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Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Landesschiedsstellenverordnung) Vom 10. Dezember 1991

Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Landesschiedsstellenverordnung) Vom 10. Dezember 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 555)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Landesschiedsstellenverordnung) vom 10. Dezember 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung der Landesschiedsstelle01.01.2004
§ 2 - Zusammensetzung der Landesschiedsstelle01.01.2004
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.01.2004
§ 4 - Amtsdauer01.01.2004
§ 5 - Abberufung und Niederlegung01.01.2004
§ 6 - Amtsführung01.01.2004
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhaltes von Verträgen01.01.2004
§ 8 - Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers01.01.2004
§ 9 - Einladung, Auskunftspflicht01.01.2004
§ 10 - Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren01.01.2004
§ 11 - Verfahren vor der Landesschiedsstelle01.01.2004
§ 12 - Beschlussfähigkeit und Abstimmung01.01.2004
§ 13 - Entscheidungen der Landesschiedsstelle01.01.2004
§ 14 - Verfahrensgebühr01.01.2004
§ 15 - Kostenpflicht01.01.2004
§ 16 - Entschädigung für Zeugen und Sachverständige01.01.2004
§ 17 - Entschädigung der Mitglieder01.01.2004
§ 18 - Sonstige Kosten01.01.2004
§ 19 - Geschäftsordnung01.01.2004
Auf Grund von § 114 Absatz 5 und § 115 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2477, 2482), zuletzt geändert am 22. März 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 792), wird verordnet:

§ 1 Errichtung der Landesschiedsstelle

(1)
1
Im Land Hamburg wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V errichtet.
2
Diese wird im Bedarfsfalle nach § 115 Absatz 3 SGB V erweitert (erweiterte Schiedsstelle).
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft e.V. eingerichtet wird.
(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen verantwortlich, insoweit unterliegt sie den fachlichen Weisungen des Vorsitzenden (§ 2 Absatz 1).
(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung führt die zuständige Landesbehörde (Aufsichtsbehörde).

§ 2 Zusammensetzung der Landesschiedsstelle

(1) Die Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je drei Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle nach § 115 Absatz 3 SGB V gehören zusätzlich zu den Mitgliedern nach Absatz 1 drei Vertreter der Kassenärzte an.
(3)
1
Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter.
2
Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle hat zwei Stellvertreter.
(4)
1
Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angestellte oder Beamte der Aufsichtsbehörde sein.
2
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1)
1
Die AOK Die Krankenkasse für Hamburg, der BKK - Landesverband NORD, die Innungskrankenkasse Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (Landesausschuss Hamburg) - diese zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen - und die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V. einigen sich über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter.
2
Über das Ergebnis der Einigung ist das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg herzustellen.
(2)
1
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
2
Die Bestellung ist den in der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle vertretenen Organisationen bekannt zu geben.
(3)
1
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle werden von den entsendenden Stellen durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
2
Die Geschäftsstelle informiert hierüber die übrigen in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen.
(4)
1
Kommt binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder spätestens sechs Wochen vor Beginn einer Amtsperiode eine Einigung der beteiligten Organisationen über den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nicht zustande, so erfolgt die Bestellung nach Anhörung der beteiligten Organisationen einschließlich der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg durch die Aufsichtsbehörde in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Absatz 3 SGB V durch Los.
2
Die Aufsichtsbehörde ist bei Nichteinigung von den beteiligten Organisationen zu informieren.
(5) Soweit die Aufsichtsbehörde nach § 114 Absatz 2 Satz 5 SGB V auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter bestellt und die Kandidaten benennt, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bereiterklärung nach Absatz 1 gegenüber der Aufsichtsbehörde erfolgt.

§ 4 Amtsdauer

(1)
1
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
2
Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 1994.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle, die nicht nach § 114 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SGB V bestellt oder benannt worden sind, endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder.
(3) Die Amtsdauer der nach § 114 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SGB V von der Aufsichtsbehörde bestellten oder benannten Mitglieder beträgt ein Jahr.
(4) Die erneute Bestellung eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters ist zulässig.
(5) Absätze 1 und 4 gelten für Stellvertreter entsprechend.

§ 5 Abberufung und Niederlegung

(1)
1
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können, sofern sie nicht durch die Aufsichtsbehörde bestellt worden sind, durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Organisationen im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg abberufen werden.
2
Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach Anhörung der Beteiligten.
3
Im Falle einer Bestellung nach § 3 Absätze 4 und 5 erfolgt die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde.
4
Eine Abberufung durch die Aufsichtsbehörde kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
5
Die Abberufung wirkt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Nachfolger bestellt ist.
(2)
1
Die Vertreter der Krankenkassen, der Krankenhäuser und im Falle des § 2 Absatz 2 der Kassenärzte sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 3 Absatz 5 durch die Aufsichtsbehörde abberufen werden.
2
Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers mitzuteilen.
3
Die Geschäftsstelle informiert hierüber die beteiligten Organisationen und den Vorsitzenden der Schiedsstelle.
(3)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle können ihr Amt jederzeit niederlegen.
2
Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären; diese hat die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen sowie die Aufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten.
3
Im Übrigen ist die Niederlegung des Amtes gegenüber der entsendenden Stelle zu erklären und von dieser dem Vorsitzenden, der Geschäftsstelle und den in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers schriftlich mitzuteilen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

§ 6 Amtsführung

(1)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2
Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2)
1
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2
Bei Verhinderung haben sie nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihren Stellvertreter unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
3
Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend.
(3) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhaltes von Verträgen

(1) Ist ein Vertrag nach § 112 Absatz 1 SGB V oder nach § 115 Absatz 1 SGB V ganz oder teilweise nicht zustande gekommen, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragspartner gestellten schriftlichen Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen beziehungsweise den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2)
1
In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
2
Die Geschäftsstelle leitet den zukünftigen Vertragspartnern eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3)
1
§ 7 Absätze 1 und 2 gilt für den Fall entsprechend, dass nach Kündigung eines Vertrages nach § 112 Absatz 1 SGB V oder § 115 Absatz 1 SGB V bis zu seinem Ablauf ein neuer Vertrag nicht zustande kommt.
2
Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrages nach § 112 Absatz 1 SGB V oder § 115 Absatz 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes hierüber zu unterrichten.
3
Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages fort.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers

(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB V nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der in § 113 Absatz 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder mit dem von dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle schriftlich gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
(2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden.
(3)
1
In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
2
Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) § 9 Absätze 1 und 2 und §§ 10 bis 13 finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle ein.
(2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung des Vermittlungsvorschlages und der Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

(1)
1
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat auf eine Einigung über den Inhalt des Vertrages hinzuwirken.
2
Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen.
3
Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die künftigen Vertragspartner auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlichen begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vermittlungsvorschlages angenommen wird.
(3) Die künftigen Vertragspartner können auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Ermittlungsvorschlages verzichten.

§ 11 Verfahren vor der Landesschiedsstelle

(1)
1
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet auf Grund nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind.
2
Sie kann auch in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner verhandeln, sofern in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
(2) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
(3) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

§ 12 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1)
1
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder beziehungsweise deren Stellvertreter anwesend sind.
2
Die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle ist nach Eröffnung jeder Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.
3
Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
4
Dabei ist in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Falle beschlussfähig ist, wenn mindestens sechs der Mitglieder, im Falle der erweiterten Schiedsstelle neun Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind.
(2)
1
Beschlüsse der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2
Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien des Schiedsverfahrens.

§ 13 Entscheidungen der Landesschiedsstelle

(1)
1
Die Entscheidungen der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle sind schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen.
2
Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne von § 112 SGB V oder § 115 SGB V.
(3)
1
Klagen sind gegen die Landesschiedsstelle zu richten.
2
Die Landesschiedsstelle wird durch den Vorsitzenden vertreten.

§ 14 Verfahrensgebühr

(1)
1
Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 3 000 Euro bis 4 000 Euro erhoben.
2
Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 2 500 Euro erhoben.
3
Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Absatz 1 Satz 2 SGB V beträgt die Gebühr 1 000 Euro.
(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben.
(3) Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 15 Kostenpflicht

1
Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Absatz 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Absatz 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Absatz 1 Satz 2 SGB V tragen die antragstellenden Organisationen und der Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte.
2
Sind auf einer Vertragsseite oder im Falle der Bestimmung des Prüfers nach § 113 Absatz 1 Satz 2 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 16 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1757), zuletzt geändert am 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2847, 2859), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle festgesetzt wird.

§ 17 Entschädigung der Mitglieder

(1)
1
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreter erhalten für notwendige Barauslagen und Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen.
2
Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
3
Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde den Pauschbetrag fest.
4
Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle beziehungsweise deren Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe B von der Geschäftsstelle.
(3)
1
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise der erweiterten Schiedsstelle und ihre Stellvertreter erhalten von der jeweils entsendenden Stelle nach deren Grundsätzen für Barauslagen und Zeitverlust eine Entschädigung sowie Reisekosten erstattet.
2
Die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen können eine einvernehmliche Regelung über Höchstbeträge für die Entscheidung treffen.

§ 18 Sonstige Kosten

(1) Die AOK Die Krankenkasse für Hamburg, der BKK - Landesverband NORD, die Innungskrankenkasse Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (Landesausschusse Hamburg) - dieser zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen -, die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e. V. und die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter sowie deren Stellvertreter selbst.
(2)
1
Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sachlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen pauschal die AOK Die Krankenkasse für Hamburg, der BKK - Landesverband NORD, die Innungskrankenkasse Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (Landesausschuss Hamburg) - dieser zugleich für die Arbeiter-Ersatzkassen - und die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V. je zu zwei Fünftel, die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg zu ein Fünftel.
2
Die Kostenverteilung erfolgt jährlich für das vorangegangene Jahr.
3
Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hat den beteiligten Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 19 Geschäftsordnung

1
Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle geben sich im Einvernehmen mit den Beteiligten eine gemeinsame Geschäftsordnung.
2
Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. Dezember 1991.
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