HmbKHVO
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Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO) Vom 14. November 2006

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO) Vom 14. November 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO) vom 14. November 200618.11.2006
Eingangsformel18.11.2006
§ 1 - Anwendungsbereich und Anlass18.11.2006
§ 2 - Umfang des Anspruches18.11.2006
§ 3 - Kommunikationshilfen18.11.2006
§ 4 - Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen18.11.2006
§ 5 - Gewährung eines Aufwendungsersatzes18.11.2006
§ 6 - Folgenabschätzung18.11.2006
Anlage - Aufwendungsersatz nach § 518.11.2006
Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM)
vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen im Sinne des § 3 HmbGGbM,
die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder
Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche
Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf die Unterstützung
durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache
oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscherin
oder Gebärdensprachdolmetscher) oder andere geeignete Kommunikationshilfen
haben (Berechtigte). Ansprüche behinderter Menschen auf Kommunikationshilfen
in Sozialleistungsverfahren, insbesondere nach § 17 Absatz 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 SGB des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Absatz 1 SGB
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben davon unberührt.
(2) Die Berechtigten können ihre Ansprüche nach § 8 Absatz 1 HmbGGbM gegenüber
den in § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbGGbM genannten Trägern öffentlicher Gewalt (Träger) geltend machen.

§ 2 Umfang des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers
oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche
Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren
erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang
bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe.
Die Berechtigten haben den Trägern rechtzeitig die Art ihres Kommunikationshilfebedarfs
und die von ihnen gewählte Gebärdensprachdolmetscherin oder den
von ihnen gewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die von ihnen
gewählte andere Kommunikationshilfe zu benennen. Der Träger kann
die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher
oder die andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet
sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen.
Der konkrete Unterstützungsbedarf ist aktenkundig zu machen und im weiteren
Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung der Berechtigten, so sind diese von
ihm auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation in dem anstehenden Verwaltungsverfahren
hinzuweisen.
(4) Bei Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter wie
Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte ist
ein Anspruch auf die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe grundsätzlich
ausgeschlossen.

§ 3 Kommunikationshilfen

(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers
oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform
anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden
und Kommunikationsmittel in Betracht:
1.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer
sind insbesondere
a)
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
b)
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
c)
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
d)
sonstige Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten);
2.
Kommunikationsmethoden für besondere Personenkreise sind insbesondere
a)
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden für taubblinde Menschen,
b)
gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbehinderungen aufgrund spastischer
Lähmungen oder mit autistischen Störungen;
3.
Kommunikationsmittel sind insbesondere
a)
akustisch-technische Hilfen,
b)
grafische Symbol-Systeme.

§ 4 Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen

(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen
werden grundsätzlich von den Berechtigten beauftragt, sofern der Träger
nicht selbst über geeignete Kommunikationshilfen verfügt.
(2) Wenn die Berechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sind, eine geeignete Gebärdensprachdolmetscherin
oder einen geeigneten Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen, wird
ein Auftrag durch den Träger erteilt.

§ 5 Gewährung eines Aufwendungsersatzes

Der Träger leistet an die nach § 2 Absatz 1 und § 4 hinzugezogene Gebärdensprachdolmetscherin
oder den Gebärdensprachdolmetscher oder an die Kommunikationshelferin
oder den Kommunikationshelfer auf Antrag einen Aufwendungsersatz nach Maßgabe
der Anlage zu dieser Verordnung. Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt einen Monat.

§ 6 Folgenabschätzung

Die Träger dokumentieren Häufigkeit, Art und Kosten der Kommunikationshilfen nach dieser Verordnung.
Die Verordnung wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten vom Senat überprüft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. November 2006.

Anlage

Aufwendungsersatz nach § 5
1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher erhalten für ihre Einsatzzeit pro
voller Zeitstunde 42,50 Euro (ab 1. Januar 2008 45 Euro), nach der ersten
Stunde pro angefangener halber Stunde 21,25 Euro (ab 1. Januar 2008 22,50
Euro).
2.
Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung für das Tätigkeitsfeld erhalten als Aufwendungsersatz
für ihre Einsatzzeit pro voller Zeitstunde 35 Euro, nach der ersten Stunde
pro angefangener halber Stunde 17,50 Euro.
3.
Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c ohne abgeschlossene Berufsausbildung
für das Tätigkeitsfeld erhalten als Aufwendungsersatz für ihre
Einsatzzeit pro voller Zeitstunde 30 Euro, nach der ersten Stunde pro angefangener
halber Stunde 15 Euro.
4.
Sonstige Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten)
können für ihren Einsatz zur Abgeltung aller in Betracht kommender
Kosten auf Antrag eine Pauschale von 15 Euro erhalten, soweit sie keinen anderen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben.
5.
Fahrtkosten für Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher
und für Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c werden
mit einer Pauschale von 30 Euro vergütet.
6.
Für ausschließlich als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher
nach § 3 Absatz 1 oder als Kommunikationshelferin oder Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c Tätige
kann von dem jeweiligen Träger auf Antrag eine Ausfallentschädigung
in Höhe des jeweiligen Aufwendungsersatzes für 60 Minuten gezahlt
werden, wenn der oder dem Berechtigten die Absage für einen Termin nicht
mindestens zwei Tage vorher mitgeteilt wurde.
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