ParkGebO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Parkgebührenordnung Vom 16. Februar 1993

Parkgebührenordnung Vom 16. Februar 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 619, 620)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Parkgebührenordnung vom 16. Februar 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2023
§ 201.01.2022
§ 315.06.2021
§ 415.06.2021
Auf Grund von § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzblatt III 9231 - 1), zuletzt geändert am 15. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2804, 2805), wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Parken an Parkscheinautomaten auf öffentlichen Wegen und Plätzen in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für eine Parkdauer von 60 Minuten beträgt:
a) in der Gebührenzone I:3,50 Euro
b) in der Gebührenzone II: 3 Euro
c) in der Gebührenzone III:2,50 Euro
d) in der Gebührenzone IV:1,50 Euro.
Die zulässige Parkzeit wird entsprechend des gezahlten Betrages an dem Parkscheinautomaten ausgewiesen. Die Parkgebühr beträgt an Parkscheinautomaten in Zone I mindestens 50 Cent und in den Zonen II, III und IV mindestens 20 Cent. Der gezahlte Betrag für die errechnete zulässige Parkdauer wird auf volle Minuten aufgerundet. An ausgewählten Parkscheinautomaten beträgt die Höchstparkgebühr bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungszeit 10 Euro in den Zonen II und III sowie 8 Euro in Zone IV (Tagesticket). Für das Parken an bis zu sieben aufeinander folgenden Tagen beträgt die Gebühr bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungszeit an ausgewählten Parkscheinautomaten einmalig 30 Euro in den Zonen II und III beziehungsweise einmalig 24 Euro in Zone IV (Wochenticket). Die Festsetzung der Gebührenzonen und der geeigneten Parkscheinautomaten im Sinne der Sätze 6 und 7 erfolgt durch die zuständige Behörde. Für das Parken bis zum Ende der täglichen Bewirtschaftungszeit in Bewohnerparkgebieten anlässlich des Besuchs von dort gemeldeten Personen werden auf deren Antrag durch die zuständige Behörde Tagesparkausweise erteilt. Die Gebühr beträgt 3 Euro pro Tag und Fahrzeug für das Parken in Bewohnerparkgebieten der Gebührenzonen I und II sowie 2,50 Euro pro Tag und Fahrzeug für das Parken in allen anderen Bewohnerparkgebieten.
(2) Die Parkgebühr ist in den an den Parkscheinautomaten ausgewiesenen Münzeinheiten oder an entsprechend ausgestatteten Geräten bargeldlos zahlbar.
(3) Die Zahlung kann auch durch elektronische Einrichtungen und Vorrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen, sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz und das parkende Fahrzeug zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist. Die Gebühr wird dabei anteilig je angefangene Minute berechnet und auf volle Cent-Beträge aufgerundet.
(4) Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach § 9a Absätze 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9a Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090), gekennzeichnet sind, wird bei Verwendung der Parkscheibe keine Gebühr erhoben. Diese Gebührenbefreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
(5) Für das Parken von gekennzeichneten Carsharingfahrzeugen im Sinne der §§ 2 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1366), kann die Zahlung der Parkgebühren in Form einer Jahrespauschale je Fahrzeug erfolgen. Die Pauschale beträgt:
a)
180 Euro je Jahr für das Parken ohne Höchstparkdauer ausschließlich in einem bestimmten Bewohnerparkgebiet oder einem von der zuständigen Behörde definierten Gebiet,
b)
1 000 Euro je Jahr für das Parken auf allen gebührenpflichtig bewirtschafteten Parkplätzen im öffentlichen Raum.
Carsharingfahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllen, sind beim Parken an Parkscheinautomaten von der Zahlung der Parkgebühren und der Verwendung der Parkscheibe befreit. Diese Befreiung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Die Befreiung von der Verwendung der Parkscheibe gilt nicht auf Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist.

§ 2

Für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt je Ausweis und Jahr 65 Euro, sofern der Antrag im Onlineverfahren gestellt wird, in sonstigen Fällen 70 Euro. Für Änderungen des Parkausweises wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

§ 3

Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen betragen die Gebühren je Parkvorgang, jedoch längstens für einen Tag, für
a) motorisierte Zweiräder= 2,- Euro,
b) Kraftomnibusse= 6,- Euro,
c) andere Kraftfahrzeuge= 6,- Euro,
wenn solche Parkplätze anlässlich von Großveranstaltungen auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde durch Verkehrszeichen als gebührenpflichtiger Parkplatz gekennzeichnet sind.

§ 4

Die Parkgebührenordnung vom 10. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 152) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Februar 1993.
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