AltPflVO
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) Vom 24. Juli 2001

Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) Vom 24. Juli 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO) vom 24. Juli 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Abschnitt 1 - Berufe, Ausbildungsdauer, Berichtsheft01.01.2004
§ 1 - Staatliche Anerkennung01.01.2004
§ 2 - Ausbildungsdauer01.01.2004
§ 3 - Führung des Berichtsheftes01.01.2004
Abschnitt 2 - Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger01.01.2004
§ 4 - Ausbildungsberufsbild01.01.2004
§ 5 - Ausbildungsrahmenplan01.01.2004
§ 6 - Zwischenprüfung01.01.2004
§ 7 - Abschlussprüfung01.01.2004
§ 8 - Bestehen der Prüfung01.01.2004
Abschnitt 3 - Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer01.01.2004
§ 9 - Ausbildungsberufsbild01.01.2004
§ 10 - Ausbildungsrahmenplan01.01.2004
§ 11 - Zwischenprüfung01.01.2004
§ 12 - Abschlussprüfung01.01.2004
§ 13 - Bestehen der Prüfung01.01.2004
Abschnitt 4 - Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2004
§ 14 - Übergangsregelung01.01.2004
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2004
Anlage 101.01.2004
Anlage 201.01.2004
Auf Grund von § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 und § 107 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1118), wird verordnet:

Abschnitt 1 Berufe, Ausbildungsdauer, Berichtsheft

§ 1 Staatliche Anerkennung

Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt:
1.
Altenpflegerin und Altenpfleger,
2.
Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer.

§ 2 Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung für den Beruf Altenpflegerin bzw. Altenpfleger dauert 36 Monate.
(2) Die Ausbildung für den Beruf Altenpflegehelferin bzw. Altenpflegehelfer dauert 24 Monate.
(3) Die Ausbildungen enden mit Bestehen der Abschlussprüfungen.

§ 3 Führung des Berichtsheftes

1
Die Auszubildenden haben in der praktischen Ausbildungszeit Pflegeberichte zu erstellen.
2
Die ausbildenden Pflegefachkräfte haben die Pflegeberichte durchzusehen, fachlich und sachlich zu prüfen und dieses durch Unterschrift zu bestätigen.

Abschnitt 2 Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger

§ 4 Ausbildungsberufsbild

In der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger sollen insbesondere folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
1.
das Berufsbild kennen unter Einbeziehung der rechtlichen und vertraglichen Grundlagen,
2.
Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen, sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, sowie unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen,
3.
Umgang mit Demenzkranken beherrschen, Verständnis und Einfühlungsvermögen für die Demenzkranken entwickeln,
4.
die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen, Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre Wirksamkeit überprüfen,
5.
den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und Bewältigung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen unterstützen, auf der Basis der Biografie und der vorliegenden Krankheitsbilder den Pflegeprozess durchführen,
6.
Sterbende pflegen und begleiten unter Berücksichtigung individueller Pflegemaßnahmen,
7.
alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und beraten und ihre individuellen Interessen verwirklichen helfen,
8.
spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen,
9.
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kennenlernen sowie im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren,
10.
typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2)
1
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden in der Altenpflege dazu befähigt werden, gesunde, kranke und pflegebedürftige alte Menschen selbständig und eigenverantwortlich zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen.
2
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Beruf in der Häuslichkeit, in einer Einrichtung der offenen Altenhilfe, in einer Tages- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung, in einem Pflegeheim, in einer Gerontopsychiatrischen Fachklinik, in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung ausgeübt werden kann.

§ 6 Zwischenprüfung

(1)
1
Während der Berufsausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2
Sie soll nach der halben Ausbildungszeit stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung für die Altenpflege erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Gebiete sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in einer schriftlichen Prüfung in einer Zeit von 60 Minuten sowie einer praktischen Prüfung in einer Zeit von 30 Minuten Aufgaben anhand praktischer Fälle lösen.

§ 7 Abschlussprüfung

(1)
1
Die Abschlussprüfung umfasst einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil.
2
Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie auf die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
(2) Während des schriftlichen Prüfungsteils soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in einer Zeit von höchstens 180 Minuten schriftlich Aufgaben aus den drei Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten alter Menschen und Pflegen kranker Menschen bearbeiten.
(3)
1
In der praktischen Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie bzw. er die Grund- und Behandlungspflege (Prüfungsgebiete) für eine Gruppe von drei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann.
2
Der praktische Teil der Altenpflegeprüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil von vier Stunden (erster Tag) und einem Durchführungsteil von zwei Stunden (zweiter Tag).
3
Gegenstand der beiden Prüfungsgebiete sind die Prüfungsfächer Organisation, Kommunikation/Kooperation, Vor- und Nachbereitung, Durchführung sowie Hygiene.
4
Die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer soll in einem ihr bzw. ihm bekannten Einsatzbereich geprüft werden.
(4) Während des mündlichen Prüfungsteils soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Zeit von insgesamt 15 Minuten in den Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten alter Menschen und Pflegen kranker Menschen nachweisen.

§ 8 Bestehen der Prüfung

(1)
1
Die Prüfung für den Beruf Altenpflegerin bzw. Altenpfleger ist bestanden, wenn im schriftlichen, im praktischen und im mündlichen Prüfungsteil im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2
Werden in einem der Prüfungsteile ungenügende Leistungen erbracht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(2) Der praktische Prüfungsteil wird mit ungenügend bewertet, wenn im Prüfungsfach Durchführungungenügende Leistungen erbracht werden.
(3) Mindestens mit ausreichend bestandene Prüfungsteile werden im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht erneut geprüft.

Abschnitt 3 Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer

§ 9 Ausbildungsberufsbild

In der Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer sollen insbesondere folgende Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:
1.
das Berufsbild kennen unter Einbeziehung der rechtlichen und vertraglichen Grundlagen,
2.
Kontakt mit alten Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen, sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, sowie unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen,
3.
Einfühlungsvermögen für die Demenzkranken entwickeln,
4.
die Mobilität alter Menschen fördern, auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen lernen, unter Anleitung Pflegeziele setzen,
5.
den alten Menschen bei der Auseinandersetzung und Bewältigung von chronischen Erkrankungen und Behinderungen unterstützen, den Pflegeprozess unter Anleitung durchführen,
6.
Sterbende pflegen lernen,
7.
alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und ihre individuellen Interessen verwirklichen helfen,
8.
spezielle Notfallsituationen in der Altenpflegehilfe durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen,
9.
im Team arbeiten lernen und die eigene Rolle reflektieren,
10.
typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen.

§ 10 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die in § 9 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
(2)
1
Die in § 9 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden in der Altenpflegehilfe dazu befähigt werden, gesunde, kranke und pflegebedürftige alte Menschen unter Anleitung und Aufsicht durch eine Pflegefachkraft zu betreuen, zu versorgen und zu pflegen.
2
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass der Beruf in der Häuslichkeit, in einem Pflegeheim oder einer Rehabilitationseinrichtung ausgeübt werden kann.

§ 11 Zwischenprüfung

(1)
1
Während der Berufsausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2
Sie soll nach der halben Ausbildungszeit stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich für die Altenpflegehilfe auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer in einer schriftlichen Prüfung in einer Zeit von 30 Minuten sowie einer praktischen Prüfung in einer Zeit von 30 Minuten Aufgaben anhand praktischer Fälle lösen.

§ 12 Abschlussprüfung

(1)
1
Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil.
2
Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie auf die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
(2)
1
In der praktischen Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie bzw. er die Grund- und Behandlungspflege (Prüfungsgebiete) für eine Gruppe von zwei Pflegebedürftigen planen und durchführen kann.
2
Der praktische Teil der Altenpflegehilfeprüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil von zwei Stunden (erster Tag) und einem Durchführungsteil von einer Stunde (zweiter Tag).
3
Gegenstand der beiden Prüfungsgebiete sind die Prüfungsfächer Organisation, Kommunikation/Kooperation, Vor- und Nachbereitung, Durchführung sowie Hygiene.
4
Die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer soll in einem ihr bzw. ihm bekannten Einsatzbereich geprüft werden.
(3) Während des mündlichen Prüfungsteils soll die Prüfungsteilnehmerin bzw. der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Zeit von insgesamt zehn Minuten in den Prüfungsgebieten Gestalten des Alltags, Begleiten alter Menschen und Pflege kranker Menschen nachweisen.

§ 13 Bestehen der Prüfung

(1)
1
Die Prüfung für den Beruf Altenpflegehelferin bzw. Altenpflegehelfer ist bestanden, wenn im praktischen Prüfungsteil und im mündlichen Prüfungsteil im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2
Werden in einem der Prüfungsteile ungenügende Leistungen erbracht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(2) Der praktische Prüfungsteil wird mit ungenügend bewertet, wenn im Prüfungsfach Durchführung ungenügende Leistungen erbracht werden.
(3) Mindestens mit ausreichend bestandene Prüfungsteile werden im Falle einer Wiederholungsprüfung nicht erneut geprüft.

Abschnitt 4 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Übergangsregelung

Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
2
Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung für die Berufsausbildung in der Altenpflege vom 15. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 44) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Juli 2001.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 in die Ausbildung eintreten a) die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der Ausbildung kennen 1. Ausbildungsjahr
b) die Möglichkeiten beruflicher Fortund Weiterbildung kennen
c) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes kennen
d) Wege und Medien der betrieblichen Kommunikation nutzen
2 alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen a) Kontakt mit alten Menschen herstellen, helfende und beratende Gespräche führen und einen respektvollen Umgang pflegen 1. Ausbildungsjahr
b) beim Übergang in die Pflegesituation helfen, Hilfe bei der Gestaltung und dem Kennenlernen der neuen Umgebung anbieten
c) unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen
d) Grundkenntnisse über die Einsatzbereiche der Altenpflege und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen anwenden
e) nach Pflegeplänen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, arbeiten und Pflege dokumentieren
f) nach hygienischen Grundsätzen arbeiten und Arbeitsschutzvorschriften einhalten
g) Hilfestellung bei der Körperpflege, der Kleidung, der Nahrungsaufnahme und der Ausscheidung leisten
h) häufige Erkrankungen und Einschränkungen (wie z. B. Seh- und Hörbehinderungen, Demenz) bei der Pflege berücksichtigen
i) bei der täglichen Pflege wesentliche Prophylaxen gegen z. B. Dekubitus, Soor, Parotitis, Dehydration beachten
j) in Notfällen Erste Hilfe leisten
k) den Haushalt des alten Menschen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen führen
3 Demenzkranke pflegen und unterstützen a) Empathie für die Demenzkranken entwickeln 1. Ausbildungsjahr
b) Tagesabläufe strukturieren und Demenzkranke bei angemessenen Beschäftigungen anleiten
c) Biografien erstellen und bei der täglichen Pflege berücksichtigen
d) den Schlaf fördernde Maßnahmen durchführen
e) Harn-/Stuhlkontinenz fördernde Maßnahmen durchführen
f) angemessene Inkontinenzversorgung einschließlich Intimpflege durchführen
g) alle Formen der sinnlichen Wahrnehmung stimulieren (z. B. Basale Stimulation)
h) exemplarische Ermittlung eines Ist-Zustandes, incl. ärztlicher Diagnosen und Medikationen
4 die Mobilität fördern a) die Beweglichkeit alter Menschen beobachten, Einschränkungen erkennen und dokumentieren 1. Ausbildungsjahr
b) im Falle von eingeschränkter Mobilität spezielle Prophylaxen zur Vermeidung möglicher Folgeerkrankungen durchführen
c) Sturzgefahren erkennen und entsprechende Prophylaxen durchführen
d) auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen, Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre Wirksamkeit überprüfen
e) Grundkonzepte der Mobilisierung berücksichtigen (z. B. Bobath, Kinästhetik)
f) die Vitalzeichen kontrollieren
5 Menschen mit chronischen Erkrankungen pflegen a) Empathie für chronisch Kranke und multimorbide alte Menschen entwickeln 2. Ausbildungsjahr
b) auf der Basis der Biografie und der vorliegenden Krankheitsbilder (z. B. Erkrankungen des Verdauungs-, Harnwegs-, Atemwegs-, Nervensystems, Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie psychiatrische Erkrankungen) den Pflegeprozess durchführen
c) Menschen mit einem Schlaganfall nach gängigem Konzept (z. B. Bobath) pflegen
d) Kenntnisse über die Grundversorgung (Körperpflege, Kleidung, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung) bei der Pflege von Parkinsonkranken anwenden und vertiefen
e) Diabeteskranke auf wesentliche Symptome (z. B. Hautveränderungen) hin beobachten und spezielle Maßnahmen hinsichtlich der Körperpflege und Ernährung durchführen
f) ärztliche Tätigkeit unterstützen und ärztliche Anordnungen (z. B. Blutzucker kontrollen, Injektionen, Infusionen, Stomaversorgung) durchführen
g) Medikamente verabreichen und die Wirkung/Nebenwirkung beobachten
6 Sterbende pflegen und begleiten a) Sterbende beobachten und Anzeichen des nahenden Todes erkennen 2. Ausbildungsjahr
b) die Umgebung der Sterbenden gestalten und für das Wohlbefinden und ggf. für religiösen Beistand sorgen
c) individuelle Pflegemaßnahmen auf der Basis genauer Beobachtung und ethischer Grundsätze durchführen
d) ärztliche Schmerztherapie durch genaue Beobachtung, Durchführung der Anordnung und zusätzliche Pflegemaßnahmen unterstützen
e) die Angehörigen betreuen
f) mit Verstorbenen würdevoll umgehen, unter Berücksichtigung ihrer religiösen und kulturellen Identität
g) sich mit Sterben und Tod aktiv auseinandersetzen und die eigene Trauer bewältigen
7 Gesundheitsförderung gezielt gestalten a) alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und beraten 2./3. Ausbildungsjahr
b) Mahlzeiten gesund und genussreich gestalten
c) Stress durch verschiedene Strategien (z. B. Entspannungsübungen, Musik, Aromatherapie, Massagen) vorbeugen bzw. abbauen
d) Suchterkrankungen durch einen verantwortungsvollen Umgang mit Medikamenten und anderen Suchtmitteln vorbeugen
e) gesellige Zusammenkünfte, Spiel und Spaß sowie Bewegung fördern und gestalten
f) die Sexualität alter Menschen respektieren und die Befriedigung sexueller Bedürfnisse ermöglichen
g) individuelle Interessen alter Menschen verwirklichen helfen (z. B. musizieren, lesen, handwerkliche oder künstlerische Tätigkeiten)
h) Gespräche und Erfahrungsaustausch ermöglichen und fördern
8 mit Notfallsituationen angemessen umgehen a) spezielle Notfallsituationen in der Altenpflege (z. B. Blutzuckerentgleisung, akuter Bauch, Frakturen, Embolie) durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen 3. Ausbildungsjahr
b) ggf. die Hilfe anderer Berufgruppen hinzuziehen und die Ärztin/den Arzt in ihrer/seiner Tätigkeit unterstützen
c) den alten Menschen bei der Vorbereitung eines Krankenhausaufenthaltes unterstützen
9 im Pflegeteam mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten a) Modelle und Konzepte der Pflege vergleichen und das im eigenen Betrieb angewendete Modell beurteilen 3. Ausbildungsjahr
b) im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren
c) an Teamsitzungen und Übergabegesprächen teilnehmen und moderieren
d) Kontakte mit anderen Berufsgruppen oder Ehrenamtlichen gestalten und ihre Tätigkeit unterstützen
e) Angehörige und andere Arbeitskräfte anleiten
f) organisatorische und verwalterische Aufgaben planen und durchführen
g) die pflegerische Arbeit des Teams im Hinblick auf Qualitätstandards überprüfen und ggf. qualitätssichernde Maßnahmen vorschlagen
h) Beschwerden der Bewohnerinnen und Bewohner und Angehörigen ernst nehmen und gemeinsam Lösungen finden
i) Konflikte im Team und unter bzw. mit den alten Menschen gemeinsam lösen
j) Situationen, in denen Gewalt ausgeübt wird, erkennen, angemessen darauf reagieren und präventive Maßnahmen ergreifen
10 Menschen mit Infektionen pflegen a) typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen 3. Ausbildungsjahr
b) durch die Beachtung hygienischer Grundsätze und gezielte Gesundheitsförderung Infektionen vorbeugen und die Wundheilung unterstützen
c) Betroffene und Angehörige aufklären und beraten
d) den Heilungsprozess durch geeignete Pflegemaßnahmen unterstützen

Anlage 2

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Altenpflegehelferin/zum Altenpflegehelfer
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 in die Ausbildung eintreten a) die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der Ausbildung kennen 1. Ausbildungsjahr
b) Möglichkeiten zur Altenpflegeausbildung kennen
c) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes kennen
d) Wege und Medien der betrieblichen Kommunikation kennen lernen
2 alte Menschen bei der Grundversorgung unterstützen a) Kontakt mit alten Menschen herstellen, helfende Gespräche führen und einen respektvollen Umgang pflegen 1. Ausbildungsjahr
b) beim Übergang in die Pflegesituation helfen, Hilfe bei der Gestaltung und dem Kennenlernen der neuen Umgebung anbieten
c) unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen für die eigene Gesundheit sorgen
d) Grundkenntnisse über die Einsatzbereiche der Altenpflege und ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen anwenden
e) nach Pflegeplänen, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, arbeiten und Pflege dokumentieren
f) nach hygienischen Grundsätzen arbeiten und Arbeitsschutzvorschriften einhalten
g) Hilfestellung bei der Körperpflege, der Kleidung, der Nahrungsaufnahme und der Ausscheidung leisten
h) häufige Erkrankungen und Einschränkungen (wie z. B. Seh- und Hörbehinderungen, Demenz) bei der Pflege berücksichtigen
i) bei der täglichen Pflege wesentliche Prophylaxen gegen z. B. Dekubitus, Soor, Parotitis, Dehydration beachten
j) in Notfällen Erste Hilfe leisten
k) den Haushalt des alten Menschen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen führen
3 Demenzkranke pflegen und unterstützen a) Empathie für die Demenzkranken entwickeln 1. Ausbildungsjahr
b) Tagesabläufe strukturieren und Demenzkranke bei angemessenen Beschäftigungen anleiten
c) Biografien erstellen und bei der täglichen Pflege berücksichtigen
d) den Schlaf fördernde Maßnahmen durchführen
e) Harn-/Stuhlkontinenz fördernde Maßnahmen durchführen
f) angemessene Inkontinenzversorgung einschließlich Intimpflege durchführen
g) alle Formen der sinnlichen Wahrnehmung stimulieren (z. B. Basale Stimulation)
h) exemplarische Ermittlung eines Ist-Zustandes
4 die Mobilität fördern a) die Beweglichkeit alter Menschen beobachten, Einschränkungen erkennen und dokumentieren 1. Ausbildungsjahr
b) im Falle von eingeschränkter Mobilität spezielle Prophylaxen zur Vermeidung möglicher Folgeerkrankungen durchführen
c) Sturzgefahren erkennen und entsprechende Prophylaxen durchführen
d) auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen lernen, und unter Anleitung Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre Wirksamkeit überprüfen
e) Grundkonzepte der Mobilisierung unter Anleitung berücksichtigen (z. B. Bobath, Kinästhetik)
f) die Vitalzeichen kontrollieren
5 Menschen mit chronischen Erkrankungen pflegen a) den Pflegeprozess unter Anleitung durchführen 2. Ausbildungsjahr
b) Kenntnisse über die Grundversorgung (Körperpflege, Kleidung, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung) bei der Pflege von Parkinsonkranken und Menschen mit einem Schlaganfall unter Anleitung anwenden und vertiefen
c) Diabeteskranke auf wesentliche Symptome (z. B. Hautveränderungen) hin beobachten und spezielle Maßnahmen hinsichtlich der Körperpflege und Ernährung unter Anleitung durchführen
d) auf Anweisung ärztliche Tätigkeiten (Blutzucker kontrollieren, Insulininjektionen) durchführen und Medikamente verabreichen sowie die Wirkung/Nebenwirkung beobachten
6 Sterbende pflegen und begleiten a) Sterbende beobachten und Anzeichen des nahenden Todes erkennen 2. Ausbildungsjahr
b) die Umgebung der Sterbenden gestalten und für das Wohlbefinden und ggf. für religiösen Beistand sorgen
c) die Angehörigen betreuen
d) mit Verstorbenen würdevoll umgehen, unter Berücksichtigung ihrer religiösen und kulturellen Identität
e) sich mit Sterben und Tod aktiv auseinandersetzen und die eigene Trauer bewältigen
7 Gesundheitsförderung gezielt gestalten a) alte Menschen bei einer gesunden Lebensweise unterstützen und beraten 2. Ausbildungsjahr
b) Mahlzeiten gesund und genussreich gestalten
c) Stress durch verschiedene Strategien (z. B. Entspannungsübungen, Musik, Aromatherapie, Massagen) vorbeugen bzw. abbauen
d) gesellige Zusammenkünfte, Spiel und Spaß sowie Bewegung fördern und gestalten
e) die Sexualität alter Menschen respektieren und die Befriedigung sexueller Bedürfnisse ermöglichen
f) individuelle Interessen alter Menschen verwirklichen helfen (z. B. musizieren, lesen, handwerkliche oder künstlerische Tätigkeiten)
g) Gespräche und Erfahrungsaustausch ermöglichen und fördern
8 mit Notfallsituationen angemessen umgehen a) spezielle Notfallsituationen in der Altenpflegehilfe, z. B. Blutzuckerentgleisung, durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen 2. Ausbildungsjahr
b) den alten Menschen bei der Vorbereitung eines Krankenhausaufenthaltes unterstützen
9 im Pflegeteam mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten a) im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren 2. Ausbildungsjahr
b) an Teamsitzungen und Übergabegesprächen teilnehmen
c) Kontakte mit anderen Berufsgruppen oder Ehrenamtlichen pflegen
d) organisatorische und verwalterische Aufgaben unter Anleitung durchführen
e) die pflegerische Arbeit des Teams im Hinblick auf Qualitätstandards kennen lernen
f) Beschwerden der Bewohnerinnen und Bewohner und Angehörigen ernst nehmen und gemeinsam Lösungen finden
g) Konflikte im Team und unter bzw. mit den alten Menschen gemeinsam lösen lernen
h) Situationen, in denen Gewalt ausgeübt wird, erkennen lernen, und unter Anleitung angemessen darauf reagieren und präventive Maßnahmen ergreifen
10 Menschen mit Infektionen pflegen a) typische Anzeichen von Infektionen kennen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen 2. Ausbildungsjahr
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