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Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zum Verwaltungsfachangestellten im hamburgischen öffentlichen Dienst Vom 21. Dezember 1999

Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zum Verwaltungsfachangestellten im hamburgischen öffentlichen Dienst Vom 21. Dezember 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zum Verwaltungsfachangestellten im hamburgischen öffentlichen Dienst vom 21. Dezember 199901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Fachrichtungen01.01.2004
§ 2 - Ausbildungsberufsbild01.01.2004
§ 3 - Ausbildungsrahmenplan01.01.2004
§ 4 - Übergangsregelung01.01.2004
§ 5 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten01.01.2004
Anlage 1 (zu § 3)01.01.2004
Anlage 2 (zu § 3)01.01.2004
Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Berufsausbildung im hamburgischen öffentlichen Dienst vom 9. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) wird verordnet:

§ 1 Fachrichtungen

(1) In der Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zum Verwaltungsfachangestellten im hamburgischen öffentlichen Dienst kann zwischen folgenden Fachrichtungen gewählt werden:
1.
allgemeine Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern.
(2) Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 1029) um Regelungen für die zwölf Monate dauernde Ausbildung in den Fachrichtungen.

§ 2 Ausbildungsberufsbild

Die Berufsausbildung vermittelt in den Fachrichtungen Kenntnisse und Fertigkeiten in mindestens folgenden Lernbereichen:
1.
in der Fachrichtung allgemeine Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg:
1.1
Aufbau der hamburgischen Verwaltung,
1.2
Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts,
1.3
Personalwirtschaft,
1.4
fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle;
2.
in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern:
2.1
fallbezogene Rechtsanwendung,
2.2
Selbstverwaltungsrecht,
2.3
Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung,
2.4
Berufsbildungsrecht.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 2 sollen in der aus den Anlagen 1 und 2 hervorgehenden sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung begründen.

§ 4 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten im hamburgischen öffentlichen Dienst vom 2. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 369) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. Dezember 1999.

Anlage 1 (zu § 3)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zum Verwaltungsfachangestellten - sachliche Gliederung -
A. Fachrichtung allgemeine Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg
im Ausbildungshalbjahr
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes (Lernbereich) zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten 5 6
1.1 Aufbau der hamburgischen Verwaltung a) Gemeinsamkeiten und Unterschiede der öffentlichen Verwaltung in Stadtstaaten und in Flächenländern beschreiben und erläutern x
b) Aufgaben und Arbeitsweise der hamburgischen Verfassungsorgane, der Fachbehörden und der Bezirksverwaltung beschreiben und erläutern x
c) Aufgaben der Deputationen und Bezirksversammlungen und die Bedeutung ihrer Beschlüsse am Beispiel praktischer Fälle beschreiben und erläutern x
d) Zusammenwirken der verschiedenen Behördenebenen beschreiben und erläutern (Aufsichtsmittel, fachliche Lenkung, Federführung, Abstimmungsverfahren) x
1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts a) örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen x
b) Anträge aufnehmen x
c) Bescheide erlassen x
d) sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten anordnen und begründen x
e) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen x
f) Vollstreckungsarten unterscheiden x
g) Rechtsbehelfe prüfen x
1.3 Personalwirtschaft a) die Notwendigkeiten von Personalbedarfsplanungen erläutern x
b) Stellenausschreibungen nach dienstlichen Vorgaben bearbeiten x
c) Bewerbungen nach dienstlichen Kriterien auswerten und bearbeiten x
d) bei der Stellenbewirtschaftung mitwirken, insbesondere Stellenpläne führen x
e) Auswirkungen unterschiedlicher Arbeitsformen und flexibler Arbeitszeiten auf die Personalwirtschaft an Beispielen der ausbildenden Dienststelle aufzeigen x
f) bei der Personaleinsatzplanung und deren Umsetzung mitwirken, insbesondere Dienstpläne erstellen x
g) bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs mitwirken, Bildungsmaßnahmen ausschreiben, Entscheidungen über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber vorbereiten und umsetzen x
1.4 fallbezogene Rechtsanwendung a) Rangordnung von Rechtsquellen beachten x x
b) die Bestandteile eines Rechtssatzes (Tatbestand, Rechtsfolge) erklären und unterscheiden x x
c) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden x x
d) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen x x
e) Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereiten x x
f) Entscheidungen begründen x x
B. Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
im Ausbildungshalbjahr
lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes (Lernbereich) zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten 5 6
2.1 fallbezogene Rechtsanwendung a) Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestände subsumieren und Rechtsfolgen feststellen x
b) bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden x
c) Entscheidungen begründen x
d) Widerspruchsbescheide entwerfen x
2.2 Selbstverwaltungsrecht a) Bedeutung der Selbstverwaltung der Kammern für die Wirtschaft beschreiben und erläutern x
b) staatliche Aufsicht über die Kammern beschreiben und erläutern x
c) Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben und erläutern x
d) Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben beschreiben und erläutern x
2.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung a) bei Gewerbean-, -um- und -abmeldungen beraten x
b) Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten x
c) Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Registergericht vorbereiten x
d) Bestimmungen über die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden x
e) Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten x
f) das Sachverständigenwesen erläutern x
g) Ratsuchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren x
h) Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten x
i) über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfall informieren x
k) Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten x
l) Betriebsberatungen vorbereiten; über Förderprogramme informieren x
m) an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten x
n) Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten x
o) Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeitsstellung und Rückstellung vom Wehrdienst entwerfen x
2.4 Berufsbildungsrecht a) Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzgesetzes anwenden x
b) Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen x
c) Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen x
d) am Verfahren zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken x
e) Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten x

Anlage 2 (zu § 3)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und zum Verwaltungsfachangestellten - zeitliche Gliederung -
A. Fachrichtung allgemeine Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I.1) 5.1 Betriebliche Organisation,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele b und e
zu vermitteln, und im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 5.3 Rechnungswesen, Lernziele a, c und d
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildposition
II.2)) 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
zu vermitteln, und im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Lernziele d bis g
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildposition
II. 1.4 Fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle
zu vermitteln, und im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren,
II. 1.2 Handeln in Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts
fortzuführen.
B. Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I.3) 5.1 Betriebliche Organisation,
II.4) 2.2 Selbstverwaltungsrecht
zu vermitteln, und im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I. 1.1 Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildposition
II. 2.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele a bis c und f bis o
zu vermitteln, und im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
I. 1.4 Umweltschutz,
I. 2 Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
II. 2.1 Fallbezogene Rechtsanwendung,
II. 2.3 Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung, Lernziele d und e,
II. 2.4 Berufsbildungsrecht
zu vermitteln, und im Zusammenhang damit ist die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen
I. 3 Informations- und Kommunikationssysteme,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 7 Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
fortzuführen.
Fußnoten
1)
Gemäß Abschnitt I (gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse) der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
2)
Gemäß Abschnitt A der Anlage 1 dieser Verordnung.
3)
Gemäß Abschnitt I (gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse) der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
4)
Gemäß Abschnitt B der Anlage 1 dieser Verordnung.
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