regelungen dieses Paragraphen hinzuweisen.
(6)
1
Die Anstalt ist verpflichtet, eine drohende Zahlungsunfähigkeit unverzüglich der Freien und Hansestadt Hamburg anzuzeigen und ihr die erforderlichen Daten zu übermitteln und Einblick in die einschlägigen Unterlagen zu gewähren.
2
Soweit die Anstalt wegen drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit der Zahlung der Vergütung oder mit der Erfüllung einer anderen Geldleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis einer übergeleiteten Arbeitnehmerin und eines übergeleiteten Arbeitnehmers in Verzug gerät, hat die Freie und Hansestadt Hamburg die unerfüllten Zahlungspflichten zu erfüllen.
3
Die Erfüllung hat unverzüglich zu erfolgen, erforderlichenfalls pauschaliert, als Abschlagszahlung und unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung.
4
Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg Verbindlichkeiten der Anstalt gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den vorstehenden Regelungen erfüllt hat, gehen die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Anstalt auf die Freie und Hansestadt Hamburg über.
(7)
1
Wird über das Vermögen der Anstalt das Insolvenzverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so ist jede übergeleitete Arbeitnehmerin und jeder übergeleitete Arbeitnehmer auf Antrag in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu übernehmen, wenn die Anstalt eine betriebsbedingte Entlassung ausspricht oder die Anstalt erlischt.
2
Der Antrag ist innerhalb von zwölf Wochen nach der Entlassung oder dem Erlöschen der Anstalt schriftlich zu stellen.
3
Die Übernahme in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages bei der früheren Beschäftigungsbehörde oder bei einer Behörde, die deren frühere Aufgaben übernommen hat, unter Wahrung des bei der Anstalt erreichten ständigen Entgeltes zu erfolgen.
4
Wurde der Antrag nach Satz 1 unverzüglich nach der Entlassung oder dem Erlöschen der Anstalt gestellt, wird das Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg auf Wunsch rückwirkend ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Anstalt begründet.
5
Die Zeiten einer Beschäftigung bei der Anstalt werden im Falle der Übernahme nach Satz 1 so angerechnet, als wenn sie bei der Freien und Hansestadt Hamburg geleistet worden wären.
§ 19 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1)
1
Den übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 18 Absatz 1 Satz 1) wird von der Hamburg Port Authority eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemäßer Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften gewährt.
2
Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit bei der Hamburg Port Authority.
(2)
1
Versorgungsbezüge, die von der Freien und Hansestadt Hamburg oder von der Hamburg Port Authority an übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits und bei der Hamburg Port Authority andererseits beruhen.
2
Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich gegenüber der Hamburg Port Authority, für sämtliche Versorgungsansprüche ihrer ehemaligen Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen.
3
Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an die Hamburg Port Authority erstattet werden.
(3) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Hamburg Port Authority endeten, gehen nicht auf die Hamburg Port Authority über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 20 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
(1) Für die Überleitung der bei den in § 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Regelungen des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert am 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835, 3839).
(2) Von dem in § 23 Absatz 4 sowie § 130 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BRRG eingeräumten Ermessen wird aus Anlass der Errichtung kein Gebrauch gemacht.
(3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Hamburg Port Authority übergetreten sind, richtet sich nach § 81 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Übergangsvorschriften
(1)
1
Bis zur Berufung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates werden dessen Aufgaben von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
2
Sie lädt umgehend nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates ein.
3
Bis zur Auswahl der Geschäftsführung leiten die bisherigen Leiter des Amtes „Hamburg Port Authority“ die Hamburg Port Authority.
(2) Der bisherige Personalrat des Amtes „Hamburg Port Authority“ führt die Geschäfte weiter, bis ein neuer Personalrat gewählt ist, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen des in Absatz 2 genannten Amtes behalten ihre Zuständigkeit bis zur Neuwahl der jeweiligen Vertretung der Hamburg Port Authority, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit gemäß § 94 Absätze 5 und 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 827), in der jeweils geltenden Fassung im Amt.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte des in Absatz 2 genannten Amtes behält ihre oder seine Zuständigkeit bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten oder des Gleichstellungsbeauftragten der Hamburg Port Authority.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für die in § 2 Absatz 2 genannten Organisationseinheiten bestehenden Dienstvereinbarungen und die einschlägigen Vereinbarungen nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 517, 518), in der jeweils geltenden Fassung gelten bis zum Abschluss der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen durch die Hamburg Port Authority als Dienstvereinbarung in der Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008.
(7) Der bisherige Personalrat nach Absatz 2 bestimmt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die drei Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Zeitraum bis zur Wahl durch die Beschäftigten der Anstalt.
(8) Der Grundsatz der Nichtversicherung gemäß § 34 LHO gilt bis zum 31. Dezember 2007.
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