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Verordnung über Befähigungszeugnisse zum Führen von Hafenfahrzeugen (Hafenpatentverordnung) Vom 16. Februar 1982

Verordnung über Befähigungszeugnisse zum Führen von Hafenfahrzeugen (Hafenpatentverordnung) Vom 16. Februar 1982
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 4, 5 und 10 neu gefasst , § 12 aufgehoben und §§ 13 und 14 werden §§ 12 und 13 durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 183)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Befähigungszeugnisse zum Führen von Hafenfahrzeugen (Hafenpatentverordnung) vom 16. Februar 198201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Begriffsbestimmungen10.05.2023
§ 2 - Befähigungszeugnis10.05.2023
§ 3 - Erteilung des Hafenpatents10.05.2023
§ 4 - Eignung10.05.2023
§ 5 - Persönliche Zuverlässigkeit10.05.2023
§ 6 - Sonstige Voraussetzungen und Nachweis über Fahrtzeiten10.05.2023
§ 7 - Nachweis über Kenntnisse10.05.2023
§ 8 - Prüfungsverfahren10.05.2023
§ 9 - Ersatzausfertigung01.01.2004
§ 10 - Gültigkeit anderer Befähigungszeugnisse10.05.2023
§ 11 - Vorlagepflicht10.05.2023
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten10.05.2023
§ 13 - Inkrafttreten10.05.2023
Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehr und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind
1.
Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind;
2.
Festmacherboote:
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Losmachen von Seeschiffen verwendet werden.

§ 2 Befähigungszeugnis

(1) Befähigungszeugnis für das Führen von Hafenfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist das Hafenpatent. Es kann auf eine bestimmte Fahrzeugart beziehungsweise ein bestimmtes Fahrtgebiet eingeschränkt werden.
(2) Ein Hafenpatent ist erforderlich für das Führen von
1.
Hafenfahrzeugen, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen,
2.
Festmacherbooten.
(3) In der Personenbeförderung darf die Inhaberin oder der Inhaber eines Hafenpatentes erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eingesetzt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen von der Hafenpatentpflicht genehmigen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit im Schiffsverkehr gewährleistet ist.

§ 3 Erteilung des Hafenpatents

(1) Das Hafenpatent wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 erfüllt und die Kenntnisse nach § 7 nachgewiesen hat.
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines Hafenpatents sind beizufügen:
1.
Personalausweis oder Reisepass,
2.
ärztliches Zeugnis nach § 4 Absatz 1, das nicht älter als drei Monate sein darf,
3.
Fahrzeitnachweis nach § 6,
4.
amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,
5.
zwei Lichtbilder (Passbilder) neueren Datums,
6.
ein UKW-Sprechfunkzeugnis gemäß § 6 Absatz 1.

§ 4 Eignung

(1) Bewerber für das Hafenpatent müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211, 2223), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind.
(2) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Die zuständige Behörde kann die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.

§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
1.
gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
nach ihrem oder seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder
3.
nicht die Eignung zur oder zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.

§ 6 Sonstige Voraussetzungen und Nachweis über Fahrtzeiten

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss folgende sonstige Voraussetzungen erfüllen:
1.
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und Nachweis einer in der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossenen Ausbildung als Hafenschifferin oder Hafenschiffer oder Ewerführerin oder Ewerführer oder
2.
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und Nachweis eines gemäß der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprogramms sowie zusätzlich eine einjährige Fahrtzeit auf gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die überwiegend im Hamburger Hafen eingesetzt werden, oder
3.
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Decksfrau oder Decksmann im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 179), in der jeweils geltenden Fassung auf gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die überwiegend im Hamburger Hafen eingesetzt werden.
Zudem ist der Nachweis über den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses gemäß der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. 2002 I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert am 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2, 12), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich; im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Hafenfahrzeugverordnung muss nach Anerkennung der Eintragungen durch die zuständige Behörde die Tätigkeit als Decksfrau oder Decksmann auf einem Fahrzeugtyp ausgeübt werden, für den nach den Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung die Decksfrau oder der Decksmann als Mindestbesatzung vorgeschrieben ist und eine bezogen auf den Schiffstyp sachgerechte Ausbildung stattgefunden hat.
(2) Für das Führen von Festmacherbooten genügt eine Fahrtzeit von zwei Jahren auf Hafenfahrzeugen mit Maschinenantrieb im Hamburger Hafen und auf seinen Randgebieten.
(3) Die abgeleistete Fahrtzeit ist durch Eintragungen in das Seefahrtbuch, das Schifferdienstbuch oder, soweit keine Verpflichtung zum Besitz dieser Bücher besteht, durch die von der zuständigen Behörde anerkannte Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bescheinigung muss genaue Angaben über die Fahrtzeiten und über die Fahrzeugart enthalten. Darüber hinaus ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Nachweis für die an Bord ausgeübten Tätigkeiten (Tätigkeitsnachweis) zu erbringen.
(4) Als Fahrtzeit wird auch der tarifliche Urlaub angerechnet. Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen rechnen nicht als Fahrtzeit.

§ 7 Nachweis über Kenntnisse

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent hat durch eine Prüfung, bestehend aus einem mündlichen und einem praktischen Teil, ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
1.
die für den Hafen und die Hafenschifffahrt geltenden Rechtsvorschriften;
2.
die Verkehrswege und -flächen im Hafen, deren Betonnung und Befeuerung, die Sturm- und Nebelsignale sowie die Wasserstände und Durchfahrthöhen an Brücken, Schleusen und Sperrwerken;
3.
das Verhalten unter besonderen Umständen;
4.
die Wirkungsweise und Bedienung der Maschinenanlage, sofern nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber ein entsprechendes amtliches Zeugnis vorgelegt wird.
(2) Bei Bewerbern, die bereits Inhaber eines anderen, nicht im Hamburger Hafen geltenden Befähigungszeugnisses sind, erstreckt sich die Prüfung nur auf Sachgebiete, die nicht schon Gegenstand der Prüfung zur Erlangung dieses Befähigungszeugnisses waren.
(3) Bewerber für ein beschränktes Hafenpatent zum Führen von
1.
Festmacherbooten unter Berücksichtigung der Anforderungen des zu führenden Fahrzeugs durch eine Prüfung nach Absatz 1 ausreichende Kenntnisse nachzuweisen,
2.
gewerblich genutzten Fahrzeugen in einem begrenzten Fahrtgebiet haben unter Berücksichtigung der Anforderungen des zu führenden Fahrzeugs und der Beschränkung auf ein begrenztes Fahrtgebiet durch eine Prüfung nach Absatz 1 ausreichende Kenntnisse nachzuweisen.

§ 8 Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung nach § 7 wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Ein Mitglied der Geschäftsführung der zuständigen Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Ausschuss besteht aus der Leitung und zwei Mitarbeitern der zuständigen Behörde. Ein Beisitzer muss Hafenschiffer sein.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit.
(4) Prüfungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt.
(5) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie nach frühestens einem Monat wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.

§ 9 Ersatzausfertigung

Wird glaubhaft nachgewiesen, dass das Hafenpatent verloren gegangen ist, oder ist es unbrauchbar geworden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche bezeichnet wird. Das verloren gegangene Hafenpatent wird für ungültig erklärt, das unbrauchbare eingezogen.

§ 10 Gültigkeit anderer Befähigungszeugnisse

Es stehen dem Hafenpatent gleich:
1.
Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236), in der jeweils geltenden Fassung; zur Führung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht mit einer Maschinistin oder einem Maschinisten besetzt sind, müssen zusätzlich durch eine amtliche Bescheinigung Kenntnisse über die Wirkungsweise und Bedienung der Maschinenanlage nachgewiesen werden;
2.
eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B sowie ein bis zum 17. Januar 2022 nach Anlage 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt geändert am 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518, 1529), erteiltes Rheinpatent bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitszeitraum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032;
3.
das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. EU Nr. L 38 S. 1) mit der besonderen Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter.

§ 11 Vorlagepflicht

(1) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat das Hafenpatent oder ein nach § 10 gleichgestelltes Befähigungszeugnis sowie das UKW-Sprechfunkzeugnis während der Fahrt bei sich zu führen und den zuständigen Bediensteten der Behörden auf Verlangen auszuhändigen. Das Gleiche gilt für das ärztliche Zeugnis in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2.
(2) Festmacher brauchen die in Absatz 1 genannten Papiere nicht bei sich zu führen. Sie haben die Papiere jedoch in ihrer Einsatzstation zu hinterlegen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig das ärztliche Zeugnis erneuert;
2.
entgegen § 11 das Hafenpatent oder ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das UKW-Sprechfunkzeugnis und das ärztliche Zeugnis nicht bei sich führt oder an seiner Einsatzstation hinterlegt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Hafenschifffahrt vom 16. September 1959 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Februar 1982.
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