Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung - KibeLeistVO) Vom 30. November 2004
                            Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes  (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung - KibeLeistVO)  Vom 30. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung - KibeLeistVO) vom 30. November 2004 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Gegenstand | 01.01.2005 | 
| § 2 - Leistungen | 01.01.2005 | 
| § 3 - Betreuungszeit | 01.01.2005 | 
| § 4 - Personalqualifikation/ -ausstattung | 01.01.2005 | 
| § 5 - Frühförderung, Personalqualifikation/-ausstattung | 01.01.2005 | 
| § 6 - Versorgung und körperliche Pflege in der Frühförderung | 01.01.2005 | 
| § 7 - Ernährung | 01.01.2005 | 
| § 8 - Bauliche Ausstattung und Raumbedarfe | 01.01.2005 | 
| § 9 - Schlussbestimmung | 01.01.2005 | 
| Anlage 1 | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 | 01.01.2005 | 
| Anlage 3 | 01.01.2005 | 
                            Auf
Grund von § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            Besteht ein Anspruch auf Förderung
nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz oder ist ein solcher Anspruch bewilligt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 KibeG),
gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind bei der Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Kindertageseinrichtung die Erbringung der in dieser Verordnung bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen, sofern in den Leistungsvereinbarungen mit den Trägern (§ 16 KibeG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht Abweichendes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungen
                            (1) Die nach Altersgruppen und Förderungsumfang
unterschiedenen Leistungsarten ergeben sich aus der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Frühförderung wird gemeinsam mit der Förderung
von nicht behinderten Kindern (integrative Förderung) oder in Sondergruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Betreuungsumfang des Kindes
je Leistungsart bezieht sich auf die Öffnungstage der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der sechsstündigen Krippenleistungsart wird wöchentliche Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Umfang des Fünffachen der in der Bewilligung bezeichneten Stundenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Hortbetreuung kann an den Öffnungstagen
während der Ferienzeiten sowie am Halbjahreswechseltag als ein um fünf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stunden erweitertes Betreuungsangebot beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Betreuungszeit
                            Die Förderung in der Tageseinrichtung
wird den Kindern regelmäßig an fünf Tagen in der Woche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens an 48 Wochen im Jahr gewährleistet. Diese jährliche Betreuungszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindert sich um zwei Tage pro Jahr für gemeinsame Fortbildungen aller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erziehungskräfte der Tageseinrichtung. Schließt eine Tageseinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Zeit von Heiligabend bis Neujahr gilt dies als einwöchige Schließung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Personalqualifikation/ -ausstattung
                            (1) Die Betreuung der Kinder in den
Tageseinrichtungen erfolgt durch pädagogische Fachkräfte im Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe der folgenden Absätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Tageseinrichtungen werden von
staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher geleitet, die hierzu befähigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind. Im Einzelfall können sie auch von fachlich geeigneten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die unmittelbare Betreuung der
Kinder in der Tageseinrichtung wird von staatlich anerkannten Erzieherinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erziehern sowie staatlich anerkannten Kinderpflegerinnen und -pflegern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten vorgenommen (Erziehungspersonal).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die unmittelbare Betreuung der Kinder durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit anderen Qualifikationen ist im Einzelfall möglich, sofern sie die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fachliche und persönliche Eignung für ihre Aufgaben besitzen. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten in der Tätigkeit der Erzieherin oder der Kinderpflegerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne staatliche Anerkennung, die mindestens seit dem 31. Dezember 2002 fortlaufend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden, gilt diese Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als vorhanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Betreuung erfolgt durch einen
Personaleinsatz gemäß der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 in der Weise, dass die Erzieher- und Leitungswochenstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums durchschnittlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingehalten werden. Die in einer Tageseinrichtung vorgehaltenen Erziehungswochenstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Kind sowie die Leitungswochenstunden je Kind werden aus den im Verlauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des zwölfmonatigen Leistungszeitraums betreuten Kindern und der arbeitsvertraglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochenarbeitszeit der beschäftigten Erziehungs- und Leitungskräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            errechnet. Ausnahmen hiervon kann die zuständige Behörde bei Vorliegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wichtiger Gründe zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Es wird gewährleistet, dass
zwei Drittel der in Anlage 2 aufgeführten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erziehungswochenstunden je Kind in den Leistungsarten Krippe und Elementar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher geleistet werden. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von den in Anlage 2 vorgeschriebenen
Standards je Kind kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründe zulassen. In der Leistungsart Hort erfolgt die pädagogische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuung ausschließlich durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erzieher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Frühförderung, Personalqualifikation/-ausstattung
                            (1) Die unmittelbare Betreuung behinderter
oder von Behinderung bedrohter Kinder erfolgt durch staatlich geprüfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation als Erziehungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Neben dem Erziehungspersonal werden
die Kinder je nach Bedarf durch Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Motopädinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Motopäden, künstlerische Therapeutinnen und Therapeuten sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere therapeutische Fachkräfte mit entsprechenden Qualifikationen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Erziehungs- und Leitungswochenstunden
je Kind für die Frühförderung entsprechen denen für Elementarleistungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit gleichem Betreuungsumfang. Darüber hin- aus werden therapeutische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und heilpädagogische Leistungen erbracht. Den notwendigen Umfang der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen bestimmt die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Versorgung und körperliche Pflege in der Frühförderung
                            (1) Für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Kinder werden bei Bedarf spezielle Pflegeleistungen erbracht. Hierzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gehören insbesondere eine ärztlich verordnete, auf das Kind abgestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diätnahrung, die Medikamentengabe, Hilfen bei der Blasen- und Darmentleerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Lagerung und sonstige Pflege nach den spezifischen Anforderungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweiligen Behinderungsart. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sorgeberechtigten darüber zu informieren und über die Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergänzender Hilfeangebote zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sofern in Einzelfällen besonders
aufwändige und anspruchsvolle Zusatzleistungen zu erbringen sind, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die angemessene Personalausstattung von der zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ernährung
                            (1) Alle Krippen-, Elementar- und
Frühförderungsleistungsarten mit einem täglichen Betreuungsumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab sechs Stunden, die fünfstündige Elementarbetreuung mit Mittagessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Hortleistungsarten beinhalten ein tägliches Mittagessen. Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle betreuten Kinder werden ausreichende zusätzliche Mahlzeiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Getränke bereitgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sofern Kinder auf ärztliche
Anordnung besondere Ernährungsvorschriften beachten müssen, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hierauf im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücksicht genommen. Dies gilt auch, wenn Kinder aus religiösen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besondere Ernährungsvorschriften beachten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bauliche Ausstattung und Raumbedarfe
                            (1) Den gleichzeitig betreuten Kindern
wird mindestens die in Anlage 3 bezeichnete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläche je Kind in Gruppen- und Gruppennebenräumen sowie Funktionsräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (ohne Sanitärbereich) zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesen Standards kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründe zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für therapeutische und heilpädagogische
Einzel- oder Kleingruppenförderung werden geeignete Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgehalten. Sofern die Kinder auf Grund ihrer Behinderung erhöhten Ruhebedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben, werden ihnen abgeschirmte Ruhebereiche zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schlussbestimmung
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 30. November 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 1
| Altersgruppen /Leistungsarten | |
| Krippe | Hort | 
| Krippe bis zu 12-stündige Betreuung (K 12) | Hort bis zu 7-stündige Betreuung (H 7) | 
| Krippe bis zu 10-stündige Betreuung (K 10) | Hort bis zu 5-stündige Betreuung (H 5) | 
| Krippe bis zu 8-stündige Betreuung (K 8) | Hort bis zu 3-stündige Betreuung (H 3) | 
| Krippe bis zu 6-stündige Betreuung (K 6) | Hort bis zu 2-stündige Betreuung (H 2) | 
| Frühförderung | |
| Elementar | |
| Integrative Förderung bis zu 12 Stunden (112) | |
| Elementar bis zu 12-stündige Betreuung (E 12) | Integrative Förderung bis zu 10 Stunden (110) | 
| Elementar bis zu 10-stündige Betreuung (E 10) | Integrative Förderung bis zu 8 Stunden (18) | 
| Elementar bis zu 8-stündige Betreuung (E 8) | Integrative Förderung bis zu 6 Stunden (16) | 
| Elementar bis zu 6-stündige Betreuung (E 6) | Integrative Förderung bis zu 4 Stunden (14) | 
| Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | Förderung in Sondergruppen bis zu 12 Stunden (S 12) | 
| mit Mittagessen (E 5 +) | Förderung in Sondergruppen bis zu 10 Stunden (S 10) | 
| Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | Förderung in Sondergruppen bis zu 8 Stunden (S 8) | 
| ohne Mittagessen (E 5) | Förderung in Sondergruppen bis zu 6 Stunden (S 6) | 
| Elementar bis zu 4-stündige Betreuung (E 4) | Förderung in Sondergruppen bis zu 4 Stunden (S 4) | 
Anlage 2
| Erziehungs- | Leitungs- | |
| Wochenstunden | Wochenstunden | |
| Altersgruppe / Leistungsarten | je Kind | je Kind | 
| Krippe | ||
| Krippe bis zu 12-stündige Betreuung (K 12) | 9,240 | 0,9 | 
| Krippe bis zu 10-stündige Betreuung (K 10) | 7,700 | 0,75 | 
| Krippe bis zu 8-stündige Betreuung (K 8) | 6,160 | 0,6 | 
| Krippe bis zu 6-stündige Betreuung (K 6) | 4,620 | 0,45 | 
| Elementar | ||
| Elementar bis zu 12-stündige Betreuung (E 12) | 5,160 | 0,9 | 
| Elementar bis zu 10-stündige Betreuung (E 10) | 4,300 | 0,75 | 
| Elementar bis zu 8-stündige Betreuung (E 8) | 3,440 | 0,6 | 
| Elementar bis zu 6-stündige Betreuung (E 6) | 2,580 | 0,45 | 
| Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | ||
| mit Mittagessen (E 5 +) | 2,050 | 0,375 | 
| Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | ||
| ohne Mittagessen (E 5) | 2,050 | 0,375 | 
| Elementar bis zu 4-stündige Betreuung (E 4) | 1,640 | 0,3 | 
| Hort | ||
| Hort bis zu 7-stündige Betreuung (H 7) | 2,560 | 0,6 | 
| Hort bis zu 5-stündige Betreuung (H 5) | 1,920 | 0,45 | 
| Hort bis zu 3-stündige Betreuung (H 3) | 1,280 | 0,3 | 
| Hort bis zu 2-stündige Betreuung (H 2) | 0,960 | 0,23 | 
Anlage 3
| Mindestflächen | ||
| Altersgruppen/ Leistungsarten | je Kind (in m²) | |
| Krippe | 3,3 | |
| Elementar (bei bis zu fünfstündiger Betreuung) | 2,2 | |
| Elementar (bei mindestens sechsstündiger Betreuung) | 3,0 | |
| Hort | 2,2 | |
| Frühförderung | 3,5 |