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Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom 27. September 2006

Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom 27. September 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 27. September 200607.10.2006
Eingangsformel07.10.2006
Artikel 107.10.2006
Artikel 207.10.2006
Artikel 307.10.2006
Abkommen - Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)07.10.2006
§ 107.10.2006
§ 207.10.2006
§ 307.10.2006
§ 407.10.2006
§ 507.10.2006
§ 607.10.2006
§ 707.10.2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

Artikel 1

Dem am 10. und 20. März 2006 in Kiel und Hamburg unterzeichneten Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung
von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 7 in Kraft tritt, ist im Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
1)
Ausgefertigt Hamburg, den 27. September 2006.
Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)

Abkommen

Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über eine gemeinsame Benennung
von Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(GPSG)
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die schleswig-holsteinische Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
und
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit - nachstehend „beteiligte „Länder“ genannt - schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsgemäß berufenen Organe nachstehendes Abkommen:

§ 1

Die für die Gesundheit zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg (zuständige Behörde)
nimmt die Aufgaben der beteiligten Länder im Bereich der Benennung nach § 17 Absätze 5 und 8 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) in Verbindung
mit der Geräte- und Produktsicherheitsbenennungsverordnung vom
19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 346) wahr.

§ 2

(1) Zur Beratung der mit den in § 1 genannten Aufgaben befassten
Stelle wird ein von den beteiligten Ländern paritätisch besetzter
Ausschuss eingerichtet.
(2) Art und Umfang der Aufgabe des Ausschusses sowie die Regeln der Bestellung seiner Mitglieder werden in einer
Verwaltungsvereinbarung der beteiligten Länder geregelt.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über die in Absatz 1 genannte
„befasste Stelle“ aus. Die Ausübung der sich im Rahmen dieses
Abkommens ergebenden Fachaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem Ausschuss nach
Absatz 1.

§ 3

(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch eine Schiedsstelle entschieden.
(2) Die Schiedsstelle besteht aus einem richterlichen Mitglied der hamburgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
als Vorsitzende oder Vorsitzendem und aus jeweils zwei Angehörigen der
Geschäftsbereiche der zuständigen Behörde sowie des zuständigen
Ministeriums des Landes Schleswig-Holsteins. Mitglieder des Ausschusses nach § 2 Absatz 1 können nicht
entsandt werden. Jedes Mitglied nach Satz 1 hat eine Stimme.
(3) Die beteiligten Länder führen die Schiedsverfahren im jährlichen Wechsel durch. Die Kosten der Schiedsverfahren
tragen die beteiligten Länder zu gleichen Teilen.
(4) Der Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Mehrheit und ist für die beteiligten Länder bindend.
(5) Näheres bestimmt die Verwaltungsvereinbarung.

§ 4

Die nach § 1 zuständige Behörde erhebt für ihre Tätigkeiten
Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338),
zuletzt geändert am 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467), in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 5

Für die Durchführung der Benennungsverfahren nach § 1 gilt das Verfahrensrecht der Freien und
Hansestadt Hamburg.

§ 6

(1) Dieses Abkommen kann von jedem der vertragsschließenden Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Die Kündigung des Abkommens ist bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.

§ 7

Das Abkommen tritt mit dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
1)
Hamburg, 20. März 2006 Kiel, 10. März 2006
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Senat Für den Ministerpräsidenten
Der Präses der Behörde für Wissenschaft Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
und Gesundheit Familie, Jugend und Senioren
gez. Jörg Dräger gez. Gitta Trauernicht
Fußnoten
1)
In Kraft getreten gemäß Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 18)
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