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DE - Landesrecht Hamburg

Hafenfahrzeugverordnung Vom 20. März 1984

Hafenfahrzeugverordnung Vom 20. März 1984
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 10, 21 neu gefasst sowie Anlagen 1 und 2 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 179)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 198401.01.2004
Inhaltsverzeichnis15.05.2013
Eingangsformel01.01.2004
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich10.05.2023
§ 2 - Begriffsbestimmungen10.05.2023
Abschnitt II - Bau, Einrichtung und Ausrüstung01.01.2004
§ 3 - Anwendbare Rechtsvorschriften08.05.2019
§ 3 a - Abweichende Regelungen05.08.2009
§ 4 - Sonderregelungen für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft10.05.2023
§ 4 a - Sonderregelungen für zur Personenbeförderung verwendete Barkassen und Fahrgastschiffe10.05.2023
§ 4 b - Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von Abwässern10.05.2023
§ 5 - Sonderregelungen für Hafengüterfahrzeuge15.05.2013
§ 6 - Sonderregelungen für schwimmende Geräte ohne eigene Triebkraft05.08.2009
§ 7 - (aufgehoben)15.05.2013
§ 8 - (aufgehoben)05.08.2009
Abschnitt III - Besatzung01.01.2004
§ 9 - Allgemeines10.05.2023
§ 10 - Decksmannschaft10.05.2023
§ 11 - Fahrgastschiffe10.05.2023
§ 12 - Barkassen, Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge10.05.2023
§ 13 - Hafenmotorgüterfahrzeuge10.05.2023
§ 14 - Hafengüterfahrzeuge23.03.2005
§ 15 - Hafentankfahrzeuge10.05.2023
§ 16 - Schwimmende Geräte10.05.2023
§ 17 - Sonstige Hafenfahrzeuge10.05.2023
Abschnitt IV - Betrieb und Kennzeichnung01.01.2004
§ 18 - Voraussetzungen des Betriebes15.05.2013
§ 19 - Vorführung15.05.2013
§ 20 - Erteilung des Hafenfahrzeugattestes15.05.2013
§ 20a - Erteilung eines vorläufigen Hafenfahrzeugattests15.05.2013
§ 21 - Kennzeichnung10.05.2023
§ 22 - Besondere Betriebsvorschriften15.05.2013
§ 23 - Instandhaltungs- und Anzeigepflichten10.05.2023
§ 24 - Betriebsbesichtigungen und Zustandskontrollen10.05.2023
§ 25 - Überführungsfahrten01.01.2004
Abschnitt V - Schlussvorschriften01.01.2004
§ 26 - Übergangsvorschriften10.05.2023
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten10.05.2023
§ 28 - Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften01.01.2004
Anlage 110.05.2023
Anlage 2 - Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt10.05.2023
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1Sachlicher Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt II Bau, Einrichtung und Ausrüstung
§ 3Anwendbare Rechtsvorschriften
§ 3 aAbweichende Regelungen
§ 4Sonderregelungen für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft
§ 4 aSonderregelungen für zur Personenbeförderung verwendete Barkassen und Fahrgastschiffe
§ 4 bEinrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von Abwässern
§ 5Sonderregelungen für Hafengüterfahrzeuge
§ 6Sonderregelungen für schwimmende Geräte ohne eigene Triebkraft
§ 7(aufgehoben)
§ 8(aufgehoben)
Abschnitt III Besatzung
§ 9Allgemeines
§ 10Decksmannschaft
§ 11Fahrgastschiffe
§ 12Barkassen, Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge
§ 13Hafenmotorgüterfahrzeuge
§ 14Hafengüterfahrzeuge
§ 15Hafentankfahrzeuge
§ 16Schwimmende Geräte
§ 17Sonstige Hafenfahrzeuge
Abschnitt IV Betrieb und Kennzeichnung
§ 18Voraussetzungen des Betriebes
§ 19Vorführung
§ 20Erteilung des Hafenfahrzeugattestes
§ 20aErteilung eines vorläufigen Hafenfahrzeugattests
§ 21Kennzeichnung
§ 22Besondere Betriebsvorschriften
§ 23Instandhaltungs- und Anzeigepflichten
§ 24Betriebsbesichtigungen und Zustandskontrollen
§ 25Überführungsfahrten
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 26Übergangsvorschriften
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für folgende Hafenfahrzeuge:
1.
Fahrgastschiffe
2.
Barkassen über 10 m³ Wasserverdrängung bei der tiefsten zulässigen Einsenkung
3.
Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge
4.
Hafenmotorgüterfahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit
5.
Hafengüterfahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit
6.
Hafentankfahrzeuge
7.
Festmacherboote
8.
Schwimmende Geräte
9.
Sonstige Hafenfahrzeuge über 15 t Tragfähigkeit oder, soweit sie nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, 15 m³ Wasserverdrängung, ausgenommen Sportfahrzeuge.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind
1.
Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind;
2.
Fahrgastschiffe:
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Personen bestimmt und hierfür gebaut und eingerichtet sind, ausgenommen Barkassen und Sportfahrzeuge;
3.
Barkassen:
Zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe mit bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;
4.
Personenbeförderung:
Entgeltliche oder unentgeltliche Beförderungen von Personen, die nicht zur Besatzung des Hafenfahrzeuges gehören und deren Anwesenheit an Bord nicht aus anderen Gründen für den Betriebsablauf des Hafenfahrzeuges erforderlich ist;
5.
Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben eines oder mehrerer Hafengüterfahrzeuge, Binnenschiffe, schwimmender Geräte oder schwimmender Anlagen gebaut und eingerichtet sind, ausgenommen Barkassen und Seeschiffassistenzschlepper;
6.
Hafenmotorgüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Motorschuten und Motorkähne;
7.
Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;
8.
Hafentankfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge, die zur Aufnahme unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten gebaut oder eingerichtet und zugelassen sind, einschließlich Tankreinigungsfahrzeuge;
9.
Festmacherboote:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Losmachen von Fahrzeugen verwendet werden;
10.
Schwimmende Geräte:
Schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.

Abschnitt II Bau, Einrichtung und Ausrüstung

§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften

(1) Fahrgastschiffe, Barkassen und Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge, Hafenmotorgüterfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge sowie schwimmende Geräte und sonstige Hafenfahrzeuge müssen bei erstmaliger oder erneuter Zulassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung genügen. Dabei finden Übergangsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung keine Anwendung.
(2) Hafentankfahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen zusätzlich den Anforderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111) in der jeweils geltenden Fassung genügen, soweit die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes regelt.

§ 3 a Abweichende Regelungen

Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Bauart und der Zweckbestimmung der Fahrzeuge Abweichungen von den Anforderungen des § 3 zulassen oder besondere Auflagen erteilen.

§ 4 Sonderregelungen für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft

Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft gelten folgende Sonderregelungen:
1.
Abweichend von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sind Tiefgangsanzeiger, Anker, Ankerkette und -drahtseile sowie Beiboote, außer bei gefahrgutbefördernden Fahrzeugen, nicht erforderlich.
2.
Abweichend von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung müssen Vorrichtungen und Geräte zum Führen und Geben der in der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315), in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen vorhanden sein.
3.
Abweichend von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sind Ersatzlichter, Fernglas und Wurfleine nicht erforderlich.
4.
Abweichend von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist außer auf Fahrgastschiffen ein Landsteg nicht erforderlich.

§ 4 a Sonderregelungen für zur Personenbeförderung verwendete Barkassen und Fahrgastschiffe

(1) Barkassen haben durch wasserdichte Hohlräume, durch fest angebrachte Auftriebskörper oder in anderer geeigneter Weise so ausgerüstet zu sein, dass bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt und die Barkasse in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt. Der Nachweis ist durch ein Gutachten eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zu führen. Ein ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand mindestens 0,1 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,4 m über dem Wasserspiegel liegt.
(2) Alle Barkassen und Fahrgastschiffe zur entgeltlichen Personenbeförderung müssen bei Erstzulassung als Hafenfahrzeug den Anforderungen für Neufahrzeuge in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) Fahrgastschiffe haben mindestens den für Barkassen geltenden Sicherheitsstandard einzuhalten.
(4) Für Barkassen und Fahrgastschiffe zur entgeltlichen Personenbeförderung, für die eine seit dem 1. Januar 2013 durchgehende technische Zulassung zur Teilnahme am ausschließlichen Verkehr auf der Alster und ihren Fleeten und Kanälen nachgewiesen wird, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den technischen und baulichen Anforderungen des § 3 zulassen, wenn die geltenden Sicherheitsstandards nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann Eintragungen in das Hafenfahrzeugattest aufnehmen, die für das sichere Betreiben des Fahrzeugs von Bedeutung sind.

§ 4 b Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von Abwässern

(1) Fahrgastschiffe müssen mit Abwassersammeltanks ausgerüstet sein.
(2) Abwassersammeltanks müssen über eine ausreichende Kapazität verfügen. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein. Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss der Europäischen Norm EN 1306:1996 versehen sein. Die Tanks sind mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades zu versehen.
(3) Abwasser in Abwassersammeltanks ist in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an Entsorgungsfahrzeuge oder an zugelassenen Sammelstellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch oder in anderen Dokumenten über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen, die aufgrund anderer Vorschriften vorzuhalten sind.

§ 5 Sonderregelungen für Hafengüterfahrzeuge

Für Hafengüterfahrzeuge gelten folgende Sonderregelungen:
1.
Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über Steuereinrichtung, Freibord, Mindestfreibord, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Der Freibord beträgt bei Schuten und Leichtern null cm, bei Transportpontons 25 cm.
2.
Abweichend von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sind Lenzpumpen, Anker, Ankerketten sowie Ankerdrahtseile nicht erforderlich.
3.
§ 4 Nummer 2 gilt entsprechend; im Übrigen findet die Binnenschiffsuntersuchungsordnung keine Anwendung.

§ 6 Sonderregelungen für schwimmende Geräte ohne eigene Triebkraft

Für schwimmende Geräte ohne eigene Triebkraft gelten folgende Sonderregelungen:
1.
Abweichend von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sind Steuereinrichtungen, Einsenkungsmarken, Tiefgangsanzeiger, Anker, Ankerketten und -drahtseile sowie Beiboote nicht erforderlich.
2.
§ 4 Nummern 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

Abschnitt III Besatzung

§ 9 Allgemeines

(1) Für Hafenfahrzeuge wird die Mindestbesatzung bei Teilnahme am fließenden Verkehr nach Maßgabe der §§ 11 bis 17 festgesetzt. Auf jedem Fahrzeug mit eigener Antriebsanlage muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall
1.
eine stärkere Besatzung festsetzen, wenn dies für den sicheren Betrieb eines Fahrzeuges erforderlich ist;
2.
eine geringere Besatzung festsetzen, wenn technische oder bauliche Einrichtungen die Handhabung im besonderen Maße erleichtern und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Einhaltung der Besatzungsvorschriften obliegt dem Eigentümer, dem Verfügungsberechtigten und der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer, in Verbänden der Führerin oder dem Führer des Verbandes auch für mitgeführte Hafenfahrzeuge.

§ 10 Decksmannschaft

(1) Zur Decksmannschaft gehören die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die Decksfrau oder der Decksmann und die schifffahrtskundige Person. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat ein Befähigungszeugnis gemäß § 3 Absatz 1 der Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 183), vorzuhalten.
(2) Als Decksfrau oder Decksmann gilt,
1.
wer Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 31 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211, 2223), Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker, Ewerführerin oder Ewerführer oder Hafenschifferin oder Hafenschiffer ist oder wer in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsverhältnis als Hafenschifferin oder Hafenschiffer steht, vom dritten Ausbildungsjahr ab oder
2.
wer
a)
mindestens achtzehn Jahre alt ist,
b)
eine Tätigkeit in einem Hafenschifffahrtsbetrieb nachweist,
c)
eine Fahrzeit als Mitglied in der Decksmannschaft auf Hafenfahrzeugen von mindestens 360 Tagen nachweist, innerhalb derer die in Anlage 1 genannten notwendigen Fertigkeiten vermittelt werden,
d)
den Nachweis über die Vermittlung der in Anlage 1 genannten notwendigen Fertigkeiten führt, welcher durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Schulungseinrichtung erteilt worden ist, und
e)
den Nachweis einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach § 29 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung führt.
(3) Als schifffahrtskundige Person gilt,
1.
wer mindestens sechzehn Jahre alt ist,
2.
eine Tätigkeit in Hafenschifffahrtsbetrieben nachweist und
3.
den Nachweis einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach § 29 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung führt.
(4) Die Mitglieder der Decksmannschaft müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschiffspersonalverordnung erfüllt sind.
(5) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Tauglichkeitsnachweis zu belegen, der bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
(6) Die zuständige Behörde kann von Mitgliedern der Decksmannschaft die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.
(7) Personen in der Funktion als Decksfrau oder Decksmann oder schifffahrtskundige Personen brauchen den Nachweis ihrer fachlichen und körperlichen Eignung nicht bei sich zu führen, wenn sie den Nachweis an ihrer Einsatzstation hinterlegen.
(8) Auf zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeugen hat mindestens eine Person der Besatzung ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 48 der Binnenschiffspersonalverordnung vorzuhalten oder den Nachweis über die Vermittlung der in Anlage 2 genannten notwendigen Fertigkeiten durch die von der zuständigen Behörde anerkannte Bescheinigung des Arbeitgebers zu führen.
(9) Für die Gültigkeit der vorgenannten Nachweise gelten die §§ 63 und 81 sowie § 87 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung entsprechend.

§ 11 Fahrgastschiffe

(1) Soweit die Bedingungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfüllt sind und das Fahrgastschiff nicht länger als 56 Meter ist, beträgt die Mindestbesatzung für Fahrgastschiffe
1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und
1 Decksfrau oder Decksmann.
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um mindestens eine schifffahrtskundige Person.
(3) Für Fahrgastschiffe mit Einrichtungen zum elektromagnetischen Festmachen beträgt die Mindestbesatzung bei Benutzung entsprechender Anlegestellen
1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.

§ 12 Barkassen, Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge

(1) Die Mindestbesatzung beträgt für Barkassen
1. bei Alleinfahrt ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer,
2. im Verband mit Hafengüterfahrzeugen und sonstigem Anhang ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und
1 schifffahrtskundige Person,
3. bei Rundfahrten, Linienverkehren und Gelegenheitsverkehren nach Sonnenuntergang ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und
1 schifffahrtskundige Person.
(2) Die Mindestbesatzung beträgt für Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge
1. bei Alleinfahrt ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer,
2. im Verband mit Hafengüterfahrzeugen und sonstigem Anhang ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und
1 Decksfrau oder Decksmann.
(3) Die Mindestbesatzung beträgt für Festmacherboote 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.

§ 13 Hafenmotorgüterfahrzeuge

(1) Soweit die Bedingungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfüllt sind, beträgt die Mindestbesatzung für Hafenmotorgüterfahrzeuge
1. bis 300 t Tragfähigkeit ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer,
2. über 300 t Tragfähigkeit ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und
1 Decksfrau oder Decksmann.
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um mindestens eine schifffahrtskundige Person.

§ 14 Hafengüterfahrzeuge

(1) Im Verband mit Barkassen oder Hafenschlepp- und Schubfahrzeugen beträgt die Mindestbesatzung für Hafengüterfahrzeuge
1.
auf einzelnen geschleppten oder geschobenen Hafengüterfahrzeugen,
2.
auf zwei nebeneinander geschleppten Hafengüterfahrzeugen,
3.
auf zwei hintereinander geschleppten Hafengüterfahrzeugen,
4.
auf Schlepp- und Schubgruppen, die so starr miteinander verbunden sind, dass sie sich wie ein Fahrzeug verhalten,
1 schifffahrtskundige Person.
(2) Die schifffahrtskundige Person ist nicht erforderlich auf den in Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 genannten Hafengüterfahrzeugen, wenn der Überstieg leicht und gefahrlos ist, die Überstiegshöhe zwischen den Fahrzeugen des Verbandes nicht größer als 60 cm ist und eine sichere Vertäuung gewährleistet ist; die Überstiegshöhe kann durch bauliche Einrichtungen auf dem Schleppfahrzeug verringert werden. Derartige Einrichtungen müssen von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen abgenommen sein.
(3) Für drei oder vier geschleppte Hafengüterfahrzeuge beträgt die Mindestbesatzung
2 schifffahrtskundige Personen.
Für jeweils zwei weitere geschleppte Hafengüterfahrzeuge erhöht sich die Mindestbesatzung um je
1 schifffahrtskundige Person.
(4) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang beträgt die Mindestbesatzung auch für Hafengüterfahrzeuge nach Absatz 2
1 schifffahrtskundige Person.
(5) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 eine schifffahrtskundige Person vorgeschrieben ist, darf diese sich bei Hafengüterfahrzeugen ohne festen Ruderstand in Schleppverbänden während der Fahrt auf dem schleppenden Fahrzeug aufhalten.

§ 15 Hafentankfahrzeuge

(1) Für Hafentankfahrzeuge mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestbesatzung
1. bis 200 t Tragfähigkeit ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer,
2. über 200 t Tragfähigkeit ... 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und
1 Decksfrau oder Decksmann.
(2) Für Hafentankfahrzeuge ohne eigene Triebkraft gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.

§ 16 Schwimmende Geräte

(1) Für schwimmende Geräte mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestbesatzung
1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.
Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Gerätes die weitere Besatzung der Decksmannschaft festsetzen.
(2) Für geschleppte oder geschobene schwimmende Geräte beträgt die Mindestbesatzung
1 schifffahrtskundige Person.

§ 17 Sonstige Hafenfahrzeuge

(1) Für sonstige Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestbesatzung
1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.
Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeuges die weitere Besatzung der Decksmannschaft festsetzen.
(2) Für sonstige Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft ist § 14 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt IV Betrieb und Kennzeichnung

§ 18 Voraussetzungen des Betriebes

(1) Vor Inbetriebnahme eines Hafenfahrzeuges hat der Eigentümer oder sein Vertreter bei der zuständigen Behörde ein Hafenfahrzeugattest zu beantragen. Dabei ist nachzuweisen, dass das Hafenfahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügt. Das Hafenfahrzeug darf, ausgenommen im Falle des § 25 oder des § 20a, nicht in Betrieb genommen werden, bevor das Hafenfahrzeugattest erteilt worden ist.
(2) Das Hafenfahrzeug darf nach dem im Hafenfahrzeugattest eingetragenen Termin
1.
für eine Betriebsbesichtigung
nicht mehr zur Personenbeförderung eingesetzt werden,
2.
für eine Zustandskontrolle
nicht mehr am Verkehr teilnehmen.
(3) Das Hafenfahrzeugattest und gegebenenfalls die Plakette (§ 20 Absatz 4) sind nach Stilllegung des Hafenfahrzeuges sowie nach Ablauf des Hafenfahrzeugattestes oder nach Verkauf des Hafenfahrzeugs an die zuständige Behörde zurückzugeben.

§ 19 Vorführung

(1) Das Hafenfahrzeug ist einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zum Nachweis gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 zur Untersuchung vorzuführen.
(2) Zur Untersuchung sind vorzulegen:
1.
Unterlagen über Bau und Einrichtung der Fahrzeuge,
2.
für Fahrgastschiffe und Barkassen, die zur Personenbeförderung zugelassen werden sollen, außerdem
a)
eine Stabilitätsberechnung oder ein gleichwertiger Nachweis,
b)
eine Berechnung über die höchstzulässige Personenzahl,
3.
ein Eichschein oder eine gleichwertige Bescheinigung über die Tragfähigkeit und den Freibord.
(3) Die Hafenfahrzeuge müssen zur Untersuchung gereinigt und, soweit nichts anderes angeordnet wird, unbeladen vorgeführt werden. Auf Verlangen sind
1.
erforderliche Hilfen zu leisten,
2.
Bodenbesichtigungen zu ermöglichen sowie
3.
Druckprüfungen und Probefahrten durchzuführen.
(4) Nach Abschluss der Untersuchung kann der Sachverständige das Gutachten mit Auflagen zur Beseitigung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist versehen und gegebenenfalls das Hafenfahrzeug zu einer Nachbesichtigung erneut vorführen lassen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens oder nach Abschluss einer durch die zuständige Behörde veranlassten Untersuchung stellt diese eine Untersuchungsbescheinigung aus; sie wird im Fall des § 20 Absatz 1 Satz 2 durch die Bescheinigung des Sachverständigen ersetzt.

§ 20 Erteilung des Hafenfahrzeugattestes

(1) Dem Antrag nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ist die Untersuchungsbescheinigung beizufügen. Sofern ein gültiges Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission des Bundes vorliegt, kann die Untersuchungsbescheinigung durch eine Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen ersetzt werden, wenn darin bescheinigt wird, dass das Hafenfahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügt.
(2) Die zuständige Behörde vermerkt im Hafenfahrzeugattest
1.
Eigentümer und Verfügungsberechtigten des Hafenfahrzeuges,
2.
Art, Bezeichnung und Verwendungszweck des Hafenfahrzeuges,
3.
bei Schleppern und Schleppbarkassen den Abstand zwischen Wasserlinie und der für das Übersteigen auf ein anderes Fahrzeug vorgesehenen Ebene,
4.
Zeitpunkt der nächsten Betriebsbesichtigung und/oder der nächsten Zustandskontrolle (§ 24 Absätze 2 bis 4) sowie eine etwaige Fristverlängerung (§ 24 Absatz 5).
(3) Das Hafenfahrzeugattest oder eine beglaubigte Kopie ist an Bord mitzuführen und den Bediensteten der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf Hafengüterfahrzeugen sowie auf anderen Hafenfahrzeugen, für die das Mitführen des Hafenfahrzeugattestes an Bord nicht möglich oder unzweckmäßig ist, wird die Erteilung des Hafenfahrzeugattestes durch eine Plakette nachgewiesen. Diese Plakette enthält die Nummer des Hafenfahrzeugattestes, gegebenenfalls die Registernummer des Amtsgerichtes, den Monat und das Jahr der nächsten Zustandskontrolle sowie das Dienstsiegel. Sie ist an einer geeigneten senkrechten Querschnittfläche nach außen sichtbar anzubringen, muss lesbar sein und darf nicht verdeckt werden. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 20a Erteilung eines vorläufigen Hafenfahrzeugattests

Die zuständige Behörde kann ein vorläufiges Hafenfahrzeugattest erteilen, wenn
1.
nach der Untersuchung das Hafenfahrzeugattest noch in der Bearbeitung ist oder
2.
wenn bei erstmaliger oder erneuter Zulassung nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung des Hafenfahrzeugattests erfüllt sind und keine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und die Schifffahrt besteht.
Es enthält die von dem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 für einen angemessenen Zeitraum, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 für längstens drei Monate gültig.

§ 21 Kennzeichnung

Jedes Hafenfahrzeug muss von außen beiderseits deutlich sichtbar und wetterfest mit einem großen Buchstaben »H« vor der Nummer des Hafenfahrzeugattestes gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss mindestens 15 cm groß sein.

§ 22 Besondere Betriebsvorschriften

(1) Eine Personenbeförderung ist auf Hafengüterfahrzeugen, Hafentankfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht erlaubt, auf allen anderen Hafenfahrzeugen nur bei Eintragung der höchstzulässigen Personenzahl im Hafenfahrzeugattest. Die höchstzulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. Die zuständige Behörde kann für Hafengüterfahrzeuge und schwimmende Geräte in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit der Personen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.
(2) Für Hafenfahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, ist ein von der zuständigen Bundesbehörde ausgestelltes Zulassungszeugnis gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt an Bord mitzuführen.

§ 23 Instandhaltungs- und Anzeigepflichten

(1) Der Eigentümer oder sein Vertreter, der Verfügungsberechtigte sowie die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer haben das Hafenfahrzeug für die Dauer seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften des Abschnittes II entsprechenden Zustand zu erhalten und zu betreiben.
(2) Der Eigentümer oder sein Vertreter hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1.
Jede bauliche Veränderung, welche die Festigkeit der Schwimmkörper, die im Hafenfahrzeugattest angegebenen Merkmale oder die Stabilität beeinflusst, § 19 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung;
2.
jede Änderung des Eigentums oder des Verfügungsberechtigten;
3.
jede Kollision und Strandung.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Hafenfahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen oder für die Schifffahrt darstellt, kann die zuständige Behörde eine Betriebsbesichtigung oder eine Zustandskontrolle nach § 24 Absatz 1 anordnen. § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Betriebsbesichtigungen und Zustandskontrollen

(1) Alle Hafenfahrzeuge werden nach Ausstellung des Hafenfahrzeugattestes Betriebsbesichtigungen und Zustandskontrollen durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen unterzogen. Die Fahrzeuge sind rechtzeitig durch den Eigentümer oder seinen Vertreter anzumelden. Betriebsbesichtigungen erstrecken sich auf die Maschinenanlage, die Ausrüstung, die Sicherheitseinrichtungen und die Kennzeichnung des Hafenfahrzeuges. Zustandskontrollen betreffen alle Anforderungen der §§ 3 bis 8 und schließen eine Betriebsbesichtigung ein.
(2) Betriebsbesichtigungen werden bei Fahrgastschiffen und Personenbarkassen jährlich durchgeführt.
(3) Die Fristen für Zustandskontrollen betragen nach Erteilung des Hafenfahrzeugattestes für Neubauten
1.
bei Fahrgastschiffen, Personenbarkassen, Hafenschlepp- und Schubfahrzeugen sowie Hafentankfahrzeugen fünf Jahre;
2.
bei allen anderen Hafenfahrzeugen zehn Jahre.
(4) Die Fristen für Zustandskontrollen werden bei Erteilung des Hafenfahrzeugattestes für gebrauchte Hafenfahrzeuge von der zuständigen Behörde nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Das gilt auch für alle weiteren Zustandskontrollen. Dabei dürfen die in Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen nicht überschritten werden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Frist für die nächste Zustandskontrolle in begründeten Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängern. Der Zeitpunkt für die folgende Zustandskontrolle verschiebt sich dadurch nicht.
(6) Nach Ablauf der in dem Hafenfahrzeugattest vermerkten Frist für die nächste Zustandskontrolle verliert das Hafenfahrzeugattest seine Gültigkeit.
(7) Soll das Fahrzeug nach Ablauf der Gültigkeit des Hafenfahrzeugattestes erneut zugelassen werden, so gelten die Anforderungen für die erneute Zulassung nach § 3.
(8) Für Hafenfahrzeuge, deren Hafenfahrzeugattest mit Eintragung der Frist für die nächste Zustandskontrolle verlängert wird, gelten auch die Übergangsbestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sofern sie einschlägig sind.

§ 25 Überführungsfahrten

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Überführung eines Hafenfahrzeuges ohne gültiges Hafenfahrzeugattest innerhalb des Geltungsgebietes zulassen und besondere Anordnungen hinsichtlich der Sicherheit des Fahrzeuges treffen.

Abschnitt V Schlussvorschriften

§ 26 Übergangsvorschriften

(1) Hafenfahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits auf Grund einer in § 28 Absatz 2 genannten Vorschrift oder auf Grund der §§ 37 und 76 der Hafensicherheitsverordnung vom 5. April 1966 (HmbGVBl. S. 95, 156) in der bis zum 1. August 1982 geltenden Fassung zugelassen worden sind oder Hafenfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Vorschrift unterlagen, müssen, soweit die Fahrzeuge hinsichtlich Bau und Einrichtung nicht die Anforderungen des Abschnittes II erfüllen, den bei ihrer Erstzulassung maßgebenden Anforderungen genügen. Dies gilt allerdings nur, sofern sie seit 1. April 1984 ununterbrochen als Hafenfahrzeug zugelassen waren. Für Hafenfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Vorschrift unterlagen, kann die zuständige Behörde, soweit die Fahrzeuge hinsichtlich Bau und Einrichtung nicht die Anforderungen des Abschnittes II erfüllen, Abweichungen zulassen, wenn und solange die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
(2) Ausrüstung, Besatzung und Kennzeichnung müssen in jedem Fall den Vorschriften dieser Verordnung und den in § 3 genannten Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) Ergibt die Zustandskontrolle Zweifel an der Betriebssicherheit eines in Absatz 1 genannten Hafenfahrzeuges, kann der Eigentümer das Gutachten eines Sachverständigenausschusses beantragen. Dieser Sachverständigenausschuss setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Hamburg Port Authority als Vorsitzender und zwei Beisitzern, von denen einer vom Hafenschifffahrtsverband Hamburg e.V. vorgeschlagen wird. Der Sachverständigenausschuss wird von der Geschäftsführung der Hamburg Port Authoritye für die Dauer von drei Jahren berufen.
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten für Fahrzeuge in der entgeltlichen Personenbeförderung ab dem 1. Januar 2013 die Regelungen des § 4 a. Fahrzeuge, die den Regelungen des § 4 a nicht entsprechen, dürfen nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr betrieben werden. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Fahrzeuge erneut für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen, wenn sie entsprechend umgebaut wurden. Eine gegebenenfalls erteilte Liegeplatzgenehmigung wird bis zum 31. Dezember 2013 nicht wegen des Betriebsverbotes nach Satz 1 widerrufen. § 24 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Wer am 10. Mai 2023 als Mitglied einer Decksmannschaft tätig ist, hat den entsprechenden nach § 10 Absatz 8 dieser Verordnung erforderlichen Befähigungsnachweis spätestens 24 Monate nach dem 10. Mai 2023 zu erbringen.
(6) Mitglieder einer Decksmannschaft, die bereits vor dem 10. Mai 2023 tätig waren, haben den Nachweis der grundlegenden Sicherheitsausbildung nicht zu erbringen.
(7) Nachweise der medizinischen Tauglichkeit, die bis zum 10. Mai 2023 nach Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt geändert am 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518, 1529), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurden, bleiben noch 24 Monate ab dem 10. Mai 2023 gültig.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Eigentümer eines Hafenfahrzeuges oder sein Vertreter
a)
entgegen § 18 Absatz 1 ein Hafenfahrzeug ohne Hafenfahrzeugattest in Betrieb nimmt;
b)
entgegen § 18 Absatz 3 das Hafenfahrzeugattest und gegebenenfalls die Plakette nicht an die zuständige Behörde zurückgibt;
c)
entgegen § 19 Absatz 4 Auflagen zur Mängelbeseitigung oder Nachbesichtigung nicht fristgerecht nachkommt;
d)
gegen die Vorschriften des § 20 Absatz 4 über das Anbringen der Plakette verstößt;
e)
entgegen § 23 Absatz 1 das Hafenfahrzeug nicht in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften des Abschnittes II entsprechenden Zustand erhält und betreibt;
f)
entgegen § 23 Absatz 2 seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachkommt;
g)
entgegen § 24 Absatz 1 ein Hafenfahrzeug nicht zu einer Betriebsbesichtigung oder Zustandskontrolle anmeldet;
2.
als Eigentümer, sein Vertreter oder als Verfügungsberechtigter
a)
entgegen § 9 Absatz 3 die Besatzungsvorschriften nicht einhält;
b)
entgegen § 18 Absatz 2 ein Hafenfahrzeug zur Personenbeförderung einsetzt oder mit ihm am Verkehr teilnimmt;
c)
gegen die Kennzeichnungspflicht des § 21 verstößt;
d)
gegen die Bestimmungen des § 22 Absatz 1 über die Personenbeförderung verstößt;
e)
gegen die Bestimmungen des § 22 Absatz 2 über die Aufnahme entzündbarer Flüssigkeiten verstößt;
f)
die Instandhaltungspflicht des § 23 Absatz 1 verletzt;
g)
entgegen § 10 Absatz 8 den erforderlichen Sachkundenachweis für die Fahrgastschifffahrt nicht vorhält;
3.
als Führerin oder Führer eines Hafenfahrzeuges
a)
einen Tatbestand der Nummer 2 Buchstaben a, b oder d bis g erfüllt;
b)
entgegen § 20 Absatz 3 das Hafenfahrzeugattest nicht mitführt oder nicht vorlegt;
c)
entgegen § 20 Absatz 4 mit einem Hafenfahrzeug ohne ordnungsgemäß angebrachte Plakette fährt;
d)
mit einem Hafenfahrzeug am Verkehr teilnimmt, das nicht nach § 21 gekennzeichnet ist.

§ 28 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden auch auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Hafenverkehrs- und Schiffahrtsgesetzes folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgehoben:
1.
Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a-l),
2.
die Verordnung über Sicherung der Personen- und Güterbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-b),
3.
die Verordnung über Anmeldung und Bezeichnung kleiner Fluß- und Hafenfahrzeuge vom 23. Dezember 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9502-c),
4.
die Schutenverordnung vom 18. Mai 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91),
5.
§ 22 Absätze 3 und 4 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 227).

Anlage 1

1.
Grundlegende Befähigungsanforderungen auf
der Betriebsebene
1.1
Navigation
Die Decksfrau oder der Decksmann unterstützt die Schiffsführerin oder den Schiffsführer beim Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs im Hamburger Hafen. Die Decksfrau oder der Decksmann muss insbesondere in der Lage sein,
a)
der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer beim Fertigmachen des Fahrzeugs zur Fahrt zu helfen, damit unter allen Umständen eine sichere Fahrt gewährleistet ist,
b)
Unterstützung beim Los- und Festmachen und gegebenenfalls beim Ankern zu leisten,
c)
Unterstützung beim nautisch sicheren und ökonomischen Fahrbetrieb und Manövrieren des Fahrzeugs zu leisten.
1.2
Betrieb des Fahrzeugs
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein, die Schiffsführerin oder den Schiffsführer bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.
1.3
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,
a)
die Schiffsführerin oder den Schiffsführer bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen,
b)
die Schiffsführerin oder den Schiffsführer bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen,
c)
Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU Nr. L 334 S. 1) direkte Unterstützung zu leisten.
1.4
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein, der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
1.5
Kommunikation
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,
a)
allgemein und fachgerecht zu kommunizieren,
b)
umgänglich zu sein.
1.6
Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,
a)
sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen,
b)
die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln,
c)
Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen,
d)
ihre oder seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
2.
Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene
2.1
Aufsicht
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein, anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.
2.2
Navigation
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
a)
ihre oder seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften und über die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft anzuwenden,
b)
bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen im Hamburger Hafen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind,
c)
auf navigatorische Notfälle im Hamburger Hafen zu reagieren.
2.3
Betrieb des Fahrzeugs
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Hafenfahrzeugattest zu kontrollieren und zu überwachen.
2.4
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
a)
die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen zu planen und zu gewährleisten,
b)
die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten,
c)
die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
2.5
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
a)
die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen,
b)
die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.
2.6
Kommunikation
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
a)
Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation de, Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen,
b)
jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört,
c)
ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.
2.7
Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
a)
die geltenden rechtlichen Anforderungen zu beachten und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen,
b)
für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010,
c)
für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.

Anlage 2

Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in der Lage sein,
a)
den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen/Personenbarkassen zu organisieren,
b)
Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität,
c)
in einfachem Englisch zu kommunizieren,
d)
die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.
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