Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung - KibeLeistVO) Vom 30. November 2004
Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung - KibeLeistVO) Vom 30. November 2004
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung - KibeLeistVO) vom 30. November 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Gegenstand | 01.01.2005 |
§ 2 - Leistungen | 01.01.2005 |
§ 3 - Betreuungszeit | 01.01.2005 |
§ 4 - Personalqualifikation/ -ausstattung | 01.01.2005 |
§ 5 - Frühförderung, Personalqualifikation/-ausstattung | 01.01.2005 |
§ 6 - Versorgung und körperliche Pflege in der Frühförderung | 01.01.2005 |
§ 7 - Ernährung | 01.01.2005 |
§ 8 - Bauliche Ausstattung und Raumbedarfe | 01.01.2005 |
§ 9 - Schlussbestimmung | 01.01.2005 |
Anlage 1 | 01.01.2005 |
Anlage 2 | 01.01.2005 |
Anlage 3 | 01.01.2005 |
Auf
Grund von § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395),
wird verordnet:
§ 1 Gegenstand
Besteht ein Anspruch auf Förderung
nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz oder ist ein solcher Anspruch bewilligt
worden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 KibeG),
gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind bei der Inanspruchnahme
einer Kindertageseinrichtung die Erbringung der in dieser Verordnung bestimmten
Leistungen, sofern in den Leistungsvereinbarungen mit den Trägern (§ 16 KibeG)
nicht Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Leistungen
(1) Die nach Altersgruppen und Förderungsumfang
unterschiedenen Leistungsarten ergeben sich aus der Anlage
1. Frühförderung wird gemeinsam mit der Förderung
von nicht behinderten Kindern (integrative Förderung) oder in Sondergruppen
angeboten.
(2) Der Betreuungsumfang des Kindes
je Leistungsart bezieht sich auf die Öffnungstage der Einrichtungen.
Bei der sechsstündigen Krippenleistungsart wird wöchentliche Betreuung
im Umfang des Fünffachen der in der Bewilligung bezeichneten Stundenzahl
angeboten.
(3) Hortbetreuung kann an den Öffnungstagen
während der Ferienzeiten sowie am Halbjahreswechseltag als ein um fünf
Stunden erweitertes Betreuungsangebot beansprucht werden.
§ 3 Betreuungszeit
Die Förderung in der Tageseinrichtung
wird den Kindern regelmäßig an fünf Tagen in der Woche und
mindestens an 48 Wochen im Jahr gewährleistet. Diese jährliche Betreuungszeit
mindert sich um zwei Tage pro Jahr für gemeinsame Fortbildungen aller
Erziehungskräfte der Tageseinrichtung. Schließt eine Tageseinrichtung
in der Zeit von Heiligabend bis Neujahr gilt dies als einwöchige Schließung.
§ 4 Personalqualifikation/ -ausstattung
(1) Die Betreuung der Kinder in den
Tageseinrichtungen erfolgt durch pädagogische Fachkräfte im Einzelnen
nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Tageseinrichtungen werden von
staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie
staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher geleitet, die hierzu befähigt
sind. Im Einzelfall können sie auch von fachlich geeigneten Personen
mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet
werden.
(3) Die unmittelbare Betreuung der
Kinder in der Tageseinrichtung wird von staatlich anerkannten Erzieherinnen
und Erziehern sowie staatlich anerkannten Kinderpflegerinnen und -pflegern
oder sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten vorgenommen (Erziehungspersonal).
Die unmittelbare Betreuung der Kinder durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
mit anderen Qualifikationen ist im Einzelfall möglich, sofern sie die
fachliche und persönliche Eignung für ihre Aufgaben besitzen. Bei
Angestellten in der Tätigkeit der Erzieherin oder der Kinderpflegerin
ohne staatliche Anerkennung, die mindestens seit dem 31. Dezember 2002 fortlaufend
zur Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden, gilt diese Eignung
als vorhanden.
(4) Die Betreuung erfolgt durch einen
Personaleinsatz gemäß der Anlage
2 in der Weise, dass die Erzieher- und Leitungswochenstunden
je Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums durchschnittlich
eingehalten werden. Die in einer Tageseinrichtung vorgehaltenen Erziehungswochenstunden
je Kind sowie die Leitungswochenstunden je Kind werden aus den im Verlauf
des zwölfmonatigen Leistungszeitraums betreuten Kindern und der arbeitsvertraglichen
Wochenarbeitszeit der beschäftigten Erziehungs- und Leitungskräfte
errechnet. Ausnahmen hiervon kann die zuständige Behörde bei Vorliegen
wichtiger Gründe zulassen.
(5) Es wird gewährleistet, dass
zwei Drittel der in Anlage 2 aufgeführten
Erziehungswochenstunden je Kind in den Leistungsarten Krippe und Elementar
durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher geleistet werden. Ausnahmen
von den in Anlage 2 vorgeschriebenen
Standards je Kind kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger
Gründe zulassen. In der Leistungsart Hort erfolgt die pädagogische
Betreuung ausschließlich durch staatlich anerkannte Erzieherinnen und
Erzieher.
§ 5 Frühförderung, Personalqualifikation/-ausstattung
(1) Die unmittelbare Betreuung behinderter
oder von Behinderung bedrohter Kinder erfolgt durch staatlich geprüfte
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder Erzieherinnen und Erzieher
mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation als Erziehungspersonal.
(2) Neben dem Erziehungspersonal werden
die Kinder je nach Bedarf durch Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen
und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Motopädinnen
und Motopäden, künstlerische Therapeutinnen und Therapeuten sowie
andere therapeutische Fachkräfte mit entsprechenden Qualifikationen gefördert.
(3) Die Erziehungs- und Leitungswochenstunden
je Kind für die Frühförderung entsprechen denen für Elementarleistungsarten
mit gleichem Betreuungsumfang. Darüber hin- aus werden therapeutische
und heilpädagogische Leistungen erbracht. Den notwendigen Umfang der
therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen bestimmt die zuständige
Fachbehörde.
§ 6 Versorgung und körperliche Pflege in der Frühförderung
(1) Für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Kinder werden bei Bedarf spezielle Pflegeleistungen erbracht. Hierzu
gehören insbesondere eine ärztlich verordnete, auf das Kind abgestimmte
Diätnahrung, die Medikamentengabe, Hilfen bei der Blasen- und Darmentleerung
sowie Lagerung und sonstige Pflege nach den spezifischen Anforderungen der
jeweiligen Behinderungsart. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sind
die Sorgeberechtigten darüber zu informieren und über die Nutzung
ergänzender Hilfeangebote zu beraten.
(2) Sofern in Einzelfällen besonders
aufwändige und anspruchsvolle Zusatzleistungen zu erbringen sind, wird
die angemessene Personalausstattung von der zuständigen Behörde
ermittelt.
§ 7 Ernährung
(1) Alle Krippen-, Elementar- und
Frühförderungsleistungsarten mit einem täglichen Betreuungsumfang
ab sechs Stunden, die fünfstündige Elementarbetreuung mit Mittagessen
sowie die Hortleistungsarten beinhalten ein tägliches Mittagessen. Für
alle betreuten Kinder werden ausreichende zusätzliche Mahlzeiten und
Getränke bereitgestellt.
(2) Sofern Kinder auf ärztliche
Anordnung besondere Ernährungsvorschriften beachten müssen, wird
hierauf im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten
Rücksicht genommen. Dies gilt auch, wenn Kinder aus religiösen Gründen
besondere Ernährungsvorschriften beachten müssen.
§ 8 Bauliche Ausstattung und Raumbedarfe
(1) Den gleichzeitig betreuten Kindern
wird mindestens die in Anlage 3 bezeichnete
Fläche je Kind in Gruppen- und Gruppennebenräumen sowie Funktionsräumen
(ohne Sanitärbereich) zur Verfügung gestellt. Eine Ausnahme von
diesen Standards kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger
Gründe zulassen.
(2) Für therapeutische und heilpädagogische
Einzel- oder Kleingruppenförderung werden geeignete Räumlichkeiten
vorgehalten. Sofern die Kinder auf Grund ihrer Behinderung erhöhten Ruhebedarf
haben, werden ihnen abgeschirmte Ruhebereiche zur Verfügung gestellt.
§ 9 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
Gegeben
in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. November 2004.
Anlage 1
Altersgruppen /Leistungsarten | |
Krippe | Hort |
Krippe bis zu 12-stündige Betreuung (K 12) | Hort bis zu 7-stündige Betreuung (H 7) |
Krippe bis zu 10-stündige Betreuung (K 10) | Hort bis zu 5-stündige Betreuung (H 5) |
Krippe bis zu 8-stündige Betreuung (K 8) | Hort bis zu 3-stündige Betreuung (H 3) |
Krippe bis zu 6-stündige Betreuung (K 6) | Hort bis zu 2-stündige Betreuung (H 2) |
Frühförderung | |
Elementar | |
Integrative Förderung bis zu 12 Stunden (112) | |
Elementar bis zu 12-stündige Betreuung (E 12) | Integrative Förderung bis zu 10 Stunden (110) |
Elementar bis zu 10-stündige Betreuung (E 10) | Integrative Förderung bis zu 8 Stunden (18) |
Elementar bis zu 8-stündige Betreuung (E 8) | Integrative Förderung bis zu 6 Stunden (16) |
Elementar bis zu 6-stündige Betreuung (E 6) | Integrative Förderung bis zu 4 Stunden (14) |
Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | Förderung in Sondergruppen bis zu 12 Stunden (S 12) |
mit Mittagessen (E 5 +) | Förderung in Sondergruppen bis zu 10 Stunden (S 10) |
Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | Förderung in Sondergruppen bis zu 8 Stunden (S 8) |
ohne Mittagessen (E 5) | Förderung in Sondergruppen bis zu 6 Stunden (S 6) |
Elementar bis zu 4-stündige Betreuung (E 4) | Förderung in Sondergruppen bis zu 4 Stunden (S 4) |
Anlage 2
Erziehungs- | Leitungs- | |
Wochenstunden | Wochenstunden | |
Altersgruppe / Leistungsarten | je Kind | je Kind |
Krippe | ||
Krippe bis zu 12-stündige Betreuung (K 12) | 9,240 | 0,9 |
Krippe bis zu 10-stündige Betreuung (K 10) | 7,700 | 0,75 |
Krippe bis zu 8-stündige Betreuung (K 8) | 6,160 | 0,6 |
Krippe bis zu 6-stündige Betreuung (K 6) | 4,620 | 0,45 |
Elementar | ||
Elementar bis zu 12-stündige Betreuung (E 12) | 5,160 | 0,9 |
Elementar bis zu 10-stündige Betreuung (E 10) | 4,300 | 0,75 |
Elementar bis zu 8-stündige Betreuung (E 8) | 3,440 | 0,6 |
Elementar bis zu 6-stündige Betreuung (E 6) | 2,580 | 0,45 |
Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | ||
mit Mittagessen (E 5 +) | 2,050 | 0,375 |
Elementar bis zu 5-stündige Betreuung | ||
ohne Mittagessen (E 5) | 2,050 | 0,375 |
Elementar bis zu 4-stündige Betreuung (E 4) | 1,640 | 0,3 |
Hort | ||
Hort bis zu 7-stündige Betreuung (H 7) | 2,560 | 0,6 |
Hort bis zu 5-stündige Betreuung (H 5) | 1,920 | 0,45 |
Hort bis zu 3-stündige Betreuung (H 3) | 1,280 | 0,3 |
Hort bis zu 2-stündige Betreuung (H 2) | 0,960 | 0,23 |
Anlage 3
Mindestflächen | ||
Altersgruppen/ Leistungsarten | je Kind (in m²) | |
Krippe | 3,3 | |
Elementar (bei bis zu fünfstündiger Betreuung) | 2,2 | |
Elementar (bei mindestens sechsstündiger Betreuung) | 3,0 | |
Hort | 2,2 | |
Frühförderung | 3,5 |
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