Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) Vom 30. November 2004
Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) Vom 30. November 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) vom 30. November 2004 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Gegenstand | 01.01.2005 |
§ 2 - Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten | 01.01.2005 |
§ 3 - Teilbetrag Sachkosten | 01.01.2005 |
§ 4 - Teilbetrag Gebäudekosten | 01.01.2005 |
§ 5 - Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen | 01.01.2005 |
§ 6 - Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung | 01.01.2005 |
§ 7 - Verfahren bei neuen Trägern | 01.01.2005 |
§ 8 - Schlussbestimmung | 01.01.2005 |
Auf
Grund von § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395),
wird verordnet:
§ 1 Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Höhe
der Kostenerstattung, die die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind nach § 7 Absatz 2 KibeG leistet,
wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 KibeG nicht
vorliegen.
(2) Die Höhe der erstattungsfähigen
Kosten wird von der zuständigen Behörde nach der vom Kind in Anspruch
genommenen Leistungsart des Trägers ermittelt. Die zuständige Behörde
kann sie für mehrere Einrichtungen eines Trägers oder von Trägerverbünden
festsetzen.
(3) Die erstattungsfähigen Kosten
setzen sich zusammen aus einem Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten,
einem Teilbetrag Sachkosten und einem Teilbetrag Gebäudekosten. Für
behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder kommt ein Teilbetrag Heilpädagogische
Maßnahmen hinzu.
(4) Die Kosten werden dem Kind für
die bewilligte Leistung und Dauer der Betreuung erstattet, abzüglich
eines Familieneigenanteils, der nach der Familieneigenanteilsverordnung vom
30. November 2004 (HmbGVBl. S. 419) errechnet wird. § 21 KibeG
gilt entsprechend.
§ 2 Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten
Der Teilbetrag Betreuungs- und
Leitungskosten wird ermittelt, indem die nach § 4 Absätze 4 und 5 der Kinderbetreuungs- Leistungsverordnung vom 30. November 2004
(HmbGVBl. S. 449) förderfähigen Personalwochenstunden mit den Kostensätzen
je Stunde, die im Rahmen der zuletzt bestehenden Vereinbarung nach § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom 14. April 2003 (HmbGVBl.
S. 51) oder § 18 Absatz 2 KibeG anerkannt worden sind, multipliziert
werden.
§ 3 Teilbetrag Sachkosten
(1) Mit dem Teilbetrag Sachkosten
werden die Kosten für Küche, Reinigung, Verwaltung, Honorare und
sonstige nicht gebäudebezogene Sachkosten pauschal erstattet.
(2) Die Sachkostenpauschalen in den
jeweiligen Leistungsarten sind je Kind und Monat in Höhe der zuletzt
auf Basis von § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG vereinbarten
Pauschalen abzüglich 6 vom Hundert erstattungsfähig.
(3) Für die Leistungsart E 5
wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart
E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.
§ 4 Teilbetrag Gebäudekosten
(1) Die einem Träger entstehenden
notwendigen Gebäudekosten sind Grundlage für den Teilbetrag Gebäudekosten
je betreutem Kind.
(2) Der Umfang notwendiger Gebäudekosten
ermittelt sich nach den in den Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG festgelegten
Werten
(3) Die notwendigen Gebäudekosten
werden geteilt durch die Standardkapazität gemäß der nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG abgeschlossenen
Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung. Davon wird
ein Abschlag von 10 vom Hundert vorgenommen.
(4) In Härtefällen kann
die zuständige Behörde einen geringeren Abschlag festsetzen.
(5) Für die Leistungsart E 5
wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart
E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.
§ 5 Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen
Der Teilbetrag Heilpädagogische
Maßnahmen bleibt unverändert gegenüber dem, der zuletzt im
Rahmen des § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG trägerindividuell
vereinbart worden ist.
§ 6 Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung
Die Teilbeträge Betreuungs-
und Leitungskosten (§ 2),
Sachkosten (§ 3),
Gebäudekosten (§ 4)
und Heilpädagogische Maßnahmen (§ 5) können an die Preisentwicklung angepasst werden.
Die zuständige Behörde setzt jährlich die Preisanpassungsrate
fest.
§ 7 Verfahren bei neuen Trägern
Bei Trägern, mit denen keine
Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG bestanden
haben, werden die Kostensätze nach § 2, der gebäudebezogene Aufwand nach § 4 und der Teilbetrag Heilpädagogische
Maßnahmen nach § 5 nach
der „Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung“
vom 19. Mai 2003 (Bürgerschaftsdrucksache 17/1753 vom 19. November 2002
S. 28) nachträglich ermittelt.
§ 8 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
Gegeben
in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. November 2004.
Feedback